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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.05.2019 470 2019 19

13 maggio 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,756 parole·~19 min·7

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Mai 2019 (470 2019 19) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokatin Claudia Sigel, Dorfplatz 2, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigte

C.____, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Spittelerhof, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal Verfahrensbeteiligter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Januar 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 16. Februar 2018 erstattete A.____ Anzeige gegen seine Ehefrau, B.____ (nachfolgend Beschuldigte), wegen sexueller Handlungen, Tätlichkeiten sowie Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht gegenüber dem am 8. Juni 2012 geborenen gemeinsamen Sohn C.____. Nach Vornahme der entsprechenden Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren mit Verfügung vom 3. Januar 2019 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates und der Beschuldigten wurde gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von Fr. 3‘132.45 zugesprochen.

B. Gegen die Einstellungsverfügung vom 3. Januar 2019 erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Januar 2019 (Eingang am 21. Januar 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, dass die Verfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte weiterzuführen sei.

C. Die Staatsanwaltschaft nahm am 23. Januar 2019 Stellung zur Beschwerde und begehrte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

D. Am 3. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine zusätzliche Eingabe ein und bat das Kantonsgericht, auch sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2018 zu berücksichtigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm ein Replikrecht zu gewähren sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

E. Die Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Claudia Sigel, nahm am 4. Februar 2019 Stellung zur Beschwerde und begehrte, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

F. Am 17. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer seine replizierende Stellungnahme ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen. Ausserdem stellte er einen Antrag betreffend Schadensersatz bzw. Genugtuung innerhalb des Strafverfahrens, wobei die Höhe noch bestimmt werde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

G. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. Februar 2019 (Eingang 25. Februar 2019) ihre Duplik ein und begehrte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

H. Die Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Claudia Sigel, beantragte mit Schreiben vom 22. Februar 2019, es seien die folgenden, vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente aus dem Recht zu weisen: das Scheidungsurteil zwischen ihr und D.____ vom 3. November 2009 (Übersetzung) und das „certificat de non appel d’un jugement de divorce“ vom 10. Dezember 2010 mit Übersetzung ins Deutsche.

I. Das Kantonsgericht verfügte am 7. März 2019 unter anderem, dass der Spruchkörper darüber entscheiden werde, ob das obgenannte Scheidungsurteil sowie das erwähnte „certificat“ aus dem Recht zu weisen sind. Ausserdem schloss das Kantonsgericht mit derselben Verfügung den Schriftenwechsel.

J. Am 3. April 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben sowie einen Kurzbericht des Kinderpsychologen Dr. med. E.____, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, ein.

Erwägungen

I. Formelles

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichti-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die missachtete Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGer 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3).

1.2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2019 unter Hinweis auf das Urteil des BGer 6B_1049/2010 vom 10. Mai 2011 aus, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme. Opfer im Verfahren und damit Partei sei der Sohn, C.____, welcher durch Advokatin Susanne Ackermann als Kollisionsbeiständin vertreten werde. Gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO würden zwar auch Eltern eines Opfers unter den Opferbegriff fallen und die gleichen Rechte haben wie diese, jedoch nur, wenn sie eigene zivilrechtliche Ansprüche geltend machen würden.

1.2.2 In Bezug auf diese Thematik ist auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Dezember 2017 (Fallnummer 2N 17 118, LGVE 2017 I Nr. 23) hinzuweisen, in welchem das Gericht unter anderem festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer in der Anzeige ausschliesslich gegen seine Kinder begangene Straftaten moniert habe. Inwiefern er durch die geltend gemachten wiederholten Tätlichkeiten unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt worden wäre, mache er weder geltend noch sei es von Amtes wegen ersichtlich. Er sei somit nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er habe sich daher im zugrunde liegenden Strafverfahren nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO bzw. als Partei des Strafverfahrens im Sinne von Art. 104 StPO konstituieren können. Dem Beschwerdeführer komme die über Art. 382 Abs. 1 StPO vermittelte Beschwerdebefugnis folglich mangels Parteistellung nicht zu. Dass ihm mittelbar auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2 StPO eine Beschwerdebefugnis einzuräumen wäre, sei ebenfalls nicht ersichtlich (E. 2.2.3). Des Wei-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht teren führte das luzernische Kantonsgericht aus, dass bei Interessenkollisionen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB) entfallen würden. Hätten die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen würden, so ernenne die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regle diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB) (E. 2.3.1).

