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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.10.2020 470 20 138

5 ottobre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,278 parole·~16 min·4

Riassunto

Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Oktober 2020 (470 20 138) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Widerruf der amtlichen Verteidigung; Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Bagatellfall gemäss Art. 132 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; Gründe für die Gewährung einer amtlichen Verteidigung; Auswirkung des strafrechtlichen Verfahrens auf das ausländerrechtliche Verfahren hinsichtlich der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als nicht ausreichender Grund für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Strafverfahren.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber i.V. Stephan Buser

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, Advokatur Gysin + Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Verfahrensbeteiligte

Gegenstand Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2020

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erliess am 10. Mai 2017 einen Strafbefehl gegen A.____ wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.____ in der Folge Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Während des Einspracheverfahrens hat sich das Opfer, B.____, indes mit Eingabe vom 9. Juli 2018 dazu entschieden, eine Sistierung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfes der einfachen Körperverletzung sowie der Drohung zu beantragen, weswegen bezüglich dieser Tatbestände nach Ablauf der sechsmonatigen Frist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Juni 2019 eine Einstellung erfolgte sowie ein neuer Strafbefehl wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz erlassen wurde. Gegen diesen Strafbefehl wurde von A.____ mit Eingabe vom 15. Juli 2019 erneut Einsprache erhoben. Das zurzeit hängige Strafverfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft (Verfahren-Nr. 300 20 120) beschränkt sich demnach auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz.

B. Im Rahmen dieses Verfahrens vor dem Strafgericht Basel-Landschaft wurde A.____ mit Beweisverfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 14. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass eine Aufrechterhaltung der amtlichen Verteidigung – welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Januar 2018 angeordnet wurde – fraglich erscheine, zumal aufgrund der Teileinstellung vom 28. Juni 2019 lediglich die mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Thema des Verfahrens sein werde. Der amtliche Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erhielten zudem eine Frist bis zum 12. Juni 2020, um hinsichtlich eines möglichen Widerrufs der amtlichen Verteidigung ihre Stellungnahmen einzureichen. Mit Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2020 wurde die amtliche Verteidigung schliesslich widerrufen.

C. Gegen die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2020 erhob A.____, handelnd durch Advokat Johannes Mosimann, (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Juli 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und begehrte deren Aufhebung unter o/e-Kostenfolge. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 verzichtete das Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 6. Juli 2020 und verwies auf den begründeten Entscheid vom 23. Juni 2020. Zudem wurde die Abweisung der Beschwerde vom 6. Juli 2020 beantragt.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. Juli 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 6. Juli 2020 abgewiesen.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Stellung zur Beschwerde vom 6. Juli 2020 und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Eingaben des Strafgerichts vom 13. Juli 2020 sowie der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2020.

H. Das Strafgericht teilte dem Kantonsgericht in der Eingabe vom 3. August 2020 mit, dass auf eine duplizierende Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2020 verzichtet werde. Die Beschwerde vom 6. Juli 2020 sei weiterhin abzuweisen.

I. Die Staatsanwaltschaft nahm in der Eingabe vom 10. August 2020 Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2020 und betonte erneut, dass der Widerruf der amtlichen Verteidigung durch das Strafgericht richtig gewesen sei.

J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. August 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die schriftliche Eröffnung des Entscheids den Parteien in Aussicht gestellt.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0), wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2020 persönlich betroffen und hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an deren Aufhebung oder Änderung. Die betreffende Verfügung stellt weiter ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Nachdem der Beschwerdeführer zulässige Rügen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, kann auf die schriftliche Beschwerde vom 6. Juli 2020 ohne Weiteres eingetreten werden.

2.1 Das Strafgericht begründete den Widerruf der amtlichen Verteidigung in der Verfügung vom 23. Juni 2020 damit, dass es sich im vorliegenden Fall um einen offensichtlichen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO handeln würde. Dies ergebe sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2020, in welcher als Strafe eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie eine Busse von CHF 500.00 beantragt worden sei. Das Strafgericht führte zudem sinngemäss aus, dass auch keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ausnahmsweise trotz des vorliegenden Bagatellfalles eine amtliche Verteidigung angeordnet werden müsste. So sei die amtliche Verteidigung weder zur Sicherstellung der Waffengleichheit notwendig, noch würde die grosse Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens die Anordnung gebieten, zumal eine mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz für sich alleine kaum die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben würde.

2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen in seiner Eingabe vom 6. Juli 2020 auf den Standpunkt, dass das Amt für Migration Basel-Landschaft (nachfolgend: Migrationsamt) dem Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens ausschlaggebende Bedeutung beimessen würde. So habe das Migrationsamt bereits angedroht, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Zudem sei das entsprechende Verfahren sistiert worden, um den Ausgang des hängigen Strafverfahrens abzuwarten, was dessen Bedeutung aufzeigen würde. Es sei durchaus möglich, dass aufgrund einer mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung beschlossen werde. Es handle sich zudem vorliegend um einen komplexen Paarkonflikt, in welchem die Privatklägerin bisher ebenfalls anwaltlich vertreten gewesen sei. Sowohl die beschränkten Deutschkenntnisse als auch die fehlende Rechtskenntnis des Beschwerdeführers würden die Aufrechterhaltung der amtlichen Verteidigung erfordern.

