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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. März 2019 (470 19 32) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber i.V. Nicolas Fellmann
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2019
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft [nachfolgend Staatsanwaltschaft] am 10. Dezember 2018) erstattete A.____ sinngemäss Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs aufgrund der ihm „amtsmissbräuchlich entzogenen Rente“ bzw. der „amtsmissbräuchlichen Bereicherung an seiner Rente“.
B. Am 21. Januar 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Tatbestand des Amtsmissbrauchs in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (Ziff. 1) und auferlegte dem Staat die Kosten (Ziff. 2).
C. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und begehrte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens.
D. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vom 25. Januar 2019 Stellung und stellte das Begehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Erwägungen
Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.
1.2 Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist und mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft die zulässige Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes erhebt, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft argumentiert in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Januar 2019, dass der Anzeige des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, gegen wen sich diese richte. Ausserdem seien aus der Anzeige und den weiteren Dokumenten, welche der Beschwerdeführer eingereicht habe (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 11. Januar 2019), keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu entnehmen, weshalb das Verfahren nicht an Hand genommen werde.
2.2 Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2019 dem Sinne nach vor, dass u.a. ein Amtsmissbrauch durch „Strafverfolgungsverweigerung“ und „vorsätzliche Rechtsverzögerungstaktiken“ vorläge. Er verweist auf einige von ihm eingereichte Schreiben.
2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Stellungnahme vom 31. Januar 2019, dass die Beschwerde abzuweisen sei und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. Zur Begründung wird angefügt, dass weder in den Anzeigen noch in der Beschwerdeschrift ein nachvollziehbarer strafrechtlich relevanter Sachverhalt dargelegt werde.
2.4 Zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme bezüglich des Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 8 f.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit. Mit anderen Worten muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz “in dubio pro duriore“ dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (OMLIN, a.a.O., N 8; LANDSHUT/ BOSSHARD, a.a.O., N 5). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5. Zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme auch betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs zu Recht erfolgt ist. Ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn der Amtsträger die Machtbefugnisse, die ihm durch das Amt verliehen wurden, unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf eine andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 312 N 7 f.).
2.6 Weder aus den Schreiben, auf die der Beschwerdeführer verweist, noch aus der vorliegenden Beschwerde wird ersichtlich, welches Amt oder welche Person er des Amtsmissbrauchs bezichtigt. Vielmehr wirft der Beschwerdeführer mit haltlosen Beschuldigungen um sich, ohne sich um konkrete Darlegungen zu bemühen. Der Beschwerdeführer vermag seine Vorwürfe nicht weiter zu substantiieren, insbesondere zeigt der Inhalt seiner Beschwerde – selbst aus einer Laienoptik betrachtet – keinen genügenden materiellen Gehalt auf, der auch nur ansatzweise einen hinreichenden Verdacht gegen eine bestimmte Person strafrechtlich erhärten lassen würde und somit einzelnen Straftatbeständen zugeordnet werden könnte. Insofern kann auch kein Straftatbestand erfüllt sein, weshalb die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen musste.
2.7 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erweist und in Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2019 vollumfänglich abzuweisen ist.
3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1‘100.--, gehen daher zu Lasten des Beschwerdeführers.
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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Nicolas Fellmann
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