1.2.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Formular „Strafantrag/Privatklage“ vom 16. Februar 2018 angekreuzt, dass er sich als Straf- und Zivilkläger konstituieren wolle, die Höhe der Forderung aber später angeben werde. Gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2018 ist dem Beschwerdeführer indes auf Anfrage hin mitgeteilt worden, dass er keine Parteistellung innehabe. Der Beschwerdeführer könnte sowohl als Anzeigeerstatter selbst als auch als Vater für seinen minderjährigen Sohn zur Beschwerdeerhebung legitimiert sein. Als Vertreterin des Sohnes ist allerdings Advokatin Susanne Ackermann als Kollisionsbeiständin eingesetzt worden, da die Eltern gegenteilige Interessen vertreten. Inwiefern der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter selber betroffen bzw. in seinen Rechten unmittelbar verletzt sein soll, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Immerhin hat er sich aber bereits anlässlich der Anzeigeerstattung vom 16. Februar 2018 als Straf- und Zivilkläger konstituiert und angegeben, dass die Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung später beziffert werde. Auch wenn daraus nicht unmittelbar erhellt, inwiefern der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selber Geschädigter sein soll, ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass ihm Parteistellung zukommt und er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Nachdem der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat und die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten. Allerdings ist die ergänzende Beschwerdebegründung vom 3. Februar 2019 im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten, da sie erst nach Ablauf der zehntägigen Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO und damit zu spät eingereicht worden ist.

2. Was in einem letzten Punkt den Antrag der Beschuldigten vom 22. Februar 2019, wonach die beiden Scheidungsdokumente aus dem Recht zu weisen seien, betrifft, so ist dieser abzuweisen. Die Unterlagen können nicht aus dem Recht gewiesen werden, werden aber im vorlie-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht genden Verfahren in materieller Hinsicht ohnehin nicht berücksichtigt, zumal sie nicht entscheidrelevant sind (vgl. nachfolgend).

II. Materielles

1.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Anzeige sowie in seiner Einvernahme vom 16. Februar 2018 angegeben, dass seine Frau mehrfach sexuelle Handlungen am gemeinsamen Sohn vorgenommen habe; dies tue sie, seit er ein Baby gewesen sei. Sie küsse ihn beim Baden und beim Wickeln auf den Penis, greife ihm mit der Hand an den Penis und an die Hoden. Beides habe er selbst beobachtet, wobei er es nicht genau gesehen habe, da er ja dahinter gestanden sei. Die Beschuldigte habe sich zwischen die Beine des Kindes gebückt und geküsst. Ob sie den Penis in den Mund genommen oder noch etwas anderes gemacht habe, wisse er nicht. Er habe den Kuss gehört, und sie sei mit dem Gesicht zwischen den Beinen des Sohnes gewesen. Aus Erzählungen seines Sohnes wisse er, dass er sie am Busen anfasse und unter den Kleidern. Ausserdem schlage die Beschuldigte den Sohn mit Hausschuhen. Er gehe auch davon aus, dass sie den Sohn vernachlässige, wenn er nicht zuhause sei. Es gehe ihm auch um die Verwahrlosung; er sei beispielsweise nicht einverstanden mit den Erziehungsmethoden der Beschuldigten betreffend das scharfe Essen, das Zähneputzen und das Händewaschen.

1.2 Die Beschuldigte hat in ihrer Einvernahme vom 10. April 2018 sämtliche Vorwürfe bestritten und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit der Anzeige nicht sieben Jahre gewartet hätte, wenn sie wirklich eine derart schlechte Mutter wäre. Sie dusche nicht mit ihrem Sohn und ziehe sich nicht vor ihm aus, sie sei Muslimin. Sie wasche ihn und kontrolliere seine Hygiene, aber berühre ihn nicht am Penis. Sie küsse ihn zwar überall, aber nicht an seinem Penis. Sie habe ihn auch nie mit dem Hausschuh geschlagen.

