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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.08.2013 470 2013 127 (470 13 127)

13 agosto 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,325 parole·~17 min·5

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. August 2013 (470 13 127) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Carole Girod

Parteien A.____, vertreten durch Advokat und Notar LL.M. Dr. Lienhard Meyer, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, Postfach, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 6. Juni 2013

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, das gegen eine unbekannte Täterschaft eröffnete Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Die Verfahrenskosten wurden auf den Staat überwälzt.

B. Hiergegen erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat und Notar LL.M. Dr. Lienhard Meyer, mit Eingabe vom 17. Juni 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 6. Juni 2013 im Verfahren SI1 11 1879 aufzuheben.

2. Es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, anzuweisen,

a) Herrn B.____, als Zeuge zu befragen,

b) Herrn C.____, als Zeugen oder als Auskunftsperson zu befragen, und

c) auf dem Hof X.____ in Y.____ ein Augenschein vorzunehmen.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft."

C. In ihrer vom 5. Juli 2013 datierenden Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, es sei die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Juli 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen

1. Gegen die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Zur Beschwerde befugt ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat. Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt laut Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. BGer 1B_594/2012 vom 7. Juni 2013 E. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1). Vorliegend wurde die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 6. Juni 2013 dem Beschwerdeführer am Folgetag zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2013 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wurde gleichentags der Schweizerischen Post aufgegeben und somit innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen an die örtlich, sachlich und funktionell zuständige Behörde eingereicht. Indem der geschädigte Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruch stellte, konstituierte er sich in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO als Privatkläger und ist damit zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Basierend auf den Sachverhalt, wonach eine unbekannte Täterschaft zwischen dem 1. Januar 2008, um 10:00 Uhr, und dem 15. Mai 2011, um 16:00 Uhr, durch unbefugtes Betreten des Hofareals X.____, Hausfriedensbruch zulasten des Beschwerdeführers begangen haben soll, begründete die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung vom 6. Juni 2013 dahingehend, dass auf den Fotografien vom 2. Juni 2008, welche C.____ in seiner Funktion als ehemaliger Mitarbeiter der D.____ AG erstellt habe, nicht zu erkennen sei, dass der Hof X.____ umfriedet sei. Im Weiteren sei der Wille des Hofeigentümers bzw. des Beschwerdeführers, wonach niemand die Parzelle betreten dürfe, nicht erkennbar gewesen. Aus diesen Erwägungen schloss die Staatsanwaltschaft, dass der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB nicht erfüllt sei.

