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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juli 2020 (470 20 101) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Stephan Buser
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Sarah Khan, Binningerstrasse 11, 4051 Basel, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
D.____, vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, Henric Petri- Strasse 9, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 11. Mai 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht A. Am 2. Oktober 2019 stellte A.____ einen Strafantrag wegen wiederholten Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung sowie versuchter sexueller Nötigung gegen ihren Ehemann, D.____. In der Einvernahme vom 2. Oktober 2019 auf dem Polizeihauptposten in Muttenz verzichtete A.____ auf die Anwesenheit eines Übersetzers oder einer Übersetzerin. Da die Muttersprache von A.____ Albanisch ist, war ihre Tochter, B.____, die ihre Mutter als Vertrauensperson zur Einvernahme begleitete, bereit, gegebenenfalls bei der Übersetzung behilflich zu sein.
B. A.____ gab in der Einvernahme vom 2. Oktober 2019 zu Protokoll, dass sie regelmässig von ihrem Ehemann geschlagen, bedroht, beschimpft und erniedrigt worden sei. Zudem habe er sie mehrmals zu sexuellen Handlungen drängen wollen. Der beschuldigte Ehemann, D.____, bestritt in der Einvernahme vom 9. Oktober 2019 die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen.
C. Am 22. Oktober 2019 meldete sich B.____, die Tochter von A.____, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und teilte mit, dass ihre Mutter die Anzeige gegen D.____ zurückziehen wolle. Daraufhin erschien A.____, wiederum im Beisein ihrer Tochter B.____, am 1. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft. Anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2019 erklärte A.____, dass sie die Anzeige gegen ihren Ehemann D.____ zurückziehen möchte. A.____ unterzeichnete anschliessend den Rückzug des Strafantrages vom 2. Oktober 2019 gegen ihren Ehemann betreffend wiederholten Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung sowie versuchter sexueller Nötigung. Da es sich bei diesen vorgeworfenen Handlungen zumindest teilweise um Offizialdelikte handelte, war diesbezüglich ein Rückzug nicht möglich. A.____ wurde erklärt, dass im Rahmen dieser Delikte eine Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 55a StGB möglich ist. Auch diese Erklärung wurde von A.____ am 1. November 2019 unterzeichnet.
D. Am 11. November 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung, in welcher die provisorische Einstellung des Strafverfahrens gegen D.____ wegen wiederholten Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung sowie versuchter sexueller Nötigung aufgrund des Ersuchens durch A.____ angeordnet wurde. Die Verfügung wurde A.____ zugestellt und enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs innerhalb der nächsten 6 Monate. Zudem wurde angeordnet, dass das Opfer vor Ablauf der Frist dazu nochmals befragt werde.
E. Am 15. April 2020 versuchte die Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft Kontakt mit A.____ aufzunehmen. Es konnte aber nur deren Tochter B.____ erreicht werden. Die Untersuchungsbeauftragte erkundigte sich danach, ob die Einstellung des Verfahrens weiterhin im Sinne von A.____ sei. Es wurde vereinbart, dass die Tochter die Angelegenheit mit der Mutter bespreche und sich bei der Untersuchungsbeauftragten am nächsten Tag melden werde. Am 16. April 2020 teilte B.____ der Untersuchungsbeauftragten mit, dass ihre Mutter A.____ weiterhin mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden sei.
F. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2020 wurde das Strafverfahren gegen D.____ wegen wiederholten Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht und versuchter sexueller Nötigung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 55a StGB sowie Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO definitiv eingestellt. Die Verfügung wurde A.____ am 14. Mai 2020 zugestellt.
G. Am 14. Mai 2020 wandte sich A.____ telefonisch an die Staatsanwaltschaft, um einen Termin zu vereinbaren. Sie teilte der Untersuchungsbeauftragten mit, dass sie mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden sei. Der Bruder von A.____, C.____, erklärte zudem telefonisch, dass B.____ nie bei A.____ nachgefragt habe, ob diese mit der Einstellung des Verfahrens immer noch einverstanden sei.
