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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 470 2015 24 (470 15 24)

10 marzo 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,408 parole·~17 min·2

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 (470 15 24) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Marco Gasser

Parteien A.____, gesetzlich vertreten durch B.____ und C.____, vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

D.____, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Januar 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Januar 2015 wurde das gegen D.____ geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3‘151.50 wurden gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person auferlegt. Ferner wurde festgelegt, dass der beschuldigten Person keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen werden. Im Übrigen wurde D.____ verpflichtet, der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘684.10 zu bezahlen. Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhob A.____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese wiederum vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll, mit Eingabe vom 26. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er beantragte, es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2015 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen D.____ wegen fahrlässiger Körperverletzung, eventualiter fahrlässiger Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, weiterzuführen, respektive die Staatsanwaltschaft anzuweisen, einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben, alles unter o/e Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Stellungnahme vom 4. Februar 2015 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. D. Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2015 begehrte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen.

Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2015 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Da aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2015 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, gilt die Beschwerde mit Postaufgabe vom 26. Januar 2015 als rechtzeitig erfolgt (Art. 396 Abs. 1 StPO). Indem der Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 bei der Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt Liestal, einen Strafantrag stellte, hat er sich als Privatkläger konstituiert. Er hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse daran, ob die angefochtene Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte und ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2015 auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es dem Beschuldigten aus damaliger Sicht nicht möglich gewesen sei vorherzusehen, dass ein zum Tatzeitpunkt achtjähriger Schüler im verschlossenen Klassenzimmer in Hausschuhen auf den erhöhten Fenstersims klettere und dort auf herumliegenden Klarsichtmäppchen ausrutsche, das Gleichgewicht verliere und aus dem offen stehenden Fenster falle. Im Übrigen setze Art. 219 StGB eine Garantenstellung des Täters voraus. Dies bedeute, dass er über eine gewisse Dauer für die Erziehung oder Fürsorge eines Minderjährigen verantwortlich erscheine. Beim Beschuldigten handle es sich jedoch nicht um den Klassenlehrer des Beschwerdeführers. Vielmehr habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer stellvertretend beaufsichtigt, während der Klassenlehrer mit seiner Klasse in den Schwimmunterricht gegangen sei. Mangels eines intensiven Erziehungs- und Fürsorgeverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer sei die von Art. 219 StGB geforderte Täterqualifikation ebenso nicht erfüllt. Schliesslich könne aufgrund dieser Erwägungen offen gelassen werden, ob es sich um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB handle. 2.2 Mit Beschwerde vom 26. Januar 2015 bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Beschuldigte den Gruppenraum, in welchem der Beschwerdeführer untergebracht worden sei, zu keinem Zeitpunkt kontrolliert habe, obwohl er ihn von seinem Pult aus nicht im Blickfeld gehabt habe. Bevor der Beschwerdeführer ans offene Fenster gelangt sei, um nach Hilfe zu rufen, habe er während einer halben Stunde versucht, anderweitig auf sich aufmerksam zu machen. