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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.09.2019 470 19 169

17 settembre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,044 parole·~25 min·5

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. September 2019 (470 19 169) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Liridona Asllani

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Markus Husmann, Gitterlistrasse 8, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokatin Nadja Burkhardt, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Juni 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen die Beschuldigte B.____ wegen mehrfacher Tätlichkeiten, evtl. teilweiser einfacher Körperverletzung, begangen zum Nachteil von A.____, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO ein.

B. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Markus Husmann, am 8. Juli 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte, es sei die obgenannte Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das gegen B.____ eröffnete Strafverfahren weiterzuführen. Insbesondere seien die erforderlichen Beweisabnahmen nachzuholen (Ziff. 1 der Rechtsbegehren); dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Markus Husmann, zu bewilligen (Ziff. 2 der Rechtsbegehren).

C. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2019 beantragte B.____ (nachfolgend Beschuldigte), vertreten durch Advokatin Nadja Burkhardt, es sei die Beschwerde abzuweisen (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Zudem sei ihr die amtliche Verteidigung mit Advokatin Nadja Burkhardt zu bewilligen (Ziff. 2 der Rechtsbegehren); dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Ziff. 3 der Rechtsbegehren).

D. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2019 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen, und es seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. Mit Replik vom 5. August 2019 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest und verlangte die Abweisung der Anträge sowohl der Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft.

F. Mit Schreiben vom 8. August 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine duplizierende Stellungnahme.

G. Mit Duplik vom 15. August 2019 hielt die Beschuldigte vollumfänglich an ihren mit Eingabe vom 22. Juli 2019 gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen fest.

H. Mit Verfügung vom 19. August 2019 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

2. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 18. Mai 2015 als Privatkläger konstituiert. Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2019, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die vorliegende Einstellungsverfügung ist dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2019 zugestellt worden. Mithin erweist sich die Beschwerde vom 8. Juli 2019 als rechtzeitig erhoben. Diese ist zudem rechtsgenüglich begründet. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.

II. Materielles 1. Gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2015 sowie seiner in diesem Zusammenhang getätigten Depositionen soll die Beschuldigte diesen am 2. Januar 2015 während des Aufenthalts in einem Ferien- resp. Bauernhaus in X.____ gestossen haben (erstes Ereignis). Ferner soll die Beschuldigte den Beschwerdeführer am 16. März 2015 nach einer verbalen Diskussion im Schlafzimmer ihrer Wohnung an der Y.____strasse (…) in Z.____ mehrfach mit dem linken Fuss in den Bauch resp. gegen den Kopf getreten haben. Dabei soll sie den Beschwerdeführer auch mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen haben (zweites Ereignis). Schliesslich soll die Beschuldigte dem Beschwerdeführer am 27. April 2015 vor ihrer Wohnliegenschaft eine Ohrfeige verpasst haben (drittes Ereignis).

2.1 In Ihrer Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2019 nimmt die Staatsanwaltschaft zunächst auf den Vorfall vom 2. Januar 2015 Bezug und kommt zum Schluss, dass zu keinem Zeitpunkt ein gültiger Strafantrag vorgelegen habe. Weil der Beschwerdeführer erst am 18. Mai 2015 Strafanzeige gegen die Beschuldigte erstattet habe, sei die dreimonatige Frist für die Stellung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines Strafantrags bereits vor der Anzeigeerstattung abgelaufen. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend diesen Vorfall in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt.

2.2 Mit Bezug auf das zweite Ereignis bringt die Staatsanwaltschaft vor, der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2015 ausgeführt, dass die zunächst auf dem Bett liegende Beschuldigte ihn mehrfach, d.h. zwei- bis dreimal, mit ihrem linken Fuss in den Bauch getreten habe, als er auf dem Bett gesessen sei. Nachdem er anschliessend aufgestanden sei, habe die Beschuldigte ihn mehrfach mit beiden Fäusten ins Gesicht geschlagen. Seinen im Rahmen der obgenannten Einvernahme gemachten Depositionen zufolge habe er jedoch keine Verletzungen davongetragen. Die Faustschläge und Fusstritte hätten ihm nur während der Beibringung und kurze Zeit später Schmerzen bereitet. Zudem habe er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2016 habe der Beschwerdeführer – entgegen seinen vorherigen Aussagen – indes angegeben, die auf dem Bett liegende Beschuldigte habe ihn mehrfach mit dem Fuss gegen den Kopf getreten. Nachdem er aufgestanden sei, habe die Beschuldigte zudem mehrfach mit der rechten flachen Hand sowie mit der rechten Faust auf ihn eingeschlagen. Diese Schläge seien so heftig gewesen, dass er das Gleichgewicht verloren habe, jedoch nicht gestürzt sei. Dennoch habe er Verletzungen erlitten. Er habe sich in ärztliche Behandlung begeben, sei drei Wochen krank gewesen und habe 25 Kilogramm Gewicht verloren. Auf seine im Vergleich zur polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2019 widersprüchlichen Äusserungen hingewiesen habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei der Polizei nicht besonders "sympathisch" gewesen. Auch habe ihn die Polizei aufgrund einer Baustelle akustisch nicht richtig verstanden.

Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe das Geschehen in der Einvernahme vom 7. März 2016 wesentlich dramatischer geschildert, als er dies in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2015 getan habe. Dass die Polizei den Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 18. Mai 2015 nicht richtig verstanden haben soll, überzeuge nicht, zumal dieser unterschriftlich bestätigt habe, das Protokoll der fraglichen Einvernahme durchgelesen zu haben. Überdies habe er es nicht für notwendig empfunden, allfällige Berichtigungen oder Ergänzungen anzubringen. Ferner habe der Beschwerdeführer kein Arztzeugnis vorlegen können, welches seine anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2016 erwähnten Verletzungen belegen würde. Demgegenüber bestreite die Beschuldigte vehement, den Beschwerdeführer jemals getreten zu haben. Der von der Verteidigung am 13. Mai 2019 eingereichten Sprachnachricht, welche die Beschuldigte dem Beschwerdeführer angeblich am 26. April 2015 via WhatsApp hinterlassen haben soll, sei zu entnehmen, dass die Sprecherin sich dafür entschuldige, den Beschwerdeführer geschlagen zu haben. Unklar sei allerdings, ob die Beschuldigte tatsächlich die Sprecherin der Sprachnachricht sei. Angesichts der Sach- und Beweislage sei betreffend die der Beschuldigten vorgeworfenen Fusstritte ein Freispruch vor Strafgericht zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erwarten. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren in diesem Punkt in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Sodann seien die der Beschuldigten vorgeworfenen Faustschläge gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft als klassische Tätlichkeiten zu qualifizieren, welche bereits seit dem 17. März 2018 verjährt seien. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine Einstellung aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt.

2.3 Hinsichtlich des dritten Ereignisses hält die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer durch die ihm verpasste Ohrfeige Rötungen im Gesicht erlitten haben soll. Bei diesem Vorwurf handle es sich um eine klassische Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, welche bereits seit dem 28. April 2018 verjährt sei. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt.

3.1 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 8. Juli 2019 im Wesentlichen ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft während rund drei Jahren ab Einvernahme der Beschuldigten bis zur Schlussmitteilung vom 9. April 2019 untätig geblieben sei. Für diese Verzögerung seien keinerlei sachlichen Gründe ersichtlich. Die Verfahrensverschleppung habe dazu geführt, dass betreffend die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 16. März 2015 und 27. April 2015 zum Zeitpunkt der Schlussmittelung die Verjährung eingetreten sei. Darin sei ein Verstoss gegen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu erblicken.

3.2 Sodann dürfe gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halte, dränge sich in der Regel eine Anklageerhebung auf.

In casu sei die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. März 2015 hinsichtlich der Faustschläge zu Unrecht von "klassischen Tätlichkeiten" und damit von deren Verjährung ausgegangen. Das Bundesgericht habe in vergleichbaren Konstellationen bzw. derartigen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität die Abgrenzung zwischen der blossen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB als schwierig bezeichnet. Vor diesem Hintergrund hätte die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren nicht einstellen dürfen. Dies müsse umso mehr gelten, als die als Beweismittel zu den Akten gegebene Audio-Aufnahme die Darstellung des Beschwerdeführers objektiviere und substantiiere. Sodann sei der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen des gegen ihn als Beschuldigter geführten separaten Strafverfahrens ausdrücklich aufgefordert worden, eine ärztliche Entbindungserklärung betreffend seine Krankenakte zu unterzeichnen. Sofern die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren das in der Einvernahme vom 7. März 2016 erwähnte Arztzeugnis als sachdienlich betrachtet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Beschwerdeführer ausdrücklich schriftlich um Edition dieses Beweismittels ersucht hätte. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Ohne jeden ersichtlichen Grund habe die Staatsanwaltschaft in Frage gestellt, dass es sich bei der Sprecherin in der fraglichen Audio-Aufnahme um die Beschuldigte handle. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb die Staatsanwaltschaft trotz der klaren Aussage in der genannten Aufnahme den Zusammenhang zu den Fusstritten verneint habe und lediglich von einem Schlag ausgegangen sei. Überdies sei nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Datum der Audio-Datei in Frage stelle.

