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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.11.2012 470 2012 300 (470 12 300)

19 novembre 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,185 parole·~21 min·6

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 19. November 2012 (470 12 300) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Beat Schmidli; Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel

Parteien A._____, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, Bernoullistrasse 20, Postfach 112, 4003 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B._____ und C._____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 23. August 2012

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Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 23. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, das Verfahren gegen C._____ und B._____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB), begangen am Sonntag, 7. November 2010 in D._____, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Ziff. 1); die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2). Weiter wurde verfügt, dass die sichergestellten Kleider der Mutter der Geschädigten, E._____, und die sichergestellte Bettflasche sowie der Bettflaschenüberzug C._____ herausgegeben würden, beides nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung (Ziff. 3 und 4). Im Übrigen wurden die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates genommen und den beschuldigten Personen eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen, wobei ihnen Frist zur Bezifferung und Begründung ihres Anspruchs bis zum 23. Oktober 2012 eingeräumt wurde. Über die Höhe des Anspruchs werde mit separater Verfügung entschieden (Ziff. 5 und 6). Dem Rechtsbeistand der Privatklägerschaft, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wurde in Anwendung von Art. 138 in Verbindung mit Art. 135 StPO eine Entschädigung von CHF 2'903.35 zugesprochen (Ziff. 7). Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens damit, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung aufgrund der von der Beschwerdeführerin erlittenen schweren Verbrühungen am Unterleib zwar in objektiver Hinsicht erfüllt sei, dass den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht aber keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Vorliegend hätten die Beschuldigten die Flasche gut verschlossen und dies überprüft; mit dem Bersten der Flasche hätten die Beschuldigten nicht rechnen müssen, da die Bettflasche in gutem Zustand und nicht beschädigt gewesen sei, was die Beschuldigten ebenfalls vor Übergabe der Flasche überprüft hätten. Im Übrigen habe es sich vorliegend nicht um eine strafrechtlich relevante Handlung, sondern vielmehr um die Verwirklichung eines erlaubten Risiko gehandelt. Somit könne den Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei.

B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A._____, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, mit Eingabe vom 2. September 2012 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2012. Die Sache sei zur weiteren Beweis- und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft und daselbst an eine nicht vorbefasste Staatsanwältin bzw. an einen nicht vorbefassten Staatsanwalt zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, von der Herausgabe der in den Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung erwähnten Gegenstände abzusehen; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen und auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde sowie der weiteren Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Stellungnahme vom 14. September 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Betreffend den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe sie keine Einwände, allerdings sehe die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012 die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände erst nach Eintritt der Rechtskraft vor, weshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entbehrlich erscheine. D. Mit Stellungnahme vom 17. September 2012 begehrten die Beschuldigten, es sei die Beschwerde abzuweisen und die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen; alles unter o/e- Kostenfolge. E. Mit Verfügung vom 20. September 2012 behaftete das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft bei ihrer Erklärung, die sichergestellten Gegenstände, insbesondere die Bettflasche und den Bettflaschenüberzug, erst nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung an die jeweils berechtigten Personen zurückzugeben. Damit ist der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Erwägungen

1. 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EG StPO. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen Beschwerde erhoben werden, wobei diese innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste derjenigen Parteien, die zur Beschwerde legitimiert sind. Der Parteibegriff ist im Sinne der Art. 104 und 105 StPO zu verstehen, wonach nebst der beschuldigten Person die Privatklägerschaft beschwerdelegitimiert ist, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 382 N 2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 261 und 265). 1.2 Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2012, der Post übergeben am 3. September 2012, erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2012. Die Einstellungsverfügung ist als Verfügung der Staatsanwaltschaft ohne weiteres beschwerdefähig (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 322 N 4). Die Ablehnung von Beweisanträgen stellt zwar eine gemäss Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO grundsätzlich

