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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.05.2019 470 19 58

13 maggio 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,220 parole·~21 min·5

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Mai 2019 (470 19 58) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Liridona Asllani

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach 2232, 4002 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, c/o Polizei Basel-Landschaft, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Februar 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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A. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.____ wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein.

B. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Februar 2019 (Aufgabedatum Deutsche Post: 26. Februar 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht).

C. Mit Verfügung vom 1. März 2019 wies das Kantonsgericht die obgenannte Eingabe des Beschwerdeführers zurück und gewährte ihm zu deren Überarbeitung eine nicht erstreckbare Frist bis zum 18. März 2019 (Ziff. 1), andernfalls die Rechtsmittelinstanz in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO auf die Eingabe vom 24. Februar 2019 wegen Ungebührlichkeit nicht eintrete (Ziff. 2). Sodann wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum 18. März 2019 eine Sicherheitsleistung von CHF 500.00 zu erbringen und im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelinstanz im Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde eintrete (Ziff. 3).

D. Mit überarbeiteter Eingabe vom 4. März 2019 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, erneut an das Kantonsgericht und beantragte, die Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2019 sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 1). Darüber hinaus sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungen gegen den Beschuldigten fortzusetzen (Ziff. 2) sowie die mit Schreiben vom 1. November 2018 gestellten Beweisanträge gutzuheissen und ihnen Folge zu leisten (Ziff. 3); unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Advokat Daniel Bäumlin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen (Ziff. 5).

E. Mit Verfügung vom 5. März 2019 ordnete das Kantonsgericht unter anderem das schriftliche Verfahren an und verzichtete – unter Hinweis auf die nunmehr überarbeitete Beschwerde vom 4. März 2019 sowie den darin enthaltenen Antrag, wonach dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei – auf eine Sicherheitsleistung.

F. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 13. März 2019 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

G. Mit Eingabe vom 20. März 2019 äusserte sich der Beschuldigte, vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, und beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen (Ziff. 1); unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Ziff. 2).

H. Schliesslich wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. März 2019 der Schriftenwechsel geschlossen.

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Erwägungen

1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2 In casu hat sich der Beschwerdeführer mit Strafantrag vom 20. September 2017 als Privatkläger konstituiert. Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2019, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Sodann ist dem Beschwerdeführer mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 1. März 2019 zur Einreichung einer überarbeiteten Beschwerde eine nicht erstreckbare Frist bis zum 18. März 2019 eingeräumt worden. Mithin erweist sich die Beschwerde vom 4. März 2019 als rechtzeitig erhoben. Diese ist zudem rechtsgenüglich begründet. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, sodass im Grundsatz auf die Beschwerde einzutreten ist.

Allerdings ist vorliegend fraglich, ob auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die mit Schreiben vom 1. November 2018 gestellten Beweisanträge gutzuheissen und ihnen Folge zu leisten, eingetreten werden kann (Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Beschwerde vom 4. März 2019). Mit Ausnahme der in Art. 397 Abs. 3 und Abs. 4 StPO geregelten Fälle ist der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, im Gesetz nicht vorgesehen. Auf entsprechende Anträge ist deshalb nicht einzutreten. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass Untersuchungen von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Beschwerdeinstanz zu leiten sind (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption keine «Ersatz-Untersuchungsbehörde», welche – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshandlungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt (vgl. zum Ganzen: PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 397 N 6b, mit Hinweisen). Aus dem Gesagten erhellt, dass auf den obgenannten Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.

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2. Materielles 2.1 Der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2019 liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs geführten Strafverfahrens wurde dieser am 29. Juni 2017 am Wohnort des Geschädigten, C.____, an der X.____strasse (...) in Y.____ durch eine Sondereinheit der Polizei Basel- Landschaft im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses angehalten. Anlässlich dieser Anhaltung sollen die am Einsatz beteiligten Polizisten – unter ihnen der Beschuldigte – unverhältnismässig gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sein, was indes von Seiten des Beschuldigten bestritten wird. Das mit Strafanzeige vom 20. September 2017 gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Februar 2019 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Staatsanwaltschaft das fragliche Strafverfahren zu Recht eingestellt hat.