H. Gegen die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2020 erhob A.____ mit Eingabe vom 15. Mai 2020, welche gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin eine Einvernahme zusammen mit einem amtlichen Übersetzer sowie ein Kontakt- und Rayonverbot für D.____. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 wandte sich zudem die zwischenzeitlich beauftragte Rechtsvertreterin von A.____, Advokatin Sarah Khan, an das Kantonsgericht und ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ihre Mandantin. Zudem enthielt die Eingabe einen Annex zu der von der Beschwerdeführerin verfassten und bereits eingereichten Beschwerdeschrift.
I. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
J. Am 21. Mai 2020 erschien A.____ erneut zusammen mit ihrer Tochter B.____ auf dem Polizeihauptposten in Muttenz und stellte wiederum einen Strafantrag gegen ihren Ehemann D.____ wegen wiederholten Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und versuchter Vergewaltigung. Die polizeiliche Einvernahme erfolgte diesmal auf Albanisch im Beisein eines Übersetzers, wobei die Tochter B.____ bei der Einvernahme nicht anwesend war. Am 15. Juni 2020 wurde diese Anzeige durch A.____ von neuem zurückgezogen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können, und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Pol izei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2 Als Stellerin des Strafantrages ist die Beschwerdeführerin von der Einstellungsverfügung persönlich betroffen und hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2020. Die Einstellungsverfügung stellt weiter ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Nachdem die Beschwerdeführerin zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, kann auf die schriftliche Beschwerde vom 15. Mai 2020 ohne Weiteres eingetreten werden.
1.3 Vorab gilt es festzuhalten, dass die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2020 dargelegten zusätzlichen Ausführungen grundsätzlich keine Beachtung im Beschwerdeverfahren finden können. Die Begründung der Beschwerde hat mit der Eingabe der Beschwerdeschrift bei der Rechtsmittelinstanz zu erfolgen. Die Strafprozessordnung kennt keine Regelung, welche die nachträgliche Eingabe von Begründungen vorsehen würde. Allerdings spielt dieser Punkt vorliegend eine nur untergeordnete Rolle, zumal die Ausführungen der Rechtsvertreterin in der nachträglichen Eingabe bereits von der Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerdeschrift angebracht wurden.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe geltend, dass sie sich aufgrund sprachlicher Barrieren in der Einvernahme nicht habe frei ausdrücken können. Die Abwesenheit eines amtlichen Übersetzers habe es ihr verunmöglicht, ihre Darstellung der Ereignisse klar zu kommunizieren. Zudem sei die Übersetzung durch die Tochter teilweise vorsätzlich falsch erfolgt.
2.2 Es stellt sich eingangs die Frage, ob die Anwesenheit der Tochter sowie deren Hilfe bei der Übersetzung bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin im Einklang mit den strafprozessualen Verfahrensregeln steht. Gemäss Art. 68 Abs. 5 StPO gelten für einen Übersetzer oder eine Übersetzerin die Bestimmungen über Sachverständige sinngemäss. Für Sachverständige wird wiederum in Art. 183 Abs. 3 StPO auf die Ausstandsgründe in Art. 56 StPO verwiesen. Gemäss Art. 56 lit. d StPO muss eine Person in den Ausstand treten, wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist. Ebenso wurde die Tochter der Beschwerdeführerin nicht auf die Straffolgen einer falschen Übersetzung gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB hingewiesen (Art. 68 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 184 Abs. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 2 lit. f StPO). Es wäre daher vorliegend nicht gestattet gewesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in der Einvernahme als Übersetzerin tätig wird. Fraglich ist allerdings, ob die Tochter im vorliegenden Fall wirklich als Übersetzerin qualifiziert werden kann. So gab die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme vom 2. Oktober 2019 zu Protokoll, dass sie dem Gespräch auf Deutsch ausreichend folgen könne. Die Beschwerdeführerin verzichtete zudem ausdrücklich auf den Beizug eines Übersetzers oder einer Übersetzerin. Dem Protokoll der Untersuchungsbeauftragten ist auch zu entnehmen, dass sich die Tochter nur gelegentlich bei der Übersetzung von einzelnen Wörtern partiell einschalten musste. Somit ist die Tochter in casu als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin und nicht als Übersetzerin i.S.v. Art. 68 StPO zu qualifizieren. Die Anwesenheit der Tochter bei der Einvernahme sowie deren teilweisen Übersetzungshilfen sind daher vorliegend nicht zu beanstanden.
