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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.04.2020 470 20 3

29 aprile 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,814 parole·~19 min·6

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. April 2020 (470 20 3) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Anja Fankhauser

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bösch, Thouvenin Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 18. Dezember 2019

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 ersuchte A.____, Erfinder des Spielzeuges «H.____», bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Eigentümer und Geschäftsführer B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) der Firma C.____. Mit Eingabe vom 29. November 2018 substanziierte er seine Strafanzeige. Demnach soll der Beschuldigte seit dem 1. Mai 2016 sowohl widerrechtlich das genannte Spielzeug in verschiedenen Ausführungen unter eigenem Namen weiterverkauft haben, was eine vorsätzliche Markenschutzverletzung und unlauteren Wettbewerb darstelle, als auch diverse Verpackungen des Spielzeugs «H.____» unrechtmässig hergestellt oder als Vorlage für eigene Spielzeugverpackungen verwendet haben. Dies sei eine Urheberrechtsverletzung. Weiter soll der Beschuldigte seit dem 21. März 2018 bis heute die markenschutzrechtliche Auskunft darüber verweigern, an wen und in welcher Menge er diese Spielzeuge bislang widerrechtlich weiterverkauft habe. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren gegen B.____ wegen Markenschutzverletzung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt, und dem Beschuldigten wurde gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO weder Entschädigung noch Genugtuung zugesprochen. Die Vorwürfe zur Urheberrechtsverletzung, unlauterem Wettbewerb sowie Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Markenschutzgesetz wurden in einem separaten Verfahren mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Dezember 2019 abgeschlossen. Auf die Begründung der Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Gegen die Einstellungsverfügung und gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 30. Dezember 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte hinsichtlich der Einstellungsverfügung sinngemäss, es sei diese aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich der in der Einstellungsverfügung aufgeführten Straftatbestände einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. Januar 2020, es sei auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung aufgrund von Formmängeln nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. E. Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 16. Januar 2020 zur Sache vernehmen und begehrte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. F. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Bösch, replizierend Stellung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2020. G. Mit replizierender Stellungnahme vom 31. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. H. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. I. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 8. Februar 2020 erneut Stellung. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer ebenfalls nochmals zur Sache. Erwägungen I. Formelles 1.1 Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger und Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, und somit zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Die am 30. Dezember 2019 bei der Post aufgegebene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 18. Dezember 2019 wurde rechtzeitig innert zehn Tagen seit Zustellung erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde selbst ist zwar nicht datiert, es wird jedoch als genügend erachtet, dass sich das Datum aus dem Poststempel ergibt (vgl. dazu GUIDON, a.a.O., N 12a zu Art. 396 StPO). Weiter ist die Beschwerde als schriftliche Eingabe auch zu unterzeichnen (Art. 379 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Unterschrift muss vom Beschwerdeführer selbst