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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.12.2020 470 20 212

15 dicembre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,091 parole·~25 min·2

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Dezember 2020 (470 20 212) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Janina Wüest

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, Henric Petri-Strasse 9, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 1. September 2020

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A. Mit Verfügung vom 1. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), die gegen B.____ wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Beschimpfung zum Nachteil von A.____ geführten Strafverfahren XXX XX XXXX, XXX XX XXXX sowie XXX XX XXXX in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, c und d StPO ein (Ziff. 1 der Einstellungsverfügung). Die Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung). Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 3 der Einstellungsverfügung) und es wurde festgehalten, dass über die Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO nach Rechtskraft der Einstellung in einer separaten Verfügung entschieden werde (Ziff. 4 der Einstellungsverfügung).

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

B. A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 12. September 2020 gegen obgenannte Einstellungsverfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie den Fortgang der Untersuchung, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte sie einen Augenschein vor Ort sowie die Vorladung von Herrn D.____, Gartenexperte, und Frau E.____, Baumbiologin, welche beide Zeugen der „Schändung“ ihrer Pflanzen seien.

C. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung, es sei die Beschwerde vom 12. September 2020 vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

D. B.____, vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher (nachfolgend: Beschuldigter), verzichtete mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 auf eine fakultative Stellungnahme, stellte jedoch ungeachtet dessen das Rechtsbegehren der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde vom 12. September 2020 (Ziff. 1), unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (Ziff. 2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt.

Erwägungen

I. Formelles 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess-ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 383 StPO).

2. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im zugrundeliegenden Strafverfahren aufgrund ihrer Strafanzeigen vom 26. Juni 2018 (XXX XX XXXX), vom 10. Juli 2019 (XXX XX XXXX) sowie vom 26. September 2019 (XXX XX XXXX) als Privatklägerin http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Sinne von Art. 118 StPO konstituierte und somit Parteistellung innehat. Sie richtet ihre Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin eingestellt wurde, wobei vorliegend einzig die Einstellung in Bezug auf die Vorwürfe der Sachbeschädigungen in den Verfahren XXX XX XXXX sowie XXX XX XXXX angefochten werden. Die Voraussetzungen der Legitimation der Beschwerdeführerin wie auch des tauglichen Anfechtungsobjekts sind entsprechend erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 3. September 2020 in schriftlicher und begründeter Form zugestellt und damit eröffnet. Die Beschwerde vom 12. September 2020 erweist sich somit als rechtzeitig erhoben und ist rechtsgenüglich begründet. Die mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 15. September 2020 angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 500.00 wurde mit Datum vom 28. September 2020 ebenfalls fristgerecht geleistet. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie Rechtsverletzungen geltend. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben. Im Übrigen gereicht es der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil, dass sie ihre Eingabe vom 12. September 2020 nicht als Beschwerde, sondern als „Einsprache“ bezeichnete, da gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht beeinträchtigt. Im Folgenden ist somit ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