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht anfechtbare Verfügung dar. Diesbezügliche Einwendungen können jedoch mit Anfechtung des Entscheides des Strafgerichts bzw. mit Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden (STEINER, Basler Kommentar StPO, Art. 318 N 8; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1271). Indem die Beschwerdeführerin rügt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren unrechtmässig eingestellt und mit Verfügung vom 1. Februar 2012 zu Unrecht mehrere Beweisanträge abgelehnt habe, macht sie die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen, mithin zulässige Beschwerdegründe, geltend. Die Beschwerdeführerin, die im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Geschädigte auftritt und zudem am 16. Dezember 2011 Strafantrag gestellt und sich mit Schreiben vom 24. März 2011 und 26. April 2011 (act. 181 ff., 191) auch als Zivilklägerin konstituiert hat, gilt als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZI, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 118 N 6). Sie hat demnach ohne weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und ist daher beschwerdelegitimiert (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382 N 14). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Entscheiden für den Grundsatz "in dubio pro duriore" ausgesprochen, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen darf (BGE 137 IV 219 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1). In Zweifelsfällen hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen. Eine Einstellung des Verfahrens ist aber immer dann angezeigt, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist bzw. nicht mit einer Verurteilung gerechnet werden kann (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 8; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319 N 5). Im Interesse der Verfahrensökonomie und der beschuldigten Person ist darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 3). 2.2 Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, der Erfolg vermeidbar war und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 130 IV 7 E. 3.2; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, 2005, § 16 N 10). Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt ist dabei stets im Blick auf eine bestimmte Gefahrenquelle zu konkretisieren, wobei sich Sorgfaltspflichten aus gesetzlichen Vorschriften und subsidiär aus allgemein anerkannten Sicherheitsempfehlungen, Richtlinien und Merkblätter zur Unfallverhütung von Betrieben, Standesorganisationen oder anderen privaten oder halbprivaten Vereinigungen und dergleichen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergeben können (BGE 118 IV 130 E. 3; 127 IV 62 E. 2; JENNY, Basler Kommentar StGB I , 2007, Art. 12 N 88). Diese bezeichnen einerseits das bei der entsprechenden Tätigkeit üblicherweise aufzubringende Mindestmass an Sorgfalt und enthalten andererseits eine Entscheidung darüber, welche Risiken gemeinhin nicht in Rechnung gestellt werden müssen (BGE 122 IV 225 E. 2a; 126 IV 13 7.a/aa; 127 IV 34 E. 2a; 127 IV 62 E. 2). Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 122 IV 17 E. 2c; 127 IV 34 E. 2a; 130 IV 7 E. 3.2).

2.3 Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten B._____ und C._____ zu Unrecht eingestellt worden sei. Die Beschuldigten hätten die Verbrühungen unter Missachtung der ihnen obliegenden Sorgfalt verursacht. Das Bersten der Bettflasche sei für die Beschuldigten zudem voraussehbar und vermeidbar gewesen; im Übrigen habe es sich vorliegend auch nicht um die Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos gehandelt. Es liege demnach kein Fall von klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen vor. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2012 sei deshalb in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Beweis- und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Publikation der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) "Unfallverhütung bei Kindern bis zu 16 Jahren" (2004) auf Seite 6 die Empfehlung enthalte, ein Bett mit einer Bettflasche lediglich vorzuheizen und diese danach zu entfernen, da die Verschlüsse von Bettflaschen nicht immer dicht seien. Daraus sei abzuleiten, dass ein sorgfältiger und sachgemässer Umgang mit Bettflaschen es auch verbiete, eine Bettflasche einem 5-jährigen Mädchen zur direkten Platzierung auf den Bauch zu überlassen. Weiter hätten beide Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen ausgesagt, dass sie jeweils kochendes Wasser in Bettflaschen füllen würden, was von den Beschuldigten im vorliegenden Fall wahrscheinlich auch so gehandhabt worden sei. Es sei jedoch allgemein bekannt und jeder Gebrauchsanweisung zur Benutzung einer Bettflasche zu entnehmen, dass kein kochendes Wasser in Bettflaschen abgefüllt werden dürfe, weshalb heute auf den handelsüblichen Bettflaschen auch standardmässig ein entsprechender Warnhinweis angebracht sei. Da C._____ als Kleinkinderzieherin ausgebildet sei, und diesen Beruf seit Jahren ausübe, habe sie dies gewusst. Das Bersten der Bettflasche sei für die Beschuldigten auch vorhersehbar gewesen. Diese hätten die Bettflasche nämlich rund fünf Jahre vor dem Ereignis vom 7. November 2010 zur Geburt oder Taufe ihrer eigenen Tochter erhalten. Da sich die geschenkte Bettflasche

