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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.01.2021 470 20 228

4 gennaio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,431 parole·~17 min·1

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Januar 2021 (470 20 228) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Alexander Schorro

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Aeschengraben 13, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 1. Oktober 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen eines seit Jahren bestehenden Nachbarschaftsstreits reichte A.____ am 24. April 2020 (Verfahrens-Nr. W.____), am 8. Juni 2020 (Verfahrens-Nr. X.____), am 15. Juli 2020 (Verfahrens-Nr. Y.____) und am 15. August 2020 (Verfahrens-Nr. Z.____) wegen mehrerer Vorfälle Strafanzeigen gegen B.____ ein betreffend die Straftatbestände der Nötigung, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Beschimpfung, der üblen Nachrede sowie der Verleumdung. Nach erfolgter Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, das Strafverfahren mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein. Mit nämlicher Verfügung wurden die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt und der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung zugesprochen. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die genannte Einstellungsverfügung vom 1. Oktober 2020 erhob A.____ mit Eingabe vom 11. Oktober 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte dabei sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung unter o/e Kostenfolge aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.____ weiterzuführen. C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. D. Die Beschuldigte begehrte in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, und es sei ihr eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote ihres Rechtsanwalts zuzusprechen. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, bis zum 26. Oktober 2020 eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 800.-- zu erbringen.

Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechts-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Privatklägerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Privatklägerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie, unter Berücksichtigung der für Laienbeschwerden geltenden reduzierten Anforderungen, der Begründungspflicht nachgekommen ist und auch die ihr auferlegte Sicherheitsleistung fristgemäss erbracht hat, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2020 sinngemäss folgende Verfahrensanträge: Erstens seien C.____ und D.____ als Zeugen zu befragen, und zweitens seien alle Smartphones, Fotoapparate und Datenträger der Familie E.____ zu beschlagnahmen und zu durchsuchen. Schliesslich seien drittens sämtliche durch die Beschwerdeführerin eingereichten Foto- und Videoaufnahmen als Beweismittel zuzulassen. Im Hinblick auf die Beweisanträge betreffend die Einvernahme von C.____ und D.____ als Zeugen sowie betreffend die Beschlagnahme und Durchsuchung aller Smartphones, Fotoapparate und Datenträger der Familie E.____ ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese bereits mit Eingabe vom 28. August 2020 im Vorverfahren gestellt, und die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge mit Verfügung vom 17. September 2020 abgewiesen hat. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO, Art. 390 Abs. 4 StPO sowie Art. 397 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird, und das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren erhoben worden sind. Seiner Natur nach ist das Beschwerdeverfahren im Vergleich zum Verfahren vor dem Sachrichter ein vereinfachtes; es soll sich durch Raschheit auszeichnen, damit das laufende Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt. Aus der Schriftlichkeit des Verfahrens folgt, dass sich die Beschwerdeinstanz im Prinzip auf die Akten der Vorinstanz stützt und keine eigenen Beweise erhebt. Dies bedeutet nicht, dass eigene Beweiserhebungen der Beschwerdeinstanz unzulässig wären. Die Bestimmungen betreffend die Wiederholung von Beweisabnahmen (Art. 389 Abs. 2 StPO) und die Erhebung der erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO) sind allerdings primär auf das Berufungsverfahren zugeschnitten und finden im Bereich der Beschwerde allenfalls im Zusammenhang mit der Anfechtung selbstständiger nachträglicher Entscheide ein mögliches Anwendungsgebiet. Im Übrigen steht die Beweiserhebung durch die Beschwerdeinstanz jedoch in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur einfachen und raschen Natur des Verfahrens. Mit Blick darauf, dass im Beschwerdeverfahren nicht über eine allfällige strafrechtliche Schuld geurteilt wird, ist die Abnahme zusätzlicher Beweise in aller Regel nicht erforderlich (vgl. PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO, N 1 ff., mit Hinweisen). In casu ist festzuhalten, dass kein Ausnahmefall vorliegt, welcher es rechtfertigen würde, dass die Beschwerdeinstanz eigene Beweise erhebt. Vielmehr genügen die bestehenden Akten ohne Weiteres zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Hinzu kommt, dass, wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 17. September 2020 zutreffend festgehalten hat, weder von der erneut beantragten Befragung von C.