3. In Bezug auf die in der Beschwerde vom 12. September 2020 gestellten Beweisanträge bezüglich Vornahme eines Augenscheins und Vorladung der beiden angeblichen Zeugen der „Schändung“ ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Kantonsgericht gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO von einer zusätzlichen Beweisführung absieht. Dies einerseits aufgrund der Unerheblichkeit der vorgebrachten Tatsachen sowie andererseits aufgrund des Umstands, dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO), und im schriftlichen Verfahren praxisgemäss kaum je Beweisabnahmen vorgenommen werden, insbesondere keine Augenscheine und Zeugeneinvernahmen. Weiter ist zu konstatieren, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte angebliche Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft, wonach diese die Beschwerdeführerin und ihren Rechtsbeistand nicht zur Einvernahme eingeladen habe, obwohl die Rechtsvertretung auf ihr Teilnahmerecht aufmerksam gemacht habe, jeglicher Grundlage entbehrt, zumal der Rechtsbeistand auf die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten explizit verzichtet hat. Abgesehen davon beruht das Rechtsmittelverfahren ohnehin auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1.1 Zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 1. September 2020 führt die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die mit Strafanzeige vom 26. Juni 2018 gegen den Beschuldigten geltend gemachte Sachbeschädigung in Ziff. I (XXX XX XXXX) der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe. Überdies habe die Staatsanwaltschaft am 16. August 2018 einen Augenschein der örtlichen Situation vorgenommen, wobei kein nennenswerter und über die üblichen Pflegemassnahmen hinausgehender Rückschnitt habe festgestellt werden können. Da folglich keine Beweise vorliegen würden, welche auf ein tatbestandsmässiges Handeln des Beschuldigten schliessen liessen, Aussage gegen Aussage stehe und keine genügend objektiven Zeugen vorhanden seien, könne der Vorwurf dem Beschuldigten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Dementsprechend sei angesichts der konkreten Sach- und Beweislage ein Freispruch vor dem Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Verfahren wegen Sachbeschädigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

Hinsichtlich der mit Anzeige vom 10. Juli 2019 monierten Sachbeschädigung führt die Staatsanwaltschaft in Ziff. II Punkt 1 (XXX XX XXXX) der angefochtenen Verfügung zur Begründung zusammenfassend aus, die Voraussetzungen zur Ausübung des Kapprechts seien erfüllt und der Beschuldigte zur Vornahme des Rückschnitts der Föhre berechtigt gewesen, zumal die Beeinträchtigung durch die überragenden Äste auch die erforderliche Erheblichkeit erreicht habe. Dementsprechend liege ein Rechtfertigungsgrund (gesetzlich erlaubte Handlung) vor, weshalb das Verfahren wegen Sachbeschädigung gestützt auf Art. 14 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen sei. Für den Fall der Ablehnung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung hält die Staatsanwaltschaft zudem fest, aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten (Abmahnung der Privatklägerin sowie seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 11. Juli 2019) werde deutlich, dass derselbe von der Rechtmässigkeit seines Handelns ausgegangen sei. Er habe darauf abgestellt, dass eine genügende Grundlage für die Ausübung des Kapprechts bestehe und er demzufolge hierzu befugt sei. Soweit keine erhebliche Beeinträchtigung vorgelegen habe, habe sich der Beschuldigte somit in einem Irrtum über die tatsächlichen Gegebenheiten der rechtfertigenden Sachlage im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB befunden. Da eine fahrlässige Begehung der Sachbeschädigung im Strafgesetzbuch nicht vorgesehen sei, könne der Beschuldigte auch nicht gestützt auf Art. 13 Abs. 2 StGB bestraft werden. Entsprechend würde infolge des Irrtums auch das Verneinen der erheblichen Schädigung nichts am Ergebnis der Verfahrenseinstellung ändern. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. September 2020 im Wesentlichen vor, das Kapprecht habe nicht vorgelegen und die Beeinträchtigung durch die überragenden Äste sei nicht erheblich gewesen; es habe keine übermässige Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums gegeben. Die Föhre stehe nördlich des Grundstücks des Beschuldigten, ein Schattenwurf sei nicht möglich. Der Beschuldigte habe nie die Absicht gehabt, dort etwas zu pflanzen, da vor Ort eine Werkzeugkiste, eine Steinmauer und Steinplatten mit Bassin stehen würden. Die angegebenen Beeinträchtigungen seien inexistent, somit könne man nicht von einer Erheblichkeit ausgehen. Zusammenfassend müsse gesagt werden, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung des Kapprechts nicht erfüllt gewesen seien. Dem Baum würden ausserdem rundum mehrere Äste und die Spitze fehlen, welche im Sack der Recyclingfirma, in welcher der Beschuldigte arbeite, verpackt gewesen seien, und ein Bündel sei danebengelegen. Die gerufene Polizei habe keinen Rapport geschrieben, weil sich der Beschuldigte als Friedensrichter ausgegeben habe und er die Gesetze kennen würde. Am Sonntag habe er mit seiner Frau alles in der Firma entsorgt. Ferner habe der Beschuldigte bei der Einvernahme angegeben, dass ihm sein Nachbar F.____ geholfen habe. Bei der Einvernahme von F.____ habe dieser jedoch bestritten, je etwas abgeschnitten zu haben. Einige weitere Pflanzen seien überdies mit Laserstrahlen abgebrannt worden, wie die Kameras der Beschwerdeführerin zeigen würden. Man müsse für die „Schändung“ von Pflanzen nicht zwingend auf ein Grundstück gehen, dies sei auch mit einer Teleskopsäge über 4 Meter Länge möglich. Es stehe folglich nicht Aussage gegen Aussage, denn es gebe durchaus Beweise, die man sehen könne. Der abgesägte Kirschlorbeer sei beim Augenschein von G.____, dem Untersuchungsbeamten, noch vorhanden gewesen und erst später entfernt worden.

