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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.08.2020 470 20 119 (470 2020 119)

4 agosto 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,948 parole·~20 min·6

Riassunto

Akteneinsicht etc.

Testo integrale

Seite 1 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2020 (470 20 119) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Anspruch auf rechtliches Gehör; Recht auf Akteneinsicht; Aktenbegriff gemäss Art. 100 StPO

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Stephan Buser

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Akteneinsicht etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Juni 2020

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.____ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, versuchten Betrugs, mehrfacher Veruntreuung sowie Urkundenfälschung.

B. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde unter anderem ein Laptop von A.____ beschlagnahmt. Bei dem Laptop handelte es sich um das Modell «Satellite A665-14J, S/N XXXXXXXXX, Pos. X.XX, Obj.-Nr. XXXXXXXX», mit der eingebauten Festplatte «Seagate ST950042 0AS, S/N XXXXXXXX, 500 GB, Obj.-Nr. XXXXXXXX». Der Laptop wurde der IT- Forensik der Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei) übergeben, welche die auf dem Laptop bzw. der Festplatte befindlichen Daten forensisch sicherte, auswertete und dokumentierte. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Laptop nicht starten liess. Für die Sicherung der Daten wurde daher die Festplatte ausgebaut und nach erfolgter Datensicherung wieder eingebaut. Von dem Datenträger, d.h. der eben erwähnten eingebauten Festplatte, wurde eine sog. forensische Sicherung («Image» oder Sicherungskopie) erstellt. Die entsprechenden forensisch gesicherten Daten, namentlich die Sicherungskopie der internen Festplatte, wurden auf Magnetbänder überspielt und unter der GK-Nummer 17394 bei der Dienststelle IT-Forensik der Polizei archiviert. Der defekte Laptop – inklusive der internen Festplatte – wurde sodann A.____ am 29. November 2017 bzw. am 23. Mai 2018 wieder ausgehändigt.

C. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 wandte sich A.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, an die Staatsanwaltschaft und ersuchte unter anderem um Zustellung der forensisch gesicherten Daten bzw. der Sicherungskopie, welche von der internen Festplatte «Seagate ST950042 0AS» erstellt worden war.

D. Die Staatsanwaltschaft entsprach diesem Gesuch mit einem ersten Antwortschreiben vom 12. Mai 2020 nicht.

E. Mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2020 teilte Advokat Gabriel Giess der Staatsanwaltschaft mit, dass er keinen Zugriff auf die Festplatte von A.____ haben könne, zumal dieser ihm mitgeteilt habe, dass die Festplatte defekt sei. Erneut ersuchte er um Einsicht in die forensisch gesicherten Daten der entsprechenden Festplatte.

F. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020 wurde der Antrag auf Herausgabe der Daten der forensisch gesicherten Festplatte abermals abgewiesen (Ziffer 1).

G. Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020 erhob A.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 12. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte (1.) die Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020, (2.) die Gewährung der Akteneinsicht in die forensisch gesicherten Daten der Festplatte des Laptops «Satellite A665-14J», (3.) eventualiter die Aktenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht einsicht auf andere geeignete Weise zu gewährleisten, (4.) subeventualiter die entsprechenden Unterlagen aus den Akten zu entfernen, (5.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft, wobei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Advokat Gabriel Giess als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren zu bestellen sowie auf einen Kostenvorschuss zu verzichten sei.

H. Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2020 begehrte die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Beim Antrag hinsichtlich der forensisch gesicherten Daten handle es sich um einen Beweisantrag, gegen dessen Ablehnung kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

I. Der Beschwerdeführer nahm am 3. Juli 2020 replizierend Stellung, indem er an den Ausführungen und Anträgen gemäss Beschwerde vom 12. Juni 2020 vollumfänglich festhielt.

J. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits blieb in ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 15. Juli 2020 ebenfalls bei ihren Anträgen gemäss Stellungnahme vom 25. Juni 2020.

K. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Juli 2020 der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen

1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können, und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann daher am 5. Juni 2020 zu laufen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht und endete am 15. Juni 2020 (Art. 90 StPO). Die Beschwerde vom 12. Juni 2020 wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte daher fristgerecht. Zudem ist die Beschwerde i.S.v. Art. 385 Abs. 1 StPO hinreichend begründet und enthält konkrete Rechtsbegehren.

1.3 Die Staatsanwaltschaft wendet formell ein, der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. resp. 25. Mai 2020 stelle einen Beweisantrag dar, gegen dessen Ablehnung keine Beschwerde zur Verfügung stehe.

Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Von einem Beweisantrag ist jeweils dann auszugehen, wenn ein Antrag gestellt wurde, ein bestimmtes Beweismittel zum Nachweis eines bestimmten Umstands zu verwenden (vgl. HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 33, m.w.H.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 139 N 7).

Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer um Einsichtnahme in die Sicherungskopie der internen Festplatte dessen Laptops und damit in ein bereits erhobenes Beweismittel ersucht. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020, mit welcher der Antrag vom 5. resp. 25. Mai 2020 abgelehnt wurde, stellt angesichts dessen keine Ablehnung von Beweisanträgen i.S.v. Art. 394 lit. b StPO, sondern eine der Beschwerde zugängliche Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, mithin ein gültiges Anfechtungsobjekt dar.

1.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat beschwert und weist trotz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits erfolgter Rückgabe seines Laptops ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO auf: Seitens der Parteien ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Defekts an der Festplatte des Laptops jeglicher Zugriff auf seine Daten verunmöglicht ist bzw. dieser ihm nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre. Die Staatsanwaltschaft selbst gibt an, dass die Polizei die Festplatte des fraglichen Laptops mit einer speziellen Software habe öffnen müssen, bevor sie sie auswerten, dokumentieren und die Daten in einer Sicherungskopie abspeichern konnte. Angesichts dieser speziellen Konstellation ist im vorliegenden Verfahren das Rechtsschutzinteresse und damit auch die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung zu bejahen.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft machte den Beschwerdeführer bereits in ihrem ersten Antwortschreiben vom 12. Mai 2020 darauf aufmerksam, dass sich die (von der Festplatte gesicherten) Daten in einem proprietären Zustand befinden würden und es ohne die entsprechende http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht forensische Software nicht möglich sei, die Daten zu öffnen oder zu betrachten. Aus lizenzrechtlichen Gründen könne die Software aber nicht herausgegeben werden.

Ihre abweisende Verfügung vom 2. Juni 2020 begründet die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass die forensisch gesicherten Daten der Festplatte für deren Auswertung eine forensische Software voraussetzen würden, welche aus lizenzrechtlichen Gründen nicht herausgegeben werden dürfe. Der Defekt an der Festplatte habe bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Laptops bestanden.

Sodann weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020 darauf hin, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche Akten gewährt worden sei, die sich im Besitz der Staatsanwaltschaft befänden. Zumal dem Beschwerdeführer der Laptop inkl. Festplatte wieder zurückgegeben worden sei, würde ihm nichts vorenthalten werden. Soweit d ie auf der Festplatte gesicherten Daten für das Verfahren relevant seien, seien sie als Beweismittel in die Akten eingeflossen und würden dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen. Die forensisch gesicherten Daten an sich seien dagegen nicht Aktenbestandteil und es müsse daher diesbezüglich keine Akteneinsicht gewährt werden. Die durch die Polizei forensisch gesicherten Daten würden der Staatsanwaltschaft nicht zur Verfügung stehen. Es sei weiter nur mit einer entsprechenden lizenzrechtlich geschützten «law enforcement» Software möglich, die Daten auszulesen. Diese Software wiederum stehe allein der Polizei zur Verfügung und dürfe nicht an Dritte herausgegeben werden. Aufgrund des Volumens sei es zudem nicht möglich, die Daten auf einen mobilen Datenträger abzuspeichern und herauszugeben.

