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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.09.2016 470 2016 120 (470 16 120)

13 settembre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,744 parole·~14 min·5

Riassunto

Entschädigung und Genugtuung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. September 2016 (470 16 120) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Entschädigung und Genugtuung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Christoph Rudin, Falknerstrasse 36, Postfach 186, 4001 Basel, Privatklägerin

Gegenstand Entschädigung und Genugtuung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Mai 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In dem gegen A.____ geführten Verfahren wegen Drohung verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 20. Mai 2016 wie folgt: „1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen."

Auf die Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sowie der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Eingabe vom 3. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die vorliegende Streitsache an die Staatsanwaltschaft zur Behandlung und Beurteilung der Entschädigungsansprüche der beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO zurückzuwiesen. Eventualiter sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft insofern aufzuheben resp. abzuändern, als der Beschwerdeführer im eingestellten Strafverfahren eine angemessene Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen sei. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates zu geschehen.

C. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die Anträge, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

D. Die Privatklägerin, vertreten durch Advokat Christoph Rudin, begehrte mit Stellungnahme vom 20. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

E. Mit replizierender Stellungnahme vom 4. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde vom 3. Juni 2016 gestellten Rechtsbegehren fest.

F. Die Staatsanwaltschaft wiederholte mit duplizierender Stellungnahme vom 8. Juli 2016 ihre Anträge gemäss der Stellungnahme vom 20. Juni 2016.

G. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 20. Juli 2016 fest, dass die Privatklägerin auf eine fakultative duplizierende Stellungnahme verzichtet hat.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. Juli 2016 die Honorarnote vom 26. Juli 2016 betreffend das eingestellte Strafverfahren sowie die Honorarnote vom 26. Juli 2016 betreffend das Beschwerdeverfahren ein.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Mai 2016 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Als beschuldigte Person und Adressat der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin zur Beschwerde berechtigt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde vom 3. Juni 2016 einzutreten ist.

2. Materielles 2.1 In ihrer Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2016 führt die Staatsanwaltschaft aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, der Privatklägerin telefonisch mit den Worten "Ich komme und schneide (dich)!" sowie "Schau wie die Familie vernichtet wird." gedroht zu haben. Mit dem Schreiben der Rechtsvertretung der Privatklägerin vom 25. April 2016 sei der Strafantrag zurückgezogen worden, weshalb das Verfahren eingestellt werde. Dem Beschuldigten seien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren keine besonderen Aufwendungen entstanden bzw. diese seien vom Umfang her als geringfügig zu betrachten und damit gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht entschädigungsfähig. Ebenfalls sei der Beschuldigte durch die Strafuntersuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht chung nicht schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt, weshalb keine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen sei.

2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Juni 2016 sowie replizierender Stellungnahme vom 4. Juli 2016 geltend, aufgrund der Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens habe er grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Daraus folge, dass die Staatsanwaltschaft ihn zumindest hätte anhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO auffordern müssen, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Gleichwohl habe die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Aufforderung unterlassen, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Sodann sei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verletzt, zumal jeder beschuldigten Person, welcher ein Verbrechen oder Vergehen vorgeworfen werde, der Beizug eines Strafverteidigers zuzugestehen sei. Im Übrigen könne die Staatsanwaltschaft nicht beurteilen, ob seine Aufwendungen geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO seien, da sie ihn nie aufgefordert habe, eine Honorarnote einzureichen.

2.3 Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2016 und duplizierender Stellungnahme vom 8. Juli 2016 bringt die Staatsanwaltschaft des Weiteren vor, dem Beschwerdeführer sei keine Entschädigung zugesprochen worden, weshalb es gemäss der Praxis nicht notwendig gewesen sei, den Beschwerdeführer (unnötigerweise) aufzufordern, seinen Aufwand zu beziffern und zu belegen. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt. Sodann sei der konkrete Vorwurf als einfach und nicht komplex einzustufen, wobei die Parteien bloss einmal von der Polizei einvernommen worden seien. Schliesslich sei die vorliegende Verfahrensdauer darauf zurückzuführen, dass die Parteien nach der Vergleichsverhandlung vom 30. Juni 2015 in eigener Regie Gespräche geführt hätten, die schliesslich am 14. April 2016 zu einer Einigung geführt haben. Der Beizug eines Rechtsvertreters sei daher nicht angemessen gewesen.

2.4 Die Privatklägerin weist mit Stellungnahme vom 20. Juni 2016 darauf hin, dass der Vergleich zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 14. April 2016 nicht nur die Regulierung der Zivilforderung und den Rückzug des Strafantrags enthalte, sondern überdies eine Saldovereinbarung umfasse.