bzw. einem zugelassenen Vertreter eigenhändig angebracht werden (GUIDON, a.a.O., N 12 zu Art. 396 StPO). Die Beschwerde wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet. Gemäss Schreiben seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt Michael Bösch vom 30. Januar 2020 handelt es sich bei der fraglichen und schlecht leserlichen Unterschrift («i.V.») um die Unterschrift des Kanzleikollegen Rechtsanwalt Roger Steiner, welcher vom Beschwerdeführer ebenfalls als Rechtsvertreter bevollmächtigt wurde und die Ferienvertretung von Rechtsanwalt Michael Bösch im betreffenden Zeitraum übernommen hatte. Die Beschwerde wurde somit rechtsgültig unterzeichnet. 1.3 Nachdem der Beschwerdeführer der Begründungspflicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich trotz anwaltlicher Vertretung de facto um eine Laienbeschwerde handelt, gerade noch nachgekommen ist, kann auf die Beschwerde vom 30. Dezember 2019 eingetreten werden. II. Materielles 1.1 Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Beim Spielzeug «H.____» handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, welches aus drei mit einer Schnur verbundenen Bällen besteht. Es gibt diverse Varianten dieses Spielzeugs, je nachdem, ob die Bälle zusätzlich mit Flüssigkeit gefüllt sind oder nicht, oder wie beweglich die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bälle an der Schnur fixiert sind. Diese Variationen heissen «H.____ I.____», «H.____ J.____», «H.____ K.____», «H.____ L.____», «H.____ M.____», «H.____ N.____», «H.____ O.____», «H.____ P.____» «H.____ Q.____» und «H.____ R.____». Das Spielzeug wurde vom Beschwerdeführer A.____ erfunden, wofür er seit dem 30. März 1993 in den USA ein Patentrecht unter der Bezeichnung «S.____» und der Patentnummer Re. X.____ hält. Weiter ist die Marke «H.____» in den USA unter der Nummer Y.____ markenrechtlich («trademark») geschützt. Seit dem 24. Januar 2015 ist sie zudem unter der Nummer Z.____ als internationale Marke sowohl bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) als auch beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) für die Klasse 28 (Spielwaren, «hand-powered swinging ball toys») registriert. Ausserdem bestehen sogenannte «Copyrights», d.h. Urheberrechte, nach amerikanischem Recht auch für die Verpackungen der diversen Spielzeugvariationen, dies namentlich für die «Rundverpackungen» der Spielzeuge «H.____ P.____», «H.____ J.____», «H.____ K.____», «H.____ L.____» und «H.____ M.____» sowie für die rechteckigen «Boxverpackungen» und «Rackpackverpackungen» der Spielzeugvarianten «H.____ N.____» und «H.____ O.____». 1.2 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2019 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Demnach ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass hat erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen; BGer 6B.1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem erwähnten Grundsatz «in dubio pro duriore» ebenso Anklage zu erheben (BGer 6B_698/52016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). 1.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs zu Recht eingestellt hat. 2.1 Gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige vom 30. Juli 2018 sei es dem Beschuldigten aufgrund eines rechtsgültigen amerikanischen Schiedsspruchs («final award») verboten worden, die Marke «H.____» nach dem 30. April 2016 weiter zu vertreiben. Der Beschuldigte halte jedoch am Vertrieb dieser Spielzeuge fest. So habe er Marketingprospekte im März und Juni 2018 an Kunden per E-Mail versendet, und er vertreibe «H.____»-Spielzeuge bis heute online via Homepage. Dadurch verletze der Beschuldigte vorsätzlich die Markenrechte des Beschwerdeführers und missachte sämtliche Gerichtsentscheide. In der Substantiierung der Strafanzeige vom 29. November 2018 führt der Beschwerdeführer weiter aus, der Beschuldigte habe die Spielzeugvariation «H.____ Q.____» farblich modifiziert. Die Schaumstoffkugeln seien gelb statt wie im Original rot oder blau, einige Clipteile seien grün statt weiss oder schwarz, die Schnurstöpsel seien dunkelblau statt gelb oder orange und aus flexibleren Material angefertigt. Weiter http://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-186%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page186 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page86

