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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.12.2020 470 20 186

8 dicembre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,238 parole·~26 min·4

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Dezember 2020 (470 20 186) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Vladimir Hof

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Juli 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter). Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, Verleumdung, Drohung und Nötigung (MU1 19 2___). In einem weiteren Schreiben vom 19. Januar 2020 erstattete A.____ wiederum eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein zusätzliches Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, Verleumdung und Falschbeurkundung (MU1 20 1___). B. Am 27. Juli 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung beider Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO (Dispositiv Ziff. 1). Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 2). Ferner wurde der beschuldigten Person ein Entscheid über ihre Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung in einer separaten Verfügung in Aussicht gestellt (Ziff. 3). Auf die Begründung der Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. C. Gegen die Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. August 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren unter Kosten- und Entlastungsfolge (recte: Entschädigungsfolge) zu Lasten der Gegenseite wiederaufzunehmen. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragten in ihren Stellungnahmen vom 31. August 2020 bzw. vom 4. September 2020 die Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). 1.2 Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2020 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. August 2020 zugestellt worden, womit die 10-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO am Folgetag, d.h. am 9. August 2020, zu laufen begonnen und am 18. August 2020 geendet hat. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO erfolgt eine Eingabe fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 18. August 2020 am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben worden, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Vorverfahren als Privatkläger konstituiert und ist aufgrund der sich daraus ergebenden Parteistellung sowie des Vorliegens eines rechtlich geschützten Interesses zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zumal auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 18. August 2020 einzutreten. 2. Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige bzw. dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 319 StPO; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 14 zu Art. 319 StPO). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist daher immer Anklage zu erheben (vgl. zum Ganzen: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 319 StPO; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1251, jeweils mit Hinweisen; vgl. ferner PETER GOLDSCHMID/THOMAS MAURER/JÜRG SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 309). Ist die Beweislage auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der Untersuchung angeboten haben, widersprüchlich, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, die Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1273; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 309 f.). Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in welchen die Waagschalen des „Schuldig und Unschuldig“ ungefähr gleich stehen. Nur dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen; mit anderen Worten muss ein Fall „klarer Straflosigkeit vorliegen“ (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 15 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Da es Sache des Gerichts ist, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht, sind Verfahren dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung beziehungsweise aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Im Zweifelsfall ist der Beschuldigte jedoch in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ an das urteilende Gericht zu überweisen, wobei der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht greift (vgl. GRÄDEL/ HEINIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Ferner ist eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu verfügen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist und deshalb nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Allerdings muss auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf geachtet werden, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 19 f. zu Art. 319 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO). 