2.5 In casu ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie ihn zur Frage der Entschädigung nicht angehört hat. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das Äusserungsrecht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO umfasst das Recht der betroffenen Partei, wonach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prozess- und Sachentscheide, welche sie belasten, nicht ohne vorgängige Äusserungsmöglichkeit gefällt werden dürfen. Die Behörde hat der betroffenen Partei eine konkrete Äusserungsmöglichkeit einzuräumen (HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 28). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt grundsätzlich auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag (HANS VEST/SALOME HORBER, a.a.O., Art. 107 N 6; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 2a; GEROLD STEINMANN, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 59; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348). Unter gewissen Umständen lässt das Bundesgericht jedoch eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. So kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer oberen Instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihm durch die Heilung kein Nachteil erwächst (HANS VEST/SALOME HORBER, a.a.O., Art. 107 N 6; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 107 N 2a; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348).

2.6 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und diese gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (BGer 6B_74/2016 vom 19. August 2016, E. 1.3.1).

2.7 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO trotz Freispruch oder Einstellungsverfügung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c).

2.8 Aufgrund der Akten zeigt sich, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Entschädigung nicht angehört hat. Mithin wurde der Beschwerdeführer nicht aufgefordert, sich zu einem allfälligen Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 StPO sowie zur Frage einer Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO zu äussern. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang vorbringt, dies sei in Beachtung des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Dezember 2012 (470 12 234) nicht notwendig, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr handelte es sich bei dem mit besagtem Entscheid behandelten Fall um eine blosse Übertretung, wobei der vorgeworfene Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Fahrrad) klarerweise Bagatellcharakter hatte. Auch stellten sich in Bezug auf den Sachverhalt keine erheblichen Unklarheiten und die damals beschuldigte Person hat weder eine Stellungnahme mit rechtlichen Ausführungen zum Strafverfahren eingereicht noch wurde sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einvernommen. Schliesslich waren auch keine Zivilansprüche zu beurteilen.

2.9 Demgegenüber liegt in casu allerdings kein Fall mit offensichtlichem Bagatellcharakter vor. Vielmehr wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juli 2014 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung eröffnet (act. 125), mithin wurde ihm ein Vergehen vorgeworfen (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Überdies hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine rechtliche Stellungnahme eingereicht (act. 51 ff.), sich also in rechtlicher Hinsicht zur Sache geäussert. Bereits aus diesen Gründen ist ein Anspruch auf Entschädigung in casu nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Folglich hätte der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO sowie Art. 429 Abs. 2 StPO zur Frage der Entschädigung angehört und aufgefordert werden müssen, etwaige Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

2.10 Ausserdem ist dem expliziten Wortlaut sowohl des Dispositivs als auch der Begründung der Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2016 zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung zufolge Geringfügigkeit der Aufwendungen verweigert hat. Mithin ist die Staatsanwaltschaft bei Erlass der Einstellungsverfügung offenkundig davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung der Kosten der Wahlverteidigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zusteht, zumal sich andernfalls die Frage einer Verweigerung nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO gar nicht gestellt hätte. Dem Beschwerdeführer hätte daher auch in Bezug auf Art. 430 Abs. 1 StPO die Möglichkeit zu Stellungnahme eingeräumt werden müssen.

2.11 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte keinen Grund hatte, seinen Anspruch auf Entschädigung von sich aus geltend zu machen. Vielmehr ist den Akten zu enthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Schlussverfügung vom 3. September 2014 den Erlass eines Strafbefehls in Aussicht gestellt hatte (act. 143). Folglich hatte der Beschwerdeführer dannzumal noch keine Veranlassung, allfällige Ansprüche im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO für den Fall einer Einstellung zu begehren, zumal eine solche nicht in Aussicht gestellt wurde.

2.12 Es zeigt sich somit, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid über die Verweigerung der Entschädigung getroffen hat, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig hinsichtlich dieses ihn belastenden Entscheids eine konkrete Äusserungsmöglichkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO bzw. Art. 429 Abs. 2 StPO einzuräumen. Indem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Frage der Entschädigung bzw. deren Verweigerung nicht angehört hat, hat sie folglich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.13 Ferner ist festzustellen, dass eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Zwar konnte sich der Beschwerdeführer zum Vorliegen eines Anspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowie einer Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO äussern. Dessen ungeachtet ist nach Ansicht des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit zu geben, sich zu einer allfälligen Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu äussern, zumal die Voraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO – zumindest bei summarischer Betrachtung – erfüllt sind. Hinzu kommt, dass einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) grundsätzlich geeignet ist, die Verweigerung der Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu begründen (BGer 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005, E. 4.3; BGer 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005, E. 5.3). Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Rückweisung der Sachen an die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Interessen des Betroffenen an einer beförderlichen Beurteilung des Verfahrens nicht mehr im Vordergrund stehen, zumal die Einstellung des Strafverfahrens nicht angefochten wurde und somit einzig die Frage der Entschädigung strittig ist. Die Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahren stehen daher einer Rückweisung der Sache nicht entgegen, weshalb die Interessen an einem korrekten Verfahren sowie der Einhaltung des Instanzenzugs überwiegen (HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 6).

2.14 Es zeigt sich somit, dass Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2016 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Behandlung und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist.

3. Kosten […] http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft zur Behandlung und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr.50.--, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 1'146.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 91.70, insgesamt somit Fr. 1'237.70.--, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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