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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.12.2012 470 2012 224 (470 12 224)

11 dicembre 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,494 parole·~17 min·5

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 11. Dezember 2012 (470 12 224) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, Rain 41, 5000 Aarau, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegner

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 13. September 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 5. Mai 2010 erstattete die A.____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, Strafanzeige gegen B.____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft sowie Urkundenfälschung. B. Nach Vornahme der entsprechenden Untersuchungshandlungen verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, mit Datum vom 13. September 2012 wie folgt:

„1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt. 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. Es wird ihr eine Frist bis zum 26. Oktober 2012 angesetzt, um den Anspruch zu beziffern und zu begründen. Über die Höhe des Anspruchs wird in einer separaten Verfügung entschieden."

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhob die A.____AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, mit Eingabe vom 24. September 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte folgende Rechtsbegehren:

„1. In Gutheissung dieser Beschwerde sei die Causa an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen mit der Verpflichtung zur Anklageerhebung. 2. Eventualiter sei die Causa an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen zwecks Ausfällung eines Strafbefehls gemäss Art. 352 StPO. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen zwecks Fortführung des Verfahrens. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“

D. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Sissach, wie folgt:

„Die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kostenfolge zu Lasten der beschwerdeführenden Partei abzuweisen.“

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. B.____, vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier, stellte mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 folgende Anträge:

„1. Es sei die Beschwerde vom 24. September 2012 abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.“