3. Das erste eingestellte Verfahren (MU1 19 2___) betrifft eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, Student am Institut C.____ der Hochschule D.____ in X.____ (nachfolgend: Institut), und dem Beschuldigten, Mitarbeiter des Instituts, über die Eigentumsverhältnisse an einer Fahrradanhängerkupplung. Gemäss dem Beschwerdeführer habe ihm der Beschuldigte am 15. März 2019 auf dem Areal des Instituts angedroht, die Fahrradanhängerkupplung von dessen Fahrrad zu entfernen, da sie Eigentum des Instituts sei. Der Beschwerdeführer habe sich durch das angeblich aggressive Auftreten des Beschuldigten bedroht gefühlt, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb er sein Fahrrad daraufhin in Sicherheit habe bringen müssen. Weiter sei der Beschuldigte mit erhobener Faust auf ihn losgegangen, habe ihn jedoch nicht geschlagen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung damit, dass kein hinreichender Beweis der Tatbestände erbracht werden könne, zumal die einzige nicht direkt beteiligte Person, F.____, anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 23. Juni 2020 ausgesagt habe, keine strafrechtlich relevanten Äusserungen in der Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten wahrgenommen zu haben und der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Selbst wenn die geschilderten Vorfälle so stattgefunden hätten, würden die Handlungen des Beschuldigten nicht die geforderte Schwere aufweisen, um eine tatbestandserfüllende Drohung bzw. Nötigung annehmen zu können. 3.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung erfüllt, indem er ihm in Aussicht gestellt habe, die Fahrradkupplung abzuschrauben. Er habe sich gezwungen gesehen, sein Fahrrad in Sicherheit zu bringen. Entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft erfülle die Drohung, einen Gegenstand abzuschrauben und zu entwenden, ohne Weiteres die notwendige Schwere, welche der Tatbestand der Nötigung erfordere. Die Zeugin habe sich mit dem Beschwerdeführer getroffen und dabei geltend gemacht, dass sie sich nicht traue, die Wahrheit auszusagen, da sie nicht wolle, dass für den Beschuldigten Konsequenzen entstünden. Der Beschwerdeführer verfüge entsprechend auch über Nachweise zu diesen beiden Treffen. Zudem habe der Beschuldigte in seinem Gedächtnisprotokoll vom 18. März 2019 gestanden, dass er damit gedroht habe, die Fahrradanhängerkupplung abzuschrauben. Dass der Beschuldigte anlässlich dessen Einvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache, bedeute nicht, dass deswegen eine geringere Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die Ereignisse wie beanzeigt abgespielt hätten. Der Tatbestand sei somit einerseits durch das Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten und andererseits durch die Aussagen des Beschwerdeführers nachgewiesen. 3.1.1 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b; BGer 6B_228/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a; BGer 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). 3.1.2 Unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer aufgefordert hat, die besagte Fahrradanhängerkupplung zurückzugeben. Gestützt auf die Akten ist mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Anhängerkupplung im Eigentum des Instituts stand, weshalb die Aufforderung die Fahrradanhängerkupplung zurückzugeben und das Inaussichtstellen der eigenmächtigen Entfernung nicht als rechtswidrige Nötigungshandlung zu qualifizieren ist. Es wurde ein rechtmässiger Herausgabeanspruch geltend macht und die eingesetzten Mittel standen in keinem Missverhältnis. Selbst wenn die Fahrradanhängerkupplung tatsächlich dem Beschwerdeführer gehört hätte, so hat der Beschuldigte zumindest nachvollziehbar darlegen können, dass er aufgrund des an der Fahrradanhängerkupplung angebrachten Inventarklebers des Instituts in guten Treuen vom Gegenteil ausgegangen ist. Der Beschwerde ist ferner nicht zu entnehmen, welchen ernstlichen Nachteil der Beschuldigte angedroht bzw. inwiefern er den Beschwerdeführer in einer anderen Weise in seiner Handlungsfreiheit beschränkt haben soll, kann doch das blosse Abschrauben einer Anhängerkupplung nach einem objektiven Massstab und unter den konkreten Umständen für sich allein nicht als ernstliche Drohung im Sinne von Lehre und Rechtsprechung aufgefasst werden. Dem Beschwerdeführer wäre es in dieser Situation offen gestanden, die Eigentumsverhältnisse mit dem Beschuldigten durch einen gemeinsamen Augenschein festzustellen, insbesondere aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, die Fahrradanhängerkupplung an seinem Velo sei nicht von gleicher Bauart wie diejenige des Instituts gewesen. 