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht seien bei der Spielzeugvariation «H.____ R.____» die Kugeln gelb, rot und schwarz anstatt wie im Original lediglich rot und blau, und die Schnurstöpsel seien rot statt gelb oder orange und ebenfalls aus flexiblerem Material gefertigt. Die Versionen «H.____ Q.____» und «H.____ R.____» seien «H.____ N.____» nachempfunden. Manche der Modifikationen würden die Funktionalität beeinträchtigen und damit die Marke «H.____» schädigen. 2.2 Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2019 aus, dass den Beschwerdeführer und den Beschuldigten bis zum 8. Juli 2014 ein Exklusivlizenz- und Vertriebsvertrag («Exlusive License Agreement») verbunden habe, womit dem Beschuldigten seit Januar 1999 das Recht eingeräumt worden sei, gegen eine Lizenzgebühr das Spielzeug «S.____» in diversen Ausführungen herzustellen und dieses unter der Bezeichnung «H.____» weltweit zu bewerben und zu vertreiben. Gestützt auf diesen Vertrag habe der Beschuldigte verschiedene Versionen von «H.____» in China herstellen lassen und habe sie dann über die T.____ S.A. überwiegend an Zwischenhändler im In- und Ausland verkauft. Aufgrund eines kalifornischen Schiedsgerichtsurteils vom 22. Februar 2016 sei der Vertrag rückwirkend auf den 8. Juli 2014 für beendet erklärt und Restverkäufe seien bis und mit 30. April 2016 erlaubt worden. Die Produkte seien weiter über den vom Beschuldigten betriebenen Onlinehandel mindestens bis zum 25. Januar 2019 auch für Privatpersonen erhältlich gewesen. Ausserdem habe der Beschuldigte mindestens im Zeittraum vom 6. Juni 2017 bis zum 5. März 2018 «H.____»-Produkte aus Lagerbeständen zu Verkaufszwecken in die Schweiz importiert. Dem Beschuldigten könne aber nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei den online angebotenen «H.____»-Produkten um solche handeln würde, die nach dem 8. Juli 2014 und somit ohne Erlaubnis produziert worden seien. Vielmehr habe der Beschuldigte glaubhaft dargelegt, dass die Spielzeugvariationen aus dem Lagerbestand vor dem Stichtag stammen würden, diese damit mit Zustimmung erstmalig in Verkehr gesetzt worden seien, und dass es sich somit nicht um widerrechtlich gekennzeichnete Kopien von «H.____»-Spielzeugen handeln würde. Ein Vertrieb nach dem angeordneten Verkausfsstopp per 30. April 2016 von Produkten aus dem Lagerbestand sei straffrechtlich nicht relevant, da sie mit Zustimmung des Lizenzgebers bereist erstmalig in Verkehr gesetzt worden seien, wodurch die markenrechtliche Erschöpfungswirkung eingetreten sei. Dies gelte insbesondere auch für die beiden Produkte «H.____ Q.____» und «H.____ R.____», für welche der Beschuldigte glaubhaft darlegen könne, dass sie für die Fussballweltmeisterschaft 2014 in Brasilien und somit vor Beendigung des Lizenzvertrages vom 30. April 2016 produziert worden seien. Folglich sei die Annahme, dass es sich bei diesen Ausführungen um Kopien von «H.____ N.____» handeln könne, die nach Beendigung des Exklusiv- und Lizenzvertrages ohne Zustimmung des Beschwerdeführers in Verletzung von dessen Markenrecht widerrechtlich produziert sein könnten, nicht plausibel. Vorliegend handle es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, und das Verfahren sei daher einzustellen. 2.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2019 sinngemäss und zusammengefasst dagegen, die von der Staatsanwaltschaft angeführte Markenerschöpfung gelte nur für einen Dritten, der ein bestimmtes Set von «H.____» gekauft habe. Die Markenerschöpfung sei in seinem Fall daher irrelevant. Der Beschuldigte habe trotz der einstweiligen Verfügung ab dem 1. Mai 2016 durch den Verkauf der «H.