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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.04.2012 470 2012 19 (470 12 19)

10 aprile 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,860 parole·~14 min·9

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. April 2012 (470 12 19)

____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter Stephan Gass, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____ Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin B.____ Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. Januar 2012)

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A. Im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem Bezirksgericht C.____ reichte A.____ mit Datum vom 5. Dezember 2010 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Strafanzeige ein gegen B.____, Bezirksgerichtspräsident in C.____, bezüglich der Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der Begünstigung (Art. 305 StGB) sowie der passiven Bestechlichkeit (Art. 322quater StGB) und der Vorteilsannahme im Amt (Art. 322sexies StGB). Des Weiteren beantragte er in dieser Eingabe, es sei ein ausserordentlicher Staatsanwalt mit der Untersuchung der Angelegenheit zu beauftragen, da die Befangenheit der ordentlichen Untersuchungsbehörden zu befürchten sei. Zur Begründung verwies der Anzeigesteller auf seine beiden an B.____ adressierten Schreiben vom 23. Oktober 2010 und 13. November 2010. In der Folge erkannte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, mit Verfügung vom 5. Januar 2012, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und unter Kostenfolge zu Lasten des Staates nicht anhand genommen werde. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2012 erhob A.____ mit Eingabe vom 26. Januar 2012 Beschwerde und beantragte dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; ausserdem führte er aus, er behalte sich das Nachreichen einer ausführlichen Begründung vor, sobald er gesundheitlich wieder fit sei.

C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 31. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die gesetzliche, zehntägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen und begründeten Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist. Trotz dieses Hinweises reichte der Beschwerdeführer mit Datum vom 13. Februar 2012 eine erneute Eingabe beim Kantonsgericht ein und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Januar 2012 aufzuheben (Ziff. 1). Des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft anzuweisen, den Sachverhalt mit geeigneten Mitteln rechtsgenügend abzuklären (Ziff. 2). Zudem sei eine Strafuntersuchung im Sinne seiner Strafanzeige zu eröffnen (Ziff. 3). Schliesslich habe das Strafgericht der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Weisung zu erteilen, die weiteren Abklärungen durch einen unbefangenen Staatsanwalt führen zu lassen (Ziff. 4); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 5).

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D. Demgegenüber ist der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2012 der Ansicht, dass zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen worden sei.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2012 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft innert mit Verfügung vom 31. Januar 2012 angesetzter, nicht erstreckbarer Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, wobei sich gemäss Abs. 2 der genannten Norm das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien die Einstellungsverfügung (bzw. in casu die Nichtanhandnahmeverfügung) innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Als Partei gilt nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO auch die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Schliesslich bestimmt Art. 396 Abs. 1 StPO, dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist. Nachdem in casu die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Erwägungen beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist angesichts der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 16. Januar 2012 mit Eingabe vom 26. Januar 2012 gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Beschwerde vom 26. Januar 2012 einzutreten.

Nicht einzutreten ist jedoch zufolge Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2012. Wie vorgängig ausgeführt, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Zustellung der schriftlich eröffneten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 zugestellt, womit die zehntägige Frist in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am 17. Januar 2012 zu laufen begonnen hat und am 26. Januar 2012 abgelaufen ist. Nach Abs. 2 von Art. 90 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Dies ist jedoch mit der vom 13. Februar 2012 datierenden Eingabe offensichtlich nicht geschehen, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer die zehntägige und nicht erstreckbare Frist (Art. 89 Abs. 1 StPO) zur Einreichung der schriftlichen Begründung nicht eingehalten hat. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass die gesetzliche, zehntägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen und begründeten Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist. Sein Argument in der Beschwerdebegründung vom 26. Januar 2012, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine ausführliche Begründung einzureichen, wiederholt sich in den zahlreichen Eingaben an die Behörden des Kantons Basel-Landschaft, bleibt in casu völlig unbelegt und vermag nichts daran zu ändern, dass die ergänzende Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2012 verspätet ist.

2.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, er sei der Ansicht, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2012 nicht nur anfechtbar, sondern nichtig sei, weil sie von einem Staatsanwalt erlassen worden sei, welcher in gleicher Angelegenheit gegen ihn ermittelt habe und gegen den selbst eine Strafanzeige hängig sei. Um nicht den Anschein der Befangenheit zu erwecken, hätte die Staatsanwaltschaft gut daran getan, einen Staatsanwalt aus einem anderen Bezirk oder eine ausserkantonale Behörde mit der Untersuchung zu beauftragen. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlange für eine Nichtanhandnahmever-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügung unmissverständlich, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Dies werde auch durch die Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bestätigt und konkretisiert. Bestünden zumindest gewisse Zweifel, ob die angezeigten Straftatbestände erfüllt sein könnten, sei eine Untersuchung zu eröffnen. Diese Zweifel müssten in einem ordentlichen Verfahren untersucht werden. Dass ihm durch die Verweigerung der Akteneinsicht, der Unterlassung einer obligatorischen Vergleichsverhandlung und insbesondere durch die Durchführung der Hauptverhandlung am 20. Januar 2011 trotz Vorliegens zweier eindeutiger Arztzeugnisse in seiner Abwesenheit ein erheblicher Nachteil und Schaden (CHF 30'000.-- Parteientschädigung und ca. CHF 9'000.-- Gerichtskosten) zugeführt worden sei, sei offensichtlich. Diese Nichtbeachtung von gleich zwei Arztzeugnissen sei im Urteil nicht einmal begründet worden, sondern es sei ohne die entsprechenden Beweise und ohne Rechtsgrundlage auch noch ein Beweis für seine Verhandlungsunfähigkeit verlangt worden. Für die weitere Begründung seines Strafantrages verweise er auf die Eingaben an die Staatsanwaltschaft, welche durch die Beschlagnahme seines Laptops und der entsprechenden Sticks leider nicht mehr nachvollziehbar seien.