2.2 Der Beschwerdeführer monierte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 17. Juni 2013 zusammenfassend, dass Rechtsanwalt (nachfolgend: RA) E.____ am 25. Juli 2008 eine Meldung an das Bauinspektorat vorgenommen habe, wonach die auf dem Gelände des Beschwerdeführers sich befindenden Gebäude nicht den Grundbuchplänen entsprechen würden. Dies habe ein Mitarbeiter der D.____ AG der von RA E.____ vertretenen Gemeinde Y.____ mitgeteilt (vgl. act. 15). In der Folge sei B.____ vom Bauinspektorat beim Beschwerdeführer erschienen und habe gerügt, dass letzterer unbewilligte Bauten vorgenommen habe. Daraufhin habe B.____ einen Baustopp verfügt (vgl. act. 145 ff.). Bei den gerügten Umbauten handle es sich gemäss der Verfügung über den Baustopp um neue Aussenwände und ein neues Dach beim Kälberstall, den Abbruch eines alten Schweinestalls sowie das Erstellen einer neuen Beton-Aussenmauer. Tatsache sei, dass die genannte Mauer und das Dach des Kälberstalles nur von innen ausgemauert worden seien. Sowohl diese Sanierungen als auch der vorgenommene Abbruch des Schweinestalles seien von aussen nicht sichtbar. Die angeblich neue Beton- Aussenmauer existiere zudem nicht. Mittels eines Augenscheines auf dem Hof des Beschwerdeführers könne dies festgestellt werden. Ferner würden die lediglich von innen ersichtlichen Umbauten den Verdacht begründen, dass jemand - vermutlich der Mitarbeiter der D.____ AG unbefugt die Gebäude des Beschwerdeführers betreten habe. Am 18. August 2011 habe RA E.____ die Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass es sich beim Mitarbeiter der D.____ AG um C.____ handle (vgl. act. 19 ff.). Mit Schlussmitteilung vom 24. Oktober 2011 habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen und habe ihm die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen (vgl. act. 117). Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 an die Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer einen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Augenschein sowie eine Befragung von B.____ als Zeugen beantragt (vgl. act. 139 ff.). Im Anschluss daran sei bis zum Erlass der Einstellungsverfügung nichts mehr geschehen. Die Staatsanwaltschaft habe weder einen Augenschein durchgeführt noch B.____ als Zeuge befragt. Hingegen habe sie geplant, C.____ als Zeuge zu befragen. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen, habe aber damit nie endgültig auf die gestellten Beweisanträge verzichtet. Nachdem das Verfahren zeitweilig sistiert worden sei (vgl. act. 189 f.), habe die Staatsanwaltschaft ohne weitere Ankündigung die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung erlassen. Die Begründung dieser Einstellungsverfügung sei falsch. Auf der von C.____ erstellten Fotodokumentation sei nicht zu erkennen, ob der Hof umfriedet sei oder nicht. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge des Beschwerdeführers einfach ignoriere und keine Abweisungsverfügung erlasse, stelle eine frappante Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Als Partei verfüge er namentlich über das Recht, Beweisanträge zu stellen und an Beweiserhebungen teilzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft auf einen Augenschein verzichtet habe. Die erwähnte Fotodokumentation ersetze diesen nicht. Sie bestehe lediglich aus drei Fotografien des Hofes aus der Vogelperspektive, auf welchen nur ersichtlich sei, dass das Dach eines Gebäudes direkt an das Gelände anschliesse und damit den Hof "abschliesse", sowie aus zwei weiteren Fotografien einer Röhre und einer Wiese. Ebenso sei unklar, warum auf eine Befragung der Herren B.____ und C.____ als Zeugen respektive Auskunftspersonen verzichtet worden sei. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gehe es in erster Linie darum, dem Beschwerdeführer seine gesetzmässigen Rechte einzuräumen. Wer einen Hausfriedensbruch begangen habe, sei zweitrangig. Der Beschwerdeführer würde mit dem Augenschein den Nachweis erbringen können, dass irgendjemand einen Hausfriedensbruch begangen haben müsse. Mittels der Zeugenbefragungen könnten die Herren B.____ und C.____ zudem damit konfrontiert werden, dass dem Bauinspektorat unmittelbar im Nachgang zu C.____‘s Vermessungen Tatsachen mitgeteilt worden seien, die nur jemandem bekannt sein könnten, der die Gebäude des Beschwerdeführers betreten habe. Damit sei erstellt, dass die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Teilnahmerechte einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätten.