2.2 Zur Begründung der Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2019 verweist die Staatsanwaltschaft zunächst auf den Austrittsbericht des Spitals D.____, vom 30. Juni 2017. Darin seien beim Beschwerdeführer ein Trauma am linken Rippenbogen und ein Distorsionstrauma am rechten Unterarm diagnostiziert worden. Das festgestellte Verletzungsbild stimme dabei klar mit den Schilderungen des Beschuldigten zum Ablauf der Anhaltung überein. Ausgehend von den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach zuerst der fragliche Polizist und schliesslich auch die übrigen Polizisten auf ihn eingeschlagen haben sollen, sei ein gänzlich anderes Verletzungsbild zu erwarten gewesen. Sodann habe es sich vorliegend um einen Einsatz mit vereinten Kräften gehandelt. Die Anwendung von Zwang gegenüber dem Beschwerdeführer habe sich aufgedrängt, da sich dieser seiner Anhaltung widersetzt habe. Der Ablauf des Polizeieinsatzes widerspreche der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich dieser anlässlich seiner Anhaltung nicht gewehrt haben soll. Die Polizei habe während der Festnahme verhältnismässig gehandelt. Namentlich habe zuerst nur ein Polizist versucht, den Beschwerdeführer zu arretieren. Erst als dies gescheitert sei, seien weitere Mitarbeitende der Polizei zum Einsatz gekommen.

2.3 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe vom 4. März 2019 zusammenfassend ein, die Staatsanwaltschaft behaupte zwar, das Verletzungsbild gemäss Austrittsbericht des Spitals D.____ vom 30. Juni 2017 werde in den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht widerspiegelt, führe jedoch nicht aus, welches Verletzungsbild aufgrund der Schilderungen konkret zu erwarten gewesen wäre. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nicht über das medizinische Fachwissen verfüge, um diese Frage beantworten zu können. Indem die Staatsanwaltschaft das fragliche Verletzungsbild ihren Erwartungen entsprechend gewürdigt habe, habe sie ihr Ermessen überschritten. Zudem habe sie ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht präzisiert habe, wie das Verletzungsbild im vorliegenden Fall denn hätte aussehen müssen. Im Übrigen sei im Hinblick auf die Festnahme des Beschwerdeführers eine Spezialeinheit aufgeboten worden, weil dieser – letztlich nur aufgrund von Falschinformationen aus Deutschland – als gewaltbereit eingestuft worden sei.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte die Treppen heruntergekommen, dabei ausgerutscht und zu Boden gefallen sei, würden von der Staatsanwaltschaft vollständig ausgeblendet. Es erscheine jedoch durchaus nachvollziehbar und plausibel, dass der http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Beschuldigte – in der Befürchtung, vor seinen Kollegen das Gesicht zu verlieren und vor dem Verhafteten lächerlich zu wirken – die Beherrschung verloren und während der darauffolgenden Festnahme die Grenzen des Zulässigen und Tolerierbaren überschritten haben könnte. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer, sich gegen die Festnahme gewehrt zu haben.

Da der Beschuldigte vorliegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, stütze sich die Staatsanwaltschaft letztlich einzig auf einen Polizeirapport. Jedoch obliege es der Strafverfolgungsbehörde, dem angezeigten Sachverhalt auf den Grund zu gehen und diesen eingehend zu erforschen. In casu hätte die Staatsanwaltschaft zur Ermittlung des Sachverhalts – ungeachtet der Tatsache, dass sich eine Mannschaft des Polizeikorps in der Regel gegenseitig unterstütze – alle in Frage kommenden Personen befragen können, was jedoch unterlassen worden sei. Zudem sei auch der Geschädigte anlässlich der Anhaltung zugegen gewesen und habe eigene Beobachtungen anstellen können. Zwar habe die Polizei den Geschädigten abgeschirmt. Dennoch liege es nicht an der Staatsanwaltschaft, zu beurteilen, ob ein Zeuge in der Lage sei, Aussagen zu machen.

Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft trotz mehrmaligem Ersuchen den Antrag auf vollständige Akteneinsicht ignoriert, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Es werde davon ausgegangen, dass die Verteidigung bereits vor der Ersteinvernahme des Beschuldigten sämtliche relevanten Verfahrensakten zugestellt erhalten habe. Hierfür bedürfe es einer Begründung.

2.4 Mit Stellungnahme vom 13. März 2019 verweist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 5. März 2019 (recte: 18. Februar 2019). Ergänzend bringt sie vor, es sei den Ausführungen des Beschwerdeführers nach ein gravierenderes Verletzungsbild zu erwarten gewesen. Während sich die mittels ärztlicher Untersuchungen festgestellte Diagnose durch die polizeilich angewandte standardisierte Anhaltungstechnik erklären lasse, seien keine weiteren Verletzungen festgestellt worden, welche – wie vom Beschwerdeführer behauptet – auf ein gesamtheitliches Einschlagen von fünf bis sechs Personen oder den Beschuldigten hingedeutet hätten. Ein derartiges Eingreifen hätte – wäre es denn tatsächlich passiert – sichtbare Spuren am Körper hinterlassen. So habe auch Dr. med. E.____, welcher den Beschwerdeführer während seiner Haft psychiatrisch betreut habe, feststellen können, dass dieser die Geschehnisse jeweils sehr stark übertrieben und dramatisch darstelle.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe die Staatsanwaltschaft den fraglichen Sachverhalt nicht etwa einzig basierend auf einen Polizeirapport, sondern unter anderem gestützt auf den Bericht von Fw F.____, die Aktennotiz von Fw mbA G.____ sowie den Bericht des Beschuldigten ermittelt.