2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung folgendermassen: A.____ habe mit Schreiben vom 5. Dezember 2010 im Rahmen eines gegen ihn hängigen Zivilverfahrens Anzeige gegen den präsidierenden B.____ wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Begünstigung (Art. 305 StGB) sowie passiver Bestechung (Art. 322quater StGB) und Vorteilsannahme im Amt (Art. 322sexies StGB) erstattet, wobei er für die Begründung auf seine an B.____ adressierten Schreiben vom 23. Oktober 2010 und 13. November 2010 verwiesen habe. Im selben Schreiben habe A.____ beantragt, es sei für die Strafuntersuchung ein ausserordentlicher Staatsanwalt einzusetzen, da die Befangenheit der ordentlichen Untersuchungsbehörden zu befürchten sei. Im Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht C.____ habe A.____ erstmals mit Schreiben vom 20. April 2008 bzw. 13. Mai 2008 den Ausstand von B.____ als Instruktionsrichter beantragt. Mit Urteil vom 22. September 2008 habe das Bezirksgericht C.____ das Ausstandsbegehren abgewiesen. Im selben Verfahren habe A.____ mit Schreiben vom 19. August 2010 ein erneutes Ausstandsbegehren gegen B.____ gestellt, welches mit Urteil vom 20. Januar 2011 wiederum abgewiesen worden sei. Das als Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt D.____ behandelte Gesuch um Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes sei mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. August 2011 abgewiesen worden. A.____ vermöge in seiner Anzeige vom 5. Dezember 2010 den Verdacht der vorgeworfenen Tatbestände nicht ansatzweise zu begründen. Seine Argumentation be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schränke sich auf pauschalisierte Vorwürfe, wonach B.____ die Gegenpartei bevorzuge und ihm selbst mangelhafte Akteneinsicht gewähren würde. Nach Prüfung der Akten sei nichts dergleichen festzustellen. Vielmehr würden die Abweisungsentscheide des Bezirksgerichts C.____ vom 22. September 2008 und 20. Januar 2011 bezüglich der Ausstandsbegehren ein korrektes und insbesondere strafloses Verhalten von B.____ belegen, womit die Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.

2.3 Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer unterlasse es im Rahmen der Beschwerde, seinen Verdacht des ihm vorgeworfenen, strafbaren Verhaltens in irgendeiner Weise zu begründen. Die mit der Beschwerde gerügten, angeblichen Verfahrensfehler seien allesamt bereits im Rahmen der Ausstands- und Rechtsmittelverfahren beurteilt und für haltlos befunden worden. Die vollends unmotivierten Mutmassungen des Beschwerdeführers würden keinesfalls ausreichen, um einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 309 StPO zu begründen. Die der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu Grunde liegende Strafanzeige stelle denn auch nur einen weiteren Schritt im Rahmen eines in prozessualer Hinsicht treuwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers dar, welches er während des ganzen durch ihn instruierten Verfahrens am Bezirksgericht C.____ an den Tag gelegt habe.

3.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gemäss Abs. 4 von Art. 309 StPO verzichtet die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss der Lehre ist das Verfahren ohne Weiterungen durch Nichtanhandnahme zu erledigen, wenn kein Anlass zur Eröffnung einer Untersuchung besteht und eine solche ohnehin sofort zu einer Einstellung führen müsste. Als Grundregel gilt dabei, dass solche Nichtanhandnahmeverfügungen nur in sachverhaltsmässig wie auch rechtlich klaren Fällen ergehen dürfen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 1 f. zu Art. 310 StPO).