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Tun des Beschuldigten den Taterfolg überhaupt erst möglich gemacht habe. Hätte der Beschuldigte seine Aufsichtspflicht sorgfältig wahrgenommen und den Beschwerdeführer nicht vergessen bzw. eingeschlossen, bzw. hätte der Beschuldigte gewusst, dass er ihn in Missachtung seiner Sorgfaltspflicht eingeschlossen habe, hätte er davon ausgehen müssen, dass sich der Tatverlauf derart entwickeln könne, wie es tatsächlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschehen sei. Die vorgenommene Würdigung der Staatsanwaltschaft vermöge daher weder anhand der Wahrscheinlichkeitstheorie noch anhand der ebenfalls vertretenen Risikoerhöhungstheorie zu überzeugen. Es liege auf der Hand, dass der Beschuldigte den Taterfolg mit seiner Verhaltensweise herbeigeführt, mindestens aber begünstigt habe, resp. dass dieser die Gefahr, die schlussendlich in Erfolg umgeschlagen sei, durch seine Pflichtwidrigkeit klar erhöht habe. Ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, sei unerheblich. Ebenfalls müsse das Verhalten nicht einzig und unmittelbare Ursache der Schädigung sein, damit der Kausalverlauf als voraussehbar erscheine. Wer als Lehrer einen achtjährigen Schüler einschliesse, müsse zwangsläufig damit rechnen, dass dieser am offenen Fenster auf seine Situation aufmerksam mache. Ein derartiges Verhalten sei nicht atypisch, sondern gerade dem Alter und den ihm zu Verfügungen stehenden Möglichkeiten entsprechend. Zumindest könne in einem solchen Fall nicht von vornherein die Voraussehbarkeit und Straflosigkeit verneint werden, zumal auch die Staatsanwaltschaft die Handlungsweise des Beschuldigten als sorgfaltspflichtwidrig qualifiziere. Des Weiteren sei die Obhutspflicht des Beschuldigten zu bejahen und habe zum Zeitpunkt des Unfalls noch angedauert, da der Beschwerdeführer aufgrund einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Beschuldigten im Klassenzimmer eingeschlossen worden sei. Indem die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung offen lasse, worin die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten bestehe, würde zudem die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Würde man ferner die wesentliche Ursache für den Taterfolg im Einschliessen des Beschwerdeführers sehen, wäre die Garantenstellung ohnehin keine Voraussetzung für die Strafbarkeit des Beschuldigten. 2.3 Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2015 führt die Staatsanwaltschaft zunächst aus, dass die Garantenstellung ausschliesslich betreffend den Vorwurf der Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Intensität des Fürsorge- und Erziehungsverhältnisses verneint worden sei. Nach Abschluss der Untersuchungen habe kein Zweifel daran bestanden, dass der Beschuldigte sowohl hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung als auch hinsichtlich der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht mangels Vorhersehbarkeit bzw. Garantenstellung nicht tatbestandsmässig gehandelt habe. Da der Beschuldigte mit diesen geschilderten Handlungen des Schülers schlichtweg nicht habe rechnen müssen, sei sein Verhalten sehr wohl atypisch und für den Beschuldigten ganz offensichtlich ex ante nicht vorhersehbar gewesen. Das in casu vorhandene Verhältnis zwischen dem beschuldigten Aushilfslehrer und dem Beschwerdeführer, der diesen noch nie gesehen und im Tatzeitpunkt erst seit wenigen Minuten gekannt habe, sei in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht ausreichend intensiv, um eine Garantenstellung nach Art. 219 Abs. 2 StGB zu begründen. Ein normaler Lehrer bzw. Klassenlehrer könne nicht einer für eine Lektion hilfsweise einspringende und stellvertretend beaufsichtigende Lehrkraft gleichgestellt werden. 2.4 In der Stellungnahme vom 6. Februar 2015 folgt der Beschuldigte im Wesentlichen der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Das Einschliessen sei nicht der kausale Grund für den Vorfall, weil dabei der Beschwerdeführer sein eigenes Zutun vergesse und bei weitem keiner grundsätzlichen Gefahrensituation ausgesetzt gewesen sei, welche der Beschuldigte geschafhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht fen habe. Es dürfe von einem achtjährigen Kind erwartet werden, dass es sein Verhalten abwäge und nicht in eigener Sache risikobereit sei, was letztlich nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden könne. Ferner liege der Entstehungsgrund für eine Garantenpflicht grundsätzlich in einer persönlichen Bindung. Diese werde jedoch bestritten, da der Beschwerdeführer von seinem Klassenlehrer in die Klasse des Beschuldigten aufgrund einer Sportabsenz versetzt worden sei und die Aufgabenübertragung an den Beschuldigten in einer Hilfspersonenhandlung bestanden habe. Demgegenüber könne das Einschliessen in ein Klassenzimmer nicht als Verletzung einer Garantenpflicht gesehen werden. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer durch diesen Vorgang keiner besonderen oder konkreten Gefahr ausgesetzt, da das Klassenzimmer grundsätzlich als gesicherter Raum betrachtet werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich selbst für sein Vorgehen entschieden, welches dem Beschuldigten jedoch nicht als kausal relevanter Handlungsablauf zugerechnet werden könne. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, müssen auch sie zu einer Einstellung führen. Im Übrigen verstehen sich die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 5 f.). 3.2 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise weil es von rein ziviloder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind immer durch das Strafgericht zu entscheiden. Namentlich die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit sind vielfach weniger offensichtlich nicht gegeben, zumal die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben (NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 19 f.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 319 N 6; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9). 4.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht füllt den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, wer fahrlässig einen Mensch am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 4.2 Im vorliegenden Fall moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft das Vorliegen der Adäquanz verneine. Es liege auf der Hand, dass der Beschuldigte den Taterfolg mit seiner Verhaltensweise herbeigeführt, mindestens aber begünstigt habe, resp. dass dieser die Gefahr, die schlussendlich in den Erfolg umgeschlagen sei, durch seine Pflichtwidrigkeit klar erhöht habe. Für den Täter muss nicht nur der Erfolg, sondern in groben Zügen auch der dazu führende Kausalverlauf im Zeitpunkt ex ante (BGE 135 IV 65) voraussehbar sein, was wiederum aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 120 IV 171). Nach der durch das Bundesgericht dafür entwickelten Adäquanztheorie muss die natürliche Ursache geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den konkret eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen (BGE 130 IV 10). Das Verhalten braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein (BGE 115 IV 102). Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Folge soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war (BGE 98 IV 173); mithin wenn ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 10). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebricht die Fahrlässigkeit in casu offensichtlich am adäquaten Kausalverlauf. Es war für den Beschuldigten nicht einmal in den Grundzügen vorhersehbar, dass ein zum Tatzeitpunkt achtjähriger Schüler in einem verschlossenen Klassenzimmer auf den Fenstersims klettert, auf herumliegenden Klarsichtmäppchen und Couverts ausrutscht und über das offen stehende Fenster rund 7,6 m zu Boden fällt. Hier treten derart aussergewöhnliche Umstände hinzu, mit denen der Beschuldigte schlechthin in keiner Weise rechnen musste und welche zudem sein eigenes Verhalten - nämlich das Verschliessen einer Tür - klarerweise in den Hintergrund drängen. Es handelt sich hierbei um einen Ablauf der Geschehnisse, welcher weder nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch nach allgemeiner Lebenserwartung auch nur ansatzweise zu erwarten ist. Bezeichnenderweise sagte auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 23. April 2014, dass es ihm niemals in den Sinn gekommen wäre, aus dem Fenster zu klettern. Falls niemand auf seine Hilferufe reagiert hätte, hätte er gewartet (act. 193). Im vorliegenden Fall führte somit vielmehr eine Verkettung unglücklicher, nicht vorhersehbarer Umstände zur körperlichen Schädigung des Beschwerdeführers. So befand sich dieser zunächst in einem abgetrennten Gruppenraum, welcher vom Beschuldigten nicht durch direkten Blickkontakt einsehbar war. Darauffolgend reagierte der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer in keiner Weise darauf, als die Schulglocke läutete, sämtliche Schüler aufstanden und sodann selbstständig das Klassenzimmer verliessen. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers habe er sich nicht bemerkbar gemacht, weil er gedacht habe, der Beschuldigte würde wieder zu ihm zurückkommen. Er habe erst später bemerkt, dass die Türe abgeschlossen gewesen sei (act. 191, 193). Es ist an dieser Stelle indes festzuhalten, dass dieses Verhalten für einen achtjährigen Primarschüler äusserst ungewöhnlich anmutet. Im Weiteren versagte im vorliegenden Fall auch der vom Beschuldigten entwickelte und im konkreten Fall angewendete Kontrollmechanismus, sämtliche vor dem Zimmer befindlichen Schuhe der Schüler zu zählen, da sich die Schuhe des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt vor seinem eigenen Klassenzimmer befanden (vgl. die Einvernahme des