4. In Ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2019 bestreitet die Beschuldigte sämtliche Tatvorwürfe. Im Weiteren führt sie zusammenfassend aus, bei der fraglichen Audio-Aufnahme handle es sich um kein taugliches Beweismittel, welches die angeblichen Faustschläge und Fusstritte zu beweisen vermöge. Selbst wenn man zum Schluss gelange, dass die Beschuldigte die Sprecherin der erwähnten Audio-Aufnahme sei, sei völlig unklar, zu welchem Zeitpunkt diese angeblichen Schläge erfolgt seien und ob ein fristgerecht gestellter Strafantrag vorliege.

Mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach er ein sachdienliches Arztzeugnis hätte beibringen können, erstaune, dass dieser aktenwidrig behaupte, die Unterzeichnung einer Entbindungserklärung nicht verweigert zu haben. Aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2016 das ihm gemachte Angebot zur Unterzeichnung einer Entbindungserklärung abgelehnt und ausdrücklich in Aussicht gestellt habe, ein Arztzeugnis einzureichen. Dies sei jedoch während drei Jahren nicht geschehen. Es lägen somit insgesamt keine objektiven Beweise vor, welche die Aussage des Beschwerdeführers hätten substanziieren können.

5. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2019 verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die in der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2019 enthaltene Begründung. Mit Bezug auf den Vorwurf, wonach das Verfahren ohne sachlichen Grund verzögert worden sei, merkt die Staatsanwaltschaft an, aufgrund von personellen Umstrukturierungen hätten in den Jahren 2015 bis 2018 mehrere Handwechsel stattgefunden, und es sei parallel ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zum Nachteil der Beschuldigten geführt worden. Sodann handle es sich bei der Beschuldigten um eine 1.70 Meter grosse Frau, welcher vorgeworfen werde, dem ihr körperlich massiv überlegenen und über 1.90 Meter grossen Beschwerdeführer am 16. März 2015 u.a. mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Bereits die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der heftigen Schläge der Beschuldigten das Gleichgewicht verloren haben soll, erscheine unter Berücksichtigung seiner körperlichen Konstitution als wenig glaubhaft. Überdies sei kein Arztzeugnis vorhanden, welches die behaupteten Beschwerden des Beschwerdeführers (Rötungen an der rechten Kopfseite, dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Ereignisses vom 16. März 2015 und Verlust von ca. 25 Kilogramm Körpergewicht) auch nur ansatzweise belege. 6. Im Rahmen der Stellungnahme vom 5. August 2019 reicht der Beschwerdeführer ein Konsultationsprotokoll sowie ein Arztzeugnis datiert vom 5. August 2019 ein. Ergänzend zu den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Depositionen im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 8. Juli 2019 bringt er vor, dass die Beschuldigte die aus der Audio-Datei resultierenden und ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe nie bestritten habe. Zutreffend sei zwar, dass aus der Sprachnachricht nicht detailliert hervorgehe, wie die Beschuldigte den Beschwerdeführer geschlagen und getreten haben soll. Unbestritten sei allerdings, dass die Sprecherin offen zugebe, den Beschwerdeführer geschlagen zu haben.

7. Mit Eingabe vom 15. August 2019 bringt die Beschuldigte mit Bezug auf das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2019 ins Recht gelegte Arztzeugnis vor, dass jenes seine Aussagen nicht zu untermauern vermöge. So bestätige der Arzt lediglich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 18. März 2015 den Eindruck gemacht habe, psychisch erschöpft zu sein. Aus dem besagten Arztzeugnis gehe allerdings nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sonstige körperliche Beeinträchtigungen aufgewiesen habe oder etwa krankgeschrieben gewesen sei.

8. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt nämlich nur, dass bei konkreten Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; OGer ZH UE160169 vom 16. August 2016 E. II.2.2; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Auflage 2016, Art. 319 N 10).

9.1 Mit Bezug auf das Ereignis vom 2. Januar 2015 wird der Beschuldigten vorgeworfen, den Beschwerdeführer während des Aufenthalts in einem Ferien- resp. Bauernhaus in X.____ mit beiden Händen gestossen zu haben. Dieser Vorfall hatte weder eine Schädigung des Körpers http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch der Gesundheit des Beschwerdeführers zur Folge. Es handelt sich dabei zweifelsfrei um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, welche nur auf Antrag verfolgt wird. Gestützt auf Art. 31 Satz 1 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. In casu hat der Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 Anzeige gegen die Beschuldigte erstattet. Mithin ist die für die Stellung eines Strafantrags vorgesehene Frist bereits vor der Anzeigeerstattung abgelaufen. Somit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren in diesem Punkt mangels eines gültigen Strafantrags zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt.

9.2.1 Betreffend den Vorfall vom 16. März 2015 ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu konstatieren, dass die Depositionen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Ersteinvernahme als Auskunftsperson vom 18. Mai 2015 im Kerngeschehen massgeblich von denjenigen im Zuge seiner Einvernahme vom 7. März 2016 abweichen. So führt dieser im Rahmen der Einvernahme vom 18. Mai 2015 aus, dass die zunächst auf dem Bett liegende Beschuldigte den Beschwerdeführer mit ihrem linken Fuss zwei- bis dreimal in den Bauch gekickt habe. Die Faustschläge habe sie ihm mit beiden Händen ausgeteilt. Nachdem der Beschwerdeführer aufgestanden sei, sei die Beschuldigte auf ihn zugegangen und habe mit ihren Fäusten auf ihn resp. sein Gesicht geschlagen. Er sei nicht zum Arzt gegangen. Zudem habe er nur währenddessen und kurz danach Schmerzen gehabt. Jetzt tue ihm aber nichts mehr weh. Er habe eher einen psychischen Schmerz verspürt (vgl. fragliche Einvernahme, RZ 4 ff., RZ 30 ff.). Demgegenüber beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, wie der Streit denn detailliert abgelaufen sei, anlässlich seiner Einvernahme vom 7. März 2016 wie folgt: "Wir diskutierten bis zum Schlafzimmer, sie lag dort. Ich setzte mich auf den oberen Teil des Bettes, sie lag rechts. Wir diskutierten, sie wurde so wahnsinnig, aufbrausend und hysterisch und schlug mit dem Fuss auf den Kopf und ging mit den Fäusten auf mich los" (RZ 75 ff.). Darauf hingewiesen, dass er anlässlich der Ersteinvernahme erwähnt habe, in den Bauch gekickt worden zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer was folgt. "Nein, ins Gesicht mit dem Fuss. Sie lag auf dem Bett und schlug mir ins Gesicht" (RZ 81 f.). Erst zum Schluss ergänzte er, er sei in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen anlässlich der Ersteinvernahme sowohl in den Bauch als auch gegen den Kopf geschlagen worden. Er vermute, dass die Polizei ihn nicht richtig verstanden habe, weil dort eine Baustelle gewesen sei. Er sei der Polizei ohnehin nicht "sympathisch" gewesen. (RZ 87 ff.). Im Weiteren versicherte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vom 7. März 2016 entgegen seinen Ausführungen vom 18. Mai 2015, einen Arzt aufgesucht zu haben. Seinen aktuelleren Behauptungen zufolge sei er aufgrund des fraglichen Vorfalls drei Wochen krank gewesen und habe ca. 25 Kilogramm Körpergewicht verloren (vgl. Einvernahme vom 7. März 2016, RZ 140 ff.).

Nebst den in den beiden Einvernahmen enthaltenen Inkongruenzen fällt auf, dass die Ersteinvernahme, welche in der Regel aufgrund der zeitlichen Nähe zum strittigen Vorfall in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht mehr hergeben sollte, in casu eher knapp ausfällt und im Vergleich zur Einvernahme vom 7. März 2016 keinerlei ausgefallene Einzelheiten enthält. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Erlebte im Rahmen der Einvernahme vom 7. März 2016 deutlich übertriebener darstellt. Während er im Rahmen der Ersteinvernahme ausgesagt hat, er http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe nur während der Auseinandersetzung und kurz danach Schmerzen verspürt (RZ 30 ff.), bringt er in der Einvernahme vom 7. März 2016 vor, auf der rechten Seite des Kopfes leichte Rötungen erlitten zu haben (RZ 126). Sodann führt er erst in der Einvernahme vom 7. März 2016 aus, einen Arzt aufgesucht zu haben, drei Wochen krank gewesen zu sein und 25 Kilogramm Gewicht verloren zu haben (RZ 140 f.). Angesichts dieser Umstände ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zu ziehen. Nicht zu überzeugen vermag sodann sein Einwand, wonach ihn die Polizei anlässlich der Einvernahme vom 18. Mai 2015 aufgrund einer Baustelle nicht richtig verstanden haben will; hat er doch die Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls auf jeder Seite per Visum bestätigt.