Sodann habe der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bereits am 28. August 2017 – und somit nach seiner ersten Eingabe am 14. Juli 2017, im Rahmen welcher er um Untersuchung der Umstände der Anhaltung des Beschwerdeführers ersucht habe – Akten zur Einsicht erhalten. Die Staatsanwaltschaft erachte die gewährte Akteneinsicht gestützt auf Art. 100 Abs. 1 StPO als korrekt.

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Schliesslich sei eine Befragung der Mitarbeitenden der Polizei Basel-Landschaft als Zeugen aus strafprozessualen Gründen nicht durchführbar. Möglich sei einzig die jeweilige Einvernahme als Auskunftsperson, wobei jedem Mitarbeitenden von Gesetzes wegen der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht gemacht werden müsse.

2.5 Zur Untermauerung seines Standpunktes, wonach die Beschwerde vom 4. März 2019 vollumfänglich abzuweisen sei, verweist der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 20. März 2019 auf die Begründung in der fraglichen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Beim Beschwerdeführer habe aufgrund der Hintergrundermittlungen zu seiner Person von einer erhöhten Gefährlichkeit ausgegangen werden müssen. Gemäss übereinstimmenden Polizeiberichten sei der Beschwerdeführer mehrfach gefragt worden, ob er den Beizug eines Arztes wünsche. Dies, weil er sich offenbar wiederholt über Schmerzen in der Rippengegend beschwert habe. Mitarbeiter der Polizei sollen sodann dargelegt haben, der Beschwerdeführer sei dreimal gefragt worden, ob ein Arzt beigezogen werden solle, was dieser jedoch mit „vielleicht später“ abgelehnt habe. Im Übrigen solle sich der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Polizeibeamten während der Durchsuchung des Fahrzeuges locker gezeigt haben. Auch solle er Verständnis für das Vorgehen der Einsatzkräfte geäussert und gesagt haben, er sei selber im Security-Bereich tätig und wisse, wie das sei.

Im Weiteren werde der Sachverhalt durch die Aktennotiz des Leiters der Spezialeinheiten und den Bericht des Beschuldigten vom 15. August 2017 sehr klar dargelegt. Sowohl der Aktennotiz als auch dem Bericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung Widerstand geleistet habe, weshalb diese nur mit vereinten Kräften habe vollzogen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich über die Handschellen beklagt, welche umgehend gelöst und mit einem weiteren Handschellenpaar zu seiner Zufriedenheit erweitert worden seien. Der Transport im Polizeifahrzeug nach Liestal sei im Übrigen problemlos verlaufen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme vom 22. Mai 2018 erklärt, dass er Faustschläge bekommen habe und zwar das „volle Programm“. In der ersten Einvernahme habe der Beschwerdeführer jedoch lediglich behauptet, dass mit den Knien gegen seine Rippen gehauen worden sei. Zu Recht weise die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass sich ein gänzlich anderes Verletzungsbild gezeigt hätte, wäre der Beschwerdeführer denn tatsächlich mit Faustschlägen traktiert worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zwar einen ausgeschlagenen Zahn erwähne, dies jedoch weder im fraglichen Austrittsbericht noch in der E-mail des Spitals D.____ (recte: E-mail der H.____ AG) bestätigt werde.

2.6.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.2). Nach SCHMID und JOSITSCH setzt eine Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Abs.1 lit. a StPO voraus, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist daher immer Anklage zu erheben (vgl. zum Ganzen: NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, RN 1251; jeweils mit Hinweisen; vgl. ferner PETER GOLDSCHMID / THOMAS MAURER / JÜRG SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, 2008, S. 309). Ist die Beweislage auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der Untersuchung angeboten haben, widersprüchlich, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, die Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. GOLDSCHMID / MAURER / SOLLBERGER, a.a.O., S. 309 f.). Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in welchen die Waagschalen des „Schuldig und Unschuldig“ ungefähr gleich stehen. Nur dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen; mit anderen Worten muss ein Fall „klarer Straflosigkeit vorliegen“ (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 15, mit Hinweisen). OBERHOLZER erachtet eine Verfahrenseinstellung nur dann als zulässig, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, RN 1396). Da es Sache des Gerichts ist, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht, sind nach GRÄDEL und HEINIGER Verfahren dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfall ist der Beschuldigte in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das urteilende Gericht zu überweisen, wobei der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht greift (vgl. ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8, mit Hinweisen).