3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung aufgrund einer angeblichen Befangenheit des zu-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständigen Staatsanwalts darauf hinzuweisen, dass bereits mit Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 2. August 2011 das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft insgesamt und insbesondere Staatsanwalt D.____ abgewiesen worden ist (act. 49 ff.). Das Kantonsgericht begründete seinen Entscheid unter anderem damit, dass der Gesuchsteller in seinem Gesuch nicht ansatzweise ausführe, inwiefern die Gesuchsgegner befangen sein sollten. Zudem gelte es zu beachten, dass der Gesuchsteller bereits früher den Ausstand von Staatsanwalt D.____ begehrt habe, dieses Gesuch aber mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. September 2010 abgewiesen worden sei, was das Bundesgericht mit Entscheid vom 20. Dezember 2010 bestätigt habe. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass in diesem Zusammenhang auf die aufsichtsrechtliche Anzeige des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2011 (act. 59 f.) gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung des Regierungsrates vom 24. Mai 2011 (act. 95 ff.) nicht eingetreten wurde soweit andere Rechtsmittel zur Verfügung standen und im Übrigen der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge geleistet wurde. Nachdem in der Annahme von Ausstandsgründen, insbesondere solchen der Befangenheit, generell Zurückhaltung angebracht ist, da es sonst ein leichtes wäre, Richter ausser Funktion zu setzen und so den Gang der Justiz zu lähmen oder doch ernsthaft zu erschweren (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 31 N 5) kann – abgesehen davon, dass das Einreichen einer Strafanzeige ohne sachlichen Grund für sich keinen Ausstandsgrund zu begründen vermag – nach vorstehenden Erwägungen keine Rede davon sein, dass die angefochtene Verfügung zufolge Befangenheit des zuständigen Staatsanwalts nichtig wäre.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 5. Dezember 2010 (act. 39) beanzeigten Straftatbestände ist festzustellen, dass zu den Tatbeständen der Begünstigung, der passiven Bestechung sowie der Vorteilsannahme in keiner Eingabe des Beschwerdeführers eine Substantiierung erfolgt, inwiefern diese vorliegen sollten. Der Begünstigung nach Art. 305 StGB macht sich schuldig, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht. Eine passive Bestechung (Art. 322quater StGB) ist dann gegeben, wenn ein Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, ein Beamter, ein amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder ein Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Eine Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) ist schliesslich zu bejahen, wenn ein Mitglied einer richterli-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen oder anderen Behörde, ein Beamter, ein amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder ein Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Für das Kantonsgericht sind ohne ansatzweise Begründung durch den Beschwerdeführer keinerlei Anzeichen für einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich dieser drei Tatbestände erkennbar, womit die diesbezügliche Anzeige im eigentlichen Sinne als haltlos bezeichnet werden muss und die Beschwerdegegnerin das entsprechende Verfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Ähnliches gilt für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Ein solcher liegt gemäss Art. 312 StGB dann vor, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Auch diesbezüglich ist für das Kantonsgericht kein hinreichender Tatverdacht ersichtlich. In casu könnte ein Amtsmissbrauch nur dann vorliegen, wenn der Beschuldigte eine Verfahrenshandlung zweckentfremdet hätte, um entweder der Gegenpartei des Beschwerdeführers einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder diesem selbst einen Nachteil zuzufügen. Diesbezüglich ergibt sich jedoch aus den Akten, dass im Verfahren vor dem Bezirksgericht C.____ dieses bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 22. September 2008 (act. 113 f.) das vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2008 (act. 111) gestellte Ausstandsgesuch gegen B.____ und anschliessend wiederum mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Januar 2011 (act. 137 ff.) das erneut mit Eingabe vom 19. August 2010 (act. 117 ff.) vorgebrachte Ausstandsbegehren gegen den Bezirksgerichtspräsidenten abgewiesen hat. Das Bezirksgericht hat dabei unter anderem erwogen, es sei weder aus den Verfahrensakten noch aus dem gesamten Verfahrensablauf ersichtlich, inwiefern der Beklagte (in casu der Beschwerdeführer) vom Verhalten des Bezirksgerichtspräsidenten auf dessen Befangenheit schliessen könnte, vielmehr würden alle prozessualen Vorschriften als ausnahmslos eingehalten erscheinen; vor diesem Hintergrund entbehre das Ausstandsbegehren jeder Grundlage. Nachdem also wiederholt rechtskräftig festgestellt worden ist, dass keine Gründe für eine Befangenheit auf Seiten des Beschuldigten vorgelegen haben, sind für das Kantonsgericht umso weniger Umstände ersichtlich, welche in irgendeiner Form auf ein strafbares Handeln des Bezirksgerichtspräsidenten schliessen liessen.

Selbst wenn sich jedoch im Zivilprozess vor dem Bezirksgericht C.____ tatsächlich allfällige Verfahrensfehler zugetragen hätten oder das entsprechende Urteil sich nicht mit allen wesentlichen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte und damit eine Gehörsverletzung vorliegen würde und der Beschwerdeführer dadurch einen finanziellen Schaden erlit-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten hätte, würde dieser Umstand allein kein Strafverfahren gegen den zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten rechtfertigen, vielmehr wäre das Urteil auf dem ordentlichen zivilprozessualen Weg bei der nächsten Instanz anzufechten (bzw. es wäre allenfalls eine Staatshaftungsklage anzustrengen).

Demzufolge ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. Januar 2012 vollumfänglich abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher ausserdem seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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