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dabei nicht in der Originalverpackung befunden habe und überdies auf der Bettflasche die Prägung "BS 1970 • 1984" angebracht sei, hätten die Beschuldigten merken müssen, dass die Bettflasche nicht mehr neuwertig war. Gemäss kriminaltechnischem Bericht der Polizei Basel- Landschaft sei die Abnutzung an der Oberfläche mit blossem Auge ersichtlich. Das Füllen der Bettflasche mit kochendem Wasser wie auch das übermässige Anziehen des Verschlusses durch den Beschuldigten stellten einen unsachgemässen Gebrauch der Bettflasche dar, was unweigerlich eine übermässige Abnutzung der Flasche zur Folge gehabt habe. Die Beschwerdeführer hätten die alte Bettflasche deshalb längst entsorgen müssen. Aufgrund des unsachgemässen Gebrauchs der Bettflasche habe bei der Benützung der Bettflasche kein Fall von erlaubtem Risiko vorgelegen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass das Bersten der Bettflasche für die Beschuldigten nicht voraussehbar gewesen sei und sie die von ihnen zu beachtenden Vorsichtsmassnahmen beachtet hätten. Es sei heute noch weit verbreitet, einem an Magenschmerzen leidenden Kind eine Bettflasche mit heissem Wasser auf den Bauch zu legen, weshalb solches Verhalten als sozialadäquat anzusehen sei und auch unter diesem Gesichtspunkt ein tatbestandsmässiges Handeln ausschliesse. Auch die Beschuldigten führen aus, dass vorliegend keine Sorgfaltspflicht verletzt worden sei, im Gegenteil hätten sie im Umgang mit der Bettflasche jegliche erforderliche Sorgfalt angewendet. Das Bersten der Bettflasche sei für die Beschuldigten in keiner Weise voraussehbar gewesen. 2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus den ins Recht gelegten Empfehlungen der bfu keine Sorgfaltspflicht bezüglich der Gefahr von berstenden Bettflaschen entnehmen. Die Empfehlungen weisen auf S. 6 auf die Gefahr von auslaufendem Wasser aufgrund undichter Verschlüsse hin. Genau diese Gefahr hat sich vorliegend indessen nicht verwirklicht, da die Bettflasche nicht aufgrund eines undichten Verschlusses ausgelaufen, sondern am Flaschenhals geborsten ist (act. 57). Ebenfalls kann den angeführten Richtlinien kein Verbot der direkten Platzierung von Bettflaschen auf dem Bauch eines Kindes entnommen werden. Vielmehr ist es auch heute noch weit verbreitet, einem Kind mit Bauchschmerzen eine mit heissem Wasser gefüllte Bettflasche zu verabreichen, weshalb dieses Verhalten als in jeder Hinsicht sozialadäquat zu bezeichnen ist. Die Beschuldigten hatten denn auch warme Bettflaschen in ihrem eigenen Wirkungskreis (bei sich selbst, der eigenen Tochter und A.____) in langjährigem, regelmässigem und unproblematischem Gebrauch (act. 133, 149, 135). Soweit geltend gemacht wird, dass die Verwendung von kochendem Wasser elementare Vorsichtsregeln missachte, muss diesen Ausführungen widersprochen werden. Es ist nämlich aufgrund der Aussagen der Beschuldigten erstellt, dass nicht kochendes, sondern lediglich heisses Wasser verwendet worden war. Weder enthält die Bettflasche vorliegend eine Prägung "kein kochendes Wasser einfüllen", noch erhielten die Beschuldigten bei der Schenkung der Bettflasche eine einschlägige Gebrauchsanweisung (act. 141). Eine Sorgfaltspflicht zur Verwendung von lediglich warmem anstatt heissem Wasser bestand nicht, im Übrigen haben die Beschuldigten das heisse Wasser auch ausreichend auskühlen lassen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wo-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach die Beschuldigte C._____ aufgrund ihrer speziellen Berufskenntnisse hätte wissen müssen, dass bei Kindern kein heisses Wasser in Bettflaschen eingefüllt werden dürfe, geht vorliegend zum vornherein fehl, da die Beschuldigte bei der Zubereitung der Flasche gar nicht zugegen war und diese der Beschwerdeführerin auch nicht überreicht hatte (act. 133-135; 147). Der Beschuldigte B._____ klappte nach dem Aufkochen des Wassers den Deckel des Wasserkochers auf und liess das Wasser auskühlen. Danach füllte er die Bettflasche bis zu etwa einem Drittel und liess diese wiederum fünf bis zehn Minuten stehen, wobei er sie immer wieder öffnete und verschloss, um heisse Luft entweichen zu lassen. Erst danach verschloss er die Bettflasche, kontrollierte, ob der Verschluss dicht war (act. 151, 153), steckte sie in die Stoffente und deponierte sie für die Beschwerdeführerin auf dem Sofa (act. 147, 149). Zwischen dem Kochen des Wassers und der Übergabe der Flasche vergingen etwa 25 bis 30 Minuten (act. 149). Auch die Beschuldigte, welche die Bettflasche nicht selbst zubereitet hatte, bestätigt, dass das Wasser vor der Übergabe auskühlte (act. 135). Ebenso beachtete der Beschuldigte die allgemein bekannte Sorgfaltspflicht, Verbrennungen auf der Haut infolge von direktem Kontakt mit einer heissen Bettflasche zu vermeiden, indem er kein kochendes Wasser verwendete und die Bettflasche vor der Übergabe in eine Stoffente steckte (act. 147). Die Beschuldigten trafen somit sämtliche erforderlichen Massnahmen, um ein Auslaufen der Bettflasche aufgrund eines undichten Verschlusses zu vermeiden. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten, welches eine Sorgfaltspflicht impliziert, kann darin nicht erblickt werden. 2.5 Auch die Vorhersehbarkeit der von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen infolge Berstens der Bettflasche ist zu verneinen. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Bettflasche übermässig abgenützt gewesen sei und deshalb bereits hätte entsorgt werden müssen. Die Abnutzungserscheinungen der Bettflasche waren gemäss kriminaltechnischem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2010 an deren Oberfläche sowohl von blossem Auge wie auch unter starker Vergrösserung zu sehen. Konkrete Hinweise, welche auf ein baldiges Bersten der Bettflasche hingedeutet hätten, beispielsweise kleine Risse, wurden bei der Untersuchung aber nicht gefunden (act. 57). Es bleibt überdies unklar, was zum Bersten der Flasche geführt hatte, wobei die Abnützung als wahrscheinlichste Ursache angesehen wird (act. 59). Bei der Einprägung auf der Bettflasche "BS 1970 • 1984" handelt es sich nicht um ein Produktionsdatum, sondern um eine britische Spezifikationsnummer, welche keine direkten Rückschlüsse auf das Alter zulässt. Die geborstene Bettflasche erhielten die Beschuldigten zur Geburt oder zur Taufe ihrer Tochter, weshalb die Flasche zur Zeit des Vorfalls vom 7. November 2010 rund vier bis fünf Jahre bei den Beschuldigten in Gebrauch gewesen war (act. 149). Das genaue Alter der Flasche liess sich auch anlässlich der kriminaltechnischen Untersuchung nicht eruieren (act. 57). In der vergangenen Zeit hatten die Beschuldigten schon mehrere ältere Bettflaschen aufgrund der Bildung kleiner Risse weggeworfen (act. 135). Auch hat der Beschuldigte die Bettflasche vor jeder Benutzung jeweils kurz kontrolliert, um Materialschäden auszuschliessen (act. 151). Das starke Anziehen des Verschlusses (act. 153) kann jedenfalls nicht als unsachgemässen Gebrauch qualifiziert werden, sondern vielmehr als taugliche Sorgfaltsmassnahme zur Verhinderung eines undichten Verschlusses. Den Beschuldigten kann somit auch nicht vorgeworfen werden, die Bettflasche trotz eines Materialschadens oder trotz erkennbarer übermässiger Abnutzung weiterhin benutzt zu haben. Die Beschuldigten hatten auch keine an-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Hinweise, wonach sich die Benützung der Bettflasche als gefährlich erweisen könnte. Das Bersten der Bettflasche war für die Beschuldigten demnach nicht vorhersehbar. 3. Nach Art. 318 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Die Beschwerdeführerin rügt die falsche bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts, da die Temperatur des Wassers beim Bersten der Bettflasche nicht abgeklärt und die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau E._____, und deren Lebenspartner, Herr F._____, nicht einvernommen worden seien. Anlässlich der zwei- bis dreigradigen Verbrühungen der Beschwerdeführerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass das kochende Wasser vor der Übergabe an die Beschwerdeführerin 25 Minuten auskühlte. Die Beschuldigten hätten den beantragten Zeugen unmittelbar nach deren Eintreffen erzählt, dass sie kochendes Wasser in die Bettflasche eingefüllt und diese daraufhin der Beschwerdeführerin gegeben hätten. Diese Aussagen seien in der späteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft deutlich abgeschwächt worden, wonach zwischen dem Füllen der Bettflasche und der Übergabe derselben an die Beschwerdeführerin einige Zeit verstrichen sein soll. Die späteren Depositionen seien erst nach erfolgter Kontaktnahme mit der Haftpflichtversicherung erfolgt. Die beantragten Beweise seien zur Wahrheitsfindung geeignet und deshalb zu erheben. Die Vorinstanz entgegnete in der Verfügung vom 1. Februar 2012 sowie in der Stellungnahme vom 14. September 2012, dass im Verfahren lediglich die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes unklar gewesen sei, mithin die Frage, ob die Beschuldigten in pflichtwidriger Unterlassung von Sorgfaltspflichten gehandelt hätten. Die Feststellung der konkreten Temperatur sei dafür unerheblich, da die Verletzungen aktenkundig vom heissen Wasser in der geborstenen Bettflasche verursacht worden seien. Ebenfalls unerheblich sei, ob und was genau die Beschuldigten der Mutter der Beschwerdeführerin, Frau E._____, und deren Lebenspartner, Herrn F._____, bei deren Eintreffen berichtet hätten. Beide hätten bei einer potenziellen Einvernahme nur von Tatsachen berichten können, welche sie vom Hörensagen erfahren haben. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Zunächst ist zu bemerken, dass es sich bei den durch die Beschwerdeführerin erlittenen Verbrühungen nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet um Verbrühungen 2. bis 3. Grades (Beschwerde vom 2. September 2012, S. 6), sondern um Verbrühungen 2. Grades (vgl. Austrittsbericht des Kinderspitals Zürich vom 6. Dezember 2010, act. 87-89) handelte. Die Aussagen des Beschuldigten B._____ sind detailliert, nachvollziehbar, teilweise auch überprüfbar und gesamthaft glaubwürdig, weshalb bezüglich seiner Aussagen, das Wasser vor Übergabe an die Beschwerdeführerin eine gewisse Zeit stehen gelassen zu haben, keine relevanten Zweifel aufkommen. Es handelt sich demnach bei den beantragten Beweisen um unerhebliche Tatsachen, weshalb die Vorinstanz die Beweiserhebungen zu Recht abgewiesen hat.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die exakte Wassertemperatur ist vorliegend gar nicht ausschlaggebend. Es ist nämlich fraglich, ob sich die Gefahr des Berstens der Flasche überhaupt aus der Verwendung des heissen Wassers oder vielmehr aus der generellen, von der Wassertemperatur unabhängigen Benutzung der Bettflasche ergeben hat. Gemäss kriminaltechnischem Bericht vom 14. Dezember 2010 (act. 53 ff.) bestand die Ursache des Berstens der Flasche vermutungsweise in der Folge mechanischer Abnützung, wobei der eigentliche Auslöser des Berstens unklar ist (act. 57). Eine Beschädigung der Bettflasche durch das sich in ihr befindliche Wasser konnte dabei lediglich nicht gänzlich ausgeschlossen werden (act. 59). Es kann den Beschuldigten somit aufgrund der Verwendung von heissem Wasser für die Zubereitung der Bettflasche nicht der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtsverletzung gemacht werden. Vielmehr stellt die Verwendung einer Bettflasche mit heissem Wasser auch bei Kindern ein sozialadäquates Verhalten dar. 4. Infolge der Abweisung der Beschwerde erübrigt sich auch die Behandlung des Antrages, die Sache zur weiteren Bearbeitung an einen nicht befassten Staatsanwalt zurückzuweisen sei. Selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde wäre dieser Antrag jedoch abzuweisen, da sich eine Befangenheit des mit einer Angelegenheit befassten Staatsanwaltes nicht bereits daraus ergeben kann, dass dieser eine andere Rechtsauffassung vertritt als die beschwerdeführende Partei. 5. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 2. September 2012 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreterin. Die Staatsanwaltschaft habe der jetzigen Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 26. April 2011 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt, wobei sich an der ausgewiesenen Mittellosigkeit und der mangelnden Aussichtslosigkeit zwischenzeitlich nichts geändert habe. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren sei überdies notwendig, weil sich vorliegend komplexe Rechtsfragen stellen würden und sich die Bezifferung der Zivilforderungen als überdurchschnittlich schwierig gestalte. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und deren Mutter ist aufgrund des nachgewiesenen und längerfristigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfebehörde Füllinsdorf belegt (vgl. Bestätigung der Sozialberatung Füllinsdorf vom 24. August 2012). Die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist zu verneinen. Die Notwendigkeit der Vertretung ist gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zu bejahen, wenn eine geschädigte Person durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen ist, der Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bezug einer Rechtsvertretung erforderlich machen, und sie nicht fähig ist, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 131 I 354 E. 2.4; 128 I 225 E. 2.5.2; 122 I 49 E. 2c/bb). Vorliegend handelt es sich bei der Geschädigten um ein heute siebenjähriges Mädchen, welches als Kleinkind seine Interessen offensichtlich nicht wahrnehmen kann. Dessen Mutter und gesetzliche Vertreterin hat sich nebst der Beschwerdeführerin um ein weiteres Kleinkind zu kümmern und ist als rechtsunkundig zu bezeichnen. Die ärztliche Behandlung der physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ist zeitaufwändig und psychisch belastend (act. 183). Da es sich vorliegend auch nicht um ein Bagatelldelikt handelt, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stattzugeben.

