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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. September 2013 (470 13 145) ___________________________________________________________________
Strafprozessrecht (Akteneinsicht)
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter David Weiss; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Hintere Bahnhofstrasse 102, Postfach 2150, 5001 Aarau, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B._____, vertreten durch Advokatin Daniela Migliazza, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch, Geschädigte
Gegenstand Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Neubeurteilung des Beschlusses vom 26. Februar 2013; Rückweisung der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A._____ (nachfolgend: "Beschwerdeführer") ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, eventuell Vergewaltigung und Schändung. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2012 verlangte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei ihm die volle Akteneinsicht zu gewähren. Mit Beschluss vom 26. Februar 2013 wies das Kantonsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin hob das Bundesgericht den kantonsgerichtlichen Beschluss auf, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde und wies die Sache in dieser Hinsicht zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurück. B. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. Juni 2013 wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, Anträge zum weiteren Verfahren vor Kantonsgericht zu stellen. C. In ihrer Eingabe vom 4. Juli 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Stellung eines Antrags zum weiteren Verfahren. D. In der Stellungnahme vom 5. Juli 2013 beantragte B._____ (nachfolgend: "Geschädigte" oder "Opfer"), es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die erste Videobefragung zu erteilen und es sei der ausgewiesene Aufwand gemäss aktualisierter Honorarnote vollumfänglich zu entschädigen. E. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2013 begehrte der Beschwerdeführer, es sei ihm vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren; es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen, eventuell sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge.
Erwägungen 1. Durch die Rückweisung wird das Beschwerdeverfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des aufgehobenen Beschlusses befand. Das Kantonsgericht ist dabei an die rechtlichen Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil gebunden (MEYER, Basler Kommentar zum BGG, 2008, Art. 107 N 18).
2.1 Das Bundesgericht entschied, dass das Video der ersten Einvernahme mit dem Opfer zu den Akten zu nehmen sei. Der Beschwerdeführer müsse deshalb auch kein besonderes Interesse im Sinn dieser Bestimmung nachweisen, um seinen Anspruch auf Akteneinsicht geltend zu machen. Ob sein grundsätzlich bestehendes Recht, Akten einzusehen, eingeschränkt werden dürfe, habe das Kantonsgericht nach Massgabe von Art. 108 StPO zu bestimmen. 2.2 Die Parteien haben gestützt auf Art. 107 Abs. 1 StPO Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies beinhaltet laut Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen. Die Strafbehörden können gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). 2.3 Anlässlich der streitbetroffenen Videobefragung des Opfers im Rahmen eines gegen ihren ehemaligen Freund eingeleiteten Strafverfahrens äusserte sich das Opfer auch zu Übergriffen seitens des Beschwerdeführers. Weil das Bundesgericht entschied, dass das entsprechende Video zu den Akten zu nehmen ist, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anrecht darauf, dieses einzusehen. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer das Akteneinsichtrecht diesbezüglich sowie in die übrigen Akten missbräuchlich ausüben würde oder dadurch die Sicherheit einer Person oder die Vertraulichkeit öffentlicher oder privater Geheimnisse gefährden könnte, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat dabei gemäss seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2013 die Akteneinsicht ausschliesslich in den Räumlichkeiten seines Rechtsvertreters wahrzunehmen. Da das fragliche Video Aussagen des Opfers über ihren ehemaligen Freund enthält, ist diese Einschränkung im Interesse des Schutzes des Opfers und ihres ehemaligen Freundes geboten. Damit die Beschränkung der Einsichtsnahme lediglich in den Räumlichkeiten des Rechtsvertreters nicht umgangen wird, dürfen dem Beschwerdeführer keine Kopien des fraglichen Videos oder der Abschrift der darin gemachten Aussagen ausgehändigt werden.
3. Gesamthaft ergibt sich, dass sich die Beschwerde insoweit als begründet erweist, als dem Beschwerdeführer die vollumfängliche Einsicht in die Videoaufzeichnung der ersten Einvernahme des Opfers und alle weiteren Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens in den Räumlichkeiten seines Rechtsvertreters, Julian Burkhalter, Advokat, zu gewähren ist. Dem Beschwerdeführer dürfen keine Kopien der Videoaufzeichnung der ersten Einvernahme des Opfers oder eine Niederschrift dieser Einvernahme ausgehändigt werden. Die Beschwerde ist deshalb insoweit teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer unterliegt insofern, als die übrigen Begehren mit Beschluss vom 26. Februar 2013 abgewiesen wurden.
