Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juli 2019 (470 19 115) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien A.____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____ Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 5. April 2019
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 2. August 2018 reichte A.____, vertreten durch Dr. Monika Brenner, Strafanzeige gegen B.____ wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und Amtsmissbrauchs ein. Im Rahmen des daraufhin eröffneten Strafverfahrens MU1 18 2808 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 5. April 2019 folgende Verfügung:
„1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
3. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.“
Die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend erwähnten Eingaben wird ─ soweit erforderlich ─ in den Erwägungen dargelegt.
B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Privatkläger A.____ mit Eingabe vom 23. April 2019 Beschwerde mit nachfolgenden Rechtsbegehren:
„1. Die Einstellungsverfügung vom 05. April 2019 sei aufzuheben.
2. Das Strafverfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und zu einem ordentlichen Abschluss zu bringen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung in dem Sinne zu gewähren, als dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu verzichten sei.
4. Unter o/e Kostenfolge.“
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Eingabe vom 3. Mai 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte verzichtete ─ wie in der kantonsgerichtlichen Schlussverfügung vom 9. Mai 2019 festgestellt wurde ─ auf die Einreichung einer fakultativen Stellungnahme.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
I. Formelles 1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerde-instanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).
2. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 5. April 2019 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2019 zugestellt. Da der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist auf das Osterwochenende fiel, verlängerte sich dieselbe in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 StPO bis Dienstag, 23. April 2019. Die Beschwerdefrist wurde demnach mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. April 2019, die auch gleichentags bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, gewahrt. Mit seiner Strafanzeige vom 2. August 2018 konstituierte sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren MU1 18 2808 als Privatkläger (act. 7 ff.). Er ist daher durch die angefochtene Verfügung offensichtlich beschwert und mithin zur Beschwerde berechtigt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
II. Materielles 1.1 Vorliegend geht es um folgenden Sachverhalt: Im Rahmen des zwischen A.____ und C.____ hängigen Eheschutzverfahrens stellte das Kreisgericht W.____ mit Entscheid vom 26. Januar 2018 fest (act. 53 ff.), dass die Ehegatten seit dem 12. Oktober 2017 getrennt leben.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der gemeinsame Sohn, D.____, geb. am XXX, wurde in die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt. Für D.____ wurde sodann eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, verbunden mit dem Auftrag an den Beistand, den Kontakt zwischen den Eltern zu regeln, die Besuchsreglung zu überwachen, wobei er insbesondere zu bestimmen habe, wann von einer Phase zur nächsten gewechselt werden könne. Dem Beistand wurde ausserdem die Möglichkeit eingeräumt, den Eltern Weisungen zu erteilen und beim Gericht die notwendigen Kindesschutzmassnahmen zu beantragen. Da Mutter und Kind zum Zeitpunkt dieses Entscheids in X.____ wohnten, wurde die Kindesschutzbehörde Y.____ mit dem Vollzug der Beistandschaft betraut (Entscheid des Kreisgerichts W.____ vom 26. Januar 2018 S. 13, act. 77). Mit Entscheid vom 27. Februar 2018 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) Y.____ auf den entsprechenden Vorschlag resp. die schriftliche Empfehlung der Gemeinde X.____ vom 14. Februar 2018 (act. 81 f.) hin B.____, Sozialarbeiter und Berufsbeistand CAS, als Beistand für D.____. Die konkrete Verfügung lautete wie folgt (act. 87):
