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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. April 2019 (470 19 37) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Olivia Reber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter 1
C.____, Beschuldigter 2
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Januar 2019
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 17. Oktober 2018 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B.____ (nachfolgend Beschuldigter 1), sowie gegen C.____ (nachfolgend Beschuldigter 2), wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und „Korruption“. A.____ machte den beiden Beschuldigten den Vorwurf, diverse Fehler im Konkursverfahren seiner Firma, der D.____ AG, begangen zu haben.
B. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 25. Januar 2019, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) nicht an Hand genommen werde. Die Kosten würden zu Lasten des Staates gehen.
C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2019 erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Februar 2019 (Eingang am 8. Februar 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben sowie das Verfahren an Hand zu nehmen.
D. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.
E. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 20. Februar 2019 eine weitere Stellungnahme zu seiner Beschwerde nach, in welcher er an seinen Anträgen festhielt.
F. Am 21. Februar 2019 (Eingang am 22. Februar 2019) reichte der Beschuldigte 1 seine Stellungnahme zur Beschwerde ein und begehrte, es sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
G. Der Beschuldigte 2 nahm mit Eingabe vom 21. Februar 2019 (Eingang 22. Februar 2019) Stellung zur Beschwerde und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, es seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschuldigten 2 eine Aufwandentschädigung zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, einen angemessenen Kostenvorschuss für die Verfahrenskosten und eine Sicherstel-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung für die Entschädigung an den Beschuldigten 2 zu leisten, bevor das Beschwerdeverfahren weitergeführt werde.
H. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 wies das Kantonsgericht den Antrag des Beschuldigten 2, wonach der Beschwerdeführer zu verpflichten sei, einen angemessenen Kostenvorschuss für die Verfahrenskosten und eine Sicherstellung für die Entschädigung an den Beschuldigten 2 zu leisten, bevor das Beschwerdeverfahren weitergeführt werde, ab, soweit es darauf eintrat und schloss den Schriftenwechsel.
Erwägungen
I. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind namentlich Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO).
1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2019 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde datiert vom 6. Februar 2019 und wurde am 7. Februar 2019 der
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweizerischen Post übergeben. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde rechtzeitig erhoben, zumal er geltend macht, die angefochtene Verfügung am 4. Februar 2019 zugestellt erhalten zu haben. Fraglich erscheint indessen die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nach Art. 382 StPO, weil er sich nicht als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert hat. Da er aber allenfalls noch keine Gelegenheit dazu hatte, seine Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger ausdrücklich zu erklären, ist die Frage nach der Legitimation an dieser Stelle im Zweifel zu bejahen, zumal gemäss Art. 105 StPO auch anderen Verfahrensbeteiligten wie der geschädigten Person, der Anzeige erstattenden Person oder dem beschwerten Dritten die Verfahrensrechte einer Partei zustehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden. Im Folgenden ist daher auf die Beschwerde vom 6. Februar 2019 einzutreten. Allerdings ist die nachgereichte Beschwerdebegründung vom 20. Februar 2019 im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten, da sie erst nach Ablauf der zehntägigen Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO und damit zu spät eingereicht wurde.
II. Materielles 1.1 Mit Strafanzeige vom 17. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die beiden Beschuldigten wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung sowie „Korruption“ mittels persönlicher Vorsprache bei der Staatsanwaltschaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat am 25. Januar 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassen und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die gegen die beiden Beschuldigten erhobenen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung und der „Korruption“ jeglicher Grundlage entbehren würden. Es sei offensichtlich keine Straftat begangen worden. Der Beschwerdeführer moniere, dass er für den Kostenvorschuss für die „Durchführung des Konkurses“ habe aufkommen müssen. Der Grund für die vom Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 geleistete Zahlung lasse sich aber nicht bestimmen. In keiner denkbaren Variante sei er jedoch unrechtmässig an Stelle eines Gläubigers zur Erbringung einer Leistung herangezogen worden. Weiter sei der Kollokationsplan gemäss Art. 247 SchKG 60 Tage nach Ablauf der Eingabefrist zu erstellen. Aus der SHAB-Publikation vom 15. März 2017 sei ersichtlich, dass die Eingabefrist für Forderungen im Konkurs der D.____ AG am 15. April 2017 abgelaufen sei. Gemäss SHAB-Publikation vom 30. August 2017 sei der Kollokationsplan am 31. August 2017 aufgelegt worden. Die Überschreitung der 60-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tagesfrist um rund zwei Monate erweise sich als unbedenklich, zumal es sich dabei lediglich um eine Ordnungsfrist handle. Des Weiteren seien – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auf dem Kollokationsplan vom 30. August 2017 unter den Positionen 1 und 2 keine Forderungen „pro memoria“ kolloziert worden. Die vom Beschuldigten 2 als Vertreter eines Gläubigers angemeldete Forderung sei nicht im Kollokationsplan aufgeführt. Ausserdem könne der Kollokationsplan mittels Rechtsmittel gemäss SchKG angefochten werden. In Bezug auf das angebliche Zusammenwirken der beiden Beschuldigten führte die Staatsanwaltschaft aus, dass weder eine frühere berufliche Tätigkeit in der gleichen Anwaltskanzlei noch die gleichzeitige Mitgliedschaft in der SchKG-Vereinigung zu einer Befangenheit führe. Einen angeblichen Ausstandsgrund hätte der Beschwerdeführer zudem mittels SchKG-Beschwerde vorbringen können. Weiter sei es völlig unerfindlich, wie ihm seine Mietzinse seit der Konkurseröffnung am 21. Januar 2016 „gestohlen“ worden sein sollen. Schliesslich sei nicht erkennbar, gestützt auf welche Handlungen oder Unterlassungen dem Beschwerdeführer ein Anspruch aus Staatshaftung im Umfang von rund Fr. 3‘000‘000.-- zukommen könnte.