____»-Produkte sein geistiges Eigentum genutzt und damit unrechtmässige Gewinne erworben. Schliesslich sei der Lizenzvertrag von ihm aus bereits am 8.Juli 2014 gekündigt worden, da der Beschuldigte keine Lizenzgebühren bezahlt habe. 2.4 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2020 insbesondere auf die Komplexität des vorliegenden Sachverhaltes hin. Jeder einzelne Spielzeugartikel sei unter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Geltung des Exklusivlizenz- und Vertriebsvertrages mit Zustimmung des Beschwerdeführers als Lizenzgeber vom Beschuldigten als Lizenznehmer hergestellt und vertrieben worden. Auch in einer solchen Vertragskonstellation käme es für den Eintritt der markenrechtlichen Erschöpfungswirkung darauf an, wann von einer Übertragung der rechtlichen Verfügungsgewalt auszugehen sei. Mit Zustimmung zur autonomen Produktion der Spielzeugartikel durch den Beschuldigten habe der Beschwerdeführer das Eigentum an den einzelnen Produkten bzw. auf eine entsprechende Verfügungsgewalt verzichtet. Im Vertrag sei soweit ersichtlich nichts betreffend das weitere Schicksal der nach dem 30. April 2016 noch nicht an Dritte weiterverkaufte und daher im Eigentum des Lizenznehmers befindliche Exemplare geregelt. Insbesondere sei keine Rückgabepflicht vereinbart. Somit gelte die Verfügungsgewalt an den vor Vertragsende produzierten Exemplaren als auf den Lizenznehmer übertragen und in Verkehr gebracht. Der über den Stichtag vom 30. April 2016 hinausgehende Verkauf des Spielzeugs möge zwar möglicherweise vertriebsvertragsrechtliche Folgen zeigen, tangiere aber die für den Straftatbestand massgeblichen Ausschliesslichkeitsrechte nicht. Zudem sei fraglich, inwiefern sich der erst seit 24. Januar 2015 in der Schweiz bestehende Markenschutz für das Zeichen «H.____» überhaupt auf Produktexemplare auswirken könne, die bereits vor diesem Registereintrag hergestellt und in Verkehr gebracht worden seien. In jedem Fall aber handele es sich beim Lagerbestand um Originalwaren und nicht um widerrechtlich mit dem Zeichen «H.____» versehene Kopien. Für den Vorwurf, dass der Beschuldigte nach dem 8. Juli 2014 neue Exemplare produziert hätte, lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vor diesem Hintergrund wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit bei einer Anklage von einem Freispruch auszugehen, weshalb das Verfahren zu Recht eingestellt worden sei. 2.5 Der Beschuldigte äussert sich in seiner Eingabe vom 16. Januar 2020 ebenfalls zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers. Er habe die Lizenzgebühren bis Ende 2013 immer bezahlt. Es seien vielmehr andere Gründe gewesen, die den Beschwerdeführer zur Kündigung des Lizenzvertrages bewogen hätten. Dieser hätte die Produktion und den Vertrieb wieder selbst in die Hand nehmen und vom guten Ruf profitieren wollen, den er im Laufe der Jahre aufgebaut habe. Die Kündigung sei ohne formal haltbare Begründung erfolgt. Weiter führt er an, er verkaufe Altbestände weiterhin anstatt sie zu verbrennen, wie es der Beschwerdeführer ihm provokant vorgeschlagen habe. Er verkaufe aber nicht unter Preis und auch nicht in Konkurrenz zum Nachfolgeprodukt des Beschwerdeführers. Alle Restbestände würden aus der Zeit vor 2014 stammen und es handele sich dabei um Produkte, die der Beschwerdeführer offiziell autorisiert habe. Seitdem habe er keine «H.____»-Produkte mehr produziert, und er habe dies auch in der Zukunft nicht vor. 2.6 In seiner Eingabe vom 31. Januar 2020 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst erneut aus, es sei fehlerhaft und unangemessen von der Staatsanwaltschaft, den Grundsatz der Erschöpfung der Marke auf den vorliegenden Fall anzuwenden Der Beschuldigte habe seit dem ersten Quartal 2014 keine Lizenzgebühren mehr bezahlt und verstosse ausserdem gegen das kalifornische Schiedsgerichtsurteil vom 22. Februar 2016. Daher arbeite der Beschuldigte nicht auf legale Weise, und es könne somit auch keine Übertragung der Verfügungsgewalt geben. Weiter sei der Beschwerdeführer selbst lediglich Eigentümer des geistigen Eigentums, welches der Beschuldigte widerrechtlich nutze. Der Beschwerdeführer habe nie Eigentum an den Produkten gehabt. Ausserdem sei zu unterscheiden, wann