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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Oktober 2012 (470 12 158) ___________________________________________________________________ Strafprozessrecht Anspruch der beschuldigten Person auf Übernahme der Kosten für die Strafverteidigung durch den Staat bei Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der Verteidigung Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 12. Juli 2012
A. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, das Strafverfahren gegen A._____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die im Grundsatz geltend gemachte Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten überband sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 3). A._____ sprach sie gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und Genugtuung zu (Dispositiv-Ziffer 4).
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen die Dispositiv-Ziffer 4 der vorgenannten Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit ununterzeichneter Eingabe vom 23. Juli 2012 Beschwerde. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 25. Juli 2012 wurde die Beschwerde vom 23. Juli 2012 an den Beschwerdeführer zurückgewiesen mit der Aufforderung, bis zum 6. August 2012 dem Kantonsgericht eine unterschriebene Beschwerde einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde erneut und diesmal unterschrieben ein. Darin begehrte er sinngemäss, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 12. Juli 2012 aufzuheben und es seien ihm die Kosten für den Beizug seiner Verteidigerin aus der Staatskasse zu bezahlen. E. In der Stellungnahme vom 10. August 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
Erwägungen 1. Gegen die angefochtene Verfügung kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Da die Beschwerde vom 23. Juli 2012 fristgerecht innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgte und die verbesserte Beschwerdeeingabe vom 27. Juli 2012 dem Kantonsgericht innert der bis zum 6. August 2012 gesetzten Nachfrist eingereicht wurde, ist auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde vom 27. Juli 2012 einzutreten.
2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Einschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Zu den gemäss dieser Gesetzesbestimmung zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Zu entschädigen sind diese nur, wenn sie "angemessen" sind. Angemessen sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten sowie der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Die Frage der Angemessenheit, d.h. ob der Beizug eines frei gewählten Verteidigers gerechtfertigt war, ist im Einzelfall angesichts der konkreten Schwere der Anschuldigung in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu beurteilen. Grundsätzlich erscheint der Beizug eines Anwalts als geboten, wenn die beschuldigte Person der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens bezichtigt wird, es sei denn, es handle sich beim vorgehaltenen Delikt um einen Bagatellfall. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so hat sich dieser in aus
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen kann bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden, so etwa wenn das Verfahren bereits nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird (BGer. 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012; Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UH110254-O/U/br vom 21. Februar 2012 E. 1.2 und 1.3). 2.2 Am 31. Mai 2011 erstattete B._____ unter anderem gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige. Gemäss dieser Anzeige soll der Beschwerdeführer B._____ im Anschluss an eine Schlägerei mit C._____ mit dem Fuss ins Gesicht getreten haben (act. 43). Am 19. Juli 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten (act. 69). Gemäss den Berichten des Kantonsspitals Bruderholz vom 10. und 12. April 2011 trug B._____ von der Rangelei unter anderem eine Gesichtsprellung davon (act. 89 und 93). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2011 gab der Beschwerdeführer zu, B._____ die Hand ins Gesicht geschlagen zu haben. Er habe den Streit zwischen B._____ und C._____ schlichten bzw. die beiden trennen wollen (act. 111). Die Beteiligten gaben jeweils verschiedene Versionen zum Ablauf der streitbetroffenen Geschehnisse an: Der Zeuge D._____ führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. September 2011 aus, er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer B._____ ins Gesicht gekickt habe (act. 141). Auch der Zeuge F._____ sagte bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 29. September 2011 aus, dass der Beschwerdeführer B._____ mit dem Turnschuh frontal ins Gesicht gekickt habe (act. 161). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2011 zu Protokoll, er habe B._____ vorne am T-Shirt gepackt, ihn zu sich gezogen und vier Mal hintereinander aus kurzer Distanz mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe ihm nicht einen Fusstritt gegen das Gesicht gegeben (act. 177 ff.). Die Version des Beschwerdeführers wurde durch den Zeugen G._____ gestützt. Dieser sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 16. Dezember 2011 aus, er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer B._____ einen Faustschlag ins Gesicht gegeben habe, damit B._____ endlich einmal von C._____ herunter komme (act. 203). G._____ betrachtete diesen Faustschlag des Beschwerdeführers somit als Notwehrhilfe. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2011 gab I._____ und bei jener vom 9. Januar 2012 C._____ an, der Beschwerdeführer habe B._____ ins Gesicht geschlagen (act. 229 und 253). Aufgrund all dessen ergibt sich, dass ein erheblicher Verdacht bestand, der Beschwerdeführer habe die Gesichtsverletzungen von B._____ verursacht. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Tätlichkeiten, eventuell einfache Körperverletzung vor (act. 179). Der Vorwurf der einfachen Körperverletzung betrifft ein erhebliches Vergehen und somit kein Bagatelldelikt, zumal B._____ durch das streitbetroffene Ereignis Gesichtsverletzungen davontrug. Der Beschwerdeführer musste im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen. In tatsächlicher Hinsicht bot der vorliegende Sachverhalt dahingehend Schwierigkeiten, als die Gesichtsverletzungen von B._____ nicht genau einer Person zugeordnet werden konnten. So können die fraglichen Verletzungen auch bei der Schlägerei zwischen C._____ und B._____ verursacht worden sein. In rechtlicher Hinsicht war der Fall insofern schwierig, als vorliegend nicht ohne Weiteres absehbar war, dass
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Verfahren wegen Notwehrhilfe eingestellt werden wird. So musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Frage, ob sein Verhalten als Notwehrexzess oder Raufhandel zu qualifizieren ist, aufgeworfen wird. Auch war unklar, ob die Risswunde an der Oberlippe von B._____ eine Tätlichkeit oder eine einfache Körperverletzung darstellt. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Strafverfahrens seine Rekrutenschule absolvierte und in dieser Zeit eine Vertretung durch seine Verteidigerin ohnehin als angebracht erschien. Unter all diesen Umständen ergibt sich, dass der Beizug einer Verteidigerin durch den Beschwerdeführer im streitbetroffenen Strafverfahren objektiv begründet war und ihm die angemessenen Kosten für den Beizug seiner Verteidigerin aus der Staatskasse zu ersetzen sind.
3. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 12. Juli 2012 ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für den Beizug seiner Verteidigerin, E._____, Advokatin, im Strafverfahren (AR1 11 ____) eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Über die Höhe der Entschädigung der Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Strafverfahren (AR1 11 ____) hat die Staatsanwaltschaft separat zu befinden.
4. Ausgangsgemäss sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 675.−, bestehend aus einer Beschlussgebühr von CHF 500.− und Auslagen von pauschal CHF 175.−, auf die Staatskasse zu nehmen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 12. Juli 2012 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für den Beizug seiner Verteidigerin, E._____, Advokatin, im Strafverfahren (AR1 11 ____) eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Über die Höhe der Entschädigung der Verteidigerin, E._____, Advokatin, für ihre Aufwendungen im Strafverfahren (AR1 11 ____) hat die Staatsanwaltschaft separat zu befinden.
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2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 675.−, bestehend aus einer Beschlussgebühr von CHF 500.− und Auslagen von pauschal CHF 175.−, werden auf die Staatskasse genommen.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann