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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2019 470 19 44

16 aprile 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,918 parole·~15 min·6

Riassunto

Rechtsverweigerung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. April 2019 (470 19 44) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Rechtsverweigerung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Nicolas Fellmann

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsverweigerung Verweigerung der Entgegennahme von Beweisanträgen anlässlich der Einvernahme vom 11. Februar 2019

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Strafverfahren XY ermittelt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf Anzeige von B.____ gegen ihren Ehemann A.____ wegen Tätlichkeiten (evtl. einfacher Körperverletzung), Drohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Gefährdung des Lebens sowie Freiheitsberaubung. Am 11. Februar 2019 wurde die Privatklägerin B.____ als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. a StPO von der Leitenden Staatsanwältin C.____ einvernommen. A.____ und sein Anwalt Dr. Alex Ertl verfolgten diese Einvernahme per Videoübertragung in einem anderen Raum. Thema dieser Einvernahme war der Umstand, dass A.____ am 14. Januar 2019 seine Ehefrau ab der Ausfahrt Z.____ bis nach W.____ mit seinem Fahrzeug verfolgt haben soll. Weiter soll er am 25. Januar 2019 einen Stein gegen das Küchenfenster der Wohnung von B.____ geworfen haben. Zur Verteidigung seines Mandanten wollte Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl im Anschluss an die Einvernahme zwei Beweisanträge stellen. Einerseits um zu belegen, dass er seine Ehefrau nicht verfolgt habe, sondern zufällig in gleicher Richtung zu einer Baustelle in W.____ unterwegs gewesen sei, welche er im Rahmen seiner Arbeit zu beaufsichtigen gehabt habe. Andererseits um einen Zeugen befragen zu lassen, welcher bestätigen könne, dass er zum Zeitpunkt des Steinwurfs bei sich zu Hause gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft weigerte sich, diese mündlichen Beweisanträge zu Protokoll zu nehmen und erklärte, diese müssten schriftlich eingereicht werden.

B. Am selben Tag gelangte der Verteidiger des Beschuldigten per Brief an die Staatsanwaltschaft und verlangte eine anfechtbare Verfügung betreffend Verweigerung der Annahme von Beweisanträgen, welche mündlich zu Protokoll gegeben werden sollten.

C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 bestätigte die Leitende Staatsanwältin den Sachverhalt insoweit, dass der Verteidiger des Beschuldigten mündlich Beweisanträge habe stellen wollen, worauf sie ihn gebeten habe, diese schriftlich einzureichen. Der Erlass einer anfechtbaren Verfügung sei im Hinblick auf Art. 393 StPO nicht notwendig.

D. Am 18. Februar 2019 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl, eine strafrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) ein. Er beantragte, dass die Verweigerung der Entgegennahme von Beweisanträgen durch die Leitende Staatsanwältin C.____ während der Befragung am 11. Februar 2019 im Verfahren XY für rechtswidrig zu erklären sei. Zudem stellte er das Begehren, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter berechtigt seien, im Rahmen von Einvernahmen Beweisanträge mündlich zu Protokoll zu geben, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.

E. Mit Stellungnahme vom 1. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerde vollumfänglich unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer abzuweisen sei.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft gerügt. Es werden somit zulässige Beschwerdegründe vorgebracht. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung sind gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden. Da die in Frage stehende Einvernahme vom 11. Februar 2019 datiert und die Beschwerde vom 18. Februar 2019 am genannten Tag der Post übergeben worden ist, wäre im Übrigen auch die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingehalten. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist deshalb als Beschuldigter im Strafverfahren XY, bezüglich welchem vorliegend die Rechtsverweigerung bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da somit alle Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 18. Februar 2019 einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht vorliegend die Verweigerung der Entgegennahme von Beweisanträgen anlässlich der Einvernahme vom 11. Februar 2019 geltend. Er bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass das Recht der Parteien, Beweisanträge zu stellen, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs in Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO statuiert sei. Das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt, dass die Beschwerdegegnerin die mündlichen Beweisanträge nicht habe protokollieren wollen. Bezugnehmend auf den Brief der Leitenden Staatsanwältin vom 14. Februar 2019 bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren leite und jederzeit über Beweisanträge befinden könne und diese Entscheide gemäss Art. 394 lit. b StPO nicht anfechtbar seien. Auf das Argument der Staatsanwältin, es liege im Ermessen der Verfahrensleitung, zu welchem Zeitpunkt über Beweisanträge entschieden werde, erwidert der Beschwerdeführer, dass diese Tatsache die Beschwerdegegnerin nicht von der Pflicht entbinde, das Stellen von Beweisanträgen zu protokollieren respektive diese aufzunehmen. Die Nennung von Zeugen diene der wirksamen Verteidigung und bilde die Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts der Prozessbeteiligten. Für eine effektive Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte sei die Möglichkeit der Nennung von Zeugen somit zwingend notwendig. Die Möglichkeit, jederzeit einen Beweisantrag mündlich stellen zu dürfen, sei wichtig, da unmittelbar auf unbekannte Vorhalte reagiert werden könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund von Vorhalten Zwangsmassnahmen beantragen möchte. Zudem gehe http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch das schriftliche Stellen von Beweisanträgen Zeit verloren, worunter unter Umständen auch die Qualität der Beweise leide. Die logische Folge davon sei ein gesteigerter Aufwand und höhere Kosten für alle Verfahrensbeteiligten.

3. In ihrer Stellungnahme vom 1. März 2019 argumentiert die Staatsanwaltschaft, dass das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO keine Möglichkeit beinhalte, Beweisanträge zu stellen. Die Verfahrensleitung bestimme die Reihenfolge und den Ablauf von parteiöffentlichen Befragungen. Die Staatsanwaltschaft betont, dass sie für die betreffende Einvernahme rund 33 Minuten benötigt habe, während der Verteidiger rund 45 Minuten aufgewendet habe, um seine Ergänzungsfragen zu formulieren. Erst eine weitere halbe Stunde später seien dann diese 21 Fragen gestellt und beantwortet gewesen. Da die Verfahrensleitung dem befragten Opfer nicht habe zumuten wollen, weiter anwesend sein zu müssen, sei entschieden worden, dass die Beweisanträge nicht mündlich zu Protokoll genommen würden unter gleichzeitigem Hinweis, dass sie schriftlich eingereicht werden könnten. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dass die mündliche Protokollgabe eines Beweisantrags anlässlich der Ausübung des Teilnahmerechts in casu als Einreichung einer Eingabe zu Unzeit subsumiert werden müsse. Jedenfalls sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden, weil der Verteidiger explizit auf die Möglichkeit der nachträglichen schriftlichen Einreichung hingewiesen worden sei. Dadurch sei dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil entstanden. Das Argument, dass Beweisanträge jederzeit mündlich gestellt werden dürfen, weil dadurch unmittelbar auf bevorstehende Zwangsmassnahmen reagiert werden könne, weist die Staatsanwaltschaft zurück. Sie habe dem Beschwerdeführer eröffnet, dass sie eine Ergänzung der bestehenden Zwangsmassnahmen zu beantragen gedenke. Allfällige mündlich gestellten Beweisanträge hätten keinerlei Einfluss auf diesen Entscheid gehabt. Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den darauffolgenden (vier) Tagen eine Beschwerdeschrift verfasst, nicht jedoch die Beweisanträge in schriftlicher Form gestellt habe, belege, dass die Beweisanträge nicht dringlich gewesen seien.

4.1 Fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft verpflichtet war, während der Einvernahme vom 11. Februar 2019 die vom Verteidiger des Beschwerdeführers in mündlicher Form gestellten Beweisanträge zu Protokoll zu nehmen. Dazu gilt es zunächst, den Beweisantrag als solchen systematisch einzuordnen.