9.2.2 Im Weiteren erweisen sich auch das vom Beschwerdeführer anlässlich der Stellungnahme vom 5. August 2019 eingereichte Konsultationsprotokoll sowie das Arztzeugnis als in casu nicht sachdienlich. Zunächst erstaunt, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen erst nach über vier Jahren seit dem strittigen Vorfall zu den Akten nehmen lässt. Sodann ist dem Arztzeugnis nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom 16. März 2015 körperliche Beschwerden erlitten haben soll. Ebenso wenig ist die im Arztzeugnis enthaltene Information, wonach der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge von seiner Partnerin geschlagen worden sei, geeignet, die Beschuldigte ernsthaft zu belasten; gibt der Arzt darin doch lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers wieder.

9.2.3 Auch die Audio-Datei, welche dem Beschwerdeführer mutmasslich am 26. April 2015 via WhatsApp zugegangen sein soll, erweist sich als gewichtiges Beweismittel ungeeignet. Zwar entschuldigt sich die Beschuldigte darin dafür, den Beschwerdeführer geschlagen zu haben. Allerdings lässt sich dieser nur allgemein gehaltenen Nachricht und der darin enthaltenen pauschalen Entschuldigung nicht entnehmen, inwiefern ein direkter Zusammenhang zum in concreto strittigen Vorfall vom 16. März 2015 bestehen soll. Die fragliche Audio-Datei vermag für sich alleine weder die in casu fraglichen Faustschläge noch die angeblichen Fusstritte zu beweisen.

9.2.4 Sodann ist auf das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers im allgemeinen Umgang mit der Beschuldigten und deren Mutter hinzuweisen. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die Beschuldigte nach dem fraglichen Vorfall vom 16. März 2015 per E-Mail kontaktiert und sie aufgefordert, sich bei ihm zu melden, damit dieser von einer Anzeige absehen könne. Auch hat er darin gefordert, dass sich die Mutter der Beschuldigten nicht bei ihm melden solle (vgl. E-Mail vom 11. Mai 2015, act. 177). Aktenkundig ist jedoch, dass der Beschwerdeführer diverse Male vor und nach Erstattung der Strafanzeige am 18. Mai 2015 von sich aus den Kontakt zur Mutter der Beschuldigten gesucht hat (vgl. act. 211 [Freundschaftsanfrage auf Facebook vom 7. Mai 2015], act. 213 [E-Mail vom 21. Mai 2015], act. 215, 217, 219, 221, 223, 225, 227, 229, 231 [diverse WhatsApp Nachrichten]). Auch hat er wiederholt versucht, mit der Beschuldigten in Kontakt zu treten. So hat er diese mit weiterer E-Mail vom 14. Mai 2015 "zu einem letzten Gespräch" aufgefordert (vgl. act. 181). Am 20. Mai 2015, mithin lediglich zwei Tage nach der Strafanzeigeerstattung vom 18. Mai 2015, hat der Beschwerdeführer ihr sogar eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Freundschaftsanfrage auf Facebook gesendet (vgl. act. 193). Schliesslich hat er auch mehrfach versucht, die Beschuldigte telefonisch zu erreichen (act. 207, 239). Auch aus diesem weiteren Grund ist die Beweisqualität der Aussagen des Beschwerdeführers anzuzweifeln.

9.2.5 Bezüglich die der Beschuldigten vorgeworfenen Fusstritte ist somit zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat. Angesichts der widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 9.2.1), mangels sachdienlicher objektiver Beweise (vgl. E. 9.2.2 f.) und in Anbetracht seines fragwürdigen und nicht nachvollziehbaren Verhaltens im Umgang mit der Beschuldigten und deren Mutter (vgl. E. 9.2.4) ist von einem sicheren Freispruch vor Strafgericht auszugehen. Mit anderen Worten hat sich kein Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten erhärtet, welcher eine Anklage rechtfertigen würde.