1.3 Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und der Beschuldigten wurde am 17. April 2018 einvernommen. Gemäss der Zusammenfassung der Kinderbefragung vom 2. Mai 2018 habe er angegeben, es nicht zu mögen, wenn seine Eltern streiten. Auf Nachfrage, ob die Eltern ihm schon einmal etwas angetan hätten, was er nicht gewollt habe, habe er mitgeteilt, dass seine Mutter wolle, dass er nachts alleine schlafe. Er wolle aber nicht alleine schlafen. Ab und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu hätten ihm die Mutter oder die Oma seinen Penis nach dem Pinkeln abgeputzt, aber nicht immer. Er mache das jetzt selber. Es fasse ihm sonst niemand an den Penis, und das habe auch in der Vergangenheit niemand getan. Die Mutter habe ihn einmal mit den Schuhen auf den Hintern geschlagen, weil er „Seich“ gemacht habe. Es sei aber nur einmal vorgekommen und lange her. Vom Opa habe er einmal eine Ohrfeige erhalten, weil er ihn angespuckt habe. Das sei jedoch auch schon lange her. Im Bericht über die Videoeinvernahme von C.____ vom 2. Mai 2018 hat F.____, Spezialistin KJP und MSc. Psychologin, Psychiatrie X.____, Kinder- und Jugendpsychiatrie, insbesondere festgehalten, dass sich G.____ von der Staatsanwaltschaft gegenüber C.____ einfühlsam verhalten und das Gespräch mit viel Interesse geführt habe. Die von ihr verwendete Sprache sei altersentsprechend und die Befragerin bemüht gewesen, C.____s Sprache und Ausdrucksweise zu übernehmen und in das Gespräch einzubetten. Die Befragung habe sich in eine kurze altersentsprechende Zeugenbelehrung, ein einfühlsames und interessiertes Joining, eine eigentliche Befragung und einen kurzen Abschluss, der es C.____ habe ermöglichen sollen, auch eigene Themen einzubringen und Fragen zu stellen, gegliedert (vgl. Akten S. 169/171).

1.4 Der Beistand des Sohnes, H.____ von der KESB Y.____, hat in seinem Bericht vom 31. August 2018 ausgeführt, dass im Zeitraum vom 3. März 2018 bis Ende Juni 2018 insgesamt 18 begleitete Besuche zwischen der Beschuldigten und ihrem Sohn stattgefunden hätten. Die Besuchsbegleiterin habe dabei den Eindruck gewonnen, dass die Beschuldigte einen adäquaten Umgang mit dem Kind pflege. Auch nach Einschätzung des Beistandes würden Mutter und Sohn eine sehr enge Beziehung pflegen, der Sohn könne aber der Mutter und auch den Grosseltern gegenüber mit starkem Willen auftreten. Am 21. November 2018 hat derselbe Beistand des Kindes dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine Stellungnahme zur Frage der alternierenden Obhut eingereicht und unter anderem ausgeführt, dass er seit der Errichtung der Beistandschaft in engem Kontakt mit der Beschuldigten stehe. Aus seiner Sicht nehme die Mutter die Bedürfnisse ihres Kindes angemessen wahr und könne sich für deren Befriedigung adäquat einsetzen. Während des begleiteten Besuchsrechts und während der sozialpädagogischen Familienbegleitung zeige sich, dass die Mutter Kritik annehmen könne und motiviert sei, ihre erzieherischen Fähigkeiten weiterzuentwickeln. Es lägen ihm keine Indizien vor, welche darauf hindeuten würden, dass sich die Beschuldigte nicht ausreichend um ihren Sohn kümmern könne.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung vom 3. Januar 2019 dahingehend, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen weitgehend um Vermutungen aufgrund von Interpretationen von Äusserungen des Sohnes oder um Vorfälle handle, die ihm aufgrund von Äusserungen des Sohnes von Dritten zugetragen worden seien. Direkte Wahrnehmungen hätte er – ausser den ab Mitte 2016 mehrfach beobachteten Griffen der Beschuldigten an die Hosen des Sohnes und dem zweimaligen Griff in die Hosen, wobei sie an die Hoden des Kindes gefasst und daran gerüttelt sowie grosse Augen bekommen haben solle – nicht gemacht. Bis Januar 2018 habe der Beschwerdeführer nichts unternommen, um den Sohn vor den von ihm offenbar seit mehreren Jahren vermuteten sexuellen Übergriffen und körperlichen Misshandlungen zu schützen, was angesichts der von ihm geschilderten Häufigkeit und Regelmässigkeit seltsam erscheine. Dem Bericht des Beistandes seien keine Auffälligkeiten im Verhalten der Beschuldigten gegenüber ihrem Sohn zu entnehmen. Beim vom Beschwerdeführer berichteten Fehlverhalten seiner Ehefrau scheine es sich vielmehr um unterschiedliche Ansichten in Erziehungsfragen zu handeln. Bezüglich der berichteten Klapse auf den Po oder auf die Fusssohlen könne nicht von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB gesprochen werden, auch wenn diese als Erziehungsmassnahmen fragwürdig erscheinen sollten. Es stehe Aussage gegen Aussage, wobei es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers weitgehend um Vermutungen und Interpretationen handle. Ein hinreichender Beweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der Beschuldigten könne jedenfalls nicht erbracht werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei.

2. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt nämlich nur, dass bei konkreten Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; OGer ZH UE160169 vom 16. August 2016 E. II.2.2; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Auflage 2016, Art. 319 N 10).

3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung betreffend den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) zu Recht erfolgt ist, oder ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigen würde.

3.2 In der Beschwerdebegründung vom 18. Januar 2019 bringt der Beschwerdeführer keinerlei Argumente vor, inwiefern die Einstellung des Verfahrens falsch sein sollte, sondern kritisiert in erster Linie den eingesetzten Beistand des Sohnes. So sei in der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2019 der Bericht des Beistandes erwähnt, welcher ein ganz falsches Bild der Situation abgebe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Einstellung des Verfahrens nicht allein gestützt auf den angeblich falschen Bericht des Beistandes, sondern gestützt auf sämtliche Unterlagen in den Akten verfügt wurde. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen weitgehend um subjektive und nicht substanziierte Vermutungen aufgrund von Interpretationen von Äusserungen des Sohnes oder um Vorfälle, die ihm aufgrund von Äusserungen des Sohnes von Dritten zugetragen worden sind, handelt. Insgesamt liegen lediglich die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte vor. Die Beschuldigte bestreitet sämtliche ihr vorgeworfenen Taten, und auch der gemeinsame Sohn bestätigt die Aussagen des Vaters explizit nicht, abgesehen von einem einmaligen Klaps mit einem Schuh auf sein Hinterteil, was aber auch schon lange her sei. Ein Klaps auf den Po könnte allenfalls den Tatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllen, allerdings

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht handelt es sich bei diesem Straftatbestand um ein Antragsdelikt, wobei die Antragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB im vorliegenden Fall ohnehin längst abgelaufen wäre. Weiter ist mit der Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass es äusserst seltsam erscheint, dass der Beschwerdeführer die Misshandlungen durch seine Frau am gemeinsamen Sohn bereits seit dessen Säuglingsalter beobachtet haben will, jedoch erst Anfang 2018 Anzeige gegen die Beschuldigte erstattet hat.

3.3 Aus den Akten erhellt insgesamt, dass sich der Beschwerdeführer und die Beschuldigte in einem Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren befinden, welches mit vielen Streitigkeiten und gegenseitigen Beschuldigungen verbunden ist. Dies hat selbstverständlich auch Auswirkungen auf den gemeinsamen Sohn, welcher zwischen seinen beiden Elternteilen steht und von beiden Seiten beeinflusst wird, was für ihn sehr belastend ist. Dies bestätigt auch Dr. med. E.____, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in seinem Kurzbericht vom 2. April 2019, in welchem er festhält, dass die Differenzen und Spannungen zwischen den Eltern mit gegenseitigen Vorwürfen und Vorhaltungen die Symptomatik und die Not des Kindes verstärken würden. Ein hinreichender Anhaltspunkt eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der Beschuldigten gegenüber ihrem Sohn kann aber nicht erbracht werden, weshalb festzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 3. Januar 2019 zu Recht eingestellt hat. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

III. Kosten

1.1 Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

1.2 Nach Art. 136 Abs. 1 StPO kann der Privatklägerschaft, der die nötigen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, die Befreiung von Verfahrenskosten gewährt werden. Praxisgemäss sind diejenigen Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).

1.3 Im vorliegenden Fall ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2019 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, weil die Voraussetzung der Mittellosigkeit nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO mit keinerlei Unterlagen belegt wird. In seinem Schreiben vom 3. Februar 2019 führt der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich aus, dass er das UR-Formular ohne Beilagen sende, da sich diese bereits in den Akten der Gerichte befinden würden. Damit vermag jedoch der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungsobliegenheiten offensichtlich nicht zu genügen. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos. Die Gewinnaussichten waren beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, zumal die Vorwürfe des Beschwerdeführers in keiner Weise belegt sind; das ganze Strafverfahren stützt sich auf blosse Vermutungen seinerseits. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch ist demzufolge unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen. Anzumerken bleibt aber immerhin, dass gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers auf dem Gesuchsformular vom 3. Februar 2019 das monatliche Einkommen die monatlichen Ausgaben um mehr als Fr. 1‘000.-- übersteigt. Insofern scheint der Beschwerdeführer auch nicht bedürftig zu sein.

2. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 800.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

3. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Advokatin Claudia Sigel, ist zu verzichten, zumal diese weder in der Eingabe vom 4. Februar 2019 noch in derjenigen vom 22. Februar 2019 einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 50.--, somit total Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

(…)

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Olivia Reber

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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