2.3 In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2013 führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass C.____ als ehemaliger Mitarbeiter der C.____ AG am 31. Mai 2008 auf dem Hof X.____ gewesen sei, um die im Auftrag der Gemeinde Y.____ angeordneten Vermessungen im Zusammenhang mit einem unmittelbar neben dem Hof erfolgten Hangrutsch durchzuführen. Gemäss Angaben von C.____ habe dieser damals den Beschwerdeführer angetroffen, welcher ihm erlaubt habe, einen Feldweg zu befahren. Während den Vermessungen habe er den Hof des Beschwerdeführers nicht betreten, was für seine Arbeiten ohnehin nicht notwendig gewesen sei. Mit den Daten der Vermessungen habe er den Plan vom 2. Juni 2008 angefertigt. Im Rahmen seiner Arbeiten habe er keine vorschriftswidrigen Bauten festgestellt. Der erstellte Plan sowie die Fotografien seien der Gemeinde Y.____ als Auftraggeberin zugestellt worden. Beim Abgleich des neu erstellten Situationsplanes mit den bestehenden Grundbuchplänen habe die Gemeinde Y.____ daraufhin Unstimmigkeiten festgestellt, was die Gemeinde bewogen habe, das Bauinspektorat mit einer Kontrolle zu beauftragen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf Nachfrage hin habe der zuständige Bauinspektor, B.____, angegeben, dass er gestützt auf das Schreiben von RA E.____ vom 25. Juli 2008 (vgl. act. 15) den Hof aufgesucht und dort vor Ort in Anwesenheit des Beschwerdeführers die unbewilligten Bauarbeiten festgestellt habe. Ferner habe B.____ erklärt, dass die baulichen Veränderungen teilweise auch von aussen sichtbar gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge seien zwar formell nicht abgewiesen worden. Allerdings sei die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch diese fehlende Abweisung in seinen Rechten nicht beschnitten worden sei, da gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO die Verfügung betreffend Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar sei. Bezüglich des Augenscheines vertrete die Staatsanwaltschaft die Meinung, dass dieser mithin fünf Jahre nach dem beanzeigten Vorfall keine verwertbaren Ergebnisse erbracht hätte. Betreffend die Befragungen der Herren B.____ und C.____ gelte es festzuhalten, dass mit beiden Personen zwecks Terminvereinbarung Kontakt aufgenommen worden sei und dabei B.____ erklärt habe, dass er nichts weiteres dazu sagen könne, ausser, dass er gestützt auf das Schreiben von RA E.____ vom 25. Juli 2008 den Hof X.____ aufgesucht und zuvor keine konkreten Kenntnisse über Verstösse gegen das Baugesetz gehabt habe. Nach Absprache mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei auf die Einvernahme von B.____ vorläufig verzichtet worden. Dessen Befragung würde zu keinem anderen Ergebnis führen. C.____ sei mit Vorladung vom 7. März 2012 zu einer Einvernahme bestellt worden (vgl. act. 159), wobei daraufhin die D.____ AG der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass Ersterer seit dem 1. April 2010 nicht mehr bei ihr arbeite und nun im Kanton Wallis wohnhaft sei (vgl. act. 157). Die darauffolgende telefonische Nachfrage bei C.____ habe ergeben, dass dieser den Hof X.____ nicht betreten und lediglich die Aussenaufnahmen gemacht habe, welche in den Situationsplan eingeflossen seien. Er habe weder Verstösse gegen das Baugesetz festgestellt noch solche jemandem gemeldet. Diese Erkenntnisse seien dem Vertreter des Beschwerdeführers am 16. März 2012 mitgeteilt worden und es sei vereinbart worden, dass auf die Einvernahme vorderhand verzichtet werde. Auch eine unterschriftliche Befragung von C.____ würde nicht zu weiteren relevanten Erkenntnissen führen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 (recte: 2012) sei von der Baudirektion Basel-Landschaft eine zwischen dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Y.____ und dem Kanton Basel-Landschaft geschlossene Vereinbarung, verbunden mit einem Antrag auf Sistierung des Verfahrens, eingereicht worden. Gestützt auf diese Vereinbarung sei das Verfahren für insgesamt sechs Monate sistiert worden (vgl. act. 175 ff.). Die Prüfung der Akten nach Ablauf dieser Sistierung habe ergeben, dass der Nachweis eines begangenen Hausfriedensbruchs nicht möglich sei, was zum Erlass der Einstellungsverfügung vom 6. Juni 2013 geführt habe. Der Beschwerdeführer widerspreche der Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach der Hof nicht umfriedet sei, nicht. Vielmehr mache er lediglich geltend, die Täterschaft habe die Gebäude betreten müssen, um von den unbewilligten Umbauarbeiten Kenntnis zu erhalten. Dieser Einwand stehe im Widerspruch zu den Angaben von B.____, wonach die Umbauarbeiten auch von ausserhalb der Gebäude wahrnehmbar seien. Da der Hof bzw. das gesamte Grundstück nicht umfriedet sei, könne C.____ nicht des Hausfriedensbruchs bezichtigt werden bzw. dies wäre ohnehin nicht nachweisbar.

