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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 11. Dezember 2012 (470 12 241) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter David Weiss; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____AG, vertreten durch Advokat Philipp Rupp, Steinengraben 14, Postfach 540, 4003 Basel, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigte
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 11. Oktober 2012
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Einstellungsverfügung vom 11. Oktober 2012 der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, wurde das Strafverfahren gegen B.____ wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt. Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhob die A.____AG, vertreten durch Advokat Philipp Rupp, mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Beschuldigte der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem von der Geschädigten und Beschwerdeführerin am 29. November 2011 gestellten Beweisantrag stattzugeben, die beantragten Beweise zu erheben und anschliessend einen Strafbefehl zu erlassen, in welchem die Beschuldigte der einfachen, eventuell der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB schuldig zu sprechen sei. Ferner sei die Beschuldigte zur Bezahlung der der Beschwerdeführerin im Strafverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen, entsprechend den Kosten der anwaltlichen Vertretung von CHF 8'551.60 zu verurteilen, unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, begehrte mit Stellungnahme vom 1. November 2012, es sei die Beschwerde abzuweisen und es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. D. Mit Stellungnahme vom 5. November 2012 beantragte B.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, auf die Beschwerde sei mangels formeller Voraussetzungen nicht einzutreten. Eventualiter sei auf die Beschwerde teilweise nicht einzutreten und im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Erwägungen
1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 11. Oktober 2012 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Einstellungsverfügung datiert vom 11. Oktober 2012, weshalb mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen wurde. 1.2 Mit Stellungnahme vom 5. November 2012 bringt die Beschuldigte vor, die Beschwerdeführerin habe sich nicht als Privatklägerin im Strafverfahren konstituiert, weshalb sie keine Partei sei und ihr folglich keine Beschwerdelegitimation zukomme. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, zumal es nicht ausreichend sei, dass die Geschädigte lediglich im Rahmen einer Strafanzeige die Verfolgung der Angezeigten verlangt habe. Vielmehr bedürfe es einer ausdrücklichen Erklärung, dass man sich als Straf- oder Zivilkläger am Verfahren beteiligen wolle. 1.3 Gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinn der Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382 N 4; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 382 N 1). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). 1.4 Aufgrund der Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das damalige Statthalteramt Liestal vom 28. Januar 2009 (act. 37) Strafantrag gegen die Beschuldigte stellte. Folglich hat sich die Beschwerdeführerin entsprechend Art. 118 Abs. 2 StPO als Privatklägerin konstituiert, zumal es sich bei dem in casu fraglichen Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) um ein Antragsdelikt handelt, weshalb die Eingabe vom 28. Januar 2009 offenkundig nur als Strafantrag verstanden werden kann. Als Privatklägerin, mithin als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, und durch die angezeigte Tat geschädigte Person ist die Beschwerdeführerin durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit beschwert. Die Voraussetzung der Beschwerdelegitimation ist daher erfüllt. 1.5 Im Weiteren macht die Beschuldigte mit Stellungnahme vom 5. November 2012 geltend, das Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführerin sei fehlerhaft formuliert, indem ein
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuldspruch wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses beantragt werde, obwohl die Beschwerdeinstanz lediglich befugt sei, über die Richtigkeit der Einstellungsverfügung zu befinden. Ein Schuldspruch durch das Kantonsgericht, ohne das Vorliegen eines vorinstanzlichen Entscheids in der Hauptsache, sei nicht statthaft. Ebenso enthalte das Rechtsbegehren 2 formelle Mängel, da die Beschwerdeführerin beantrage, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, einen Strafbefehl zu erlassen. Vielmehr könne die Staatsanwaltschaft nur angewiesen werden, die Sache zur Anklage zu bringen oder weiter zu ermitteln. Überdies seien die Voraussetzungen für einen Strafbefehl nicht gegeben. Ferner könne auf das Rechtsbegehren 3 betreffend die Geltendmachung sämtlicher im Strafverfahren entstandenen Aufwendungen nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren nur die Kosten, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschwerde stünden, zu entschädigen seien. 