4.1.1 Ausgangsgemäss ist dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer aufgrund von Art. 436 Abs. 2 StPO eine angemessene Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote einreichte, ist gemäss § 18 Abs. 1 TO sein Honorar ermessensweise festzulegen. 4.1.2 Die Höhe der mit kantonsgerichtlichen Beschluss vom 26. Februar 2013 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugesprochenen Entschädigung von CHF 525.– (inkl. Auslagen und Mwst.) ist unbestritten. Weil der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Beschlusses mit seiner Beschwerde zur Hälfte obsiegt, ist die Hälfte dieser Entschädigung als ordentliche Entschädigung und nicht als solche für eine amtliche Verteidigung auszurichten. Dies hat zur Folge, dass dieser Honorarbetrag von CHF 262.50 (inkl. Auslagen und Mwst.) in Abweichung des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 26. Februar 2013 von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen werden muss. Zudem ist dem
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund des Obsiegens hinsichtlich der Akteneinsicht für all seine Bemühungen in der Zeit nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache und des Umfangs des Verfahrens eine Entschädigung von CHF 583.20 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse zu entrichten. Gesamthaft ergibt sich somit, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von CHF 845.70 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse zuzusprechen ist. Zufolge Bewilligung der amtlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem hinsichtlich der Bemühungen, die mit Angelegenheiten, in welchen er mit seiner Beschwerde unterliegt, in Zusammenhang stehen, ein Honorar von CHF 262.50 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu Lasten der Staatskasse auszurichten; wobei die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 4.2 Der Rechtsvertreterin der Geschädigten wurde mit Beschluss vom 26. Februar 2013 eine Entschädigung von CHF 525.– (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse zugesprochen. Diese Anordnung erwuchs in Rechtskraft, weil dagegen innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde beim Bundesgericht ergriffen wurde. Angemerkt sei, dass, da die Rechtsvertreterin der Geschädigten mit ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 keine Honorarnote einreichte, ihr Honorar gemäss § 18 Abs. 1 TO zu Recht vom Kantonsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2013 ermessensweise festgelegt wurde. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Rechtsvertreterin der Geschädigten ferner im kantonsgerichtlichen Verfahren für die Zeit, nachdem das Verfahren am 11. Juni 2013 durch das Bundesgericht ans Kantonsgericht zurückgewiesen wurde, eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Für diese Zeit stellte die Rechtsvertreterin der Geschädigten in ihrer Honorarnote vom 5. Juli 2013 CHF 218.70 (inkl. Auslagen und Mwst.) in Rechnung, was als angemessen erscheint. Der Rechtsvertreterin der Geschädigten ist somit ein Honorar von CHF 218.70 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu Lasten der Staatskasse auszurichten; wobei die Rückforderung vorzubehalten ist (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar zur StPO, 2011, Art. 138 N 4).
Demnach wird erkannt:
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer die vollumfängliche Einsicht in die Videoaufzeichnung der ersten Einvernahme des Opfers und alle weiteren Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens in den Räumlichkeiten seines Rechtsvertreters Julian Burkhalter, Advokat, gewährt. Dem Beschwerdeführer dürfen keine Kopien der Videoaufzeichnung der ersten Einvernahme des Opfers oder eine Niederschrift dieser Einvernahme ausgehändigt werden.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Kantonsgerichts, Abt. Strafrecht, vom 26. Februar 2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Julian Burkhalter, Advokat, wird eine Parteientschädigung von CHF 845.70 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus Staatskasse zugesprochen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Julian Burkhalter, Advokat, eine Entschädigung von CHF 262.50 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet; vorbehalten bleibt eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
3. Der Rechtsvertreterin der Geschädigten Daniela Migliazza, Advokatin, wird für das kantonsgerichtliche Verfahren für die Zeit, nachdem das Verfahren am 11. Juni 2013 durch das Bundesgericht ans Kantonsgericht zurückgewiesen wurde, eine Entschädigung von CHF 218.70 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse bezahlt; vorbehalten bleibt eine Rückforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann