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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.08.2020 470 20 117 (470 2020 117)

4 agosto 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,996 parole·~15 min·4

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2020 (470 20 117) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Raphael Müller

Parteien A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B._____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Mai 2020

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A. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____, Direktor a.i. der C._____, (fortan: Beschuldigter) wegen Sachentziehung und Nötigung. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachentziehung und Nötigung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand.

B. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juni 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung und Sachentziehung zu eröffnen. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2020 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 6. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde; unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

D. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 10. Juli 2020 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

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2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Mai 2020 zusammengefasst, wie der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige selbst ausführe, wäre es ihm trotz Arealverbots mit Hilfe von Mitstudierenden möglich gewesen, Zugang zu seinen Sachen im D._____ zu erlangen. Dem Beschwerdeführer seien zudem diverse Termine zur Abholung seiner Sachen angeboten worden. Demnach sei eine Sachentziehung offenkundig nicht gegeben. Ebenso wenig habe der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Die in Frage stehende Vereinbarung 1 vom 14./18. Juni 2019 sei nämlich nicht durch den Beschuldigten, sondern vielmehr durch E._____ unterzeichnet worden. Auch die betreffenden Verhandlungen im Vorfeld des Abschlusses dieser Vereinbarung habe E._____ mit dem Beschwerdeführer geführt. Im Weiteren habe E._____ die E-Mail vom 14. Juni 2019 mit der finalen Version der Vereinbarung dem Beschwerdeführer gesandt. Infolgedessen ergebe sich in Bezug auf den Beschuldigten kein Anfangsverdacht für eine Nötigung. Im Übrigen stelle auch der Hinweis [des Beschuldigten], dass ein Ausschluss aus dem Studium möglich sei, lediglich eine straflose Ankündigung allfälliger Konsequenzen und keine Drohung bzw. Nötigung dar.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2020 zusammengefasst sinngemäss ein, er habe mit seinen beiden Einsprachen gegen die Arealverbotsverfügungen vom 8. und 10. Mai 2019 um Zugang zu seinen Sachen im D._____ ersucht. Der Beschuldigte habe es aber unterlassen, ihm eine Möglichkeit zur Abholung seiner Gegenstände anzubieten. Dadurch habe der Beschuldigte den Willen offenbart, den Beschwerdeführer an der Inbesitznahme seines Eigentums zu hindern. Der Umstand, dass ihm zu einem späteren Zeitpunkt Termine zur Abholung der Sachen angeboten worden seien, mache die zuvor erfolgte Sachentziehung nicht ungeschehen. Hätte er die Gegenstände durch Freunde oder Bekannte abholen lassen, wäre dies mit einem enormen logistischen und organisatorischen Aufwand verbunden gewesen. Im Weiteren habe sich der Beschuldigte auch der Nötigung durch Unterlassen schuldig gemacht, indem er das am 10. Mai 2019 verhängte Arealverbot nicht in Form einer Verfügung der Fachhochschule I._____ erlassen habe. Der damit verbundene Verzicht auf eine Anhörung vor dem Erlass der Verfügung stelle eine Nötigungshandlung dar, wenn die Verfügung wie vorliegend mit der Androhung eines Studienausschlusses einhergehe. Der Beschuldigte habe weder seine Einsprache bearbeitet und die erforderlichen Stellungnahmen eingeholt, noch ihm Einsicht in die Akten gewährt. Stattdessen habe der Beschuldigte einen Termin für eine Anhörung vorgetäuscht. Das dargestellte Verhalten des Beschuldigten sei treuwidrig und zeige den Willen des Beschuldigten durch Unterlassen von gesetzlich gebotenen Handlungen, Einfluss auf den Willen des Beschwerdeführers zu nehmen. Hätte der Beschuldigte das Einspracheverfahren ordnungsgemäss durchgeführt und dem Beschwerdeführer Zugriff auf seine Sachen sowie E-Mails gewährt, so wäre er nicht genötigt gewesen, aus Sorge um seinen Studienabschluss die fraglichen Vereinbarungen zu unterzeichnen. Im Übrigen stelle die Aussage des Beschuldigten, wonach aufgrund der Vorkommnisse ein Studienausschluss generell möglich sei, eine Drohung und damit eine Nötigungshandlung dar.

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3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3).

4.1 Den Tatbestand der Sachentziehung erfüllt gemäss Art. 141 StGB, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Entziehen bedeutet einerseits Wegnahme und andererseits Vorenthalten. Unter Vorenthalten ist nicht jede Verletzung einer Herausgabepflicht zu verstehen, weil andernfalls etwa jede verspätete Rückgabe eines beweglichen Mietgegenstandes erfasst würde, was sich mit der subsidiären Natur des Strafrechts nicht vereinbaren liesse (BGE 115 IV 207 E.1b/aa; 72 IV 62). Aus diesem Grund ist die Entziehung in der Form des Vorenthaltens einzuschränken auf Fälle, wo es der Täter dem Opfer verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen (vgl. etwa den Sachverhalt von BGE 99 IV 155: Wegwerfen der Handtasche, die das Opfer im Auto zurückgelassen hat; BGE 72 IV 62: Edelstein, der in den tiefen See geworfen wird), oder die Wiedererlangung zumindest erheblich verzögert oder erschwert, etwa wenn Gegenstände in den Räumen des Berechtigten so versteckt werden, dass sie nur mit Mühe wieder aufgefunden werden können (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 141 N 5 und 7; DUPUIS ET. AL., Petit Commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, Art. 141 N 5 und 7). Verlangt wird somit, dass der Täter durch sein Verhalten klar seinen Willen zu erkennen gibt, den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechtes über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 141 N 23).

4.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Mai 2019 Einsprache gegen das unter Mitwirkung des Beschuldigten am 10. Mai 2019 verfügte vorübergehende Arealverbot für das D._____ erhoben hatte, ist dem Beschwerdeführer bereits am 24. Mai 2019 ein Gespräch unter dem Beizug einer Mediatorin angeboten worden, welches der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt hat. Am http://www.bl.ch/kantonsgericht

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7. Juni 2019 ist sodann unter Leitung der F._____ ein Vermittlungsgespräch durchgeführt worden. Im Nachgang dazu hat die Vereinbarung 2 vom 5./10. Juli 2019 geschlossen werden können, welche es dem Beschwerdeführer erlaubte, in Begleitung einer von beiden Seiten akzeptierten Drittperson beim D._____ seine persönlichen Gegenstände abzuholen. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 22. Juli 2019 einen Teil seiner Sachen abgeholt. Mit E-Mail vom 5. August 2019 sind dem Beschwerdeführer für den 7. und 8. August 2019 und per E-Mail vom 29. August 2019 für den 2. und 3. September 2019 Abholtermine angeboten worden. Der Beschwerdeführer hat indes keinen der Termine wahrgenommen. Mit E-Mail vom 3. September 2019 hat der Beschwerdeführer vom Institutsleiter mindestens fünf verschiedene Terminvorschläge verlangt. Gleichentags hat der Institutsleiter den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Sachen am 6. September 2019 zwischen 13 Uhr und 16 Uhr abzuholen. Diesen Termin hat der Beschwerdeführer wahrgenommen. Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz Arealverbot seine Sachen im D._____ hat abholen können. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer erst nach der Unterzeichnung der Vereinbarung Abholtermine unterbreitet worden sind, begründet im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung keine Sachentziehung. Für solche Fälle besteht nämlich unter dem Gesichtspunkt des Vermögensschutzes kein Bedürfnis für eine strafrechtliche Sanktion; vielmehr genügen hier die zivil- und verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten. Somit fehlt es bereits in der vorliegenden Konstellation offensichtlich am Tatbestandsmerkmal des Entziehens. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer ohnehin jederzeit auch offen gestanden, all seine sich im D._____ befindlichen Sachen durch Drittpersonen abholen zu lassen. Auch wenn die Abholung durch Drittpersonen mit gewissen Erschwernissen verbunden wäre, würde dies nichts an der Zugriffsmöglichkeit des Beschwerdeführers auf seine Sachen ändern. Nach alledem steht fest, dass der Tatbestand der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB eindeutig nicht erfüllt ist.

4.3 Nachfolgend wird lediglich der Vollständigkeit halber geprüft, ob sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Erteilung des Arealverbots auf Art. 14 StGB berufen kann.

4.3.1 Nach Art. 14 StGB verhält sich überdies rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts auch das Einhalten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist (BGE 107 IV 84 E. 4; 99 IV 253 E. 2b; BGer 6B_507/2017 et al. E. 3.4). Als Gesetze gelten solche im formellen und im materiellen Sinn. Neben eidgenössischen kommen auch kantonale Gesetze in Frage (BGE 101 IV 314 E. 3; BGer 6B_507/2017 et al. E. 3.4). Rechtlich geregelte Amtspflichten bilden somit eine Grundlage für eine Rechtfertigung (TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 14 N 6).