1.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 6. Februar 2019 geltend, es gehe nicht darum, dass der Kostenvorschuss von ihm habe bezahlt werden müssen, sondern dass die Feststellung des Konkurses den kantonalen Richtlinien bezüglich Kostenvorschuss im Konkursfalle nicht entspreche. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Frist in Art. 247 SchKG nicht um eine Ordnungsfrist handle. Ausserdem würden die „pro memoria“ kollozierten Forderungen dazu benutzt, Fristen und eventuelle Nachforderungen ohne Rechtsgrundlage in den Konkurs einzubringen. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass der Beschuldigte 1 Verwaltungsmitglied des E.____ sei und unter den veröffentlichten Anschriften unter der Adresse der Anwaltskanzlei des Beschuldigten 2 geführt werde. Zudem seien die Mietzinse nach mehreren Auseinandersetzungen mit dem Konkursamt Basel-Landschaft am 17. März 2016 wieder freigegeben, doch am 14. Juni 2016 wieder eingezogen worden mit der Begründung, dass die D.____ AG in Konkurs sei und seine Kaufverträge nicht anerkannt würden, da der Grundbucheintrag rechtweisend wäre. Insgesamt hätten die beiden Beschuldigten im Konkurs der D.____ AG jegliches Recht missachtet.
1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2019 insbesondere auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2019. Des Weiteren hält sie fest, dass gemäss SchKG sämtliche Verfügungen des Konkursverwalters anfechtbar seien. Der Be-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer habe bis jetzt offensichtlich nie den Beschwerdeweg beschritten. Es sei nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Strafuntersuchung wegen vermeintlicher und ohnehin anfechtbarer Fehler in einem Konkursverfahren zu führen.
1.4 Der Beschuldigte 1 hält in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019 unter anderem fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, das Konkursamt habe vor der Zahlung des Kostenvorschusses „überhaupt nichts unternommen“, unwahr sei, was der Beschwerdeführer auch wisse. Bei Konkurseröffnung habe sich eine verfahrene Situation gezeigt. Die Mietzinse seien nicht nach mehreren Auseinandersetzungen mit dem Konkursamt Basel-Landschaft freigegeben worden, sondern das Betreibungsamt Basel-Landschaft habe die betreibungsamtliche Verwaltung in Unkenntnis der inzwischen erfolgten Konkurseröffnung aufgehoben, weil der betreibende Gläubiger keinen Kostenvorschuss geleistet und sein Begehren um Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinse zurückgezogen habe. Es sei danach das Konkursamt Basel- Landschaft gewesen, das aufgrund der Konkurseröffnung rechtshilfeweise die Mietzinse eingezogen habe.
1.5 Der Beschuldigte 2 führt in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019 insbesondere aus, dass sich die Beschwerde in der Sache auf keinen Fall gegen ihn richte, womit zumindest bezüglich seiner Person auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, weil es schon an den entsprechenden Rügen fehle. Des Weiteren moniert der Beschuldigte 2 grundsätzlich, dass alle vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe mit einer Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG hätten geltend gemacht werden müssen.
2. Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall die Nichtanhandnahme bezüglich der Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, a.a.O., N 8 f.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit. Mit anderen Worten muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (ESTHER OMLIN, a.a.O., N 8; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 5).
3.1 Amtsmissbrauch liegt gemäss Art. 312 StGB dann vor, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt ist gegeben, wenn der Täter seine Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er z.B. hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, oder wenn er seine Amtsbefugnisse überschreitet. Der Amtsträger greift in Grundfreiheiten anderer ein, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings ist nicht bei jeder Verfügung, die sich im Nachhinein wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen als unzulässig erweist, sogleich Amtsmissbrauch anzunehmen. Es besteht nämlich ein gewisser Ermessensspielraum, weshalb der in Art. 312 StGB statuierte Tatbestand erst bei einem eigentlichen Missbrauch dieses Ermessens als erfüllt zu betrachten ist. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt. Der Amtsträger muss in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen ebenfalls unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Der Täter muss demnach bewusst Amtsgewalt missbrauchen. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln (STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 312 N 3 ff.; STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 312 N 7 ff.).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird wegen Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist (BGE 137 IV 169 E. 2.3.1; 128 IV 265 E. 1.1.1). Die Falschbeurkundung betrifft demgegenüber die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht miteinander übereinstimmen (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1).