Erwägungen

1. Formelles 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind, nach neuem Recht beurteilt. Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung datiert vom 13. September 2012, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet. 1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2012 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 24. September 2012 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshin-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, müssen auch sie zu einer Einstellung führen. Im Übrigen verstehen sich die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 5 f.). Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der hier durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 19 f.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319 N 6; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9). 2.2 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung betreffend den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. 2.3 Mit Einstellungsverfügung vom 13. September 2012 führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdegegner sei von 2003 bis 2007 mit seiner damaligen Einzelfirma Revisor der ehemaligen C.____AG gewesen, wobei er in sämtlichen Jahresabschlüssen auf eine Überschuldung hingewiesen und den Verwaltungsrat jeweils aufgefordert habe, eine Überschuldungsanzeige vorzunehmen. Obschon der Verwaltungsrat diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, habe es der Beschwerdegegner ebenfalls unterlassen, diese Überschuldung anstelle des Verwaltungsrates beim zuständigen Gericht gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR anzuzeigen. Mit Verfügung der Konkursrichterin des Bezirksgerichts D.____ vom 25. März 2010 sei schliesslich über die damalige C.____AG der Konkurs eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin werfe dem Beschwerdegegner vor, indem er seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, das Gericht anstelle des untätigen Verwaltungsrates über die Überschuldung zu orientieren, habe er in Kauf genommen, dass die C.____AG Konkursitin geworden sei und dadurch deren Gläubiger zu Schaden gekommen seien. Überdies werfe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, er habe die Grundsätze pflichtgemässer Bilanzierung verletzt und die Revisionsberichte beziehungsweise Jahresabschlüsse falsch erstellt. Im Weiteren führt die Staatsanwaltschaft aus, als externer Revisor der damaligen C.____AG sei der Beschwerdegegner weder mit der Geschäftsführung noch mit deren Beaufsichtigung befasst gewesen, weshalb er nicht zum Ad-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ressatenkreis des Straftatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung gehöre. Überdies seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei der Erstellung der Jahresabschlüsse gegen Grundsätze pflichtgemässer Bilanzierung verstossen habe, was die Beschwerdeführerin im Übrigen lediglich pauschal behauptet habe. Dementsprechend sei das das Strafverfahren betreffend ungetreuer Geschäftsbesorgung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. Im Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 vor, in den Jahren 2003 bis 2008 hätten laufend Gespräche mit den Gläubigern, insbesondere der A.____AG sowie der E.____ stattgefunden, wobei auch Sanierungsmassnahmen festgelegt worden seien. Aus den Protokollen der Generalversammlungen der C.____AG gehe überdies hervor, dass nur dank den Stillhalteabkommen mit der A.____AG und der E.____ der Betreib habe weitergeführt werden können. Die A.____AG habe über die Jahre immer auch die Hoffnung gehabt, die C.____AG würde die Wende schaffen, weshalb sie selber kein Interesse an einer Konkurseröffnung gehabt habe. Diese Haltung gehe aus den Aussagen von F.____ vom 23. Februar 2012 sowie aus dem Umstand, dass erst am 21. Januar 2010 eine Betreibung eingeleitet worden sei, hervor. 2.4 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 24. September 2012 geltend, gestützt auf ein rechtsgeschäftliches Mandat sei der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen, mit gesetzlich umschriebener Sorgfalt das Mandat als Revisionsstelle in Organstellung auszuführen. Dabei habe es sich um eine Garantenstellung gehandelt, die je nach Situation auch ein aktives Tun verlangt habe. Verantwortlicher im Sinne von Art. 158 StGB seien auch Organe von Handelsgesellschaften und somit auch die Revisionsstelle. Sodann könne die Tathandlung auch als Unterlassungsdelikt begangen werden und sei grundsätzlich vollendet mit der Verursachung eines Vermögensschadens. Bei einer rechtzeitigen Deponierung der Bilanz, mithin der Ausübung der Pflichtlage der Revisionsstelle, wäre der Vermögensschaden im vorliegenden Fall kleiner gewesen als jener, welcher mit der formellen Konkurseröffnung entstanden sei. 2.5 Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 bringt der Beschwerdegegner vor, als externer Revisor sei er weder mit der Geschäftsführung noch mit deren Beaufsichtigung im Sinne von Art. 158 StGB befasst gewesen. Da er weder rechtlich noch faktisch Geschäftsführer der C.____AG gewesen sei, könne er überhaupt nicht Täter des Straftatbestandes von Art. 158 StGB sein. Hinzu komme, dass Art. 158 StGB die Interessen der Gläubiger gerade nicht schütze, womit auch das Tatbestandserfordernis, dass es sich um das Vermögen eines anderen handeln müsse, nicht erfüllt sei. Schliesslich fehle es auch am erforderlichen Vorsatz, zumal er eine Vermögensschädigung Dritter habe vermeiden wollen. 