Schliesslich ergänzt die Staatsanwaltschaft in ihrer replizierenden Stellungnahme vom 15. Juli 2020, für den Defekt des Laptops sei weder sie noch die Polizei verantwortlich. Ebenso wenig vermöge das Fehlen der Mittel beim Beschwerdeführer einen Anspruch auf Wiederbeschaffung seiner persönlichen Daten durch die Strafverfolgungsbehörden zu begründen.

2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. Juni 2020 geltend, dass die Staatsanwaltschaft durch die Verweigerung der Akteneinsicht in die Datenkopie der Festplatte «Seagate ST950042 0AS» das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 StPO verletzt habe. Gemäss dem Bericht der Polizei vom 7. Juni 2018 sei erstellt, dass auf der fraglichen Festplatte fallrelevante Unterlagen hätten gefunden werden können. Zumal die Festplatte aber defekt sei, könne ohne externe Hilfe auf die sich auf der Festplatte befindlichen Daten nicht zugegriffen werden. Vorliegend sei das vollumfängliche Akteneinsichtsrecht durch die Staatsanwaltschaft unter Berufung auf ein lizenzrechtliches Problem verweigert worden. Forensische Sicherungen von Festplatten seien aber heutzutage als «tägliches Brot» einer Strafverfolgungsbehörde anzusehen, und es seien daher auch Lösungen bereitzustellen, um die Akteneinsicht gewähren zu können. So könne die Herausgabe der Software beispielsweise an Auflagen geknüpft werden oder es sei ein internetbasierter Zugriff zu gewähren. Schliesslich sei es möglich, die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei(forensik) vor Ort zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht gewähren. Zumal der Beschwerdeführer mittellos sei, könne für den Zugriff auf die Daten, welche sich auf der Festplatte befänden, auch nicht auf die Unterstützung eines Informatikers zurückgegriffen werden. Es entspräche zudem der gesetzlichen Konzeption, dass die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewähren müsse. Es sei schliesslich unbestritten, dass sich auf der Festplatte fallrelevante Daten befinden würden, und der Laptop offensichtlich defekt sei. Durch die Sicherung und Auswertung sei die Festplatte Teil der Verfahrensakten geworden, und damit unterliege die Festplatte dem Akteneinsichtsrecht.

In seiner replizierenden Stellungnahme vom 3. Juli 2020 ergänzt der Beschwerdeführer, es erschliesse sich für ihn nicht, warum sich organisatorische oder technische Probleme der Staatsanwaltschaft zu dessen Lasten auswirken sollten. Aus rein verfahrensökonomischen Gründe n könnten jedenfalls elementare Verfahrensrechte wie die Akteneinsicht nicht eingeschränkt werden.

2.3 Die Beschwerdeinstanz hat vorliegend zu prüfen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO unrechtmässig verweigert hat.

2.3.1 Grundsätzlich haben Strafbehörden gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO allen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser Grundsatz wird in Art. 107 StPO konkretisiert, wonach die Parteien namentlich das Recht zur Akteneinsicht (lit. a) und zur Teilnahme an Verfahrenshandlungen haben (lit. b). Gestützt auf Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). Das Akteneinsichtsrecht wird in Art. 101 StPO näher konkretisiert. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien die Akten im Strafverfahren unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch d ie Staatsanwaltschaft einsehen.

Nachdem im vorliegenden Fall weder die bereits erfolgte erste Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person noch die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise im Streit liegt, gilt es, zunächst der Frage nachzugehen, ob die obgenannten elektronischen Daten auf der Sicherungskopie der Festplatte Aktenbestandteil bilden und das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO auch diese umfasst. Bejahendenfalls kann beurteilt werden, ob die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall berechtigt war, dem Beschwerdeführer die entsprechende Akteneinsicht zu verweigern.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 2.3.2 Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle (lit. a); die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (lit. b); die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c).