die Produkte hergestellt und wann sie verkauft worden seien. Der Beschuldigte habe die Zustimmung zum Verkauf rechtlich verloren, als der Lizenzvertrag auf den 8. Juli 2014 gekündigt worden sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7 Nach Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11) wird auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt (lit. a), oder unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren anbietet, ein-, aus- oder durchführt, sie zum Zweck des Inverkehrbringens lagert oder für sie wirbt oder solche Dienstleistungen anbietet oder für die wirbt (lit. b). Neben diesem Grundtatbestand der Markenverletzung wird als Qualifikation nach Art. 62 Abs. 1 MSchG ebenfalls auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der Täuschung widerrechtlich mit der Marke eines anderen kennzeichnet und auf diese Weise den Anschein erweckt, es handle sich um Originalwaren oder -dienstleistungen (lit. a); widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Originaldienstleistungen anbietet oder erbringt (lit. b). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt (jeweils Abs. 2 von Art. 61 und 62 MSchG). Die Strafbarkeit setzt in beiden Fällen die Verletzung des Markenrechts «eines anderen» voraus. Darunter fällt indessen jede Marke, die auf eine andere Person als diejenige des Täters eingetragen ist. Die vom Tatbestand vorausgesetzte Markenrechtsverletzung scheidet dann aus, wenn die Verwendung der Marke berechtigterweise erfolgt, insbesondere im Fall einer Zustimmung des Berechtigten in Form einer expliziten oder konkludenten Lizenz (DAVID RÜETSCHI, Stämpflis Handkommentar MSchG, 2. Auflage, Bern 2017, N 6 zu Art. 61 und Art. 62 MSchG). Nach Art. 5 MSchG entsteht das Markenrecht mit der Eintragung der Marke im Schweizer Markenregister und verleiht dem Inhaber nach Art. 13 Abs. 1 MSchG auf dem Gebiet der Schweiz das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Schliesslich gilt im Markenrecht der Grundsatz der internationalen Erschöpfung (BGE 122 III 469, E. 5e). Danach ist das Markenrecht erschöpft, wenn die Ware vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung erstmals in Verkehr gebracht wurde. Damit kann die Originalware weiterverbreitet und die zur Ankurbelung des Verkaufs damit einhergehende Werbung ebenso getätigt werden, ohne dass der Markeninhaber sich gegen diesen kennzeichenmässigen Gebrauch seiner Marke durch einen Dritten zur Wehr setzen kann. Der Umstand, dass bezüglich eines Markenprodukts Erschöpfung eingetreten ist, berechtigt den Erwerber des Produktes zum dessen Weitervertrieb, nicht aber zur Ausübung anderer markenrechtlicher Ausschliesslichkeitsrechte. Schliesslich kann eine Erschöpfung nur an Originalwaren, nicht aber an widerrechtlich von einem Dritten mit der Marke gekennzeichneten Erzeugnissen eintreten. Bei gefälschten Waren erfolgt deshalb keine Erschöpfung (CHRISTOPH WILLI, MSchG, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, 1. Auflage, Zürich 2002, N 61 zu Art. 13 MSchG). 2.8.1 In der Einvernahme am 7. März 2019 gab der Beschuldigte an, alle von ihm vertriebenen Produkte würden in Frankreich gelagert (Einvernahmeprotokoll vom 7. März 2019 [Protokoll], Zeile 84). Die beiden Varianten «H.____ R.____» und «H.____ Q.____» seien als «letzte Versionen» erst im Jahr 2014 oder 2015 ins Sortiment hinzugekommen (Protokoll, Zeile 195). Weiter gab er zu Protokoll, dass sich das Produktionsdatum der «H.____»-Produkte über entsprechende Rechnungen und Bestellungen in Erfahrung bringen liesse (Protokoll, Zeile 224). Eine eigentliche Produktionsnummer gebe es aber nicht (Protokoll, Zeile 228). Jedoch habe er «nachträglich nichts weiter produziert» (Protokoll, Zeile 228). Die letzte produzierte Serie sei die von «H.____ R.____» und «H.____ Q.____» gewesen (Protokoll, Zeile 230), mit Blick «auf die WM 2014» (Anmerkung: Fussball-Weltmeisterschaft, Austragungsort: Brasilien), und die Produkte seien im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2013 produziert worden (Protokoll, Zeile 231). Seit 2013 produziere er nicht mehr (Protokoll, Zeile 236). Bei den Produkten, die er auf der Website zum Verkauf anbiete, handle es sich ausschliesslich um Lagerbestände (Protokoll, Zeile 244). Im Lagerbestand hätten sich nach dem amerikanischen Schiedsurteil vom 22. Februar 2016 auch weiterhin die Versionen «H.