3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Unter Einstellung im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne von Art. 319 ff. StPO ist die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen definitiv beendet, zu verstehen (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319 N 1). Laut Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts geht es dabei um Gründe, die mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten (BBl 2006 1272 f.). Für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist erforderlich, dass das inkriminierte Verhalten - selbst wenn es nachgewiesen wäre - nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (vgl. ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 9; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 6). In casu stellt sich die Frage, ob das von der Staatsanwaltschaft gegen eine unbekannte Täterschaft eröffnete Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB zu Recht eingestellt worden ist oder nicht. Laut der genannten Bestimmung wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Allgemein ausgedrückt schützt Art. 186 StGB somit die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Dabei ist eine deutliche Willensbekundung des Berechtigten erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 186 N 22). Ferner umfasst Art. 186 StGB als Rechtsschutzobjekt nicht lediglich das Haus, sondern auch dessen unmittelbares Umfeld, sofern dieses umfriedet ist (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 186 N 1 f. und 4). Umfriedet bedeutet, dass die fraglichen Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Dabei ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, sodass beispielsweise eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., Art. 186 N 12). Um die Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung überprüfen zu können, gilt es nachfolgend zu eruieren, ob C.____ oder einer anderen Person der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB anzulasten ist. In diesem Zusammenhang gilt es ebenfalls zu erörtern, ob der vom Beschwerdeführer gewünschte Augenschein sowie die Befragung der Herren B.____ und C.____ als Zeugen bzw. Auskunftspersonen für die Beurteilung des vorliegenden Falls erforderlich sind.

