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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.01.2013 470 2012 247 (470 12 247)

28 gennaio 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,500 parole·~13 min·5

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 28. Januar 2013 (470 12 247) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, Rain 41, 5000 Aarau, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 18. Oktober 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 5. Mai 2010 erstattete die A.____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, Strafanzeige gegen B.____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie Misswirtschaft. B. Nach Vornahme der entsprechenden Untersuchungshandlungen verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, in Bezug auf die Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung mit Datum vom 18. Oktober 2012 wie folgt:

„1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Es werden keine separaten Kosten erhoben. Die Kosten dieser Verfügung gehen zu Lasten des Staates. 4. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.“

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhob die A.____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Verpflichtung zur Anklageerhebung, eventualiter sei die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Ausfällung eines Strafbefehls gemäss Art. 352 StPO, eventualiter sei die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Fortführung des Verfahrens. Ferner seien die Akten des Verfahrens betreffend C.____ von Amtes wegen beizuziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. D. Mit Stellungnahme vom 20. November 2012 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Sissach, es sei die Beschwerde vollumfänglich unter Kostenfolge zu Lasten der beschwerdeführenden Partei abzuweisen. E. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 fest, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1. Formelles 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind, nach neuem Recht beurteilt. Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung datiert vom 18. Oktober 2012, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet. 1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2012 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, stützt ihre Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2012 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, mit Verfügung der Konkursrichterin des Bezirksgerichts D.____ vom 25. März 2010 sei der Konkurs über die damalige E.____AG eröffnet worden, deren Hauptaktionär und Mitglied des Verwaltungsrates der Beschuldigte gewesen sei. In Bezug auf den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung habe die Strafuntersuchung keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschuldigte vorsätzlich seine Pflichten, welche das Vermögen der Gesellschaft vor Schädigung bewahren würden, verletzt habe. Folglich sei das diesbezügliche Verfahren einzustellen. Hinsichtlich des Tatbestands des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs seien sodann keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschuldigte vorsätzlich als Geschäftsführer oder als Mitglied des Verwaltungsrates der E.____AG zwecks Gläubigerschädigung Vermögenswerte beiseite geschafft beziehungsweise verheimlicht, Schulden

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgetäuscht oder vorgetäuschte Forderungen anerkannt beziehungsweise deren Geltendmachung veranlasst habe. Somit sei das Strafverfahren einzustellen. Betreffend die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sei festzuhalten, dass jegliche Indizien dafür, dass der Beschuldigte entweder als Geschäftsführer oder als Mitglied des Verwaltungsrates den Tatbestand von Art. 164 StGB erfüllt habe, fehlen würden. Im Übrigen werde in Bezug auf die weiteren dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte auf den noch zu erlassenden Strafbefehl verwiesen. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 29. Oktober 2012 vor, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass eine jahrelange Verletzung von Art. 725 ff. OR keine strafrechtliche Relevanz habe, zumal der Beschuldigte wissentlich und willentlich diese Vorschriften verletzt und dadurch einen Konkurs herbeigeführt habe, was wiederum Vermögensnachteile von Dritten zur Folge gehabt habe. Dem Beschuldigten sei seit Jahren bekannt gewesen, dass die E.____AG überschuldet gewesen sei. Insbesondere habe der Beschuldigte dem Treuhänder sogar explizit gesagt, dass dieser die Bilanz – entgegen der einschlägigen Gesetzesbestimmungen – nicht deponieren solle. Art. 725 Abs. 2 OR verlange zwingend, dass der Verwaltungsrat bei einer Überschuldung den Richter benachrichtige und die Bilanz deponiere. Da der Beschuldigte nicht rechtzeitig gehandelt habe, habe er die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsführung beziehungsweise der Misswirtschaft erfüllt. Zudem habe die Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt, wie weit Fahrhabe und Zugehör unmittelbar vor der Konkurseröffnung durch den Beschuldigten versilbert worden sei. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2012 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Sachverhalt umfassend abgeklärt worden sei, wobei diese Abklärungen keinerlei Hinweise ergeben hätten, dass der Beschuldigte sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses oder der Gläubigerschädigung strafbar gemacht habe. Namentlich verkenne die Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtige, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Misswirtschaft zu erlassen. Überdies erstaune das Verhalten der Beschwerdeführerin, zumal diese über Jahre hinweg Kenntnis von der schlechten finanziellen Situation der E.____AG gehabt habe. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschuldigte die Tathandlungen gemäss Art. 163 und Art. 164 StGB begangen hätte. Vielmehr habe dieser sein eigenes Vermögen in die E.____AG eingebracht und sich nur einen geringfügigen Lohn ausbezahlt. Ausserdem hätten die Hauptgläubigerinnen, mithin die Beschwerdeführerin sowie die F.____, ihr Einverständnis in die Weiterführung des Geschäfts, mit dem Ziel, die Schulden zu vermindern, gegeben. Diesbezüglich ergebe sich aus den Verfahrensakten, dass ein Stillhalteabkommen zwischen der E.____AG, der Beschwerdeführerin sowie der F.____ bestanden habe. Auch habe sich der Beschuldigte nicht der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB strafbar gemacht. Zwar stelle das Vermögen der E.____AG gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber dem Beschuldigten als Alleinaktionär ein fremdes Vermögen dar, dennoch erfülle der Beschuldigte die von der bundesgerichtlichen Praxis aufgestellten Voraussetzungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht, da er weder eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen noch einen ungerechtfertigten Aufwand generiert habe.