1.3 Die Staatsanwaltschaft wiederum hält in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 an den Ausführungen und Erwägungen in der Einstellungsverfügung vom 1. September 2020 fest und verweist vollumfänglich darauf.

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Einstellungsgründen. Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–d StPO sind zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess-ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 f. zu Art. 319 StPO).

Wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, wurde das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO eingestellt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Verfahren XXX XX XXXX und XXX XX XXXX in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachbeschädigungen mit Verfügung vom 1. September 2020 zu Recht eingestellt hat.

2.2 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einer Verurteilung gerechnet werden könnte resp. ein Freispruch vor dem Strafgericht mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 319 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1251). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein könnten) zu einer Einstellung schreiten. Daher ist in Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art stets Anklage zu erheben. Bei dieser Entscheidung kommt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3 StPO) nicht zur Anwendung; es gilt hier im Gegenteil das Prinzip „in dubio pro duriore“, mit der Folge, dass Anklage zu erheben ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar StPO, N 5 zu Art. 319 StPO, m.w.H.). Fraglich ist jedoch, ab welcher Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden muss (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO). Ein Teil der Lehre vertritt eine restriktive Position dergestalt, dass nur dann eingestellt werden könne, wenn aufgrund „objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint“; es müsse mithin ein Fall „klarer Straflosigkeit“ vorliegen (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 15 zu Art. 319 StPO, m.w.H.). Das Verfahren dürfe also nur eingestellt werden, wenn kein http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein werde oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben werde, dass eine Verurteilung „ausgeschlossen“ erscheine (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1839). Dieser letztgenannten äusserst weitgehenden Meinung ist indes nicht zu folgen. Zwar ist eine Einstellung klarerweise dann geboten, wenn eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint. Allerdings bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn einerseits macht es verfahrensökonomisch keinen Sinn, wenn die Staatsanwaltschaft Fälle zur Anklage bringen muss, bei denen zwar eine Verurteilung nicht geradezu „ausgeschlossen“ erscheint, bei denen jedoch ein Schuldspruch nach menschlichem Ermessen kaum zu erwarten ist. Andererseits setzt eine Anklageerhebung gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO bloss, aber immerhin hinreichende Verdachtsgründe voraus, die sich gegenüber einem reinen Anfangsverdacht durch die Untersuchungsergebnisse erhärtet haben müssen. Konnte der Tatverdacht nicht erhärtet, jedoch auch nicht vollständig ausgeräumt werden, ist folglich keine Anklage zu erheben. Anklageerhebungen, die ohne ernsthafte Aussicht auf eine Verurteilung erhoben werden, tangieren zudem die Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten in unverhältnismässiger Weise (STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess-ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 10 zu Art. 324 StPO).