3.2 Weiter habe der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt, indem er dem Beschwerdeführer das Abschrauben der Fahrradanhängerkupplung in Aussicht gestellt habe. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer mit erhobener Faust bedroht, ist mangels entsprechender Rüge in der Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens MU1 19 2___ nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.2.1 Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_192/2012 vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. September 2012 E. 1.1 m.w.H.). Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. 3.2.2 Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 23. Juni 2020 hat F.____ angegeben, dass ein Wortwechsel stattgefunden habe, in welchem der Beschuldigte den Beschwerdeführer aufgefordert haben soll, die Anhängerkupplung zurückzugeben. Die Stimmung sei von beiden Seiten aufgebracht gewesen. An eine Drohung, sowohl vom Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer wie auch vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten, könne sie sich nicht erinnern (act. 49, 53). In Bezug auf die Ankündigung des Abschraubens der Fahrradanhängerkupplung ist hier auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, wonach die erforderliche Schwere für die Annahme einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erreicht ist. Da die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gewichtiger sein muss als die Androhung ernstlicher Nachteile im Rahmen einer Nötigung (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 22 zu Art. 180 StGB), ist nach dem Vorstehenden (Ziff. 3.1.2) auch der Tatbestand der Drohung durch die Androhung des Abschraubens der Fahrradanhängerkupplung nicht erfüllt. 3.3 Ferner habe der Beschuldigte die Tatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung erfüllt, indem er gegenüber der anwesenden F.____ wider besseres Wissen behauptet habe, dass die Fahrradanhängerkupplung am Fahrrad des Beschwerdeführers nicht dessen Eigentum sei, wodurch er ihn eines Aneignungsdelikts bezichtigt habe, was die Ehre des Beschwerdeführers verletzt habe. Dies sei auch aus dem Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten vom 18. März 2019 ersichtlich, weshalb es entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht an hinreichenden Beweisen mangle. 3.3.1 Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt (Abs. 1) oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung verbreitet (Abs. 2). Der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt (Abs. 1) oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Beide Tatbestände haben gemeinsam, dass sie unehrenhaftes Verhalten oder Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf eines Dritten zu schädigen, zum Gegenstand haben. Sodann erfordern beide Tatbestände die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Der strafrechtliche Schutz von Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserunhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens jedenfalls nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (BGer 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2; BGE 132 IV 112 E. 2; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 21 vor Art. 173 StGB; STEFAN TRECHSEL/VIKTOR LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, N 4 vor Art. 173 StGB). Der subjektive Tatbestand der Verleumdung erfordert neben dem Vorsatz wiederum ein Handeln wider besseres Wissen. Die Aussage muss demnach nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualvorsatz genügt daher nicht. Vielmehr ist der direkte Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage notwendig (RIKLIN, a.a.O., N 6 zu Art. 174 StGB). 3.3.2 Wie unter Erwägung 3.2.2 festgehalten, hat F.