2.3 Daneben stellt sich die Frage, ob die Verfahrensleitung von sich aus einen Übersetzer oder eine Übersetzerin hätte beiziehen müssen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO ist die Verfahrensleitung verpflichtet, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beizuziehen, sofern die am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann. Die Strafprozessordnung nennt aber keine konkreten Voraussetzungen, ab welchem Zeitpunkt sich eine Person im Sinne der Bestimmung in der Verfahrenssprache nicht mehr genügend ausdrücken kann. Gemäss der Lehre ist ein Beizug jeweils nach den konkreten Umständen im Einzelfall anzuordnen. Sobald für die Verfahrensleitung demnach die Notwendigkeit eines Beizugs erkennbar ist, hat sie die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen ( DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 68 N 1). Eine solche Notwendigkeit war vorliegend für die Staatsanwaltschaft aber nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin sagte selbst, dass sie genug Deutsch verstehe und keine Übersetzerin bzw. keinen Übersetzer benötige. Weiter entsprach es gemäss der Aktennotiz vom 14. Mai 2020 der Wahrnehmung der Untersuchungsbeauftragten, dass die Beschwerdeführerin einiges verstehen konnte und wusste worum es ging. Zudem bestand die Beschwerdeführerin explizit selbst darauf, dass ihre Tochter in der Einvernahme dabei ist, um bei allfälligen Übersetzungsproblemen behilflich zu sein. Es gibt auch keine objektiven Hinweise darauf, dass die partiellen Übersetzungen durch die Tochter nicht korrekt gewesen wären. So unterzeichnete die Beschwerdeführerin auch das verfasste Gesprächsprotokoll ohne Vorbehalte. Es ist überdies nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Tochter in der besagten Einvernahme vorsätzlich falsche Übersetzungen hätte abgeben sollen. Die Staatsanwaltschaft durfte daher davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin ausreichend in der Verfahrenssprache ausdrücken kann. Somit war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, vorliegend einen Übersetzer oder eine Übersetzerin beizuziehen.
2.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie sich in Anwesenheit ihrer Tochter während der Einvernahme unwohl fühlte und möglicherweise dadurch daran gehindert worden ist, sämtliche Handlungen des Beschuldigten und Vaters der anwesenden Tochter wiederzugeben. Dazu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst auf die Teilhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht nahme ihrer Tochter an der Einvernahme als Vertrauensperson bestand. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, alleine zum vereinbarten Termin zur Einvernahme zu erscheinen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin auch nachträglich, d.h. nach der ersten Einvernahme in Anwesenheit der Tochter, Gelegenheit dazu gehabt, mit der Untersuchungsbeauftragten Kontakt aufzunehmen und eine erneute Einvernahme ohne Beisein der Tochter zu verlangen, was sie indessen unterlassen hat.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die definitive Einstellung des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann nicht ihrem Willen entsprochen habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin persönlich am 1. November 2019 den Rückzug des Strafantrages vom 2. Oktober 2019 unterzeichnete. Der Rückzug eines Strafantrages ist endgültig (Art. 33 Abs. 2 StGB) und bezieht sich naturgemäss auf Antragsdelikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ändert das Vorliegen eines Willensmangels nichts an der Gültigkeit der Rückzugserklärung (BGE 79 IV 97, E. 4). Auch die herrschende Lehre vertritt die Ansicht, dass ein Irrtum des Antragstellers – sofern der Irrtum nicht auf einer Täuschung beruht – nichts an der Gültigkeit der Rückzugserklärung ändert (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 33 N 25). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliger Irrtum der Beschwerdeführerin auf eine Täuschung zurückzuführen wäre. Der Beschwerdeführerin wurden die Konsequenzen des Rückzuges sowohl mündlich als auch schriftlich persönlich von der Untersuchungsbeauftragten erklärt. Ein dennoch verbleibender Irrtum auf Seite der Beschwerdeführerin ist daher gemäss Praxis des Bundesgerichts sowie der herrschenden Lehre unbeachtlich. Die Staatsanwaltschaft hat somit im Umfang der zurückgezogenen Antragsdelikte, namentlich der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB, zu Recht das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 33 Abs. 1 StGB eingestellt.