2.3 Bei der Verfahrenseinstellung geht es nach richtiger Ansicht also darum, in Fällen, in denen mit Sicherheit oder doch mit grosser Wahrscheinlichkeit im Hauptverfahren ein Freispruch oder eine in den Wirkungen gleiche Erledigung zu erwarten wäre, die Gerichte nicht unnötig zu belasten und dem Beschuldigten bei einem absehbaren Freispruch kein Strafverfahren zuzumuten (Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1272 f.; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Handbuch StPO, N 1251). Ist die Beweislage auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der Untersuchung angeboten haben, widersprüchlich, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass eine Anklage immer zu erheben ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4 ff.; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 308 StPO und N 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Praxiskommentar StPO, N 5 zu Art. 319 StPO). Bei schweren Delikten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1). Gelangt indessen die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, so spielt auch der Grundsatz „in dubio pro duriore“ nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO).

2.4 Schwierig gestalten sich häufig diejenigen Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO). In derartigen Zweifelsfällen ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO).

Zu prüfen ist somit, ob sich der Tatverdacht hinsichtlich des Vorhalts der Sachbeschädigung im Verfahren XXX XX XXXX im Verlauf der Untersuchungen soweit erhärtet hat, dass er im Sinne von Art. 324 Abs. 1 StPO als hinreichend qualifiziert erscheint und folglich ein Strafbefehl hätte ergehen oder eine Anklage ans Strafgericht hätte erfolgen müssen.

3.1 Gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt im Sinne von Art. 30 f. StGB. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdeführerin reichte den Strafantrag gegen den Beschuldigten in casu erst am 26. Juni 2018 ein. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin Zweifel am mutmasslichen Täter hatte, liegen keine vor. Für allfällige Sachbeschädigungen vor dem 26. März 2018 mangelt es daher von vornherein an einem rechtsgültigen Strafantrag. Im Beschwerdeverfahren werden bei der Beurteilung aus Gründen der Praktikabilität dennoch sämtliche mit der Anzeige geltend gemachten Sachbeschädigungen berücksichtigt.

3.2 Vorliegend bestreitet der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich, aufgrund des unrechtmässigen Zurückschneidens von Bäumen und Pflanzen im Garten der Beschwerdeführerin Sachbeschädigungen begangen zu haben. So gab der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 11. Juli 2019 zu Protokoll, er habe noch nie etwas auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gemacht (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2019, S. 6). Es steht somit Aussage gegen Aussage. In diesem Zusammenhang nahm die Staatsanwaltschaft am 16. August 2018 einen Augenschein der örtlichen Gegebenheiten vor und stellte dabei fest, dass der Garten der Beschwerdeführerin weitgehend eingewachsen und von aussen nahezu uneinsehbar sei. Ein nennenswerter und über die üblichen Pflegemassnahmen hinausgehender Rückschnitt konnte hingegen nicht ausgemacht werden (vgl. Aktennotiz des Untersuchungsbeauftragten G.____ vom 16. August 2018). Abgesehen von den sich widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten sind daher keine wesentlichen Beweismittel vorhanden, welche auf ein tatbestandsmässiges Handeln des Beschuldigten schliessen lassen. Das Einzelzeugnis stammt dabei weder von einem unbefangenen bzw. von einem genügend objektiven Zeugen noch wird es durch weitere Indizien besonders gestützt. Entsprechend kann basierend darauf eine Verurteilung nicht als wahrscheinlich erachtet werden. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nicht die Wahrheit sagt. Seinen Depositionen steht nur die Aussage einer an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten, in casu der Beschwerdeführerin, gegenüber, wobei deren Aussagen im Untersuchungsergebnis keine objektive Bestätigung finden. Von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht kann folglich nicht gesprochen werden, zumal dem Beschuldigten die Vorwürfe nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden können. Der Tatverdacht auf eine Sachbeschädigung konnte damit im Laufe der Untersuchungen nicht weiter erhärtet werden. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist nicht erforderlich, dass alles ausser einem Freispruch geradezu „ausgeschlossen“ sein muss, damit die Einstellung erfolgen kann, sondern es genügt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgen wird. Vorliegend ist angesichts der konkreten Sach- und Beweislage http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit oder zumindest mit der erforderlichen grossen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Da es sich überdies nicht um ein schweres Delikt handelt und eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände wie erwähnt als unwahrscheinlich erscheint (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO), ist die Einstellung des Verfahrens XXX XX XXXX in Bezug auf die Sachbeschädigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sachlich gerechtfertigt, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

4. Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO schliesslich ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notwehrhilfe, rechtfertigender Notstand, gesetzliche Erlaubnistatbestände (Art. 14 StGB) und die übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung des Verletzten, führt auch das Vorliegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr, entschuldbarer Notstand und Schuldunfähigkeit zur Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO, da in sämtlichen genannten Fällen bei der Durchführung einer Hauptverhandlung das Verfahren mit einem Freispruch abgeschlossen werden müsste. Eine Verfahrenseinstellung ist wiederum nur dann möglich, wenn das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen klar erstellt ist resp. wenn mit Sicherheit oder doch mit grosser Wahrscheinlichkeit im Hauptverfahren ein Freispruch oder eine in den Wirkungen gleiche Erledigung zu erwarten wäre (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N 8 und N 11 f. zu Art. 319 StPO).

Somit ist an dieser Stelle zu prüfen, ob der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB vorliegend zur Anwendung gelangt und den im Verfahren XXX XX XXXX geltend gemachten Straftatbestand der Sachbeschädigung unanwendbar macht.

5.1 Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Das schweizerische Nachbarrecht sieht mit Art. 687 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ein allgemeines Kapprecht vor, welches ein Selbsthilferecht darstellt und bestimmte Handlungen im Sinne von Art. 14 StGB zu rechtfertigen vermag, die ansonsten als Sachbeschädigung strafbar wären. Gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln kappen und für sich behalten, wenn sie sein Eigentum schädigen und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, wobei die Angemessenheit aufgrund von Art. 2 und Art. 4 ZGB festzulegen ist. Schädigung im Sinne der genannten Bestimmung ist jede erhebliche, das heisst übermässige Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums wie beispielsweise die übermässige Beeinträchtigung durch die Behinderung oder Erschwerung der Bewirtschaftung, das Begehen oder Befahren des Nachbargrundstücks, übermässige Feuchtigkeit oder Schattenwurf. Die Übermässigkeit wird dabei aufgrund der konkreten Umstände und des Ortsgebrauchs beurteilt (vgl. Urteil BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 4.1, m.w.H.; HEINZ REY/LORENZ STREBEL, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, N 8 f. zu Art. 687/688 ZGB). Das Kapp- und Anriesrecht ist somit zwar auf Bundesebene geregelt, den Kantonen wird jedoch aufgrund des echten Vorbehalts in Art. 688 ZGB die Kompetenz eingeräumt, Regelungen dafür aufzustellen. In casu hat der Kanton Basel-Landschaft indes keinen Gebrauch von der ihm durch Art. 688 ZGB eingeräumten Kompetenz gemacht und somit keine Konkretisierungen vorgenommen resp. das Kapprecht für fruchttragende Bäume weder ausgeschlossen noch beschränkt (vgl. § 131 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, SGS 211]). Aktivlegitimiert zur Geltendmachung des Kapprechts ist der Grundeigentümer und der Inhaber beschränkter dinglicher Rechte. Dabei kann Art. 687 Abs. 1 ZGB nur Anwendung finden, wenn der Stamm des Baumes vollständig auf dem Nachbargrundstück steht, es sich bei den aneinandergrenzenden Grundstücken nicht um Waldparzellen handelt und das Nachbargrundstück im Privateigentum steht (Art. 687 Abs. 3 ZGB; REY/STREBEL, a.a.O., N 3 und N 20 zu Art. 687/688 ZGB). Weiter ist bei der Ausübung des Kapprechts zu berücksichtigen, dass die Äste allerhöchstens bis zur Grundstückgrenze zurückgeschnitten werden dürfen. Grundsätzlich sind Äste nur insoweit abzuschneiden, als dies zur Eliminierung der Schädigung notwendig ist (LUKAS ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, Dissertation, Zürich 2002, S. 87).