4.3.2 Gemäss § 11 der Studien- und Prüfungsordnung (…) kann bei einer Pflichtverletzung die Hochschule als Massnahme insbesondere die vorübergehende oder dauernde Beschränkung http://www.bl.ch/kantonsgericht

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von Benutzungsrechten verfügen. Für das am 10. Mai 2019 verfügte vorübergehende Arealverbot bestand mithin eine entsprechende Grundlage. In der betreffenden Verfügung wurde das Arealverbot zusammengefast damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 Gewalt gegen Sachen angewendet sowie Anordnungen der Polizei missachtet habe und er überdies bereits viermal wegen einschlägiger Vorfälle verwarnt worden sei. In Anbetracht dessen erscheint das Arealverbot als verhältnismässig, unabhängig davon, ob die zuständige Rechtsmittelbehörde die Verfügung vom 10. Mai 2019 als im Einklang mit dem Verwaltungsrecht ansieht oder nicht. Das Vorgehen des Beschuldigten war deshalb von Art. 14 StGB gedeckt. Eine Sachentziehung fällt somit auch daher ausser Betracht.

5.1 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b; BGer 6B_228/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.2).

Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a; BGer 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3).

5.2 In der unter Mitwirkung des Beschuldigten ergangenen Verfügung vom 10. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer ein vorübergehendes Arealverbot für das D._____ erteilt. Im Erlass dieses Arealverbots kann keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erblickt werden. Das Unterlassen des Betretens dieses Instituts durch den Beschwerdeführer stellt der vom Beschuldigten verfolgte Zweck dar und kann nicht zugleich auch das Nötigungsmittel im Sinne einer „Androhung ernstlicher Nachteile“ oder „durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit“ nach Art. 181 StGB sein (vgl. BGer 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5). Auch im Zusammenhang mit dem betreffenden Einspracheverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Nötigung. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2019 gegen die besagte Verfügung http://www.bl.ch/kantonsgericht

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vom 10. Mai 2019 Einsprache erhoben hatte, ist ihm am 24. Mai 2019 ein Gespräch unter Beizug einer Mediatorin angeboten worden. Der Beschwerdeführer hat dies indes abgelehnt. Am 7. Juni 2019 hat – wie vom Beschwerdeführer in der Einsprache gefordert – unter der Leitung des Ombudsmanns H._____ ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und E._____ stattgefunden. Im Anschluss daran haben zwei Vereinbarungen zwischen dem D._____ und dem Beschwerdeführer abgeschossen werden können. Die Vereinbarung 1 vom 14./18. Juni 2019 regelt die Teilnahme des Beschwerdeführers am G._____, welche als Teil der Diplomprüfung vorausgesetzt wird, und die Vereinbarung 2 vom 5./10. Juli 2019 legt die Modalitäten fest, damit der Beschwerdeführer trotz des Arealverbots sein Studium abschliessen kann. Dem Gesagten zufolge kann festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer auf ein Vermittlungsverfahren eingelassen hat; so hat er am 7. Juni 2019 am Gespräch mit E._____ unter Leitung des Ombudsmanns H._____ teilgenommen und entsprechende Vereinbarungen unterzeichnet. Da die vorliegend im Streit gelegene Sache Gegenstand eines Vermittlungsverfahren war, hat der Beschuldigte das Einspracheverfahren ruhen lassen müssen. Unter diesen Umständen erscheint der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe sich aufgrund unterlassener Handlungen im Einspracheverfahren einer Nötigung schuldig gemacht, als offenkundig unbegründet. Schliesslich bildet der in der E-Mail vom 17. Juni 2019 vom Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer gemachte Hinweis „Ich möchte Sie nochmals darauf aufmerksam machen, dass ein Ausschluss aus dem Studium aufgrund der bisherigen Ereignis möglich ist.“ eine blosse (erforderliche) Warnung und nicht die Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB. Es fehlt mithin an einem Anfangsverdacht einer Nötigung. Zu guter Letzt sei angefügt, dass das Vorgehen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem verfügten Arealverbot aus den in Erwägung 4.3.2 angeführten Gründen durch Art. 14 StGB gedeckt war. Eine Nötigung ist somit auch deswegen nicht gegeben.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei gegebener Sachlage seitens des Beschuldigten kein strafbares Verhalten betreffend die Tatvorwürfe einer Sachentziehung und einer Nötigung vorliegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend diesem Ausgang sind die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 6 GebT).

8. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist in casu festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers im Lichte des Dargelegten als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Der angefochtenen Verfügung vermochte der Beschwerdeführer nichts Gewichtiges entgegenzusetzen. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte daher bei vernünftiger Überlegung das Kostenrisiko des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht auf sich genommen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Im Übrigen besteht kein Anspruch mittelloser Beschwerdeführender auf definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (vgl. BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019, E. 4.2).

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Raphael Müller

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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