____ R.____» und «H.____ Q.____» befunden (Protokoll, Zeile 376). Hinsichtlich der Einfuhr von diversen Spielzeugartikeln («plastic toys»,«plastic toy sample») aus Hong Kong, welche mit Unterlagen der eidgenössischen Zollverwaltung vom 31. Oktober 2017, 18. August 2018, 9. Oktober 2018 sowie vom 24. November 2018 belegt sind, gab der Beschuldigte an, es handle sich um «eigene» Produkte, die unter seinem Patent laufen würden (Protokoll, Zeile 276), und es seien mit Sicherheit keine «H.____»-Produkte gewesen (Protokoll, Zeile 277). Dies bestätigte er auch für weitere Einfuhren aus Guatemala am 7. Februar 2018, 30. Juli 2018 und 13.November 2018 («Fabrikationsmuster», «Prototypen von Spielzeug»). Bei diesen Produkten handele es sich um Jonglierbälle und nicht um «H.____»-Produkte (Protokoll, Zeile 285). 2.8.2 Diese Aussagen des Beschuldigten stehen sodann in Einklang mit den entsprechenden Unterlagen der D.____ AG und der E.____ AG, welche durch die Staatsanwaltschaft ausgewertet wurden. Diese Unterlagen zeigen, dass von einem Lager in F.____ aus zu verschiedenen Zeitpunkten auch «H.____»-Produkte zum Sitz der C.____ in G.____ gebracht wurden. Dies ergibt sich beispielsweise aus einer «Proforma»-Rechnung vom 14. November 2018, ausgestellt von C.____ in F.____ und adressiert an C.____ in G.____. Demnach wurde eine Palette diverser Spielzeuge aus dem genanntem Lager in F.____ nach G.____ geliefert, worauf sich unter anderem 144 Stück «H.____ O.____» chinesischen Ursprungs befanden (vgl. dazu act. 40.32. 011). Aus diesen Unterlagen lässt sich indes nicht ableiten, dass die Spielzeugversionen «H.____ R.____» und «H.____ Q.____» vor dem Stichtag des 8. Juli 2014 produziert worden sind. Auch in seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2018 bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Relevantes hervor. Die in der Strafanzeige vom 18. Juli 2018 aufgestellten Behauptungen, dass gewisse Bestandteile dieser beiden Spielzeugvariationen eine andere Farbe als solche des Originals «H.____ N.____» aufweisen würden und «H.____ R.____» bzw. «H.____ Q.____» daher Kopien seien, konnten im Rahmen der staatsanwaltlichen Untersuchung nicht erhärtet werden. Vielmehr wurde durch dieselbe nachvollziehbar dargelegt, dass die Herstellung von Spielzeugen der Marke «H.____» durch den Beschuldigten berechtigterweise bis zum 8. Juli 2014 erfolgt ist und die streitbetroffenen Spielzeuge damit gemäss dem oben genannten Grundsatz der Markenerschöpfung rechtskonform in Verkehr gesetzt worden sind. Im Ergebnis ist deshalb in Einklang mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass ein Verkauf solcher markenrechtskonform hergestellten «H.____»-Variationen nach dem 30. April 2016 eine rein zivilrechtliche Angelegenheit ist. Dass sich das amerikanische Aufhebungsurteil vom 22. Februar 2016 nicht dazu äussert, wie mit allfällig noch im Lagerbestand vorhanden Spielzeugen nach dem 30. April 2016 verfahren werden soll, ändert nichts an diesem Ergebnis. 2.8.3 Der Tatverdacht einer Markenrechtsverletzung gemäss Art. 62 Abs. 1 MSchG hat sich im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO jedenfalls klarerweise nicht erhärtet, womit sich eine diesbezügliche Einstellung des Verfahrens rechtfertigt. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz willkürfrei einen hinreichenden Tatverdacht verneinen. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist nicht ersichtlich, und Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz die rechtliche Tragweite dieses Grundsatzes verkannt haben könnte, liegen nicht vor. Die Beschwerde vom 30. Dezember 2019 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung von CHF 750.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Anja Fankhauser

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