Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.03.2019 470 19 29

4 marzo 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,399 parole·~12 min·6

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. März 2019 (470 19 29) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber i.V. Cédric Saladin

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christoph Zobl, Möhrlistrasse 97, 8050 Zürich, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Daniel Plüss, Elisabethenstrasse 30, Postfach 632, 4010 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Januar 2019

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 15. November 2017 erstattete A.____ gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Anstiftung zu einer schweren Körperverletzung und “einfacher Verletzung der Patientenrechte.“

B. Nach Vornahme der entsprechenden Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 11. Januar 2019 das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten gingen zulasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 2). Dem Beschuldigten sprach sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 831.75 zu und wies die darüber hinausgehende Forderung von CHF 257.40 ab (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), mit dem Antrag, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen, unter o/e-Kostenfolge.

D. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 verwies der Beschuldigte auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2019 und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

F. Am 21. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Replik ein.

G. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 nahm der Beschuldigte Stellung zur Replik des Beschwerdeführers.

Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die missachtete Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGer 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3). Bei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB bildet das geschützte Rechtsgut die körperliche Unversehrtheit, deren Träger natürliche Personen sind. Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert und ist als Träger des geschützten Rechtsgutes beschwerdelegitimiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Privatkläger beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen folgendermassen: Der beanzeigte Eingriff vom 17. März 2017 habe dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer eine gesunde Linse habe entfernt werden müssen und der Pupillenmuskel heute nicht mehr arbeite. Das rechte Auge sei daher nur noch unter starken Einschränkungen zu gebrauchen. Bei einer korrekten Untersuchung der körperlichen Beeinträchtigung wäre von der Staatsanwaltschaft festgestellt worden, dass das rechte Auge des Beschwerdeführers in seiner Grundfunktion nunmehr dauernd und erheblich gestört und dies auf den beanzeigten Eingriff zurückzuführen sei. Dadurch sei das rechte Auge und damit ein wichtiges Organ im Sinne von Art. 122 StGB unbrauchbar gemacht worden. Im Weiteren sei die Sehfähigkeit des linken Auges im Vergleich zum rechten weit besser geblieben, obgleich die Trübung hier von ähnlicher Stärke wie beim rechten Auge gewesen sein solle. Ferner würden die gutachterlichen Erhebungen von C.____ nicht überzeugen, womit der Sachverhalt nicht liquide genug sei, um eine Schädigung im Sinne einer schweren Körperverletzung zu verneinen. Folglich sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung effektiv zu wenig klare Erkenntnisse hinsichtlich des Schweregrads der Verletzung gehabt haben sollte, wäre sie nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer unter anderem mit Eingabe vom 8. Januar 2019 beantragten Beweismittel gehalten gewesen, die Verletzung am rechten Auge des Beschwerdeführers medizinisch bzw. gutachterlich abklären zu lassen. Da die Staatsanwaltschaft dies jedoch nicht getan habe, habe sie mit der Verfahrenseinstellung den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz “in dubio pro duriore“ verletzt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Einstellungsverfügung damit begründet, dass gemäss dem Gutachten von C.____ der Beschwerdeführer sowohl am rechten wie auch am linken Auge unter einer Trübung des zentralen Bereichs der Linse (sog. Kernsklerose) leide. Dass die nachfolgende Operation durch D.____ aufgrund des Drucks des Beschuldigten auf das rechte Auge des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei, sei somit nicht erstellt, zumal die Trübungen in beiden Augen vorhanden seien. Vielmehr scheine die Kataraktoperation aufgrund der schon bestehenden Krankheit notwendig gewesen zu sein. Bei der Operation seien zudem die Verwachsungen gelöst worden, worauf sich die vom Beschwerdeführer beklagten Doppelbilder, deren Ursache unbekannt geblieben sei, zurück gebildet hätten. Die Sehkraft am rechten Auge habe sich ausserdem nach der Kataraktoperation gebessert. Durch den Druck auf die Hornhaut des rechten Auges des Beschwerdeführers sei somit keine schwere Schädigung des Auges verursacht worden. Die Handlung sei daher allenfalls als einfache Körperverletzung zu werten, wofür aber kein Strafantrag vorliege. Da somit ein Prozesshindernis vorgelegen habe, sei das Verfahren einzustellen gewesen.