____ zu Protokoll gegeben, einen Wortwechsel gehört zu haben, in welchem der Beschuldigte den Beschwerdeführer aufgefordert haben soll, die Anhängerkupplung zurückzugeben. Die Stimmung sei von beiden Seiten aufgebracht gewesen (act. 49, 53). Das „Zurückgeben“ einer Sache impliziert zwar eine vorgängige Wegnahme, jedoch ist aus der blossen Aufforderung, eine Sache zurückzugeben, kein Vorwurf eines strafbaren Verhaltens erkennbar, zumal auch rein zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend gemacht werden können. Der Beschuldigte hat seine Vorstellung über den Sachverhalt nachvollziehbar dargelegt. Demnach ist er davon ausgegangen, dass es sich bei der Anhängerkupplung um das Eigentum des Instituts handelt (vgl. auch vorne Ziffer 3.1.2). Dabei ist im Gesamtkontext nicht ansatzweise eine Absicht erkennbar, den Beschwerdeführer herabzusetzen oder diesen zu verunglimpfen. Folglich lässt sich auch nicht erstellen, der Beschuldigte habe wider besseres Wissen gehandelt. Der Beschuldigte scheint vielmehr über das Eigentum seines Arbeitgebers besorgt gewesen zu sein und seine Intervention war zweifelsohne von der Absicht getragen, die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers zu wahren (vgl. auch Art. 321a Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; OR; SR 220). Schliesslich muss es im Rahmen eines sozialadäquaten Umgangs möglich sein, im vorliegenden Kontext einen begründeten Verdacht offenzulegen, ohne sich mit dem Vorwurf der Ehrverletzung konfrontiert zu sehen. Da gestützt auf die Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein Ehrverletzungsdelikt gegeben sind, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Verfahrenseinstellung verfügt. 4. Das zweite Strafverfahren (MU1 20 1___) betrifft das Gedächtnisprotokoll vom 18. März 2019, welches der Beschuldigte im Anschluss an die Geschehnisse vom 15. März 2019 angefertigt hat und in dessen Inhalt der Beschwerdeführer die Tatbestände der üblen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachrede, Verleumdung sowie der Falschbeurkundung erblickt. Aus den Beilagen der Strafanzeige geht hervor, dass der Beschuldigte das Gedächtnisprotokoll dem Institut überlassen hat, woraufhin die Institutsleitung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwarnung ausgesprochen und ihm bei weiteren Vorfällen der nämlichen Art den Ausschluss vom Studium in Aussicht gestellt hat. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt, da der Inhalt des vorgenannten Gedächtnisprotokolls keine Straftatbestände erfülle. Es handle sich um die persönliche Wahrnehmung des Beschuldigten über die Ereignisse vom 15. März 2019. Analog zu den Aussagen im Rahmen einer Friedensrichterverhandlung oder einer Einvernahme müsse es dem Beschuldigten möglich sein, frei seine Sicht der Dinge, Wahrnehmungen und Eindrücke zu protokollieren. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Äusserungen als unwahr und ehrverletzend empfinde, reiche nicht zur Erfüllung der in Frage stehenden Tatbestände aus. Unnötig verletzende Formulierungen und völlig unbegründete Beschuldigungen seien der Aktennotiz nicht zu entnehmen bzw. liessen sich nicht nachweisen. Ein hinreichender Beweis der Tatbestände der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung könne folglich nicht erbracht werden. Was die vorgeworfene Falschbeurkundung betreffe, komme dem Schriftstück nicht die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte erhöhte Glaubwürdigkeit zu, welche dem Adressaten ein besonderes Vertrauen entgegenbringe, weshalb der Tatbestand folglich nicht erfüllt sei. 4.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers gehe bereits aus der Tatsache, dass der Beschuldigte die Anwesenheit von F.____ vorsätzlich verschweige, hervor, dass der Beschuldigte seine Sicht nicht korrekt protokolliert habe. Der Beschuldigte habe angegeben, dass auf der Kupplung Spuren eines Inventuraufklebers des Instituts gewesen seien. Wider besseres Wissen behaupte der Beschuldigte, der Beschwerdeführer habe sein Velo versteckt, obwohl der Beschuldigte den Beschwerdeführer durch sein Verhalten dazu gebracht habe, sein Velo in Sicherheit bringen zu müssen. Die Anhängerkupplung am Velo des Beschwerdeführers sei im Übrigen nicht gleicher Bauart wie diejenige des Instituts. Auch die verzerrte Darstellung der weiteren Ereignisse sei ehrverletzend: Der Beschuldigte habe wider besseres Wissen behauptet, der Beschwerdeführer sei „auf ihn zugestürzt“, hätte ihn „mit völlig irrem Blick“ „beschimpft und beleidigt“ und „bedroht“ sowie tätlich angegriffen. Diese Verleumdungen habe der Beschuldigte klar mit der Absicht ausgesprochen, dem Ruf des Beschwerdeführers zu schaden. Des Weiteren beinhalte die Schilderung unnötig verletzende Formulierungen, namentlich „völlig irrer Blick“ sowie die Äusserung, der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten mittels Antippen auf die Brust tätlich angegriffen. Tatsächlich sei der Beschuldigte mit erhobener Faust auf den Beschwerdeführer losgegangen, habe sich dann aber kurz vor dem Zuschlagen noch zur Vernunft besinnen können. Der Beschuldigte lüge, indem er behaupte, der Beschwerdeführer habe ihn bis 15:00 Uhr „beschimpft“, „beleidigt“ und „höhnisch grinsend angesehen“, denn der „Vorfall“ habe maximal 20 Minuten gedauert. Die Aussage, der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten über mehr als zwei Stunden verfolgt, sei unnötig verletzend, entspreche nicht der Wahrheit, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei unter dem Vorsatz getätigt worden, den Beschwerdeführer als bedrohlich, aggressiv und unberechenbar darzustellen und erfülle somit den Tatbestand der Ehrverletzung. 