1.6 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Eine ausreichende Begründung setzt namentlich voraus, dass die Beschwerdeschrift Rechtsbegehren enthält, aus denen hervorgeht, welche Punkte der Verfügung angefochten werden. Ferner müssen die Rechtsbegehren insofern zulässig sein, als der angerufenen Rechtsmittelinstanz für die beantragte Entscheidung die entsprechende Zuständigkeit zuzukommen hat. 1.7 Mit vorliegend zu beurteilender Beschwerde vom 19. Oktober 2012 stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Beschuldigte sei der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB schuldig zu sprechen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem von der Beschwerdeführerin am 29. November 2011 gestellten Beweisantrag stattzugeben, die beantragten Beweise zu erheben und anschliessend einen Strafbefehl zu erlassen, in welchem die Beschuldigte der einfachen, eventuell der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB schuldig zu sprechen sei (Ziff. 2). Offenkundig ist die Beschwerdeinstanz nicht zuständig zum Erlass von erstinstanzlichen Schuldsprüchen. Vielmehr legt Art. 397 Abs. 3 StPO fest, dass die Beschwerdeinstanz, sofern sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gutheisst, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen kann. Dementsprechend kann die Beschwerdeinstanz bloss einen kassatorischen Entscheid treffen, weshalb sich der beantragte Schuldspruch als unzulässiges Rechtsbegehren erweist und darauf nicht einzutreten ist. Ebenso erweist sich der Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, einen Strafbefehl zu erlassen, in welchem die Beschuldigte schuldig zu sprechen sei, als unzulässig, zumal eine solche Weisung einem Schuldspruch durch die Beschwerdeinstanz gleichkommen würde. Auf dieses Rechtsbegehren ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 1.8 Im Weiteren stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschuldigte sei zur Bezahlung der der Beschwerdeführerin im Strafverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen, entsprechend den Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von CHF 8'551.60, zu verurteilen (Ziff. 3). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflichtig ist (lit. b). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können grundsätzlich alle Mängel des angefochtenen Entscheids gerügt werden. Demgegenüber ist es nicht möglich, erstmalig im Rechtsmittelverfahren Anträge zu stellen, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu stellen gewesen wären. Vielmehr hat sich die Beschwerdeinstanz darauf zu beschränken, die Richtigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung zu prüfen. In casu ist aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung für die Aufwendungen im Strafverfahren geltend macht, dies obwohl die Staatsanwaltschaft ihr bereits mit Schlussmitteilung vom 25. Oktober 2011 eine Einstellungsverfügung in Aussicht stellte (act. 413). Folglich war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, in ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Oktober 2012 über eine Entschädigung der Privatklägerin und Beschwerdeführerin zu entscheiden. Da sich die Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der angefochtenen Verfügung zu beschränken hat, kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht über die von der Beschwerdeführerin nun geltend gemachte Entschädigung entschieden werden. Auf das diesbezügliche Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. 1.9 Im Übrigen erweisen sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als zulässig, weshalb auf die Beschwerde teilweise einzutreten ist.
2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, stützt ihre Einstellungsverfügung vom 11. Oktober 2012 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Beschuldigte soll gemäss Strafantrag während ihrer Anstellung als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der Beschwerdeführerin wiederholt vertrauliche Dokumente an den Geschäftsführer der C.____AG, D.____, weitergeleitet und dadurch das Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin verletzt haben. Der Zeuge E.____ habe ausgesagt, dass die Beschuldigte anlässlich eines Gesprächs am 29. Oktober 2008 zugegeben habe, Preise sowie einen Werbebrief an D.____ abgegeben zu haben, allerdings wisse er nicht mehr, ob die Beschuldigte sich in diesem Zusammenhang betreffend das Projekt F.____ geäussert habe. Hinsichtlich der Weitergabe der Offerte lasse sich aus dieser Zeugenaussage daher eine strafrechtlich relevante Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nicht erstellen. Dasselbe habe für die Aussagen von G.____ zu gelten, welche für sich alleine den Beweis für die Vorwürfe nicht zu erbringen vermögen würden. Ferner habe D.____ angegeben, keine Informationen von der Beschuldigten über Offerten erhalten zu haben. Es sei erst nach dem Versand der Offerten an die H.____AG durch die beiden Konkurrenzfirmen zu einem Gespräch mit der Beschuldigten gekommen, in dem unter anderem die Preise der offerierten Badezimmermöbel – und eben nicht der Garderobenschränke – mündlich verglichen worden seien, womit er nachträglich keinen Nutzen aus den Angaben habe ziehen können. Fraglich sei sodann, ob die Beschuldigte durch den Emailversand am 29. Oktober 2008, bei welchem sie D.