5.2.1 Vorliegend handelt es sich um zwei nachbarschaftliche Grundstücke, welche im Privateigentum stehen. Zudem steht der Stamm des gekappten Baumes resp. der Föhre gemäss Aussage der Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019, S. 2). Weiter kann den staatsanwaltschaftlichen Akten entnommen werden, dass es sich bei den gekappten Ästen um grenzübergreifende Äste handelt, wobei diese nicht über die Grenze hinweg geschnitten wurden und das Kapprecht somit auch nicht extensiv ausgeübt wurde (vgl. Aktennotiz des Untersuchungsbeauftragten G.____ vom 16. August 2018). Mit Schreiben vom 2. April 2019 beschwerte sich der Beschuldigte, welcher als Grundeigentümer zur http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geltendmachung des Kapprechts berechtigt war, bei der Beschwerdeführerin über die überhängenden Äste und setzte dieser eine Frist bis Mitte Mai 2019 – mithin also von rund anderthalb Monaten –, um den geforderten Rückschnitt vorzunehmen. Gleichzeitig setzte er die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass er im Falle der Nichtbeachtung der vorgenannten Frist von seinem Kapprecht Gebrauch machen und die über die Grundstücksgrenze hinüberhängenden Äste zurückschneiden werde. Der Erhalt dieses Schreibens wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019, S. 4).