9.2.6 Hinsichtlich der Faustschläge ist festzuhalten, dass diese entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB darstellen. In casu lassen weder die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vom 18. Mai 2015 noch jene anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2016 den Schluss zu, dass es sich bei den bestrittenen Faustschlägen um mehr als eine Tätlichkeit, mithin um eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, gehandelt haben könnte; bestätigt der Beschwerdeführer doch selbst, lediglich "leichte Rötungen" im Gesicht erlitten zu haben (vgl. Einvernahme vom 7. März 2016, RZ 126 f.). Nicht ausser Acht zu lassen ist zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 18. Mai 2015 versichert hat, nur geringe resp. "eher psychische Schmerzen" verspürt zu haben (RZ 32). Sachdienliche objektive Beweismittel, die in casu für eine einfache Körperverletzung sprechen könnten, sind ebenfalls keine ersichtlich. Weil vorliegend mitnichten von einer körperlichen Schädigung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist – wenn überhaupt – von einer Tätlichkeit auszugehen, welche nach Art. 103 StGB eine Übertretung darstellt und gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren verjährt. Diese vorliegend strittige Tathandlung liegt über drei Jahre zurück und ist somit bereits verjährt.

9.2.7 Hinsichtlich des dritten Ereignisses wird der Beschuldigten vorgeworfen, dem Beschwerdeführer am 27. April 2015 vor ihrer Wohnliegenschaft an der Y.____strasse (…) in Z.____ eine Ohrfeige verpasst zu haben. Dadurch soll dieser Rötungen im Gesicht erlitten haben. Da mitnichten von einer Schädigung des Körpers resp. der Gesundheit die Rede sein kann, hat die Staatsanwaltschaft die fragliche Ohrfeige zu Recht als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB eingestuft, welche nach Art. 103 StGB eine Übertretung darstellt und gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren verjährt. Die vorliegend der Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung liegt über drei Jahre zurück und ist damit bereits verjährt. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auch mit Bezug auf diesen Vorfall zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt.

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.3 Mit Bezug auf den Vorwurf, wonach die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt haben soll, ist in casu zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die fragliche Audio-Datei erst am 13. Mai 2019, mithin nach der Schlussmittelung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2019, und das Arztzeugnis sogar erst im Rahmen der Stellungnahme vom 5. August 2019 zu den Akten hat nehmen lassen. Dem Kantonsgericht erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer die fraglichen Beweismittel erst in diesem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium eingereicht hat. Zu berücksichtigen ist sodann das parallel gegen den Beschwerdeführer zum Nachteil der Beschuldigten geführte Strafverfahren, welches einen engen Konnex zum vorliegenden Verfahren aufweist. Gemäss der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2019 sei die Beschuldigte im Verfahren gegen den Beschwerdeführer das letzte Mal am 7. März 2018 befragt worden. Zwischenzeitlich habe die Staatsanwaltschaft auch Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen liegt nicht auf der Hand. Dessen ungeachtet hat die Staatsanwaltschaft im Ergebnis das vorliegende Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu Recht eingestellt.

10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das vorliegende gegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren angesichts der insgesamt klaren Sach- und Beweislage zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs 1 lit. a und lit. d StPO eingestellt hat. Mithin ist die Beschwerde vom 8. Juli 2019 in Bestätigung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2019 vollumfänglich abzuweisen.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebT belaufen sich die vorliegenden Verfahrenskosten auf total CHF 1'100.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, und gehen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers.

2. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Markus Husmann, zu bewilligen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a), und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die Person nach Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zudem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist in casu festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden klaren Sach- und Beweislage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein derartiges Kostenrisiko zu tragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

3. Erhebt einzig die Privatklägerschaft kantonale Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung oder Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und unterliegt die Privatklägerschaft mit ihrer Beschwerde, so hat der Staat die beschuldigte Person für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (vgl. 6B_810/2014 vom 18. August 2015, bestätigt in BGer 6B_357/2015 vom 16. September 2015, E. 2.2). Somit sind die Anwaltskosten der Beschuldigten für dieses Beschwerdeverfahren, welche sich gemäss Honorarnote vom 15. August 2019 auf total CHF 914.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 65.40) belaufen, auf die Staatskasse zu nehmen.

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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Der Beschuldigten wird für die anwaltlichen Bemühungen von Advokatin Nadja Burkhardt eine Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 914.70 (inklusive Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 65.40) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa

Gerichtsschreiberin

Liridona Asllani Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

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