4.1.1 Für die Voraussetzungen der beiden in Frage stehenden Tatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung sei auf die Ausführungen in Ziff. 3.3.1 verwiesen. 4.1.2 Zumindest der erste Teil der Begründung des Beschwerdeführers in Bezug auf die üble Nachrede und Verleumdung beschränkt sich grösstenteils darauf, Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten aufzuzeigen, welche vordergründig die Eigentumsverhältnisse an der Fahrradanhängerkupplung zu Gunsten des Beschwerdeführers klären sollen, ohne genauer zu substantiieren, welche Aussagen des Gedächtnisprotokolls aus welchen Gründen als ehrrührige Tatsachenbehauptungen die Tatbestände der üblen Nachrede oder Verleumdung erfüllen sollen. So ist beispielsweise der Begründung nicht zu entnehmen, weshalb das Verschweigen der Anwesenheit von F.____ oder die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sein Velo versteckt, eine Ehrverletzung darstellen soll. Weiter ist es nicht nachvollziehbar, wie die Behauptung, dass die Anhängerkupplung am Fahrrad des Beschwerdeführers nicht von gleicher Bauart sei wie diejenige, welche das Institut im Verleih habe, mit den vorgeworfenen Delikten zusammenhängen soll. Die Ausführungen des Beschwerdeführers machen vielmehr den Eindruck, er sehe in der Kundgabe von Unwahrheiten und Widersprüchen einen selbständigen strafbewehrten Tatbestand, was offenkundig nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer legt die Voraussetzungen zur Annahme einer Ehrverletzung entgegen Lehre und Rechtsprechung ausgesprochen weit aus, was insbesondere daran deutlich wird, dass er sich bereits an der Bezeichnung der Ereignisse als „Vorfall“ stört. Dass sich die Schilderung des Beschuldigten unter Umständen von derjenigen des Beschwerdeführers unterscheidet, begründet nicht per se eine Ehrverletzung. Analog zu den Aussagen im Rahmen einer Friedensrichterverhandlung oder einer Einvernahme muss es dem Beschuldigten möglich sein, frei seine Sicht der Dinge, Wahrnehmungen und Eindrücke zu protokollieren, ohne dem Risiko der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (BGE 116 IV 211 E. 4a; 118 IV 248 E. 2b und E. 2d; vgl. in Bezug auf den Anzeigeerstatter: BGer 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.2). Der Sinn eines Gedächtnisprotokolls besteht gerade darin, die eigene Sichtweise bezüglich eines Geschehnisses darzustellen. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer nicht spiegelbildlich vorgeworfen, er habe mit der Einreichung der vorliegenden Beschwerde die Ehre des Beschuldigten verletzt, indem er dessen Art als „aggressiv“ und „bedrohlich“ und seine Aussagen als „unglaubwürdig“ bezeichnet. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Äusserungen des Beschuldigten als unwahr bzw. ehrverletzend empfindet, reicht zur Erfüllung des Tatbestands nicht aus. Dies gilt umso mehr als unnötig verletzende Formulierungen und völlig unbegründete Beschuldigungen dem Gedächtnisprotokoll vom 18. März 2019 nicht zu entnehmen sind und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschuldigte das Gedächtnisprotokoll einzig in der Absicht verfasst hat, dem Ruf des Beschwerdeführers zu schaden. Der Beschuldigte hat lediglich seine Erinnerungen an die Geschehnisse vom 15. März 2019 festgehalhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten. In Bezug auf die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich die Fahrradanhängerkupplung des Instituts angeeignet, ist zudem darauf hinzuweisen, dass vom Beschuldigten nicht verlangt werden kann, dass er zunächst ein privates Beweisverfahren durchführt, bevor er seine Vermutungen gegenüber dem aus dem Aneignungsdelikt mutmasslich Geschädigten kundgibt (RIKLIN, a.a.O., N 22 zu Art. 173 StGB). Dem Gesagten entsprechend hat der Beschuldigte mit seinen Ausführungen den Ruf des Beschwerdeführers nicht tangiert. Der Beschuldigte hat sich durch das Verfassen des Gedächtnisprotokolls sozialadäquat verhalten, was in casu nicht zu beanstanden ist. Eine Ehrverletzung ist offensichtlich nicht gegeben. Die Beschwerde ist daher auch im Umfang der Verfahrenseinstellung bezüglich der vorgeworfenen üblen Nachrede und Verleumdung abzuweisen. 