Wie erwähnt kann das Kapprecht indes nur dann rechtmässig und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeübt werden, wenn die Beeinträchtigung durch die überragenden Äste die erforderliche Erheblichkeit erreicht. Diesbezüglich sagte der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 11. Juli 2019 aus, dass ihn die überhängenden Äste schon von Anfang an beeinträchtigen würden, indem darunter aufgrund des fehlenden Lichts nichts wachsen könne. Ausserdem seien diese Äste dürr und würden Schatten geben (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2019, S. 3 und 5 sowie E-Mail des Beschuldigten vom 29. Mai 2019 an den Untersuchungsbeauftragten G.____). Abgesehen davon sei es sein Land, und er wolle wieder etwas pflanzen und den Rasen wieder zum Wachsen bringen; es gehe ihm um die Nutzung des eigenen Landes. Der Baum produziere extremen Dreck mit den Nadeln und Tannenzapfen, was den Rasen kaputt mache, denn dauernd würden Nadeln und Tannenzapfen herunterfallen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2019, S. 4). Aufgrund der konkreten Umstände ist vorliegend von mehreren durch die überhängenden Äste verursachten Beeinträchtigungen auszugehen. Aufgrund des Zusammentreffens der Beeinträchtigungen wurde insbesondere im Hinblick auf eine Bepflanzung des Grundstücks die durch den Beschuldigten beabsichtigte Nutzung gemäss seinen eigenen Aussagen verhindert oder zumindest geschmälert. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 131 III 505 E. 4.2) handelt es sich somit um eine erhebliche Schädigung des Grundeigentums des Beschuldigten im Sinne von Art. 687 Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB, welche durch verschiedene Beeinträchtigungen wie Schattenwurf und Herabfallen von Nadeln und Tannenzapfen verursacht wurde. Diesbezüglich ist weiter darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien die überragenden Äste schon seit mehreren Jahren einen Streitgegenstand darstellen. So setzte der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 darüber in Kenntnis, dass die überhängenden Äste starken Schattenwurf verursachen würden und der Baum sehr stark Nadeln und Tannenzapfen verliere. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiter wurden am 22. Juli 2015 seitens des Friedensrichteramtes Aesch-Pfeffingen (von der Beschwerdeführerin jedoch nicht unterzeichnet) sowie am 24. Juli 2018 seitens der Staatsanwaltschaft Vergleiche über das Kappen von Ästen der Föhre resp. in Richtung Grundstück des Beschuldigten geschlossen, welche freilich beide zuungunsten der Beschwerdeführerin lauteten. Somit steht auch fest, dass der Beschwerdeführerin die bestehenden Beeinträchtigungen bereits seit längerem bekannt waren, und diese insbesondere auch aufgrund der langen Dauer eine erhöhte Intensität erreichten. In diesem Zusammenhang hält auch die Bestätigung der H.____ AG vom 21. Juli 2015 fest, dass die Kiefer in der Grundstücksecke der Beschwerdeführerin nahe zur Grenze stehe. Ein Viertel des Baumumfangs wachse dabei in Richtung des Beschuldigten. Rund ein Dutzend Äste würden die Grenze in diesem Viertelkreis um rund einen Drittel ihrer Gesamtlänge überragen. Aus dem Vorliegen der genannten Dokumente lässt sich somit schliessen, dass die Aussagen des Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 11. Juli 2019 sowohl durch die beiden Vergleiche vom Jahr 2015 bzw. 2018 als auch durch die Bestätigung der H.____ AG manifestiert werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin seine Beschwertheit durch die überragenden Äste den gesetzlichen Anforderungen entsprechend mitteilte und eine angemessene Frist zur Vornahme des Rückschnitts ansetzte. Aufgrund des unbenutzten Ablaufs dieser Frist sowie infolge Bejahung einer erheblichen Beeinträchtigung durch die überragenden Äste machte der Beschuldigte folglich rechtmässig von seinem Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB Gebrauch, zumal etwas Gegenteiliges nicht bewiesen werden kann. Aufgrund Vorliegens des Rechtsfertigungsgrundes gemäss Art. 14 StGB ist daher auch hier mit Sicherheit oder doch mit grosser Wahrscheinlichkeit im Hauptverfahren ein Freispruch oder eine in den Wirkungen gleiche Erledigung zu erwarten, mithin ist der Freispruch vor dem Strafgericht absehbar. Dem Gesagten entsprechend stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren XXX XX XXXX hinsichtlich der Sachbeschädigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 14 StGB zu Recht ein, womit die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls unbegründet ist und abgewiesen gehört.

5.2.2 Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst wenn die Erheblichkeit der Beeinträchtigung durch die überragenden Äste verneint würde, dies infolge Vorliegens eines Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 StGB nichts an der Rechtmässigkeit des ausgeübten Kapprechts ändern würde, denn der Beschuldigte war überzeugt, richtig zu handeln. Soweit daher keine erhebliche Beeinträchtigung angenommen würde, hätte sich der Beschuldigte in jedem Fall in einem Irrtum über die tatsächlichen Gegebenheiten der rechtlichen Sachlage befunden. Zur weiteren Begründung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist an dieser Stelle gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 1. September 2020 zu verweisen.

6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2020 im Umfang ihrer Anfechtung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde vom 12. September 2020 erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten gestützt auf die genannte Bestimmung zu ihren Lasten gehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'050.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) werden somit der Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT, SGS 170.31]). Die von der Beschwerdeführerin entrichtete Sicherheitsleistung von CHF 500.00 ist an die Verfahrenskosten anzurechnen. Es sind bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen auszurichten, zumal die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschuldigten vom 5. Oktober 2020 äusserst kurz ausgefallen ist.

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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total CHF 1’050.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die von der Beschwerdeführerin bereits entrichtete Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.

3. Den Parteien wird keine Parteientschädigung ausgerichtet

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Janina Wüest

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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