Es ist unbestritten, dass C.____ als ehemaliger Mitarbeiter der D.____ AG am 31. Mai 2008 den Hof X.____ aufsuchte, um die im Auftrag der Gemeinde Y.____ angeordneten Vermessungen im Zusammenhang mit einem unmittelbar neben dem Hof erfolgten Hangrutsch durchzuführen. Konsequenterweise zielen die im Rahmen dieser Vermessungen gemachten Fotografien in erster Linie darauf ab, die Rutschfläche zu dokumentieren. Ungeachtet dieser klaren Zielsetzung ist auf den genannten Fotografien jedoch nicht lediglich der erfolgte Hangrutsch abgebildet, sondern auch der Grossteil des Hofes X.____ sowie das umliegende Gelände. Das erste Bild der Fotodokumentation hält den Blick vom Feldweg auf den Hof hinunter fest. Auf den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bildern zwei und drei der erwähnten Fotodokumentation ist die Aussicht vom Hof Richtung Nordosten bzw. Südwesten ersichtlich. Anhand dieser Bilder lässt sich problemlos erkennen, dass das Grundstück des Beschwerdeführers um dessen Hof offensichtlich nicht umfriedet ist, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestreitet. Vielmehr bringt er lediglich vor, dass auf der Fotodokumentation nicht zu erkennen sei, ob der Hof umfriedet sei oder nicht. Wie soeben dargelegt, lässt sich die Frage der Umfriedung mit Hilfe der vorgenannten Fotografien indes sehr wohl beantworten, sodass die Ansicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aussagekraft der Fotografien unzutreffend ist. Da mittels der Fotodokumentation zweifellos erstellt ist, dass das Gelände des Beschwerdeführers nicht umfriedet ist, erübrigt sich diesbezüglich in Anwendung von Art. 139 Abs. 2 StPO die Durchführung eines Augenscheines. Gemäss der genannten Bestimmung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die von ihm vorgenommenen Umbauten von aussen nicht sichtbar seien. Daraus zieht er den Schluss, dass jemand seine Gebäude habe betreten müssen, um die unbewilligten Umbauten zu Gesicht zu bekommen, wobei als möglicher Täter unter anderem C.____ in Frage kommen soll. Darüber hinaus konkretisiert der Beschwerdeführer seine Vermutungen jedoch nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass die Auskünfte von C.____ und B.____, die sie der Staatsanwaltschaft auf deren Nachfrage hin erteilten, den vom Beschwerdeführer gehegten Verdacht gerade nicht bestätigen. C.____ machte geltend, er habe den Hof X.____ nicht betreten und lediglich die Aussenaufnahmen vorgenommen. Ferner habe er weder Verstösse gegen das Baugesetz festgestellt noch solche jemandem gemeldet. B.____ hielt zudem fest, dass die Umbauarbeiten des Beschwerdeführers auch von ausserhalb seiner Gebäude wahrnehmbar seien. In Erwägung der lediglich vage gehaltenen bzw. nicht substantiierten Vermutungen des Beschwerdeführers bezüglich eines möglicherweise unbefugten Betretens seiner Gebäude sowie der Depositionen der Herren B.____ und C.____ durfte die Staatsanwaltschaft richtigerweise davon ausgehen, dass die Ausführungen der erwähnten Herren verlässlich sind und deren Befragung als Zeugen bzw. Auskunftspersonen wiederum in Anwendung von Art. 139 Abs. 2 StPO keine weiterführenden Ergebnisse bringen würden. In der Konsequenz und ebenfalls gestützt auf den genannten Gesetzesartikel erübrigt sich auch ein Augenschein, um zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Umbauten von aussen tatsächlich sichtbar sind oder nicht. Auch wenn der Schluss gezogen werden müsste, dass die Umbauten des Beschwerdeführers lediglich von innen sichtbar seien, würden die Vermutungen des Beschwerdeführers keinerlei Grundlage bieten, um C.____ oder eine andere Person hinreichend zu verdächtigen, er oder sie hätten die Gebäude des Beschwerdeführers betreten. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass Art. 186 StGB nicht das Betreten des Hauses oder der unmittelbaren Umgebung an sich unter Strafe stellt, sondern lediglich, wenn dieses Betreten in unrechtmässiger Weise erfolgt. Wie im vorigen Textabschnitt bereits erläutert, ist diese Unrechtmässigkeit gegeben, sofern der Berechtigte seinen Willen, das Hausrecht auszuüben, deutlich zum Ausdruck bringt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise dar, inwiefern C.____ bzw. eine anderweitige Person gegen seinen Willen den Hof und dessen Gelände betreten haben soll.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusammenfassend gilt es folglich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zu konstatieren, dass der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB nicht erfüllt ist. Es konnte weder nachgewiesen werden, dass das Grundstück des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitpunkt umfriedet war noch, dass C.____ bzw. eine andere Person gegen den Willen des Beschwerdeführers unrechtmässig in dessen Hof eingedrungen war. Ebenfalls wurde hiervor aufgezeigt, dass ein Augenschein sowie eine Befragung von C.____ und B.____ als Zeugen bzw. Auskunftspersonen nichts an diesem Ergebnis ändern würden. Die Staatsanwaltschaft hat somit in antizipierter Beweiswürdigung zu Recht auf die Vornahme eines Augenscheines sowie die Befragung der Herren B.____ und C.____ verzichtet und die dem Beschwerdeführer als Partei zustehenden Rechte - namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör - nicht verletzt. Da keine Teilnahmerechte an nicht zielführenden Beweisen bestehen, wurden auch die Rechte des Beschwerdeführers, an Beweiserhebungen zu partizipieren, nicht untergraben. Nichts desto trotz wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, die Beweisanträge des Beschwerdeführers ordentlich zu behandeln und gegenüber dem Beschwerdeführer eine Abweisungsverfügung zu erlassen. Diese Unterlassung ändert jedoch nichts am Ergebnis, wonach die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu schützen und die Beschwerde folglich abzuweisen ist.

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts von CHF 750.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 100.00, somit total CHF 850.00, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Weiteren wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 750.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 100.00, somit total CHF 850.00, gehen zulasten des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Carole Girod

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