3.2 Fraglich ist dagegen, ob die Einstellung des Verfahrens im Bereich der behaupteten Offizialdelikte, namentlich der wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), ebenfalls zu Recht erfolgte. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Einstellung des Verfahrens in diesem Bereich ebenfalls nicht ihrem Willen entsprochen habe. Die provisorische Einstellung des Verfahrens nach Art. 55a Abs. 1 StGB kommt in Betracht, wenn Täter und Opfer in einer der in lit. a Ziff. 1 bis 3 genannten Beziehungen zueinander stehen. Unter anderem stellt die Ehe eine dieser qualifizierten Beziehungen dar (Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StGB). Die betreffenden Straftaten müssen während der Dauer der Ehe oder innerhalb eines Jahres seit deren Auflösung begangen worden sein. Im vorliegenden Fall sind Opfer und Täter miteinander verheiratet, und die relevanten Handlungen sind während der Dauer der Ehe begangen worden, womit der persönliche sowie der zeitliche Anwendungsbereich erfüllt sind. Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 55a StGB bezieht sich ausschliesslich auf die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 al. 4 bis 6 StGB), der wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB). Es handelt sich um eine abschliessende Aufzählung (CHRISTOF RIEDO/RETO ALLEMANN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 55a N 49). Das Verfahren gegen den Beschuldigten betrifft die Tatbestände der wiederholten Tätlichkeiten sowie der Drohung. Das Gesuch um provisorische Einstellung des Verfahrens konnte entsprechend den obigen Ausführungen angenommen werden. Die in Art. 55a Abs. 1 StGB aufgeführten Gewaltdelikte stellen grundsätzlich Antragsdelikte dar, doch greift die Offizialmaxime, wenn sie im Kontext der häuslichen Gemeinschaft begangen werden. Art. 55a StGB gibt dem Opfer dabei die Möglichkeit, wenn es im sozialen Nahraum die Durchführung eines Strafverfahrens doch nicht mehr wünscht, die Strafverfolgung des Partners provisorisch einstellen zu lassen. Im Sinne eines Kompensationsmechanismus soll damit verhindert werden, dass die Verfolgung von Amtes wegen dem Interesse des aufgeklärten, sich frei entscheidenden Opfers zuwiderläuft. Das Verfahren kann jedoch nur dann provisorisch eingestellt werden, wenn das Opfer – also die Person, in deren körperliche Integrität bzw. Freiheit durch den Partner unmittelbar eingegriffen wurde – seine Entscheidung zum Stellen des Antrages autonom und frei von Gewalt, Täuschung oder Drohung getroffen hat (BGer 6S_454/2004 vom 21. März 2006, E. 3). Ist dies nicht der Fall, so überwiegt das Strafverfolgungsinteresse. Gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB wird das Verfahren wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft (vgl. dazu auch CHRISTOF RIEDO/RETO ALLEMANN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 55a N 207). Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens (Art. 55a Abs. 3 StGB).
3.3 Die Beschwerdeführerin stellte am 1. November 2019 persönlich das Begehren um Sistierung des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann und unterzeichnete das entsprechende Formular. Sie wurde – mündlich und schriftlich – darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Sistierung innerhalb der nächsten 6 Monate widerrufen kann, sofern sie die Einstellung des Verfahrens nicht mehr wünsche. Eine entsprechende Erklärung innerhalb der Frist ist aber nicht erfolgt. Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang einzig die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 11. November 2019 unter Ziff. 3 festhielt, dass das Opfer vor Ablauf der 6 monatigen Frist nochmals befragt werde. Eine solche Nachfragepflicht ist in Art. 55a StGB indes nicht vorgesehen, weshalb die Zulässigkeit einer derartigen Anordnung fraglich erscheint. Die Kontaktaufnahme erwies sich vorliegend als schwierig, und die Untersuchungsbeauftragte konnte nicht mit der Beschwerdeführerin direkt sprechen, sondern nur mit deren Tochter. Da sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf diesen Punkt aber nicht beruft, kann die endgültige rechtliche Würdigung an dieser Stelle offengelassen werden. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand der erfolgten Einstellung entgegenstehen würde. So wäre es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gewesen, ihren Willen, namentlich den Widerruf zur provisorischen Verfahrenseinstellung, aktiv gegenüber der Staatsanwaltschaft zu kommunizieren. Insofern spielt es auch keine Rolle, ob die Tochter vorliegend zuerst mit der Beschwerdeführerin wirklich in Kontakt getreten ist oder – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – ein solches Gespräch nicht stattgefunden hat, bevor die Tochter der Staatsanwaltschaft mitteilte, dass ihre Mutter weiterhin die Einstellung des Verfahrens wünsche. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht der Staatsanwaltschaft ihren (damaligen) Willen zur Einstellung des Verfahrens hinreichend klar zum Ausdruck gebracht und diesen auch nicht innerhalb der massgeblichen Frist widerrufen. Die provisorische Einstellung wurde der Beschwerdeführerin inklusive dem Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs zugestellt. Es wäre ihr daher ohne weiteres möglich gewesen, sich die Verfügung bei Unsicherheiten sprachlicher Natur von einer anderen Person innerhalb der 6 Monate erklären zu lassen oder erneut mit der Untersuchungsbeauftragten Kontakt aufzunehmen. Dies ist aber nicht geschehen und es gab für die Staatsanwaltschaft auch keine objektiven Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens plötzlich nicht mehr wünscht. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, das Verfahren definitiv einzustellen, wenn im Rahmen von Art. 55a Abs. 3 StGB die fristgerechte Widerruferklärung ausbleibt. Folgerichtig durfte die Staatsanwaltschaft – mangels Widerruf durch die Beschwerdeführerin – davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die Einstellung wolle und verfügte daher zu Recht die definitive Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 55a Abs. 1 StGB.
3.4 Auch die definitive Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der versuchten sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) erfolgte rechtmässig. Da die Schilderungen der Beschwerdeführerin, selbst wenn sie zutreffen sollten, die Tatbestandsvoraussetzungen der versuchten sexuellen Nötigung klarerweise nicht erfüllen, verfügte die Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Recht die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO.
4. Schliesslich lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2020 erneut einen Strafantrag gegen ihren Ehemann stellte, welchen sie wiederum kurz darauf (am 15. Juni 2020) zurückzog, den Schluss aufkommen, dass sich die Beschwerdeführerin bisher generell nicht endgültig entschliessen konnte, ob sie eine strafrechtliche Verfolgung ihres Ehemannes überhaupt wünscht oder nicht. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin in der Eingabe geforderte Distanz zu ihrem Ehemann sowie ihr Wunsch, in Frieden zu leben, unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung erreichbar ist. So bietet das Zivilrecht der Beschwerdeführerin namentlich die Möglichkeit sich, nebst der räumlichen Trennung, auch rechtlich von ihrem Ehemann mittels Scheidung zu distanzieren.
5. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht eingestellt hat. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
6.1 Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 ersucht Advokatin Sarah Khan namens der Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217, E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20. Mai 2019, E. 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, E. 5.1).
6.2 Zur unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 136 Abs. 1 StPO ist in persönlicher Hinsicht einzig berechtigt, wer als Privatkläger qualifiziert werden kann und die Durchsetzung von Zivilansprüchen geltend macht. Als Privatkläger gilt eine geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO nur, wenn sie ausdrücklich erklärt, dass sie sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt. Ein Strafantrag kommt dieser Erklärung gleich (Art. 118 Abs. 2 StPO). Mit dem Stellen des Strafantrages hat sich die Beschwerdeführerin somit vorliegend als Privatklägerin konstituiert. Im Rahmen von Art. 136 StPO ist aber zusätzlich die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft ist mit anderen Worten auf die Durchsetzung der mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche beschränkt. Beteiligt sich die Privatklägerschaft dagegen ausschliesslich im Strafpunkt, so besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 136 N 4). Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zivilrechtliche Ansprüche geltend. So wurde es insbesondere auch unterlassen, auf dem Strafantrag vom 2. Oktober 2019 das entsprechende Feld zu markieren. Die Beschwerdeführer in kommt daher für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 136 StPO nicht in Frage. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall zudem festzustellen, dass die Begehren der Beschwerdeführerin als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden klaren Sach- und Beweislage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein derartiges Kostenrisiko zu tragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'050.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach wird erkannt:
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 1'050.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird präsidialiter abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Stephan Buser
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