Die StPO enthält keine allgemeine Definition des Aktenbegriffs (vgl. MARKUS SCHMUTZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 100 N 3). Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005c (Botschaft), S. 1085, 1161, muss das Aktendossier nebst den Schriftstücken auch alle weiteren Sachbeweise enthalten. Die herrschende Lehre schliesst daraus, dass der Gesetzgeber allgemein von einem weiten Aktenbegriff ausgeht und daher nicht nur Schriftstücke, sondern dass auch andere Gegenstände Aktenbestandteil sein können. Namentlich beschlagnahmte Beweisstücke oder sonst wie erhobene Beweisgegenstände können darunter verstanden werden, worunter ebenso Datenträger fallen können (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 100 N 3; MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 100 N 3). Von den Strafbehörden erstellte Datenträger können ebenfalls unter den Aktenbegriff fallen (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O.). Es gilt zu beachten, dass grundsätzlich alle prozessual relevanten Vorgänge aktenkundig gemacht werden müssen (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 9). Ob ein Vorgang bzw. ein Schriftstück oder ein Beweisgegenstand relevant ist, hat aber letztlich nicht die Untersuchungsbehörde, sonder n das Gericht zu entscheiden (DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 1). Als relevant – und damit als Teil der Akten – gilt alles, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (BGer 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013, E. 2.5). Sämtliche entscheidwesentlichen Informationen – sowohl belastende als auch entlastende Informationen – müssen daher Bestandteil der Akten sein. Die Staatsanwaltschaft ist aber nicht verpflichtet, sämtliches während der Untersuchung erhobene Material unterschiedslos und ohne Prüfung der Verfahrensrelevanz in die Akten aufzunehmen. So müssen beispielsweise Daten, welche im Rahmen einer Auswertung eines Mobiltelefons gesichtet werden und in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen (z.B. SMS-Verkehr mit Drittpersonen ohne jeglichen Bezug zur Sache) nicht in das Aktendossier übernommen werden, soweit sie keine entlastende Funktion haben können (BGer 6B_627/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.2). Geheimakten sind aber stets unzulässig (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 10). Aus diesem Grund vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, dass grundsätzlich alles zu den Akten zählen muss, was im Zusammenhang mit dem infrage stehenden Verfahren erhoben wurde (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 1b). Die Staatsanwaltschaft verfügt im Bereich der Aktenführung über einen Ermessensspielraum, zumal sie über die Entscheidrelevanz und damit über die Aufnahme zu den Akten entscheidet (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 11). Dabei muss sie aber beachten, dass im Zweifelsfall stets eine Aufnahme in die Akten zu erfolgen hat. Nur bei offensichtlich irrelevantem Material ist es gestattet, dass eine Nichtaufnahme in die Akten erfolgt (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 14). In jedem Fall muss es den Parteien jedoch möglich sein, zu überprüfen, dass bei einer erfolgten Triage sowohl belastendes, als auch entlastendes Material Eingang in die Akten gefunden hat (vgl. BGer 6B_403/2018 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht vom 14. Januar 2019, E. 2.3.4). Ton- und Datenträger werden zwar in der Regel gesondert von den Verfahrensakten aufbewahrt, bilden aber trotzdem Teil der Akten und stehen somit den Parteien nach Massgabe von Art. 101 StPO zur Einsicht offen (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 22). Bis zum Verfahrensende werden allenfalls nicht benötigte Akten gelagert, so dass jederzeit darauf zurückgegriffen werden könnte, wenn sie wider Erwarten ein Verfahrensbeteiligter konsultieren möchte. Je komplexer und umfangreicher der Fall ist, desto wichtiger wird das Aktenanlagekonzept. In diesen Fällen erfolgt öfters eine zusätzliche elektronische Speicherung der Akten, was die Einsicht vereinfacht (vgl. FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 100 N 1 f.).

Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein Akteneinsichtsrecht i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO, Zugang zu den forensisch gesicherten Daten zu erhalten. Fraglich ist, ob diese Sicherungskopie – der auf der Festplatte zum Zeitpunkt der Beschlagnahme befindlichen Daten – Bestandteil der Akten ist. Wie oben ausgeführt, gehört alles zu den Akten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann. Jedoch müssen nicht sämtliche während der Untersuchung erhobene Materialien unterschiedslos und ohne Prüfung der Verfahrensrelevanz zu den Akten genommen werden. In casu macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sämtliche belastenden und entlastenden bzw. alle verfahrensrelevanten Informationen, welche in der Sicherungskopie enthalten seien, zu den Akten gelegt worden seien. Die Sicherungskopie an sich sei deshalb nicht Bestandteil der Akten. Die reine Behauptung der Staatsanwaltschaft, sie hätte durch die erfolgte Triage sowohl belastendes als auch entlastendes Material berücksichtigt, hält dem Anspruch auf Überprüfbarkeit durch die Parteien und das Gericht nicht stand. Insbesondere ist für den Beschwerdeführer aktuell weder ersichtlich noch anderweitig nachvollziehbar, welche Daten sich auf der Festplatte befunden haben und welche davon als irrelevant eing estuft worden sind. Das untersuchte Speichermedium besitzt eine Kapazität von 500 Gigabytes (GB) und ist damit geeignet, eine unüberschaubare Anzahl von Daten zu beherbergen. Naturgemäss kann der Beschwerdeführer denn auch nicht – ex memoria – einschätzen, von welcher Art und rechtlicher Relevanz diese Daten sind. Mangels anderweitiger Überprüfbarkeit der erfolgten Triage sind – im Sinne des Rechts auf ein faires Verfahren sowie der Waffengleichheit – die durch die forensische Sicherung erhobenen Daten als Aktenbestandteil gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO zu qualifizieren.

2.3.3 Vom Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO sind sämtliche formellen Akten i.S.v. Art. 100 StPO (vgl. Erw. 2.3.2) erfasst (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 N 8). Der überwiegende Teil der Lehre befürwortet, dass sich das Akteneinsichtsrecht darüber hinaus auch auf sämtliche Beweismittel bzw. Beweisunterlagen erstreckt, unabhängig davon, ob diese letztlich entscheidrelevant – und damit formeller Aktenbestandteil – sind oder nicht (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., Art. 100 N 3; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N 625 m.w.H.). Das Akteneinsichtsrecht ist beschränkt auf jene Akten, die die Partei zur Wahrung ihrer Interessen kennen muss (vgl. DANIELA http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., Art. 101 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 101 N 9 f.). Das Informationsrecht bezieht sich auf sämtliche schriftlichen und medialen Aufzeichnungen (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 55 N 12). Daher ist nach richtiger Auffassung das Akteneinsichtsrecht stets in Bezug auf sämtliche Materialien bzw. Informationen zu gewähren, unabhängig von deren Verfahrensrelevanz bzw. formeller Aktenzugehörigkeit. Denn Aktenteile, die für die beschuldigte Person oder die Staatsanwaltschaft nicht von Bedeutung sind, gibt es nicht (vgl. MARKUS SCHMUTZ, a.a.O.).

Nachdem sich somit das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO nicht nur auf die formellen Verfahrensakten, sondern auch auf sämtliche schriftlichen und medialen Aufzeichnungen bzw. Materialien, unabhängig von deren Verfahrensrelevanz, erstreckt, wäre im vorliegenden Fall das Akteneinsichtsrecht für die forensisch gesicherten Daten auch dann zu bejahen, wenn diese nicht als formelle Akten im Sinne von Art. 100 StPO qualifiziert werden.