„2. Als Beistand wird B.____, Sozialdienst X.____, V.____-strasse 4, in X.____, ernannt und beauftragt: a. die Eltern in ihrer Sorge um D.____ mit Rat und Tat zu unterstützen, b. die Kommunikation zwischen den Kindseltern zu fördern, c. die Besuchsregelung zu überwachen und insbesondere zu bestimmen, wann von einer Phase zur nächsten gewechselt werden kann (vgl. Verfügung vom 26.01.2018), d. notwenige Kindesschutzmassnahmen beim Gericht zu beantragen, e. dem Gericht bis spätestens Ende August 2018 einen kurzen Bericht über den Verlauf des Besuchsrechts zu machen, f. der KESB Kreis Y.____ so oft als notwendig, ordentlicherweise alle zwei Jahre, erstmals per 31.01.2020, schriftlich Bericht zu erstatten.“
Der Kindsvater und heutige Beschwerdeführer hatte sich anlässlich einer vorgängigen telefonischen Anhörung mit der Ernennung von B.____ als Beistand einverstanden erklärt (act. 85). In der Folge lud B.____ den Kindsvater zu einer ersten Besprechung auf den 13. März 2018 ein. Dieser Termin wurde ─ wie sich aus einem Schreiben des Beistands vom 7. März 2018 ergibt ─ vom Kindsvater abgesagt (act. 93). Der Beistand wurde sodann vom Kreisgericht W.____ ─ ebenfalls mit Schreiben vom 7. März 2018 ─ gebeten, einer Eingabe von Rechtsanwalt E.____, damaliger Vertreter der Kindsmutter, vom 1. März 2018, im Sinne einer Gefährdungsmeldung
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die notwendige Beachtung zu schenken und so schnell als möglich mit den Eltern von D.____ Kontakt aufzunehmen. Gleichzeitig wies das Kreisgericht W.____ den Beistand erneut darauf hin, dass er die Befugnis habe, den Eltern Weisungen zu erteilen und beim Gericht die notwendigen Kindesschutzmassnahmen zu beantragen (act. 91). Mit Schreiben vom 14. März 2018 wurde der Kindsvater vom Beistand zu einem neuen Gesprächstermin auf den 20. März 2018 eingeladen und gleichzeitig angefragt, ob er damit einverstanden sei, wenn das Besuchsrecht in einer ersten Phase von drei Monaten begleitet, nämlich über die Institution „Begleitete Besuchstage Basel-Stadt“ (nachfolgend BBT) wahrgenommen werde (act. 97). Der Beistand hatte diese Form der Ausübung des Besuchsrechts bereits vorgängig der KESB gegenüber (Schreiben vom 14. Februar 2018, act. 81) sowie dem Kindsvater gegenüber (Schreiben vom 7. März 2018, act. 93) vorgeschlagen und informierte zudem das Kreisgericht W.____ mit Schreiben vom 28. März 2018 über das geplante Vorgehen (act. 101). Die Vertreterin des Kindsvaters erklärte sodann mit Eingabe vom 3. April 2018, dass ihr Mandant mit diesem Vorgehen, insbesondere mit dem begleiteten Besuchsrecht, nicht einverstanden sei, beanstandete die Amtsführung des Beistands auch in anderweitiger Hinsicht und verlangte, die Besuche seien dem Entscheid des Kreisgerichts W.____ vom 26. Januar 2018 entsprechend zu organisieren (act. 103 ff.). In seiner Antwort vom 10. April 2018 wies der Beistand die Vertreterin des Kindsvaters darauf hin, dass sie sich mit einer Beschwerde an die KESB wenden könne, wenn sie mit seinem Vorgehen nicht einverstanden sei, hielt gleichzeitig fest, dass der Kindsvaters das Anmeldeformular für die BBT unterzeichnet habe und der erste begleitete Besuchstag am 6. Mai 2018 stattfinden werde (act. 109). Die Vertreterin des Beschwerdeführers replizierte mit Schreiben vom 16. April 2018, erklärte darin erneut, dass ihr Mandant mit dem Vorgehen des Beistands, namentlich mit den BBT, nicht einverstanden sei und bestand weiterhin auf die Organisation der Besuche gemäss Entscheid vom 26. Januar 2018 (act. 113 ff.). Mit Eingabe vom 24. April 2018 informierte der Beistand das zuständige Kreisgericht W.