2.6 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ergibt sich bereits aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts von Art. 158 Ziff. 1 StGB, dass der Beschwerdegegner klarerweise als Täter des Straftatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung auszuschliessen ist. So verlangt Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, dass der Täter damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen. Beide Varianten treffen auf eine Revisionsstelle offenkundig nicht zu, weshalb diese nicht zum Adressatenkreis gemäss Art. 158 StGB gehört, zumal die Aufsicht über die Vermögensverwaltung die Verletzung einer entsprechenden Vermögensfürsorgepflicht voraussetzt, wobei erforderlich ist, dass das entsprechende Aufsichtsorgan gerade zum Zwecke der Kontrolle der laufenden Vermögensverwaltung eingesetzt wurde (NIGGLI, Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 158 N 50; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 2010, § 19 N 10). Folgerichtig kann der Beschwerdegegner als Revisionsstelle der C.____AG den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB nicht erfüllen, weshalb die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat. 2.7 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung betreffend die Tatbestände des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, strafbar, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen macht sich der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, strafbar (Art. 163 Ziff. 2 StGB). Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung macht sich gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltliche verzichtet, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen macht sich der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, strafbar (Art. 164 Ziff. 2 StGB). 2.8 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens betreffend die Tatbestände gemäss Art. 163 und Art. 164 StGB in ihrer Einstellungsverfügung vom 13. September 2012 damit, dass die Revisionsstelle die entsprechenden Tathandlungen nicht erfüllen könne, zumal der Beschwerdegegner weder mit der Geschäftsführung noch mit deren Beaufsichtigung befasst gewesen sei. 2.9 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe als Organ eine analoge Stellung eines Geschäftsführers inne gehabt, mithin eine eigentliche Aufsichtsfunktion. Auch habe der Beschwerdegegner nicht darauf vertrauen können, dass die Hauptgläubigerin keine Überschuldungsanzeige an den Konkursrichter verlangt habe, weil der Beschwerdegegner hierzu gesetzlich verpflichtet gewesen sei, unabhängig von allfälligen Instruktionen seitens der E.____.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.10 Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 führt der Beschwerdegegner aus, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern er Vermögen zum Scheine oder tatsächlich vermindert habe. Entsprechende Umstände seien auch nicht ersichtlich, weshalb sowohl Art. 163 StGB als auch Art. 164 StGB nicht erfüllt seien. 2.11 Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind aus den Verfahrensakten keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdegegner Vermögen der C.____AG zum Scheine vermindert hätte. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner Vermögen des Schuldners effektiv vermindert hätte. Vielmehr zeigt auch die Beschwerdeführerin selbst nicht auf, inwiefern der Beschwerdegegner eine solche Tathandlung erfüllt haben soll, sondern wirft ihm lediglich vor, er habe es in pflichtwidriger Weise unterlassen, eine Überschuldungsanzeige einzureichen. Inwiefern damit Vermögen zum Scheine oder tatsächlich vermindert wurde, ist jedoch nicht ersichtlich. Somit zeigt sich, dass der Beschwerdegegner mangels Tathandlung weder den objektiven Tatbestand von Art. 163 StGB noch jenen des Art. 164 StGB erfüllt hat, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Verfahrenseinstellung verfügt hat. 2.12 Sodann ist strittig, ob die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Misswirtschaft rechtmässig erfolgt ist. Der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 2.13 Mit Einstellungsverfügung vom 13. September 2012 führt die Staatsanwaltschaft aus, zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme durch den Beschwerdegegner sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass ein erheblicher Zahlungsrückstand der ehemaligen C.____AG bestanden habe. Folglich habe diese von der damaligen schlechten finanziellen Situation gewusst. Die Überschuldung sei vom Beschwerdegegner von Anfang an sowohl in den Jahresrechnungen als auch anlässlich der Generalversammlungen moniert worden. Zugleich habe er auf die entsprechende Anzeigepflicht des Verwaltungsrates hingewiesen. Dennoch habe die Hauptgläubigerin, mithin die E.____, trotz Kenntnis der Überschuldung keine entsprechende Anzeige verlangt. Ebenso habe die Beschwerdeführerin trotz hoher Ausstände bis am Schluss kein Betreibungsbegehren gegen die ehemaligen C.____AG eingeleitet, sondern mit ihr weiter gewirtschaftet. Aufgrund dieser Umstände könne nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdegegner durch die Unterlassung der Überschuldungsanzeige eine arge Nachlässigkeit in der Ausübung seines Berufes als Revisor begangen habe. Vielmehr habe dieser annehmen dürfen, dass von ihm eine Überschuldungsanzeige während seiner Mandatszeit nicht erwünscht gewesen beziehungsweise nicht erwartet worden sei. Schliesslich seien keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Beschwerdegegner vorsätzlich Misswirtschaft habe betreiben wollen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ferner bringt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 ergänzend vor, die Revisionsstelle gehöre nicht zum Adressatenkreis von Art. 165 StGB, sondern nur der Schuldner. 2.14 In ihrer Beschwerde vom 24. September 2012 macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe zugegeben, dass er in den Jahren 2003 bis 2008 absichtlich die grundsätzlichen Regeln einer Kontrollstelle aufs Gröbste verletzt habe. Dabei sei die Sicht der Beschwerdeführerin nicht massgebend. Relevant könne einzig sein, ob der Beschwerdegegner seine Pflichten verletzt habe. Insbesondere habe dieser nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Hauptgläubigerin keine Überschuldungsanzeige an den Konkursrichter verlangt habe. Die Handlungsweise des Beschwerdegegners verdiene daher keinen Schutz, zumal es nicht sein könne, dass der Gesetzgeber eine Schutznorm aufstelle, deren Verletzung ungeahndet bleibe. 