Der überspitzt formalistisch anmutende Einwand der Staatsanwaltschaft, dass dem Beschwerdeführer das Akteneinsichtsrecht bereits gewährt wurde, da dieser wieder im Besitz seiner (defekten) Festplatte sei, besticht nicht. Insbesondere verfügt der Beschwerdefü hrer weder über die technischen noch die finanziellen Ressourcen, um auf die Daten zuzugreifen und diese einzusehen. Relevant ist aber einzig, ob die einsichtsberechtigte Person auch tatsächlichen Zugriff auf die entsprechenden Daten bzw. Informationen erhält. Erst mit dem tatsächlichen Zugriff auf die im Herrschaftsbereich der Strafverfolgungsbehörden befindlichen Daten kann der Beschwerdeführer wirksamen Gebrauch von seinen Verteidigungsrechten machen, weshalb auch erst zu diesem Zeitpunkt das Akteneinsichtsrecht als gewährt gelten kann. Ebenso wenig kann der Einwand der Staatsanwaltschaft, der Inhalt der Festplatte könne aufgrund des Volumens nicht auf einem mobilen Datenträger gespeichert werden, gehört werden, da er in keiner Weise der heutigen technischen Wirklichkeit entspricht: Bei der internen Festplatte handelt es sich vorliegend um ein Speichermedium mit einer Kapazität in der Höhe von 500 Gigabytes (GB). Im Handel sind heutzutage mobile Festplatten mit Speicherkapazitäten in der Höhe von mehreren Terabytes verfügbar, wobei ein Terabyte 1000 GB umfasst. Schliesslich greift auch das letztgenannte Argument der Staatsanwaltschaft nicht, dass aus lizenzrechtlichen Gründen keine Einsicht in die Sicherungskopie gewährt werden könne. So muss es immer organisatorisch wie auch technisch möglich sein, Einsichtsberechtigten bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei vor Ort oder auf andere geeignete Weise Akteneinsicht zu gewähren, ohne dass allfällige Lizenzrechte verletzt werden. Aus dem Gesagten erhellt somit, dass die forensisch gesicherte Datenkopie der internen Festplatte des fraglichen Laptops vom Akteneinsichtsrecht i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO umfasst ist.

2.3.4 Es ist aus den obgenannten Gründen zusammenfassend festzustellen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO ein Akteneinsichtsrecht hinsichtlich der auf der Sicherungskopie abgespeicherten Daten zukommt. Gründe für eine Einschränkung dieses http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 108 StPO macht weder die Staatsanwaltschaft geltend noch sind solche mit Blick auf die Akten erkennbar. Indem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer entgegen Art. 101 Abs. 1 StPO keine Akteneinsicht gewährt hat, hat sie letztlich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.

Als Folge davon hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer so bald wie möglich in geeigneter Form Einsicht in die forensisch gesicherten Daten des Laptops «Satellite A665-14J» bzw. dessen interner Festplatte «Seagate ST950042 0AS» zu gewähren.

3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentar if, GebT; SGS 170.31) auf total CHF 2'500.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'400.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00) festgesetzt werden, dem Staat aufzuerlegen.

3.2 Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Voraussetzung für eine unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erstens die materielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers und zweitens die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren (vgl. BGer 1B_131/2018 vom 9. November 2018, E. 4). Nach Art. 135 Abs. 2 StPO wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festgelegt, allerdings trägt der Staat zumindest vorläufig deren Kosten (vgl. BGer 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020, E. 7.3). Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 132 N 10).

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten des Staates zu bevorschussen. In seiner Honorarnote vom 3. Juli 2020 macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von 6.5 Stunden zu je CHF 200.00, Auslagen von CHF 89.00 für Kopiaturen und Porti sowie 7,7% MWSt (= CHF 106.95), somit insgesamt CHF 1'495.95, geltend. In Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung; SGS 178.112) sowie unter Berücksichtigung der Komplexität des vorliegenden Falles und des Stundenansatzes für amtlihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht che Verteidigungen ist das geltend gemachte Honorar nicht zu beanstanden. Dem amtlichen Verteidiger ist daher eine Entschädigung in der geltend gemachten Höhe aus der Staatskasse zu entrichten.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'400.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 100.00, somit total CHF 2'500.00, gehen zu Lasten des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung mit Advokat Gabriel Giess bewilligt. Das vom Staat bevorschusste Honorar für Advokat Gabriel Giess beträgt CHF 1’389.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWSt (= CHF 106.95), somit insgesamt CHF 1'495.95.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Stephan Buser

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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470 20 119 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.08.2020 470 20 119 (470 2020 119) — Swissrulings