____ über die aktuelle Situation, erklärte dabei unter anderem, dass es bis jetzt keinen tragfähigen Konsens bezüglich der Durchführung des Besuchsrechts gebe, der Kindsvater ihm und der Stellenleiterin gegenüber ausfällig geworden sei und dessen Verhalten daraufhin deute, dass er das Kind als Vorwand benutze, um der Kindsmutter nachzustellen und schlecht über sie zu reden. Der Beistand bat deshalb das Gericht um Ermächtigung, das Besuchsrecht zur Sicherstellung des Kindeswohls von D.____ in der Anfangsphase im geschlossenen Rahmen der BBT durchzuführen (act. 119 ff.). Gleichentags, also ebenfalls am 24. April 2018, teilte der Beistand der Vertreterin des Kindsvaters mit, dass aufgrund des Verhaltens ihres Mandanten und der Gefahr von Konflikten zwi-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen den Kindseltern das Besuchsrecht mit einer dreimonatigen BBT-Phase gestartet werde (act. 123). Mit Schreiben vom 25. April 2018 wies die KESB den Beistand darauf hin, dass im Entscheid des Kreisgerichts W.____ vom 26. Januar 2018 das Besuchsrecht des Kindsvaters bereits ausführlich festgelegt worden sei, wobei in einer ersten Phase lediglich begleitete Besuchsübergaben und nicht etwa begleitete Besuche stattfinden sollten. Die KESB forderte den Beistand daher auf, baldmöglichst das gerichtlich verfügte Besuchsrecht mit begleiteten Übergaben zu organisieren (act. 131). Der Beistand teilte daraufhin dem Kindsvater mit Schreiben vom 26. April 2018 mit, dass der geplante Besuch vom 6. Mai 2018 direkt mit dem Programm der begleiteten Übergabe und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, in Form der BBT erfolgen werde (act. 135). Am 27. April 2018 beantragte die Vertreterin des Kindsvaters die Ernennung eines neuen Beistands, die Anweisung an den aktuellen Beistand, das Besuchsrecht nach den gerichtlichen Vorgaben des Kreisgerichts W.____ umzusetzen und eventualiter die Einsetzung einer Ersatzbeistandsperson (act. 139 ff.). Nach einem weiteren Schriftenwechsel zwischen der Vertreterin des Kindsvaters einerseits und dem Beistand resp. dem Sozialdienst der Gemeinde X.____ andererseits (act. 159 ff., 169 ff., 175 ff.), entliess die KESB den Beistand mit Entscheid vom 12. Juli 2018 per 15. Juli 2018 aus seinem Amt und ernannte eine neue Beiständin (act. 195 ff.). Im Anschluss daran liess der Kindsvater am 2. August 2018 über seine Vertreterin Strafanzeige gegen den Beistand einreichen. Er machte darin unter Hinweis auf die zuvor geschilderten Vorkommnisse geltend, sein Besuchsrecht sei durch das Verhalten des Beistands vereitelt worden. Aus diesem Grund müsse eine Strafuntersuchung wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie wegen Amtsmissbrauchs gegen den Beistand eröffnet werden (act. 7 ff.).
1.2 Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Strafverfahrens gab die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 29. August 2018 erläuterte dieser ausführlich seine Sicht der Dinge. Dabei wies der Beschuldigte darauf hin, dass er aufgrund der Akten und diverser Rückmeldungen die Durchführung eines begleiteten Besuchsrechts über die BBT als richtig erachtet habe (act. 203 ff.). Der Strafanzeigesteller antwortete mit Schreiben vom 17. September 2018 auf diese Stellungnahme und stellte sodann mit Eingabe vom 22. März 2018 diverse Beweisanträge, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2019 abgewiesen wurden. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, weil keiner der beanzeigten
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatbestände erfüllt sei, also weder eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht noch ein Amtsmissbrauch vorliege.