4.2. Der Beschwerdeführer weist in Bezug auf den Tatbestand der Falschbeurkundung darauf hin, dass die Frage, ob einem Dokument eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, im Wesentlichen davon abhängig sei, ob der Verfasser es im Wissen verfasst hat, dieses als Beweismittel für die verwaltungsrechtliche Sanktionierung des Beschwerdeführers zu verwenden. Da der Beschuldigte die Anwesenheit von F.____ vorsätzlich verschweige und zudem das Protokoll den Anschein mache, als sei es gezielt zu diesem Zweck verfasst worden, erfülle es die Anforderungen an eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Andernfalls sei durch die Staatsanwaltschaft zu ermitteln, inwiefern der Beschuldigte sich beim Verfassen des Protokolls bewusst gewesen sei, welchen Zweck mit diesem verfolgt werde. Des Weiteren gelte es auch zu prüfen, ob nicht andere Möglichkeiten für die erhöhte Glaubwürdigkeit bestünden; beispielsweise die Beurkundung gegenüber dem Direktor der Hochschule D.____ oder Angestellten der E.____. Entsprechend sei zu prüfen, inwiefern die falschen Behauptungen des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der Falschbeurkundung zu beurteilen seien. 4.2.1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Erforderlich ist eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche nur dann angenommen wird, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht fang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). 4.2.2 Ob das fragliche Schriftstück in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren als Beweismittel für die Sanktionierung des Beschwerdeführers verwendet worden ist und ob sich der Beschuldigte dieser Tatsache bewusst war, ist für die Annahme einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB nicht von Bedeutung. Wie das fragliche Dokument im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu würdigen ist und ob das Dokument einen Einfluss auf den Verfahrensausgang hat, ist Sache der damit befassten Behörde, deren Beweiswürdigung nicht Gegenstand des vorliegenden strafprozessrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem Dokument keine über eine (allfällig mündlich ausgedrückte) Parteibehauptung hinausgehende Beweiskraft zukommt, zumal dem Beschuldigten in Bezug auf die Richtigkeit des Gedächtnisprotokolls keine garantenähnliche Stellung zugesprochen werden kann. Ferner ist nicht nachvollziehbar, wieso das Gedächtnisprotokoll des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen sollte als ein Gedächtnisprotokoll eines beliebigen Dritten. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei den Adressaten um den Direktor der Hochschule D.____ oder Angestellte der E.____ handeln soll, ist keine erhöhte Glaubwürdigkeit ersichtlich. Schliesslich ist nicht erstellt, dass der Inhalt des Gedächtnisprotokolls nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmt, da letzterer bestritten ist und nicht mehr objektiv überprüft werden kann. Davon ausgehend, dass der darin umschriebene Sachverhalt – wie der Beschwerdeführer behauptet – nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmt, geht die Beweiskraft des Schriftstücks jedoch nicht über diejenige einer einfachen mündlichen Lüge hinaus. Der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung ist somit offensichtlich nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Strafverfahren zu Recht eingestellt worden ist. 5. Aus der Gesamtwürdigung dieser Ausführungen erhellt, dass die Beschwerde vom 18. August 2020 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2020 vollumfänglich abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens – in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) – von total CHF 550.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7. Mit Eingabe vom 18. August 2020 hat der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Danach gewährt die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20. Mai 2019 E. 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden klaren Sach- und Rechtslage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein derartiges Kostenrisiko zu tragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Im Übrigen besteht kein Anspruch mittelloser Beschwerdeführender auf definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (vgl. BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). Eine Parteientschädigung wird dem Beschuldigten angesichts des geringen Aufwands seines Rechtsvertreters nicht zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Vladimir Hof

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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