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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.09.2014 470 2014 182 (470 14 182)

30 settembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,251 parole·~11 min·2

Riassunto

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. September 2014 (470 14 182) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiberin i.V. Corinne Ritter

Parteien A. ____, zurzeit im Untersuchungsgefängnis Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Advokat B. ____, Verfahrensbeteiligter

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. August 2014

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Gegen A. ____ führt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren (MU1 13 361 etc./RUJ GRI) wegen Einbruchdiebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs. In diesem Verfahren setzte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, mit Verfügung vom 20. März 2014 Advokat B. ____ als amtlichen Verteidiger ein. B. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 stellte A. ____ bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. In der Folge bewilligte sie mit Verfügung vom 29. Juli 2014 das entsprechende Gesuch und setzte Advokatin Renate Jäggi als amtliche Verteidigerin im besagten Strafverfahren ein. C. Mit Entschädigungsverfügung vom 8. August 2014 bestimmte die Staatsanwaltschaft Folgendes: "1. Der amtlichen Verteidigung wird gemäss Art. 135 StPO eine Entschädigung von Fr. 8‘227.30 zugesprochen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.“ D. Gegen diese Entschädigungsverfügung erhob A. ____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er beantragte, es sei die dem abgelösten amtlichen Pflichtverteidiger, Advokat B. ____, zugesprochene Entschädigung von Fr. 8‘227.30 aufgrund eines Mandantenverrates und verräterischer Zusammenarbeit mit Polizisten und Staatsanwälten vollständig abzusprechen. E. Der ehemalige amtliche Verteidiger, Advokat B. ____, begehrte in seiner Stellungnahme vom 18. August 2014, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2014, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde der beschuldigten Person vollumfänglich abzuweisen.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Vorweg ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gegen die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2014 das Rechtsmittel der Beschwerde offen steht. 1.1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden können die Parteien mit Beschwerde anfechten, sofern die Berufung nicht möglich ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 394 lit. a StPO). Die Beschwerde ist subsidiär zur Berufung (Art. 20 Abs. 1 StPO sowie Art. 394 lit. a StPO; JEREMY STEPHEN-SON/GILBERT THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 394 N 1). Die Berufung ist ihrerseits gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, vorgesehen. Insbesondere steht die Berufung gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO gegen die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen offen (BGE 139 IV 199 E. 5.2). Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens die Entschädigung des amtlichen Verteidigers fest. Ist somit das urteilende Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zuständig, kann dieser Entscheid als Bestandteil des Urteils mit Berufung angefochten werden (Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO und Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.6; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 15b). Sofern das Rechtsmittel der Berufung nicht zur Verfügung steht, wenn z.B. ausserhalb eines Urteils einen Kostenentscheid getroffen wird, kann Beschwerde erhoben werden (NIKLAUS SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1773). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Vor-aussetzung zur Beschwerdeerhebung ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Partei an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). 1.1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde nicht durch die verfahrensabschliessende Behörde mit Endentscheid am Ende des Verfahrens festgesetzt, sondern in einem laufenden Strafverfahren mittels Verfügung der Staatsanwaltschaft. Diese Entschädigungsverfügung ist nicht berufungsfähig, e contrario steht der beschuldigten Person die Beschwerde offen (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 398 N 6; SCHMID, a.a.O., N 1173, STEPHENSON/THIRIET, a.a.O., Art. 393 N 10; ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 16). 1.2 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. Da die angefochtene Entschädigungsverfügung am 8. August 2014 ergangen ist, steht fest, dass die am 12. August 2014 der Post übergebene Beschwerde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden ist. 1.3 Überdies ist zu prüfen, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die angefochtene Entschädigungsverfügung bildet ein gültiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. 1.4 Ausserdem ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. 1.4.1 Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat. Das Gesetz spricht von jeder Partei, so dass der Parteibegriff hier umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 7). 1.4.2 Das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Bund oder Kanton und amtlicher Verteidigung bildet die Rechtsgrundlage der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2; BGE 131 I 217 E. 2.4; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 135 N 1). Der Beschwerdeführer ist an diesem öffentlichrechtlichen Verhältnis, worauf sich der Entschädigungsanspruch stützt, nicht beteiligt. Ferner ist er auch nicht Adressat der angefochtenen Verfügung. Dennoch kann die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt worden ist, verpflichtet werden, dem Staat die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auch wenn vorliegend das Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen und zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt nicht entschieden ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals zur Zahlung von Verfahrenskosten verurteilt wird, ist sein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung resp. Überprüfung einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht seines Erachtens zu hohen resp. ungerechtfertigten Entschädigung an seinen ehemaligen amtlichen Verteidiger - wegen einer möglichen Rückerstattungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO an den Kanton und die Verpflichtung zur Nachzahlung an die (ehemalige) amtliche Verteidigung zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist folglich durch die angefochtene Entschädigungsverfügung beschwert (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N 16; BGer. 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.3). 1.5 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerde ein genügendes Begehren enthält und ein zulässiger Beschwerdegrund angerufen wird. 1.5.1 Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Das Beschwerdebegehren muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrere Dispositivpunkte lauten. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Jedoch sind die Anforderungen im Beschwerdeverfahren insbesondere dann weniger streng, wenn es sich um Laienbeschwerden handelt, weshalb Anträge im Lichte der Begründung zu deuten sind (BStGer. BB.2013.157 - 159 vom 3. März 2014 E. 1.4). 1.5.2 Der Beschwerdeführer fordert in seinem Beschwerdebegehren, es sei die dem abgelösten amtlichen Pflichtverteidiger, Advokat B. ____, zugesprochene Entschädigung von Fr. 8227.30 vollständig abzusprechen. Damit stellt der Beschwerdeführer ein rechtsgenügliches Rechtsbegehren. In seiner Begründung führt er aus, dass der ehemalige amtliche Verteidiger „Mandantenverrat“ begangen habe und ein Verstoss gegen das Vertrauensverhältnis zwischen dem amtlichen Pflichtverteidiger und ihm als besonders schändlich anzusehen sei. Dafür noch Geld zugesprochen zu erhalten, sei zynisch und es sei schwer vorstellbar, dass diese Entschädigung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, die einen solchen Anspruch begründen könnte. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO rügt und damit einen zulässigen Beschwerdegrund anruft. 1.6 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Die formellen Voraussetzungen sind allesamt erfüllt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Bevor geprüft wird, ob die Zusprechung der Entschädigung von Fr. 8‘227.30 angemessen ist oder nicht, ist vorweg zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO sachlich zuständig war, im laufenden Strafverfahren die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers abschliessend festzulegen. 2.1.1 Obwohl die Rechtmässigkeit der Entschädigungsverfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, bestehen Hinweise auf eine mögliche Nichtigkeit der Entschädigungsverfügung, die von Amtes wegen zu überprüfen ist. 2.1.2 Die Annahme der Nichtigkeit, d.h. der absoluten Unwirksamkeit eines Entscheides setzt voraus, dass der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel führen somit nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit eines Entscheides. Als Nichtigkeitsgründe fallen primär funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGer. 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1). 2.1.3 Der Entscheid über das Honorar der amtlichen Verteidigung erfolgt jeweils am Ende des Verfahrens. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO ist diejenige Strafbehörde für die Festlegung der Entschädigung sachlich zuständig, die das Verfahren zum Abschluss bringt. Die sachliche Zuständigkeit in Bezug auf den Entscheid über das Honorar der amtlichen Verteidigung obliegt ausschliesslich der verfahrensabschliessenden Behörde. Folglich bei Anklageerhebung und anschliessendem gerichtlichen Verfahren dem urteilenden Gericht (LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 9 ff.; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N 9). 2.1.4 Im vorliegenden Fall hat sich die Staatsanwaltschaft als sachlich zuständig erachtet, die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers im laufenden Strafverfahren festzulegen. Damit hat die Staatsanwaltschaft anstelle der verfahrensabschliessenden Behörde den Kostenentscheid gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO festgelegt, währenddessen die künftig anfallenden Kosten der jetzigen amtlichen Verteidigerin, Advokatin Renate Jäggi, von der verfahrensabschliessenden Behörde zu beurteilen sein werden. Diese Zweiteilung ist vom Gesetzgeber so nicht gewollt und folglich nicht zulässig. Zudem ist festzustellen, dass im jetzigen Verfahrensstand objektive und allgemein verbindliche Massstäbe fehlen, um im konkreten Fall die Angemessenheit des Aufwandes zu beurteilen. Auch deshalb erhellt, dass dieser Ermessensentscheid ausschliesslich der verfahrensabschliessenden Behörde http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht obliegt. Die Behörde, die den gesamten Fall materiell beurteilt und zum Abschluss bringt, ist aufgrund vertiefter Fallkenntnis in der Lage, die Angemessenheit des Aufwandes der amtlichen Verteidigung umfassend zu beurteilen: In casu, ob der geltend gemachte Aufwand von Advokat B. ____ für das Vorverfahren in Relation zu dem zukünftig anfallenden Aufwand von Advokatin Renate Jäggi steht. Entsprechend den gemachten Ausführungen ist festzustellen, dass die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2014 infolge sachlicher Unzuständigkeit nichtig ist. Es bleibt der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft freigestellt, ob sie bis zum Verfahrensabschluss den abgelösten amtlichen Verteidiger, Advokat B. ____, für seine bereits geleisteten Dienste in Form von Akontozahlungen entschädigen möchte und entsprechend verfügt oder eine Rückforderungsverfügung erlässt. 2.1.5 Infolge Nichtigkeit der Entschädigungsverfügung kann deren Angemessenheit hier nicht materiell beurteilt werden. Somit entfällt nachträglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Entschädigungsverfügung vom 8. August 2014 als Anfechtungsobjekt, was zur Gegenstandslosigkeit dieses Verfahrens führt. Dieses ist demzufolge als erledigt abzuschreiben. Jedoch kann die beschuldigte Person, sobald das Verfahren zum Abschluss gebracht wird, gegen den (neuen) Entschädigungsentscheid der verfahrensabschliessenden Behörde Berufung erheben (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). 2.2 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO im Endentscheid von Amtes wegen, d.h. ohne entsprechenden Antrag seitens der Staatsanwaltschaft, festgelegt (YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aul. 2014; Art. 421 N 1 ff.; STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 326 N 7). Die Staatsanwaltschaft hat im Falle der Anklageerhebung Angaben zu den entstandenen Untersuchungskosten zu machen (Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO). Dazu gehören die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die verfahrensabschliessende Behörde hat somit im Endentscheid gesamthaft über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Advokat B. ____ und Advokatin, Renate Jäggi) zu befinden (GRIESSER, a.a.O., Art. 421 N 3). Dieser Entscheid unterliegt sodann - wie bereits dargelegt - dem Rechtsmittel der Berufung (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO; DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 421 N 11). 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu befinden. Wird ein Entscheid aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen, so trägt nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Das vorliegende Verfahren ist zufolge eines schweren Verfahrensfehlers der Staatsanwaltschaft als gegenstandslos abzuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schreiben, weshalb in analoger Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch den Staat zu tragen sind. Folglich gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--, total Fr. 1‘050.--, zulasten der Staatskasse.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Es wird festgestellt, dass die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. August 2014 nichtig ist. 2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Corinne Ritter

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