2.3 Der Beschuldigte verweist in seiner Eingabe vom 27. Februar 2019 auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen trage die vom Beschwerdeführer immer wieder vorgetragene, in verschiedener Hinsicht nicht oder kaum nachvollziehbare Kritik am Gutachten von C.____ nichts zur Klärung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage bei, ob das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft einzustellen gewesen sei.

3. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt nämlich nur, dass bei konkreten Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.2; OGer ZH UE160169 vom 16. August 2016 E. II.2.2; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Auflage 2016, Art. 319 N 10).

Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen endgültig nicht zu erfüllen bzw. Prozesshindernisse nicht zu beseitigen sind. Dabei darf die Einstellung nur ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Zu denken ist namentlich an den zu spät gestellten oder zurückgezogenen Strafantrag, den Verjährungseintritt, die dauernde Verhandlungsunfähigkeit, den Tod der beschuldigten Person oder den Verstoss gegen den Grundsatz von "ne bis in idem" (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 13 ff.; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 24 ff.; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 319 N 8). Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag, der gemäss Art. 31 StGB innert dreier Monate seit Kenntnisnahme der Person des Täters durch die antragsberechtigte Person erfolgen muss, eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtzeitig gestellten und damit rechtsgültigen Strafantrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden (vgl. dazu GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 13, sowie RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2018, Art. 30 N 108 f. und Art. 31 N 39).

4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung betreffend den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB und Anstiftung zu einer schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB) zu Recht erfolgt ist, oder ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigen würde. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, wer fahrlässig einen Mensch am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Nach Art. 125 Abs. 2 StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn die Schädigung schwer ist. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB entspricht dem objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB (vgl. BGE 109 IV 19; ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2018, Art. 125 N 4; TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 125 N 3). Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Der Begriff der schweren Körperverletzung ist auslegungsbedürftig. Aufgrund der hohen Strafandrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe muss der Tatbestand auf schwerste Eingriffe in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die physische und psychische Integrität begrenzt bleiben (BGer 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1.1; ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2018, Art. 122 N 23). Für die Beurteilung der Wichtigkeit eines Glieds oder Organs ist dessen Funktion massgebend, in erster Linie ist an lebenswichtige Organe zu denken, wie z.B. eine Niere, ein Auge oder ein Ohr (vgl. TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 122 N 5). Nicht jede Beeinträchtigung eines wichtigen Organs oder Glieds stellt bereits eine schwere Körperverletzung dar. Eine solche ist nur gegeben, wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird, wenn es folglich verloren oder in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (vgl. BGE 129 IV 1 E. 3.2; TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 122 N 5).

4.2 Wie bereits dargelegt, stellt nicht jede Beeinträchtigung eines wichtigen Organs oder Glieds eine schwere Körperverletzung dar. Im vorliegenden Fall ist das Auge des Beschwerdeführers weder verstümmelt noch unbrauchbar gemacht worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei hellerem Tageslicht eine Sonnenbrille tragen müsse, erreicht die Schwelle der schweren Körperverletzung, wonach das Auge unbrauchbar bzw. in seiner Grundfunktion erheblich gestört sein müsste, klarerweise nicht. Die Sehkraft am rechten Auge soll sich nach der Kataraktoperation sogar gebessert haben (vgl. Gutachten von C.____ vom 27. Juni 2017, S. 4 und 8, sowie Stellungnahme von C.____ vom 29. Oktober 2017, S. 6). Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht überzeugend darzulegen, inwiefern vorliegend eine schwere Körperverletzung gegeben sein könnte. Aus all dem ergibt sich, dass das Auge des Beschwerdeführers nicht schwer geschädigt worden ist und somit auch keine schwere Körperverletzung vorliegt. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Untersuchungshandlungen, da in casu klarerweise keine schwere, sondern höchstens eine leichte Körperverletzung vorliegt. Für die leichte Körperverletzung ist allerdings kein rechtsgültiger Strafantrag innert dreimonatiger Frist seit Kenntnis der Person des Täters gemäss Art. 31 StGB gestellt worden, womit eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO definitiv nicht mehr erfüllt werden kann und die Verfahrenseinstellung somit zu Recht erfolgt ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine Verpflichtung zur Parteientschädigung des Beschuldigten durch den Beschwerdeführer drängt sich im vorliegenden Fall nicht auf.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 100.00, somit total CHF 1‘100.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Cédric Saladin

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 19 29 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.03.2019 470 19 29 — Swissrulings