2.15 Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 bringt der Beschwerdegegner vor, die Revisionsstelle selbst sei kein exekutives Organ, welches Misswirtschaft betreiben könne. Vielmehr könne nur Täter sein, wer die Wirtschaft oder die Bewirtschaftung tatsächlich betreibe, was auf die Revisionsstelle, insbesondere den Beschwerdegegner, gerade nicht zutreffe. Darüber hinaus scheitere die Bestrafung des Revisors auch daran, dass diesem aufgrund von Art. 729c OR keine strafrechtliche Garantenstellung gegenüber den Gläubigern zukomme. Auch könne ihm angesichts des Verhaltens der Gläubiger, welche, trotz jahrelanger Kenntnis der finanziellen Situation der C.____AG, ausdrücklich keinen Konkurs der Schuldnerin wollten, keine strafrechtlich relevante Nachlässigkeit in der Berufsausübung angelastet werden. Ausserdem sei angemerkt, dass der Beschwerdegegner mit seiner Honorarforderung für seine Revisionstätigkeit im Konkurs einen Totalverlust erlitten habe, dies im Unterschied zur Beschwerdeführerin, welche dank Barzahlungen der C.____AG weiterhin Geld verdient habe. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin verdiene daher keinen Schutz. 2.16 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst festzustellen, dass Täterin der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB auch die Revisionsstelle als Organ des Schuldners sein kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie es pflichtwidrig unterlässt, trotz offensichtlicher Überschuldung den Konkursrichter zu benachrichtigen, mithin die Bilanz zu deponieren, sofern der Verwaltungsrat untätig bleibt (Art. 729c OR). Die Verletzung von Art. 729c OR stellt eine grobe Pflichtverletzung und somit prinzipiell eine grobe Nachlässigkeit in der Ausübung des Berufes im Sinne von Art. 165 StGB dar. Dies insbesondere deshalb, da sich bei Fortführung der Geschäftstätigkeit trotz Überschuldung das Haftungssubstrat der Gläubiger reduziert, wodurch sich deren Verluste in aller Regel erhöhen (BGE 127 IV 110; HERREN, in: AISUF Nr. 248, Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, 2006, S. 110 ff.; TRECHSEL, Praxiskommentar StGB, 2008, Art. 165 N 2). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner als Revisor der C.____AG gemäss Art. 729c OR dazu verpflichtet war, das Gericht über die offensichtliche Überschuldung zu informieren, zumal der Verwaltungsrat seinerseits die Überschuldungsanzeige unterlassen hat. Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegner bringen sodann vor, aufgrund der gesamten Umstände, namentlich weil die Hauptgläubigerin, die E.____, keine Anzeige der Überschuldung an das Gericht verlangte und die Beschwerdeführe-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin trotz langjähriger Kenntnis der massiven Zahlungsrückstände bis zuletzt kein Betreibungsbegehren eingereicht habe, sondern mit der C.____AG weiter Geschäfte gemacht habe, habe der Beschwerdegegner annehmen dürfen, dass von ihm eine Überschuldungsanzeige nicht erwartet worden sei. Bei der Frage, ob aufgrund der Unterlassung der Überschuldungsanzeige im konkreten Fall von einer Nachlässigkeit bei der Ausübung des Berufes auszugehen ist, handelt es sich jedoch offenkundig um eine Wertungsfrage, welche den Gerichten im Einzelfall ein gewisses Ermessen einräumt. Dies insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass es vorliegend nicht gänzlich geklärt ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Kenntnis der finanziellen Situation der C.____AG hatte, zumal der ehemalige Direktor der Beschwerdeführerin, F.____, anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Februar 2012 aussagte, er habe keine Ahnung von der Überschuldung der C.____AG gehabt (act. 315). F.____ führte weiter aus, Herr H.____ habe die Beschwerdeführerin vertröstet und Hoffnung gemacht (act. 317). Stellen sich in einem konkreten Fall Wertungsfragen, so liegt es entsprechend den obigen Ausführungen (Ziff. 2.1) im Zweifel einzig in der Kompetenz des Strafgerichts, diese zu beantworten, zumal die Hauptbegründung der Staatsanwaltschaft, der Revisor könne den Tatbestand der Misswirtschaft nicht erfüllen, mit BGE 127 VI 110 nicht zu vereinbaren ist. Dies muss auch für den vorliegenden Fall geltend. Demzufolge kann nicht von einem offensichtlich nicht erfüllten objektiven beziehungsweise subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft ausgegangen werden. Das Verfahren hätte daher nicht eingestellt werden dürfen und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung betreffend den Straftatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB ist daher aufzuheben. 2.17 Im Übrigen zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24. September 2012 in keiner Weise Bezug nimmt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens betreffend Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB. Es ist auch nicht erkennbar, welche Urkunde vom Beschwerdegegner hätte gefälscht werden sollen, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.

3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin, werden Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 700.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 100.00, zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte dem Staat auferlegt. Im Übrigen wird dem Verfahrensausgang entsprechend weder der Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung ausgerichtet.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 13. September 2012 betreffend den Straftatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 700.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin sowie zu Lasten des Staates.

3. Weder der Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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