2.6.2 Vorliegend ist zunächst auf den Austrittsbericht des Spitals D.____ vom 30. Juni 2017 zu verweisen, in welchem beim Beschwerdeführer ein Trauma am linken Rippenbogen und ein Distorsionstrauma am rechten Unterarm diagnostiziert wurden. Ferner ist der E-mail der H.____ AG vom 23. August 2017 zu entnehmen, dass der Patient (Beschwerdeführer) bei der erstmaligen Untersuchung vom 29. Juni 2017 über Schmerzen im Bereich des linksseitigen knöchernen Thorax (untere linke Rippenbögen) sowie über Schmerzen im rechten Ellenbogengelenk geklagt habe. Dabei sei im Rahmen der Untersuchungen eine entsprechende Druckschmerzhaftigkeit in den betroffenen Körperregionen festgestellt worden.

Diesbezüglich wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten konkret vor, Letzterer habe ihn anlässlich der Anhaltung vom 29. Juni 2017 am Genick gepackt und anschliessend mit den Knien gegen die Rippen traktiert. Der Beschuldigte habe auf ihn eingeschlagen. Irgendwann sei er von http://www.bl.ch/kantonsgericht

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den Polizisten von hinten gepackt und zu Boden gebracht worden. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer dann am rechten Arm gepackt und mit seiner Hand anstatt auf die Schulter auf den Ellenbogen geschlagen (vgl. Einvernahme vom 13. September 2017 Rz 48–54). Er habe dabei keinerlei Widerstand geleistet (vgl. genannte Einvernahme Rz 91–92). Im Übrigen habe ihm die Polizei anlässlich der Festnahme einen Zahn ausgeschlagen (vgl. Einvernahme vom 22. Mai 2018, Rz 83), wobei jene Behauptung nicht ärztlich bescheinigt wird. Sodann erhebt der Beschwerdeführer diesen Vorwurf erst im Rahmen der zweiten Einvernahme. Ungeachtet der Tatsache, dass die letztgenannte Darstellung nicht in den Arztberichten vorzufinden ist, kann vorliegend jedoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Anhaltung vom 29. Juni 2017 in der Tat Verletzungen erlitten hat, welche in genügendem Ausmass objektiviert sind. Dem Umstand, dass Dr. med. E.____ offenbar gegenüber der Staatsanwaltschaft dargelegt hat, der Beschwerdeführer schildere die Geschehnisse jeweils sehr übertrieben und dramatisch, kommt dabei kein massgebendes Gewicht zu. Denn die fragliche Äusserung hat der genannte Arzt lediglich in einem Telefongespräch gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten der Staatsanwaltschaft getätigt, worüber kein förmliches Protokoll, sondern eine blosse Aktennotiz vom 18. Oktober 2017 besteht.

2.6.3 Der Beschuldigte seinerseits macht im Rahmen der Einvernahme vom 9. August 2018 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äussert sich nicht zur Sache (vgl. Rz 26– 27 der genannten Einvernahme). Freilich wären seine Aussagen in Bezug auf die Hergangsbeschreibung der fraglichen Anhaltung durchaus sachdienlich gewesen wären. Zweifelsohne steht es dem Beschuldigten frei, sich seiner Aussage zu enthalten und sich nicht selbst zu belasten. Indes drängt sich insbesondere in Fällen, in welchen – wie dem vorliegenden – polizeiliches Handeln unbestrittenermassen zu Verletzungen eines Menschen geführt hat, die Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen in objektiver Weise auf. In Anbetracht dieser Tatsache erscheinen die von Seiten der Staatsanwaltschaft zur Sachverhaltserforschung veranlassten Ermittlungshandlungen als klarerweise unzureichend. So hätten vorliegend zur Aufklärung des Sachverhalts beispielsweise ohne Weiteres zusätzliche Einvernahmen mit an der fraglichen Anhaltung beteiligten Polizisten durchgeführt werden können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Depositionen von Fw F.____ Dieser gibt im Rahmen des Berichts vom 23. August 2017 bekannt, den Geschädigten bei der besagten Anhaltung abgeschirmt, diesen in seine Wohnung zurückgeführt und die Türe geschlossen zu haben. Infolgedessen sei er nicht in der Lage, Angaben zum genauen Ablauf des Zugriffs bzw. der Festnahme vom 29. Juni 2017 zu machen. Die Tatsache, dass Fw F.____ keine Angaben zum genauen Ablauf vornehmen kann, bedeutet indes nicht, dass er überhaupt keine Aussagen zum Ablauf des Zugriffs bzw. der Festnahme tätigen kann. Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach als einzige Möglichkeit die Befragung der an der Anhaltung beteiligten Polizisten als Auskunftspersonen bleibe, wobei jedem Mitarbeitenden der Polizei Basel-Landschaft von Gesetzes wegen der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht gemacht werden müsse. Damit antizipiert die Staatsanwaltschaft zu Unrecht, dass jeder der potentiell zu Befragenden ohnehin die Aussage verweigern würde. Ob vom Aussageverweigerungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder nicht und ob letzteres überhaupt als rechtlich zulässig zu qualifizieren wäre, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden. Im Weiteren ist vorliegend nicht auszuschliessen, dass auch der Geschädigte anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführers eigene Beobachtungen hat anstellen http://www.bl.ch/kantonsgericht