____ einen Werbebrief habe zukommen lassen, das Geschäftsgeheimnis verletzt habe. Allerdings erfülle ein Standardwer-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bebrief die Voraussetzungen einer geheimen Tatsache nicht, richte sich dieser doch an eine nicht bestimmbare Personenmehrheit. Ferner führt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 1. November 2012 ergänzend aus, die Beschuldigte habe lediglich den Endpreis der durch die Beschwerdeführerin offerierten Badezimmermöbel mündlich bekannt gegeben. Gemäss der Doktrin sei jedoch nur eine ausführliche Preiskalkulation geschäftsrelevant. Dabei sei ausserdem zu berücksichtigen, dass D.____ als ehemaliger Produktionsleiter der Beschwerdeführerin über weitergehende Kenntnisse verfügt habe. Im Übrigen sei auch die Voraussetzung, dass die fragliche Information Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis habe, vorliegend nicht erfüllt, da das Gespräch erst nach dem Versand der Offerten stattgefunden habe. 2.2 Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2012 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschuldigte habe am 29. Oktober 2008 gegenüber G.____, E.____ und J.____ zugegeben, dass sie wiederholt Dokumente, welche Geschäftsgeheimnisse beinhaltet hätten, an D.____ weitergeleitet und diesem zudem Informationen, insbesondere Preise, bekannt gegeben habe. Im Rahmen der Strafuntersuchung habe sich die Beschuldigte auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und keine Stellung genommen. Ferner habe D.____ bestätigt, dass die Beschuldigte ihm auf seine Initiative hin mindestens in einem Fall durch das Geschäftsgeheimnis geschützte Preise der Beschwerdeführerin bekannt gegeben habe. Diese Aussage habe die Staatsanwaltschaft ignoriert und sich trotzdem nicht die Mühe gemacht, hinreichend andere Beweise zu erheben. 2.3 Demgegenüber macht die Beschuldigte mit Stellungnahme vom 5. November 2012 geltend, es würden keinerlei objektive Beweise gegen sie vorliegen. Vielmehr habe D.____ zu Protokoll gegeben, die Beschuldigte habe ihm keinerlei vorteilsbringende Geheimnisse offenbart. Belastende Aussagen seien somit bloss durch G.____ und E.____ geäussert worden, welche der Beschwerdeführerin nahe stehen würden, weshalb die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen von Vornherein in Zweifel zu ziehen seien. Da nur die Aussagen von an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten vorhanden seien, welche nicht durch objektive Beweise gestützt würden, könne nicht von einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Verdacht ausgegangen werden und die Einstellung sei zu Recht erfolgt. Überdies habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwiefern der verlangten Beweisabnahme eine wichtige Bedeutung für das vorliegende Verfahren zukommen würde. 2.4 Vorab ist zu prüfen, ob der Beweisantrag der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2012 zu Recht als unerheblich abgelehnt wurde. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass die Verfahrensbeteiligten Beweisanträge stellen können. Gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO wird jedoch nicht über Tatsachen Beweis geführt, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen sind. Dementsprechend sind Beweise, die Umstände betreffen, die für die infrage stehende Entscheidung keine Bedeutung haben, die also nicht rechtserheblich sind, nicht zu erheben. Nicht rechtserheblich sind nur solche Beweistatsachen, die weder direkt noch indirekt einen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einfluss auf die Beurteilung einer relevanten Beweisfrage haben können (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 139 N 16). 2.5 Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 29. November 2011 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei bei der H.____AG die Auskunft einzuholen, wann die Offerte der C.____AG betreffend das Projekt F.____ eingegangen sei, sowie eine Kopie der Offerte zu edieren. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 lehnte die Staatsanwaltschaft den besagten Beweisantrag als unerheblich ab. Dennoch unterlässt es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. Oktober 2012, sich mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 16. Januar 2012 auseinanderzusetzen. Vielmehr führt sie lediglich aus, die von ihr beantragten Beweise hätten durchaus weitere Fälle belegen können. Offenbar erhofft die Beschwerdeführerin von ihrem Beweisantrag, zurzeit noch unbekannte Delikte zum Vorschein zu bringen. Weder aus den Verfahrensakten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind jedoch Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass weitere strafrechtlich relevante Handlungen stattgefunden hätten. Hinsichtlich der weiteren, von der Beschwerdeführerin bloss vermuteten Delikte fehlt es somit offenkundig an einem Tatverdacht, weshalb Ermittlungshandlungen zum Vornherein ausgeschlossen sind (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 299 N 26). Sodann ist das Eingangsdatum der Offerte der C.____AG betreffend das Projekt F.____ bei der H.____AG – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 16. Januar 2012 – als unerheblich zu qualifizieren. Namentlich erweist sich das besagte Eingangsdatum als ungeeignet für den Nachweis, dass die Beschuldigte die Offerte der Beschwerdeführerin an andere Personen weitergegeben hat. Folgerichtig beurteilte die Staatsanwaltschaft den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag zu Recht als unerheblich, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 2.6 Im Weiteren ist in casu strittig, ob das Verfahren wegen Verletzung des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses gegen die Beschuldigte zu Recht eingestellt wurde. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, müssen auch sie zu einer Einstellung führen. Im Übrigen verstehen sich die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 5 f.). 2.7 Das Verfahren ist nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Erforderlich ist somit, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben (SCHMID,