4.2 Ein Beweisantrag ist das Begehren, ein bestimmtes Beweismittel zum Nachweis eines bestimmten Umstands (sog. Beweistatsache) zu verwenden (HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 33). Anträge als Überbegriff sind Gesuche der Verfahrensbeteiligten um Vornahme einer Prozesshandlung durch eine Behörde und gelten nach Art. 109 f. StPO als Verfahrenshandlung der Parteien. Art. 109 f. StPO verwenden den Terminus der “Eingabe“, worunter im allgemeinen Sprachgebrauch ein Schriftsatz verstanden wird. Darüber hinaus erfasst der Begriff der Eingabe aber auch mündliche Erklärungen vor den Strafbehörden. Dass auch mündliche Erklärungen unter den Begriff der Eingabe nach Art. 109 StPO fallen, folgt wiederum aus der systematischen Stellung im Abschnitt unter dem Oberbehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht griff “Verfahrenshandlungen der Parteien“, namentlich aus der Formvorschrift von Art. 110 Abs. 1 StPO, wonach Eingaben schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Dies steht auch im Einklang mit dem Grundsatz, dass Verfahren vor den Strafbehörden gemäss Art. 66 StPO mündlich sind, soweit dieses Gesetz nicht die Schriftlichkeit vorsieht (PETER HAFNER/ELIANE FISCHER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 109 N 6). Gleichzeitig statuiert Art. 110 Abs. 3 StPO den Grundsatz der Formfreiheit (soweit die Strafprozessordnung keine abweichenden Vorschriften aufstellt) für sämtliche privaten Verfahrenshandlungen der Parteien (PETER HAFNER/ELIANE FISCHER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 110 N 1), mithin auch für das Stellen von Beweisanträgen. Entsprechend sieht Art. 77 lit. c StPO denn auch vor, dass das Verfahrensprotokoll die Anträge der Parteien festhält (vgl. auch VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 110 N 2a). Ausdrücklich unterschieden wird insoweit nur zwischen einerseits Eingaben, die gegenüber der Polizei mündlich zu Protokoll gegeben werden und bei denen die Protokolle umgehend der Verfahrensleitung zur Kenntnis zu bringen sind, und andererseits Bemerkungen ausserhalb einer protokollarischen Befragung, die nicht als eigentliche Eingaben zu behandeln sind (KATHARINA GRAF, Polizeiliche Ermittlung, 2008, S. 164; ebenso PETER HAFNER/ELIANE FISCHER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 110 N 4).

4.3 Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, welches in Art. 29 Abs. 2 BV statuiert ist. Der Beschuldigte hat das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 N 22; siehe auch BGE 142 I 86, 89 E. 2.2; BGE 127 I 54, 56). In der Strafprozessordnung manifestiert sich das rechtliche Gehör neben Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO hauptsächlich in Art. 107 StPO, wobei in Abs. 1 lit. e der genannten Bestimmung explizit das Stellen von Beweisanträgen festgehalten ist. Die Nennung von Zeugen dient der wirksamen Verteidigung und bildet als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts der Prozessbeteiligten. Für eine effektive Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte ist die Möglichkeit der Nennung von Zeugen zwingend notwendig (HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 33 ff.). Eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs respektive in casu die Verweigerung der Entgegennahme von Beweisanträgen ist gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (“bonnes raisons“) ein begründeter Verdacht auf schwerwiegenden Missbrauch bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung vorliegt (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 108 N 5; BGer 1B_264/2012 10. Oktober 2012, E. 5.2.2; HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 108 N 5).

5.1 Aus den vorstehenden Erkenntnissen erhellt somit, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich berechtigt ist, Eingaben, worunter die in casu fraglichen Beweisanträge fallen, mündlich zu Protokoll geben.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.1 Bezüglich des Zeitpunkts des Stellens von Beweisanträgen an die Verfahrensleitung besagt Art. 109 Abs. 1 StPO in aller Klarheit, dass die Parteien “jederzeit“ Eingaben machen können. Das Wort “jederzeit“ bezieht sich auf alle Phasen des Verfahrens und ist nicht in streng zeitlicher Hinsicht, also 24 Stunden am Tag, zu verstehen. Einvernahmen sind Teil des Vorverfahrens, welches gemäss Art. 16 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft geleitet wird. Letztere bestimmt demnach grundsätzlich den Ablauf der Einvernahmen, also auch den genauen Zeitpunkt, wann Beweisanträge in diesem Rahmen mündlich gestellt werden dürfen. Ein mitten in der Befragung gestellter Beweisantrag darf deshalb von der Verfahrensleitung beispielsweise auf den Schluss der Einvernahme verschoben werden, wenn dadurch die Protokollierung vereinfacht wird.