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2.4 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, müssen auch sie zu einer Einstellung führen. Im Übrigen verstehen sich die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (GRÄDEL/HEINIGER, Baseler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 5 f.). Das Verfahren ist nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Erforderlich ist somit, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319 N 5; LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 15). Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 17). 2.5 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung betreffend den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. 2.6 Vorab stellt sich die Frage, ob das Vermögen der E.____AG gegenüber dem Alleinaktionär der Gesellschaft, mithin dem Beschuldigten, als „fremd“ im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Einmannaktiengesellschaft auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär jemand anderer, und ihr Vermögen ist für ihn ein fremdes. Allerdings kommt es darauf an, ob dieser gegen gesetzliche Pflichten betreffend der Sorge um das Vermögen der AG verstösst. Eine (verdeckte) Gewinnausschüttung und ungerechtfertigter Aufwand müssen jedenfalls dann als ungetreue Geschäftsführung angesehen werden, wenn dadurch das Reinvermögen im Umfang von

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundkapital und gebundenen Reserven beeinträchtigt wird (BGE 117 IV 259, E. 3 ff.; TRECHSEL/CAMERI, Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 158 N 8; NIGGLI, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 158 N 14). Daraus ergibt sich, dass das Vermögen der E.____AG gegenüber dem Beschuldigten als fremd zu werten ist. Dessen ungeachtet sind aus den Verfahrensakten keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschuldigte eine (verdeckte) Gewinnausschüttung vornahm, was im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird. Im Gegenteil ist der Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Juli 2010 zu entnehmen, dass dieser sich lediglich einen minimalen Lohn ausbezahlt und überdies diverse private Sachen verkauft habe, um Mittel in die AG einfliessen zu lassen. Zusätzlich habe er von privater Seite Kredite im Umfang von insgesamt CHF 130'000.00 aufgenommen, welche er ebenfalls in die AG investiert habe (act. 235). Sodann ergeben sich aus den Verfahrensakten auch keine Anhaltpunkte dafür, dass der Beschuldigte einen ungerechtfertigten Aufwand, mithin einen Aufwand, welcher mit den Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der AG nicht zu vereinbaren wäre, generiert hätte. Schliesslich hat die Unterlassung der Überschuldungsanzeige klarerweise nicht dazu geführt, dass die E.____AG am Vermögen geschädigt wurde, zumal diese Unterlassung in keiner Weise eine Auswirkung auf das Vermögen der AG hatte. Folgerichtig hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung klarerweise nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Verfahrenseinstellung verfügt hat. 2.7 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung betreffend die Tatbestände des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, strafbar, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen macht sich der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, strafbar (Art. 163 Ziff. 2 StGB). Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung macht sich gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltliche verzichtet, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen macht sich der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, strafbar (Art. 164 Ziff. 2 StGB). 2.8 Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind aus den Verfahrensakten keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschuldigte das Vermögen der E.____AG zum Scheine oder tatsächlich zum Schaden der Gläubiger vermindert hätte. Namentlich kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe vorsätzlich den Konkurs der E.____AG herbeigeführt, nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Beschuldigte – wie bereits oben in Ziff. 2.6 des vorliegenden Beschlusses aufgezeigt – sich selbst nur einen geringen Lohn ausbezahlt und überdies

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf privatem Weg finanzielle Mittel organisiert, welche er in die E.____AG investiert hat. Somit erweist sich, dass der Beschuldigte mangels Tathandlung weder den objektiven Tatbestand von Art. 163 StGB noch jenen des Art. 164 StGB erfüllt hat, weshalb die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren zu Recht eingestellt hat. 2.9 Soweit die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, der Beschuldigte habe den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt, übersieht sie offenkundig, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend Misswirtschaft mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 gerade nicht eingestellt hat, sondern in Bezug auf Art. 165 StGB einen Strafbefehl in Aussicht gestellt hat, weshalb sich insofern weitergehende Ausführungen erübrigen. 2.10 Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher vollumfänglich abzuweisen ist.

3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin dem vollumfänglichen Unterliegen der Beschwerdeführerin, werden Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 1’100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 100.00, der Beschwerdeführerin auferlegt, welche überdies ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'100.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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