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319 N 5; LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 15). Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 17). 2.8 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 19 f.; SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 6; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9). 2.9 Gemäss Art. 162 StGB macht sich strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät oder wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. Geheim ist eine Tatsache, wenn (a) sie weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherrn nur ein beschränkter Personenkreis weiss, (b) an der Aufrechterhaltung dieser beschränkten Bekanntheit ein schutzwürdiges Interesse besteht und (c) der Wille besteht, die Kenntnis auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt zu halten (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Praxiskommentar StGB, 2013, Art. 162 N 2). Geschäftsgeheimnisse sind Daten, die den kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich eines Geschäfts oder Unternehmens betreffen, wie z.B. Einkaufs- und Bezugsquellen, die Betriebsorganisation oder die Preiskalkulation (STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 2009, Art. 162 N 3; TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., Art. 162 N 5). Das Erfordernis eines Geheimhaltungsinteresses bezieht sich auf die Frage nach der Schutzwürdigkeit der Einschränkung eines freien Informationsflusses, wobei diese Frage aus einer objektiven Perspektive zu beantworten ist. Nicht irgendwelche Partikularinteressen, sondern der Gesichtspunkt des Allgemeinwohls muss ausschlaggebend sein. Es geht um das Vertrauen in die Beständigkeit von wirtschaftlichen Abläufen (AMSTUTZ/REINERT, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 162 N 13). Ferner muss das Geheimnis Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben, mithin einen wirtschaftlichen Wert darstellen beziehungsweise fabrikations- oder geschäftsrelevant sein. Entscheidend ist allein die Beziehung zum Unternehmen, weshalb allemal zu prüfen ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können (AMSTUTZ/REINERT, a.a.O., Art. 162 N 15).
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.10 Den vorliegenden Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass G.____, der CEO der Beschwerdeführerin, anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2009 zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe gegenüber ihm, J.____ und E.____ ausgesagt, sie habe die Offerte betreffend F.____ an D.____ herausgegeben. Ebenso habe sie ihm auch andere Dokumente weitergegeben (act. 131). E.____, der langjährige Unternehmensberater der Beschwerdeführerin, führte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Juni 2009 aus, die Beschuldigte habe ausgesagt, dass sie D.____ Preise abgegeben habe. Er wisse allerdings nicht mehr, ob sie gesagt habe, dass sie die Preise für das Projekt F.____ herausgegeben habe. Ferner habe die Beschuldigte zugegeben, dass sie überdies einen Werbebrief an D.____ weitergeleitete habe (act. 305 ff.). Hinsichtlich der Aussage von G.____ ist zunächst festzustellen, dass dieser als CEO der Beschwerdeführerin Partei des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb seine Ausführungen mit einer gewissen Vorsicht und nur zurückhaltend zu verwerten sind. Sodann zeigt sich, dass E.____ gerade nicht zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe eine Offerte betreffend das Projekt F.____ weitergegeben, weshalb aus seinen Aussagen in Bezug auf eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nichts Konkretes abgeleitet werden kann. 2.11 Anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2010 führte D.____ aus, er habe keine Informationen der Beschwerdeführerin zu Gunsten der C.____AG verwendet. Die C.____AG habe beim Projekt F.____ lediglich den Zuschlag für die Schrankanlagen erhalten. Weitere Zuschläge habe die C.____AG allerdings nicht bekommen. Ferner habe er mit diesem Auftrag bezüglich Offerte- und Kalkulationswesen nichts zu tun gehabt, da er als Produktionsleiter erst nach dem Zuschlag mit dem Auftrag in Kontakt gekommen sei. Erst ab Mitte 2008 habe er sich bereit erklärt, als Mitglied der Geschäftsleitung Offerten für das Objektgeschäft zu erarbeiten. Die Frage, ob er von der Beschuldigten Informationen über die Offerte der Beschwerdeführerin betreffend Garderobenschränke erhalten habe, verneinte D.____. Die erste Offerte, welche er selbst erstellt habe, habe die Badezimmermöbel im F.