5.2.2 Dem Argument der Staatsanwaltschaft, dass die Einvernahme und die gestellten zahlreichen Ergänzungsfragen bereits sehr lange gedauert hätten und der Privatklägerin eine längere Anwesenheit nicht mehr habe zugemutet werden können, kann in Anbetracht des Umstands, dass die Protokollierung von bloss zwei Beweisanträgen keinen nennenswerten Zeitaufwand mit sich gebracht hätte, nicht gefolgt werden. Mit einer mündlichen Eingabe am Ende einer Befragung kann im Sinne einer effizienten Verteidigung nicht nur unmittelbar auf unvorhergesehene Vorhalte reagiert werden, vielmehr beschleunigt diese Vorgehensweise auch das Verfahren (vgl. Art. 5 StPO) und erweist sich sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Verfahrensleitung als prozessökonomisch, da ein weitaus geringerer Zeitaufwand erforderlich ist, als bei nachträglich schriftlich eingereichten Anträgen. Dadurch können nicht zuletzt unnötige Aufwendungen von Anwältinnen und Anwälten und damit Kosten für die amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Verbeiständungen eingespart werden. Ferner lässt sich im vorliegenden Fall auch aus dem von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012, in welchem es um das Stellen von Ergänzungsfragen von Mitbeschuldigten an parteiöffentlichen Einvernahmen geht, keine Berechtigung der Staatsanwaltschaft zur Verweigerung der Entgegennahme der vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 11. Februar 2019 gestellten Beweisanträge ableiten. Entsprechend der obigen Ausführungen kann festgestellt werden, dass in casu das mündliche Stellen von Beweisanträgen im Anschluss an die Einvernahme vom 11. Februar 2019 offensichtlich nicht als zu Unzeit gestellt zu beurteilen ist.

5.3 Nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO ist die Verweigerung der Entgegennahme von Beweisanträgen wie erörtert (vgl. E. 4.3) nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein begründeter Verdacht auf schwerwiegenden Missbrauch bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung vorliegt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Entlastungszeugen als Beweis nennen respektive seine Verantwortung über die Baustelle in W.____ belegen wollte, besteht vorliegend nicht einmal ansatzweise ein begründeter Verdacht auf rechtsmissbräuchliche Stellung dieses Antrages.

5.4 Der formgerechte Antrag auf Beweiserhebung wurde demnach in casu weder zu Unzeit noch mit rechtsmissbräuchlicher Absicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft wäre demnach klarerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht weise verpflichtet gewesen, die Beweisanträge des Beschuldigten am Ende der Einvernahme vom 11. Februar 2019 zu Protokoll zu nehmen. Indem sich die Staatsanwaltschaft geweigert hat, einen solchen Antrag gemäss Art. 77 lit. c StPO zu protokollieren, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Entsprechend ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Verweigerung der Entgegennahme von Beweisanträgen durch die Leitende Staatsanwältin C.____ während der Einvernahme vom 11. Februar 2019 im Verfahren XY das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Rechtsmittel vollumfänglich durchdringt, werden die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 50.00, was zu Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘050.00 führt.

6.2 Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens ist dem Beschwerdeführer zudem gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zuzusprechen. Hierfür hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vom 18. Februar 2019 datierende Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 5.83 Stunden à CHF 300.00 geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Da das Strafverfahren vorliegend im Kanton Basel-Landschaft durchgeführt wurde, gelangt die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO/BL, SGS 178.112) zur Anwendung. Bei der Festsetzung des Honorars ist somit der konkret angefallene Zeitaufwand massgebend (vgl. § 2 Abs. 1 TO/BL). Grundsätzlich werden die Verteidigungskosten voll entschädigt. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Wird eine Honorarnote als unverhältnismässig beurteilt, kann sie in entsprechendem Umfang gekürzt werden, wobei die Herabsetzung lediglich bei massgeblichen Abweichungen von der Kostennote zu begründen ist. Im Weiteren gilt praxisgemäss für mittlere bzw. durchschnittliche Fälle ein Stundenansatz von CHF 250.00, während für leichte Fälle ein Ansatz von CHF 220.00 bis CHF 230.00 pro Stunde zugrunde gelegt wird. In komplexen Fällen kann ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz von CHF 270.00 bis CHF 280.00 bestimmt werden. Angesichts des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eher leichten Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Falles ist der Stundenansatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von CHF 300.00 auf CHF 230.00 angemessen zu reduzieren, wobei der geltend gemachte Zeitaufwand als korrekt erscheint. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'381.90 (inkl. Auslagen von CHF 40.25) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 106.40, insgesamt somit CHF 1'488.30, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Verweigerung der Entgegennahme von Beweisanträgen durch die Leitende Staatsanwältin C.____ während der Einvernahme vom 11. Februar 2019 im Verfahren XY das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

2. Die Verfahrenskosten, beinhaltend eine Gebühr in der Höhe von CHF 1‘000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, somit total CHF 1‘050.00, gehen zu Lasten des Staates.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘488.30 (inkl. Auslagen von CHF 40.25 und Mehrwertsteuer von CHF 106.40) zulasten der Staatskasse ausbezahlt.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Nicolas Fellmann

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