2.3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2020 aus, dass sie die Ansicht des Strafgerichts teilen würde. In dem hängigen ausländerrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer würde dessen gesamtes Verhalten – und nicht nur das Ergebnis des vorliegenden Strafverfahrens – berücksichtigt, weshalb daraus kein Anspruch auf amtliche Verteidigung abgeleitet werden könne.

3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Strafverfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 StPO eine amtliche Verteidigung zu gewähren ist. Laut Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Die vorgenannten Strafen orientieren sich am Mittelwert der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was im Einzelfall nicht ausschliesst, dass eine amtliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion, d.h. wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind, geboten sein und deshalb angeordnet werden kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"). Demgegenüber besteht bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse, eine geringfügige Geldstrafe oder geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, kein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 143 I 164, E. 3.5; BGE 128 I 225, E. 2.5.2; BGer 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019, E. 4.1; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 42).

4. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO verfügt. Fraglich ist dagegen, ob die Anordnung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist.

4.1 Die zu erwartende bzw. von der Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl vom 28. Juni 2019 bereits ausgesprochene und in der Anklageschrift vom 5. Mai 2020 gegenüber dem Strafgericht erneut beantragte Strafe für das vorliegende Vergehen liegt bei einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse in der Höhe von CHF 500.00. Auch im hängigen Einspracheverfahren vor dem Strafgericht ist zum vornherein keine Strafe zu erwarten, welche nicht mehr als Bagatellfall qualifiziert werden könnte. Gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich vorliegend, d.h. bei Fällen bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Geldstrafe in Frage kommt, um offensichtliche Bagatelldelikte. In diesen Fällen besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 143 I 164, E. 3.5; BGE 128 I 225, E. 2.5.2; BGer 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019, E. 4.1).

4.2 Bei offensichtlichen Bagatellfällen vertritt die herrschende Lehre sowie die Rechtsprechung die Auffassung, dass eine amtliche Verteidigung grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 143 I 164, E. 3.5; BGer 1B_72/2017 vom 3. April 2017, E. 2.1; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 132 N 9 und N 21; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 150 N 460; OGer ZH SU190023 vom 13. September 2019, E. 4.3; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 34). Es kann daher in solchen Fällen offen bleiben, ob der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt oder ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre (vgl. BGer 1B_746/2012 vom 5. März 2013, E. 2.6). Im vorliegenden Fall erhellt jedoch auf den ersten Blick, dass das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare Verhalten in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagert ist. Ihm wird eine mehrfache Widerhandlung gegen das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tierschutzgesetz vorgeworfen. Namentlich soll er den Hund der Privatklägerin ("C.____") getreten sowie diesen mit einem Fleischer-Hackebeil verletzt haben. Dem zweiten Hund der Privatklägerin ("D.____") soll der Beschwerdeführer zudem mit einem Fustritt gegen den Kopf misshandelt haben. Es handelt sich um Handlungen mit einem leicht überschaubaren Lebenssachverhalt. Die rechtliche Würdigung wirft ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten auf. Die sich stellenden Fragen bieten somit weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht grössere Schwierigkeiten, sodass es auch mit Blick auf die hier drohende geringfügige Strafe nicht geboten erscheint, eine amtliche Verteidigung zu bestellen.

4.3 Es gilt allerdings zu beachten, dass Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Terminus "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, dass neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden können (BGer 1B_72/2017 vom 3. April 2017, E. 2.3; CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, S. 156 N 962; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 132 N 16). Es ist somit vorstellbar, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung aus anderen als den in Art. 132 StPO genannten Gründen geboten sein kann (BGer 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 2.1). Insofern müssen auch bei einem Bagatellfall die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalles gewürdigt werden. So können Aspekte, die dem Verfahrensausgang für die beschuldigte Person grosse Bedeutung zukommen, im Einzelfall dazu führen, dass die amtliche Verteidigung auch bei einem Bagatellfall ausnahmsweise angeordnet werden kann (BGer 1B_746/2012 vom 5. März 2013, E. 2.5 und E. 2.6; BGer 1B_477/2011 vom 4. Januar 2012, E. 2.2; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 132 N 16). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Verurteilung den Entzug der Berufsbewilligung, ein vorübergehendes Berufsverbot, den Entzug der elterlichen Sorge oder ausländerrechtliche Konsequenzen zur Folge haben könnte (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 132 N 16a). Die Lehre nennt als weitere Beispiele auch die Gewährung der Waffengleichheit oder Fälle, in denen dem Urteil beispielsweise ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine hinweg voranging (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 38). Weitere Gründe, welche die amtliche Verteidigung rechtfertigen können, liegen vor, wenn die beschuldigte Person aufgrund ihrer Bildung oder Herkunft Mühe hat, sich im Strafverfahren zurechtzufinden (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 40; vgl. BGer 1B_26/2019 vom 4. April 2019, E. 3.3).

4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Ausgang des Strafverfahrens für ihn von grosser Bedeutung sei, zumal davon die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abhänge. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So findet im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens, in welchem über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden ist, stets eine Betrachtung der gesamten Umstände des Einzelfalles statt. Folglich erhellt, dass eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz für sich alleine nicht dazu führt bzw. unmittelbar zur Folge haben kann, dass eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird (vgl. BGer 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 3.2.2). Auch die Tatsache, dass das Migrationsamt im vorliegenden Fall eine Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens angeordnet hat, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ändert daran nichts. So erfolgte die Sistierung nämlich explizit mit dem Hinweis auf die beiden hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Die Sistierung erfolgte somit gerade nicht ausschliesslich hinsichtlich des vorliegenden Strafverfahrens, sondern auch wegen des parallel verlaufenden Strafverfahrens (MU1 18 3458) gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung. Zudem führt das zuständige Migrationsamt zutreffend aus, dass die mögliche Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus diversen Gründen erfolgen könnte, namentlich gestützt auf die Tatsache, dass keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG bestünden, das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfüllt werde (zumal der Beschwerdeführer nur in einem Teilzeitpensum arbeite und seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn nicht nachkomme) und er bislang keinen Nachweis über seine Deutschkenntnisse vorgelegt habe. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass eine (mögliche) Verurteilung des Beschwerdeführers im Strafverfahren im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens lediglich (mit-) zu berücksichtigen sein wird. Doch vermag dies kein Anspruch auf amtliche Verteidigung zu begründen, zumal – wie dargelegt – eine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz für sich alleine keine direkten negativen ausländerrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würden (vgl. auch: OGer ZH SR170012 vom 5. Juli 2017, E. 2.5; BGer 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 3.2.2).

4.3.2 Es sind vorliegend zudem keine Gründe in der Person des Beschwerdeführers ersichtlich, welche eine amtliche Verteidigung erfordern würden. So stellt die Sprachbarriere alleine keinen Grund für die Gewährung der amtlichen Verteidigung dar, da zu diesem Zweck Dolmetscher in das Verfahren eingebunden werden (BGer 1B_72/2017 vom 3. April 2017, E. 2.4.2; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 40). Es ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft oder Bildung die intellektuellen Fähigkeiten fehlen sollen, um dem vorliegend einfach gelagerten Vorwurf folgen zu können. Der Beschwerdeführer wirkte in den jeweiligen Einvernahmen keineswegs hilflos und trat gegenüber der Staatsanwaltschaft durchaus selbstbewusst und autonom auf. Zumal er in der Vergangenheit bereits mehrfach in Verfahren im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt involviert war, ist ihm zudem auch der Verfahrensablauf geläufig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Rechtskenntnis verkennt die gesetzliche Konzeption der amtlichen Verteidigung. So geht das Gesetz gerade davon aus, dass den Parteien die entsprechende Rechtskenntnis in aller Regel fehlen dürfte, um ein Strafverfahren alleine zu bewältigen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Kosten einer Verteidigung jeweils, d.h. bei fehlender Rechtskenntnis einer Partei, vom Staat übernommen werden müssten. Vielmehr definiert Art. 132 StPO eben gerade jene Fälle, in denen die Kosten der Verteidigung ausnahmsweise – zumindest vorerst (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) – vom Staat getragen werden. Sind die Voraussetzungen von Art. 132 StPO – wie im vorliegenden Fall – aber nicht erfüllt, so obliegt es der jeweiligen Partei (unabhängig von deren Rechtskenntnissen) eine Wahlverteidigung zu finanzieren.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 StPO nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (mehr) gegeben sind. Die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2020 erweist sich demzufolge als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

6.1 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen erzielt. Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt sich sodann kein Anspruch mittelloser Beschwerdeführender auf definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019, E. 4.2). Somit tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens – in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) – von total CHF 1ʹ050.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1ʹ000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2020 den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Johannes Mosimann als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung hierfür im Beschwerdeverfahren sind gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV erstens die materielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers und zweitens die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren (vgl. BGer 1B_131/2018 vom 9. November 2018, E.4). Nach Art. 135 Abs. 2 StPO wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festgelegt, allerdings trägt der Staat zumindest vorläufig deren Kosten (vgl. BGer 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020, E. 7.3). Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 10).

Wie dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer zurzeit weder über Einkommen noch Vermögen. Überdies war die vorliegende Beschwerde (gerade noch) nicht von vornherein aussichtslos (vgl. zum Begriff der Aussichtslosigkeit BGE 142 III 138, E. 5.1). Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung sind somit erfüllt. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten des Staates zu entrichten. Nachdem dieser keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung gemäss § 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen, wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 200.00 pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwandes erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von pauschal CHF 700.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich MWST für angemessen.

Der Beschwerdeführer ist ‒ unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde ‒ zur Rückzahlung der bevorschussten Entschädigung der amtlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung mit Advokat Johannes Mosimann bewilligt. Das vom Staat bevorschusste Honorar für Advokat Johannes Mosimann beträgt pauschal CHF 753.90 (inklusive Auslagen und CHF 53.90 Mehrwertsteuer).

Der Beschwerdeführer ist ‒ unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde ‒ zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO).

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1ʹ000.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 1ʹ050.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Stephan Buser

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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