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können und somit darüber Auskunft erteilen kann. Der Staatsanwaltschaft ist mit Hinweis auf den Arztbericht von Dr. med. I.____ vom 14. August 2018 zu widersprechen, wenn sie behauptet, der Geschädigte sei nicht in der Lage, Aussagen zu tätigen. Der fragliche Arztbericht stellt beim Geschädigten zwar eine Altersvergesslichkeit resp. eine milde Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen fest; zugleich wird darin jedoch betont, dass dieser durchaus fähig sei, Rechte und Pflichten zu begründen und vernunftgemäss zu handeln. Im Übrigen wirke der Geschädigte biologisch jünger und sei bis anhin auch hinsichtlich geistig-psychischer und kognitiver Aspekte unauffällig gewesen (vgl. Ziff. 3 ff. des genannten Arztberichts).

2.6.4 Schliesslich ist auf den Bericht des Beschuldigten vom 15. August 2017 betreffend die Anhaltung vom 29. Juni 2017 hinzuweisen. Im Rahmen dessen führt der Beschuldigte aus, es sei bei der fraglichen Anhaltung eine standardisierte Anhaltetechnik angewandt worden, in welcher der Angehaltene anschliessend in Bauchlage mit Handschellen arretiert worden sei. Während der Anhaltung habe der Beschwerdeführer Widerstand geleistet, sodass diese nur mit vereinten Kräften habe vollzogen werden können. In diesem Zusammenhang erstaunt allerdings, dass auch in der Aktennotiz vom 22. August 2017, verfasst von Fw mbA G.____, eine teilweise absolut identische Wortwahl zur Hergangsbeschreibung gewählt worden ist. Die fragliche Aktennotiz, im Zuge welcher es unter anderem die genauen Umstände und den exakten Ablauf der genannten Anhaltung abzuklären galt, lässt naheliegender Weise vermuten, die Polizei habe sich mit Bezug auf die Sachverhaltsermittlungen im Wesentlichen auf bereits zuvor Festgehaltenes – nämlich den Bericht des Beschuldigten vom 15. August 2017 – gestützt. Basierend auf solcherlei fragmentarischen Beweiserhebungen darf jedoch – wie unter Erwägung 2.6.1 gezeigt – keine Einstellung eines Strafverfahrens erfolgen.

2.6.5 Festzustellen bleibt indes, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Verteidigung bereits vor der Ersteinvernahme des Beschuldigten sämtliche relevanten Verfahrensakten zugestellt worden seien, nicht gehört werden kann. Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es wird in Art. 101 f. StPO konkretisiert und besagt, dass die Parteien gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft das Recht haben, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer die Akten somit zu Recht erst nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person zugestellt.

2.6.6 Aus dem Gesagten erhellt, dass es der derzeitige Ermittlungsstand nicht erlaubt, das gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Somit bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde vom 4. März 2019 gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten wird. Folgerichtig wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

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3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, zu Lasten des Staates. Zufolge Bewilligung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem Rechtsbeistand, Advokat Daniel Bäumlin, eine Parteientschädigung von pauschal CHF 700.00, inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 53.90, somit total CHF 753.90, aus der Gerichtskasse entrichtet.

3.2 Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird für das Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 500.00, inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 38.50, somit total CHF 538.50, aus der Gerichtskasse entrichtet.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde vom 4. März 2019 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Februar 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von total CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird präsidialiter bewilligt.

4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Daniel Bäumlin, wird für das Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 700.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 53.90, somit total CHF 753.90, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird für das Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 38.50, somit total CHF 538.50, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Liridona Asllani

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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