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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Dezember 2013 (470 13 183) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Gerichtsschreiberin i.V. Dominique Gass
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 18. Juli 2013
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, das Verfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gegen B.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 2) und dem Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Ziffer 3). B. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Erik Wassmer, am 29. Juli 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2013 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten mittels Strafbefehl abzuschliessen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten. C. Mit Eingabe vom 15. August 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum 31. Oktober 2013, damit ein Vergleichsvorschlag der Haftpflichtversicherung des Beschuldigten für die Erledigung der Zivilforderungen ohne Fristendruck geprüft werden könne. Mit Verfügung vom 16. August 2013 bewilligte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den gestellten Antrag und sistierte das Beschwerdeverfahren bis zum 31. Oktober 2013 oder bis zum vorzeitigen Widerruf einer Partei. D. Mit Stellungnahme vom 20. August 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. E. Am 31. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum 31. Januar 2014, da für den Abschluss der Vergleichsverhandlungen noch eine medizinische Abklärung betreffend allfälliger Spätfolgen des Unfalls fehle. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, verfügte am 1. November 2013 die Aufhebung der Sistierung mit der Begründung, dass eine medizinische Abklärung erfahrungsgemäss sehr lange dauert und eine neuerliche Sistierung unter diesem Aspekt unverhältnismässig erscheint. F. Der Beschuldigte verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Erwägungen
1.1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO). Gemäss Art. 395 lit. a StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO beurteilt das Präsidium der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts die Beschwerde, wenn diese ausschliesslich eine Übertretung zum Gegenstand hat. Vorliegend steht die einfache Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ziffer 1 SVG und damit eine Übertretung in Frage, womit die Zuständigkeit des Präsidiums gegeben ist. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen wie auch unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts einschliesslich blosser Unangemessenheit gerügt werden. Indem die Beschwerdeführerin ausführt, inwiefern die Einstellung des Strafverfahrens zu Unrecht erfolgt sei, ist die Beschwerde als genügend begründet zu qualifizieren. Die Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 19. Juli 2013 zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist mit Aufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post am 29. Juli 2013 gewahrt wurde. 1.2. Beschwerdelegitimiert ist grundsätzlich jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinne von Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen. Sowohl Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO sind zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 105 N 18). Als verfahrensbeteiligte Person gilt unter anderem diejenige, die als geschädigte Person zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde. Die geschädigte Person im Sinne von Art. 105 lit. a StPO erlangt die Parteistellung jedoch erst nach erfolgter Konstituierung als Privatklägerin (LIEBER, a.a.O., Art. 105 N 2; vgl. auch KGer 470 13 91 vom 18. Juni 2013, E. 1). Demzufolge sind Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, grundsätzlich nicht dazu befugt, eine Einstellungsverfügung anzufechten. Eine diesbezügliche Einschränkung gilt, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 322 N 6). Zur Konstituierung als Privatklägerin hat die geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO ausdrücklich zu erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei ein Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Die Erklärung hat gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO bis zum Abschluss des Vorverfahrens, d.h. bis zur Anklageerhebung, zum Erlass eines Strafbefehls oder bis zur Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. 1.3. In dem der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2013 zu Grunde liegenden Strafverfahren geht es um den Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG. Gemäss dem medizinischen Bericht des Spitals X.____ vom 23. Oktober 2012 hat die Beschwerdeführerin durch den Verkehrsunfall vom 20. Oktober 2012, welcher Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet, eine Fraktur am Unterarm erlitten, womit sie in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wurde und deshalb als geschädigte Person zu qualifizieren ist. Wie bereits ausgeführt, ist als zusätzliche Voraussetzung die Konstituierung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin bis zum Abschluss des Vorverfahrens erforderlich. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit eines Strafantrags oder einer Privatklage informiert worden ist. Sie hat jedoch keinen Strafantrag gestellt und ebenfalls auf eine Straf- oder Zivilklage verzichtet, weshalb das Verfahren in der Folge auch nicht auf weitere Straftatbestände (z.B. fahrlässige Körperverletzung) ausgedehnt wurde.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei als Opfer zu bezeichnen und deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert, können nicht gehört werden. Auch ein Opfer erlangt nur dann volle Parteirechte, wenn es sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (LIEBER, a.a.O., Art. 105 N 2). Diese Ausführungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Konstituierung als Privatklägerin zur Ergreifung der vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ist. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 2. Abschliessend ist über die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 (§ 13 Abs. 2 GebT) sowie Auslagen von CHF 100.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 400.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiberin i.V.
Dominique Gass