4.1 Im vorliegenden Fall ist in keinster Weise ersichtlich, inwiefern die beiden Beschuldigten durch ihre Handlungen einen Amtsmissbrauch, eine Urkundenfälschung oder einen anderen Straftatbestand erfüllt haben sollen. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe denn auch nicht ansatzweise mit den einzelnen Straftatbeständen in Verbindung und seine Ausführungen sind grösstenteils unübersichtlich, verwirrend und unbelegt. In Bezug auf den angeblichen Amtsmissbrauch fehlt es beim Beschuldigten 2 bereits an seiner Eigenschaft als Beamter, aber auch beim Beschuldigten 1 ist kein Amtsmissbrauch erkennbar. Es ist weder ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 seine Befugnisse unrechtmässig angewendet hätte noch, dass dieser eine Absicht hätte, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaffen oder einem anderen einen ebenfalls unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Ebenso wenig stellen die Handlungen der beiden Beschuldigten eine Urkundenfälschung dar. Fraglich erscheint bereits, welches Schriftstück der Beschwerdeführer als Urkunde ansieht und worin eine qualifizierte schriftliche Lüge bestehen soll. Eine Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, kann den beiden Beschuldigten in keiner Weise nachgewiesen werden. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die beiden Beschuldigten sind allesamt haltlos und stehen in keinem konkreten und substanziierten Konnex zu irgendwelchen Straftatbeständen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts verletzt haben sollen, wobei im vorliegenden Verfahren nicht auf die Einzelheiten des Konkursverfahrens einzugehen ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft ihre Nichtanhandnahmeverfügung äusserst ausführlich begründet hat, obwohl die Anzeige des Beschwerdeführers in weiten Teilen als unverständlich und wirr anzusehen ist. Auf die schlüssigen und detaillierten Begründungen in der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hingegen setzt sich in seiner Beschwerde mit den Begründungen der Staatsanwaltschaft nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen geht denn auch nicht hervor, welche Handlungen der beiden Beschuldigten welche Straftatbestände erfüllt haben sollen. Es wird zwar deutlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Ablauf des Konkursverfahrens der D.____ AG in höchstem Masse unzufrieden ist. Dennoch hat er keinerlei Schritte gegen die von ihm beanstandeten Handlungen im Konkursverfahren eingeleitet, obwohl ihm diverse einschlägige Rechtsmittel nach SchKG zur Verfügung gestanden hätten. In seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er im Juli/August 2016 bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt Beschwerde eingereicht und eine Antwort vom Beschuldigten 1 erhalten habe. Da der Beschuldigte 1 jedoch nicht Mitglied der Aufsichtsbehörde ist, scheint die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu stimmen. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, ein Ausstandsbegehren nach Art. 10 SchKG zu stellen, wenn er der Meinung gewesen wäre, dass der Beschuldigte 1 in Bezug auf den Beschuldigten 2, welcher als Vertreter eines Gläubigers der D.____ AG im Konkursverfahren auftrat, befangen gewesen sei. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer prinzipiell gegen jede Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Art. 17 ff. SchKG führen können. Auch eine angebliche Verschleppung des Konkurses hätte der Beschwerdeführer mittels Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde geltend machen können.
4.2 Aus dem bisher Gesagten folgt zusammenfassend, dass sowohl der Tatbestand des Amtsmissbrauchs als auch der Urkundenfälschung eindeutig nicht erfüllt sind. Unter diesen Umständen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 25. Januar 2019 völlig zu Recht nicht an Hand genommen. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1‘100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 100.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, zumal er seine Eingabe ohnehin selber, d.h. ohne Anwalt, verfasst hat und deshalb davon auszugehen ist, dass ihm im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung keine relevanten Parteikosten entstanden sind.
2. Dem Beschuldigten 1 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er beim Kanton X. angestellt ist und in dieser Eigenschaft auch im Konkursverfahren der D.____ AG tätig war.
3. Der Beschuldigte 2 macht für die Ausarbeitung der Stellungnahme einen Aufwand von rund 4,9 Stunden geltend, welche vom Beschwerdeführer zu ersetzen seien. Als selbständig Erwerbender habe er für die Redaktion der Vernehmlassung seine Arbeitszeit einsetzen müssen, die sonst anderweitig im Rahmen von entgeltlichen Mandaten hätte verwendet werden können. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung von pau-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht schal Fr. 1‘000.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer bzw. Fr. 77.--, also insgesamt Fr. 1‘077.--, zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, beinhaltend eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1‘000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, somit total Fr. 1‘100.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Dem Beschuldigten 1 wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten 2 eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘000.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer bzw. Fr. 77.--, somit total Fr. 1‘077.--, zu bezahlen.
5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Olivia Reber