____ und D.____ als Zeugen noch von der abermals begehrten Beschlagnahme und Durchsuchung sämtlicher Smartphones, Fotoapparate und sonstiger Datenträger der Familie E.____ weitere sachdienliche und entscheidungsrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Anordnung der letztgenannten Zwangsmassnahmen gegen die Mitglieder der Familie E.____ würde, angesichts der vergleichsweise geringfügigen Tatvorwürfe, zudem nicht vor dem namentlich in Art. 197 StPO normierten Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten. Demzufolge sind die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Einvernahme der skizzierten Zeugen sowie auf Beschlagnahme und Durchsuchung der genannten Datenträger abzuweisen. Soweit der Antrag, es seien sämtliche durch die Beschwerdeführerin eingereichten Foto- und Videoaufnahmen als Beweismittel zuzulassen, als Beweisantrag oder als Rüge, die Staatsanwaltschaft habe die entsprechenden Aufnahmen zu Unrecht als unverwertbar erachtet, zu verstehen ist, erweist er sich als unbegründet. Da die Staatsanwaltschaft die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Foto- und Videoaufnahmen zu den Akten genommen hat und deren Verwertbarkeit in keiner Weise bestreitet, ist der diesbezügliche Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin in beiden genannten Interpretationsvarianten abzuweisen. Soweit der genannte Antrag hingegen so zu verstehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beweiswürdigung richten und geltend machen will, die Staatsanwaltschaft habe die Foto- und Videoaufnahmen nicht bzw. unrichtig gewürdigt, ist in den nachfolgenden Erwägungen auf diese Frage einzugehen. 2.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, dass zunächst für alle beanzeigten Vorfälle vor dem 25. Januar 2020 kein rechtsgültiger Strafantrag vorliege, und dass sämtliche Ereignisse vor dem 22. Januar 2020 ohnehin mit dem am 22. Januar 2020 zwischen den Parteien vor dem Strafgericht Basel-Landschaft geschlossenen Vergleich rechtskräftig erledigt seien. Die weiteren von der Beschwerdeführerin beanzeigten Vorfälle würden von der Beschuldigten allesamt bestritten. Da somit Aussage gegen Aussage stehe, und keine genügend objektiven Zeugen vorhanden seien, könnten die der Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei demnach ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten. 2.2 Demgegenüber legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss und im Wesentlichen dar, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Vorfälle könnten der Beschuldigten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Vielmehr habe sie am 28. August 2020 Beweisanträge, u.a. auf Befragung von C.____ und D.____ als Zeugen,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestellt und der Staatsanwaltschaft eine CD mit Beweisvideos übergeben. Auf diesen Videoaufnahmen seien einzelne der beanzeigten Vorfälle dokumentiert. So sei auf mehreren Aufnahmen das Blitzen mit einem Smartphone bzw. das Hineinzünden in die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin mittels einer starken Lampe zu sehen, mit denen die Beschuldigte sie des Nachts am Schlafen hindere. Des Weiteren sei in einer Videoaufnahme zu hören, wie die Beschuldigte sie und ihren Ehemann als "perverse Spanner" beschimpfe. Ausserdem höre man anhand der Aufnahme vom 20. Mai 2020, als die Beschwerdeführerin den Notruf angerufen habe, wie die Beschuldige sie aufs Übelste beschimpfe. Diese Beweise seien zu Unrecht durch die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden. Zudem sei auf den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotos zu sehen, wie die Beschuldigte in die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin hineinzünde bzw. -blitze. Einzelne Fotos zeigten sodann, wie die Beschuldigte mit ihrem Smartphone oder Tablet in Richtung der Beschwerdeführerin bzw. deren Räumlichkeiten fotografiere. 2.3 Die Beschuldigte ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Anschuldigungen jeglicher Grundlage entbehrten, weshalb sie mit Vehemenz bestritten würden. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilder vermöchten die vorgebrachten Vorwürfe in keiner Weise zu bekräftigen. Die Bilder bestätigten vielmehr, dass die Beschuldigte durch die auf ihren Privatbereich gerichteten Überwachungskameras der Beschwerdeführerin in krankhafter Weise observiert werde, was ihr erlauben würde, gestützt auf Art. 179quater StGB Strafantrag zu stellen. Darauf verzichte sie allerdings vorläufig mit Verweis auf den gerichtlichen Vergleich vom 22. Januar 2020. 3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Gemäss dieser Bestimmung ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, das eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8). Nach SCHMID/JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 5; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber, und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen (Aussage gegen Aussage-Situation), und es nicht möglich ist, die einzelnen Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung ist jedoch zu verzichten, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart, und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2, mit Verweisen; BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017, E. 2.2). Zur letztgenannten Konstellation sind gemäss der Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann, und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden, noch weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. November 2012, E. 5.2). Von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenübersteht, und dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 17). 3.2 Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zunächst anführt, dass vorliegend sämtliche Ereignisse vor dem 22. Januar 2020 mit dem am 22. Januar 2020 zwischen den Parteien vor dem Strafgericht Basel-Landschaft geschlossenen Vergleich rechtskräftig erledigt seien, und dass es für sämtliche beanzeigten Vorfälle vor dem 25. Januar 2020 an einem rechtsgültigen Strafantrag fehle, ist ihr zwar prinzipiell zuzustimmen. Allerdings handelt es sich bei einigen der im Zeitraum vom 22. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2020 durch die Beschwerdeführerin beanzeigten Straftaten um angebliche Nötigungen gemäss Art. 181 StGB, bei denen es sich um Offizialdelikte handelt. Deshalb ist vorliegend die Einstellung der Strafuntersuchung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch betreffend die zur Anzeige gebrachten angeblichen Nötigungshandlungen im Zeitraum vom 22. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2020 materiell zu beurteilen. Im Hinblick auf die als Beweismittel durch die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2020 eingereichten Fotos ist zu konstatieren, dass sich diese aufgrund ihrer schlechten Qualität in keiner Weise eignen, die geltend gemachte Täterschaft der Beschuldigten im Hinblick auf die angeblichen Nötigungen durch Hineinzünden oder -blitzen in die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin mittels eines Smartphones oder einer starken Lampe zu beweisen. Auch kann den Aufnahmen keinerlei Beweis für das geltend gemachte Fotografieren der Beschuldigten mit ihrem Smartphone oder Tablet in Richtung der Beschwerdeführerin bzw. deren Liegenschaft entnommen werden. Betreffend die durch die Beschwerdeführerin auf einer CD zu den Akten gereichten Videoaufnahmen ist festzuhalten, dass auf einer Aufnahme (10646) ein Lichtstrahl bzw. das Aufblitzen eines Lichts in der Dunkelheit zu sehen ist. Jedoch lässt die Aufnahme nicht erkennen, woher die Lichtemission stammt, von wem sie ausgeht, und wohin das Licht gerichtet ist. Auf einer anderen Aufnahme (10744) ist durch einen Vorhang und ein Strukturglasfenster hindurch in der Ferne ein flackernder Lichtpunkt zu erkennen, jedoch wiederum nicht, worum es sich bei diesem Lichtpunkt handelt, von wo oder von wem das Licht ausgeht, oder wohin es gerichtet ist. Diese Aufnahmen eignen sich deshalb, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht zum Beweis eines behaupteten strafbaren Verhaltens der Beschuldigten. Eine dritte Aufnahme (10834) zeigt sodann aus der Perspektive der aufnehmenden Person (gemäss ihren eigenen Angaben handelt es sich dabei um die Beschwerdeführerin) die Fütterung einer Katze, wobei ab Sekunde 19 des Videos im Hintergrund der Ausruf "perversi Spanner" zu hören ist. Der Aufnahme lässt sich allerdings nicht entnehmen, wer diesen Ausspruch getätigt hat und an wen dieser gerichtet war, weshalb mit der Aufnahme weder nachgewiesen werden kann, ob die Äusserung, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, von der Beschuldigten getätigt wurde, noch ob diese an die Beschwerdeführerin gerichtet war. Der Aufnahme kommt somit im Hinblick auf die der Beschuldigten zur Last gelegten Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin keine Beweiseignung zu. Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Aufnahme vom 20. Mai 2020 angeht, auf welcher zu hören sein soll, wie die Beschuldige sie aufs Übelste beschimpfe, ist festzustellen, dass sich eine solche Aufnahme weder auf der zu den Akten gereichten CD noch sonst in den Akten befindet. Da die Beschwerdeführerin ausserdem in ihrer Beschwerdeschrift angibt, sie sei überzeugt gewesen, dass die von ihr kontaktierte Notrufleitstelle alles schriftlich festgehalten habe, und dass dies dann als Beweis gegen die Beschuldigte verwendet werden würde, was aber offensichtlich nicht der Fall gewesen sei, ist davon auszugehen, dass eine solche Aufnahme tatsächlich gar nicht existiert. 3.3 Nach dem Gesagten liegen als Beweismittel somit allein die sich widersprechenden Aussagen der Parteien vor. Mithin stehen sich die in ihren verschiedenen Eingaben an die Adresse der Beschuldigten gerichteten Vorwürfe der Beschwerdeführerin und die diese Vorwürfe pauschal bestreitenden Antworten der Beschuldigten in der schriftlichen Befragung durch die Staatsanwalt-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft vom 26. Mai 2020 sowie auf den Sachverhaltsanerkennungsformularen der Staatsanwaltschaft gegenüber. Bei einer summarischen Würdigung dieser Aussagen ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten seit vielen Jahren einen erbitterten Nachbarschaftsstreit führen, in dessen Rahmen es bereits zu diversen Strafverfahren in wechselnder Verteilung der Parteirollen gekommen ist. Sodann hat die Beschwerdeführerin nach dem am 22. Januar 2020 vor dem Strafgericht Basel-Landschaft zwischen den Streitenden geschlossenen Vergleich, in welchem sich diese namentlich verpflichtet hatten, mit Distanz für ein respektvolles Nebeneinanderleben zu sorgen und auf gegenseitige Beschimpfungen, Drohungen und Nötigungen sowie auf Immissionen und störende Beobachtungen zu verzichten, durch das von ihr zugestandene und für die Beschuldigte sichtbare Anbringen von Spiegeln, einer Kameraattrappe sowie einem Schild mit der Aufschrift "Jeden Tag wie 12.7.2018" an der Fassade ihrer Liegenschaft zur erneuten Eskalation des Nachbarschaftsstreits zumindest erheblich beigetragen. In Anbetracht dessen ist es nicht möglich, die vorliegenden Aussagen der Beschwerdeführerin oder jene der Beschuldigten als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, als die jeweils anderen. Aus der Vielzahl der im Vorverfahren gestellten Strafanträge sowie der darin enthaltenen akribischen Auflistungen von Verhaltensweisen der Beschuldigten, mit denen sich diese nach Auffassung der Beschwerdeführerin strafbar gemacht haben soll, ergibt sich zudem, dass diese ein massives persönliches Interesse an einer Verurteilung der Beschuldigten hat. Da in casu sodann weder durch die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen (vgl. Erwägung 1.2 des vorliegenden Beschlusses) noch durch andere Erhebungen weitere entscheidungsrelevante Beweisergebnisse zu erwarten sind, stehen der bestreitenden Beschuldigten alleine die Aussagen der an deren Verurteilung besonders interessierten Beschwerdeführerin gegenüber, deren Anschuldigungen indes keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden. In dieser Situation kann von einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht offensichtlich nicht gesprochen werden, sodass das Strafverfahren trotz des Vorliegens einer Aussage gegen Aussage-Konstellation einzustellen ist. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in diesem jahrelangen Nachbarschaftsstreit bisher sämtliche Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sind. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft somit zu Recht das Strafverfahren gegen die Beschuldigte in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Infolgedessen ist die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2020 in Abweisung der vorliegenden Beschwerde vollumfänglich zu bestätigen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei die von ihr erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 800.-- an die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet wird. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin der Beschuldigten gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote deren Rechtsvertreters vom 6. November 2020 in der Höhe von insgesamt CHF 681.-- (inklusive Auslagen und CHF 48.70 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 800.-- wird an die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet.

3. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, der Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 681.-- (inklusive Auslagen und CHF 48.70 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Mitteilung (…).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Alexander Schorro

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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