____ betroffen. Am Freitag derselben Woche habe er sich mit der Beschuldigten und diversen anderen Kollegen in Reinach getroffen und voller Stolz erzählt, dass er in dieser Woche seine erste Offerte eingereicht habe, bei welcher es um Badezimmermöbel im F.____ gegangen sei. Die Beschuldigte habe ihm daraufhin gesagt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ebenfalls eine Offerte eingereicht habe. Sie habe ihm den Preis gesagt, worauf er habe zugeben müssen, dass der von ihm offerierte Preis viel höher gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Offerten jedoch bereits versandt gewesen, weshalb er keinen Nutzen mehr aus der Information der Beschuldigten habe ziehen können. Dies habe allerdings überhaupt nichts mit den Garderobenschränken zu tun gehabt (act. 325 ff.). 2.12 Aufgrund der Einvernahme von D.____ zeigt sich, dass vorliegend zwischen der Offerte betreffend Garderobenschränke sowie jener betreffend Badezimmermöbel zu unterscheiden ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Oktober 2012 geltend macht, D.____ habe ausgesagt, dass die Beschuldigte ihm den Preis mitgeteilt habe, so übersieht die Beschwerdeführerin klarerweise, dass es sich dabei um den Preis betreffend Badezimmermöbel geht, und eben gerade nicht um den von der Beschwerdeführerin angezeigten Sachverhalt betreffend Garderobenschränke. Vielmehr war D.____ zum Zeitpunkt, als die Offerte betreffend Garderobenschränke ausgearbeitet wurde, noch gar nicht zuständig für die Stellung von Offer-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten. Dementsprechend bringt er in seiner Einvernahme vom 8. April 2010 auch vor, er habe mit diesem Auftrag bezüglich Offerte- und Kalkulationswesen nichts zu tun gehabt. Im Weiteren geht aus der besagten Einvernahme von D.____ hervor, dass die Beschuldigte ihm den Preis betreffend Badezimmermöbel erst im Nachhinein, mithin nachdem sowohl die Offerte der C.____AG als auch die Offerte der Beschwerdeführerin bereits versandt waren, mitgeteilt habe. In diesem Zeitpunkt bestand jedoch offenkundig kein Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin mehr, zumal die Informationen zu diesem Zeitpunkt auch keine Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis mehr haben konnten, da die Offerte der C.____AG nicht mehr abgeändert werden konnte. Ohnehin ist davon auszugehen, dass D.____, welcher immerhin 13 Jahre für die Beschwerdeführerin gearbeitet hat (act. 232), über das Offerte- und Kalkulationswesen der Beschwerdeführerin genau Bescheid wusste. 2.13 Im Übrigen – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – darf aus dem Umstand, dass die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 10 N 35). Ebenso wenig kann die Nichtanfechtung der fristlosen Kündigung als Schuldeingeständnis der Beschuldigten gewertet werden. Insbesondere sind an den strafrechtlichen Schuldbegriff wesentlich strengere Voraussetzungen zu stellen als an jenen des Zivilrechts. Ausserdem ist in casu aus den Verfahrensakten ersichtlich, dass die Beschuldigte in diversen Emails an eine Kollegin ihre Vorgesetzten aufs Gröbste beschimpfte und diese beispielsweise als Ungeziefer betitelte. Insofern ist es naheliegend, dass die Beschuldigte davon ausging, die fristlose Kündigung sei aufgrund der Beschimpfungen ohnehin gerechtfertigt und eine entsprechende Anfechtung folglich aussichtslos. Weiter hat die Staatsanwaltschaft alle für die Sachverhaltsabklärung relevanten Personen einvernommen, weshalb nicht von einer mangelhaften Strafuntersuchung gesprochen werden kann, zumal auch die Beschwerdeführerin keine weiteren Einvernahmen beantragt hat. Somit konnte in casu der Tatverdacht nicht in dem Mass erhärtet werden, dass sich eine Anklage rechtfertigt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat. 2.14 Ferner ist strittig, ob die Beschuldigte, indem sie mit Email vom 29. Oktober 2008 D.____ einen Werbebrief zukommen liess, das Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin verletzt hat. Wie aufgrund der obigen Ausführungen (Ziff. 2.9 dieses Beschlusses) ersichtlich ist, sind Tatsachen geheim, wenn der Wille besteht, die Kenntnis auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt zu halten. Dies ist bei einem Werbebrief, der sich per definitionem an eine noch unbestimmte Anzahl von Personen richtet, klarerweise nicht der Fall. Somit ist der objektive Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen hatte. 2.15 Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.2 Im Weiteren macht die Beschuldigte eine Parteientschädigung geltend. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis Art. 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 436 N 1; WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 436 N 4). In casu hat der Rechtsvertreter der Beschuldigten keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 64.00 für angemessen, weshalb die Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter der Beschuldigten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 864.00, zu entrichten hat.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 550.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsvertreter der Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 64.00, insgesamt somit CHF 864.00, zu entrichten.
Vizepräsident
Stephan Gass Gerichtsschreiber
Dominik Haffter