Beschuldigten vom 6. August 2014, act. 221). Schliesslich stieg der Beschwerdeführer mit seinen Hausschuhen auf den Fenstersims, auf welchem er auf Sichtmäppchen und Couverts ausrutschte, das Gleichgewicht verlor und aus dem offenen Fenster stürzte. In casu ist es offenkundig, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung mangels adäquaten Kausalverlaufs zu verneinen und die Beschwerde in diesem Punkt folglich abzuweisen ist. 4.3 Im Weiteren ist zu eruieren, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB zu Recht eingestellt hat. Nach Art. 219 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet. Laut Art. 219 Abs. 2 StGB ist auch die fahrlässige Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht strafbar. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft die Garantenstellung des Beschuldigten in ihrer Einstellungsverfügung zu Unrecht verneint und sich dieser der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig gemacht habe. Der Täter muss gegenüber dem Unmündigen eine Garantenstellung einnehmen. Er muss kraft Gesetzes, Vertrags oder tatsächlicher Umstände dazu verpflichtet sein, mindestens während einer gewissen Dauer in körperlicher, geistiger oder seelischer Hinsicht für die Erziehung des Minderjährigen zu sorgen oder ihm die nötige Fürsorge angedeihen zu lassen (ULRICH WEDER, OFK-StGB, 19. Aufl. 2013, Art. 219 N 3). Unerheblich ist, ob der Pflichtige mit dem Unmündigen zusammenlebt oder nicht. Das Verhältnis zwischen dem Täter und dem Unmündigen bedarf hinsichtlich der Fürsorge- und Erziehungspflicht einer gewissen Dauer, Festigkeit und Intensität. Es reicht daher nicht aus, wenn der Unmündige beispielsweise einzelne Lektionen – wenn auch regelmässig – wie etwa auf (freiwilliger) Basis Englisch- oder Musikunterricht besucht oder bei einer Drittperson lediglich ab und zu das Mittagessen einnimmt (ANDREAS ECKERT, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 219 N 4; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 219 N 1). Keine Fürsorge- und Erziehungspflicht trifft des Weiteren beispielsweise unregelmässig beauftragte Babysitter, Mitarbeitende in einem sogenannten Kinderparadies oder die Eltern eines Kindes für dessen Spielkameraden (STEFAN TRECHSEL/CHARLOTTE CHRISTENER-TRECHSEL, Schweizer Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 219 N 1). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen und vom Beschwerdeführer unbestritten, dass dieser aufgrund eines Dispensgesuchs für den Schwimmunterricht von seinem Klassenlehrer an den Beschuldigten zwecks Beaufsichtigung für eine einzige Schulstunde übergeben wurde. Wie oben ausgeführt, genügt es zur Begründung einer Garantenstellung mithin nicht, dass der Unmündige einzelne Lektionen eines Unterrichts besucht, selbst wenn dies regelmässig geschehen würde. In casu befand sich der Beschwerdeführer gerade einmal eine Lektion unter der Aufsicht des Beschuldigten. Wie aus der Befragung des Beschuldigten hervorgeht, kannten sich diese vor dem Vorfall zudem nicht (act. 225). Ferner wurden die Aufgaben, welche der Schüler während der fraglichen Lektion im abgetrennten Gruppenraum bearbeitete, nicht vom Beschuldigten, sondern vom Klassenlehrer des Beschwerdeführers gestellt. Der Einvernahme des Beschwerdeführers ist sodann zu entnehmen, dass er selbstständig gearbeitet hat und der Beschwerdeführer nie zu ihm gekommen ist (act. 191). Zusammenfassend hat der Beschuldigte somit während einer sehr kurzen Zeit von der Dauer einer einzigen Schullektion einen ihm gänzlich unbekannten Schüler in einem separaten Gruppenraum platziert, in welchem dieser selbstständig seine - vom Klassenlehrer gestellten - Aufgaben gelöst hatte. Diese Tatsachen führen vorliegend zweifelsohne zum Ergebnis, dass die für eine Garantenstellung geforderte Dauer, Festigkeit und Intensität der Relation klarerweise nicht gegeben sind, womit die Beschwerde folgerichtig auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und fahrlässiger Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 und 2 StGB) zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. Die Beschwerde ist folgerichtig in Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Januar 2015 vollumfänglich abzuweisen. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 100.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist dem Beschuldigten zudem eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat somit dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dietmar Grauer- Briese, eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dietmar Grauer-Briese, eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Marco Gasser

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