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6. 6.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei die Kosten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 100.00, welche ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen sind. 6.2 Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Evelyne Alder, wird gemäss der Honorarnote vom 27. September 2012 ein Aufwand von 9.25 Stunden vergütet. Gemäss § 3 Abs. 2 der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO) beträgt der zu vergütende Stundenansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung und amtlicher Verteidigung jedoch CHF 180.00, weshalb der veranschlagte Stundenansatz entsprechend gekürzt wird. Das Honorar für 9.25 Stunden à CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 148.50 sowie 8 % MWST von CHF 145.10 ergibt somit eine Parteientschädigung von CHF 1'958.60. Dem Vertreter der Beschuldigten, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird ein Honorar von pauschal CHF 800.00 zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.00, somit total CHF 864.00, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'100.00, bestehend aus einer Gebühr in der Höhe von CHF 1'000.00 und Auslagen von CHF 100.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Advokatin Evelyne Alder, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung von CHF 1'958.60, bestehend aus einem Honorar von CHF 1'665.00, Auslagen von CHF 148.50 und 8 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 145.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Dem Verteidiger der Beschuldigten, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird ein Honorar von CHF 864.00 (inkl. MWST von CHF 64.00) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Elisabeth Vogel

470 2012 300 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.11.2012 470 2012 300 (470 12 300) — Swissrulings