1.3 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber in seiner Beschwerde den Standpunkt, dass sein Besuchsrecht durch das Verhalten des Beschuldigten vereitelt worden sei, dass die stetige Verweigerung des Besuchsrechts unweigerlich zu seelischen Schäden führe, die mit einer psychischen Kindesmisshandlung gleichzusetzen sei und dass daher in casu eine Verletzung des Kindeswohls und damit auch eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht vorliege. Mit Bezug auf den Amtsmissbrauch macht der Beschwerdeführer geltend, dass es keinerlei Anlass für die vom Beschuldigten vorgenommenen Einschränkungen des Besuchsrechts gegeben habe und die von ihm angestrebten Abweichungen von der gerichtlich bereits festgelegten Besuchsrechtsregelung deshalb einen völlig unbegründeten und unverhältnismässigen Machtmissbrauch darstellen würden.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen. Im Übrigen verstehen sich die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a - d StPO als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 5 f.).
2.2 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO erfolgt dann, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist und deshalb nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings muss auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf geachtet werden, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 19 f.; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9).
Nachfolgend ist nunmehr zu prüfen, ob das wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie wegen Amtsmissbrauch eröffnete Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft zu Recht mit Verfügung vom 5. April 2019 wieder einstellt wurde.
3.1 Der in Art. 219 Abs. 1 StGB geregelte Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht lautet wie folgt:
„Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Mit dieser Gesetzesbestimmung soll das Wohl von Minderjährigen, d.h. also die körperliche oder geistige Integrität derselben, geschützt werden. Als Täter kommen alle Personen in Frage, die eine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber Minderjährigen innehaben resp. ─ wie in der Botschaft 1985 (1057) vermerkt wird ─ „alle, denen es von Gesetzes, Amtes, Berufes oder Vertrages wegen oder tatsächlich obliegt, für einen Unmündigen zu sorgen oder ihn zu erziehen“. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter gegenüber dem Minderjährigen eine Garantenstellung einnimmt. Das Verhältnis zwischen dem Täter und dem Minderjährigen bedarf jedoch hinsichtlich der Fürsorge- und Erziehungspflicht immer einer gewissen Festigkeit und Intensität. Es reicht also nicht aus, wenn der Minderjährige bloss z.B. einzelne Lektionen – wenn auch regelmässig – wie etwa auf freiwilliger Basis Englisch- oder Musikunterricht besucht oder bei einer Drittperson ab und zu das Mittagessen einnimmt. Ausserdem muss dieses Verhältnis von einer gewissen Dauer sein. Das ergibt sich schon aus dem Begriff der „Erziehungspflicht“ als solchem. Das gleiche Kriterium muss auch gelten, wenn es um die „Fürsorgepflicht“ geht. Täter können also namentlich Eltern, Adoptiv-, Pflege- sowie Tageseltern, Kinderbetreuende, Krippenpersonal, Lehrer, Kindergärtnerinnen, Lehrmeister, Vormünder und Beistände sowie das Pflegepersonal in Spitälern sein (vgl. ANDREAS ECKERT, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 219 N 2 ff.).
Die tatbestandsmässige Handlung besteht entweder in einer Verletzung (Tun) oder einer Vernachlässigung (Unterlassen) der Fürsorge- bzw. Erziehungspflicht. Als Fürsorge ist die Befrie-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht digung verschiedenster Bedürfnisse zu betrachten, wie etwa Nahrung, Kleider, Unterkunft, Zuneigung, Liebe usw.; darunter fällt aber auch die Ausbildung und das Fördern in diversen Bereichen, wie z.B. im Sport, in der Musik oder Kunst. Der Begriff der Erziehung ist hingegen schwieriger zu definieren. Davon ist am ehesten dann die Rede, wenn jemand über eine längere Dauer in erheblichem Masse auf die Integration des Minderjährigen in unsere Gesellschaft Einfluss nimmt (vgl. STEFAN TRECHSEL, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 219 N 3).
Dem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, wann resp. in welchen Fällen diese Pflichten konkret verletzt sind. Insoweit lässt sich der in Art. 219 Abs. 1 StGB normierte Tatbestand schwer mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbaren. Es bleibt mithin der Praxis überlassen, diesem Tatbestandsmerkmal klarere Konturen zu verleihen. Als Leitlinie kann dabei die Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung des Minderjährigen dienen. Nur solche Verletzungen der erwähnten Pflichten fallen darunter, die überhaupt – über einen gewissen Zeitraum betrachtet – zu einem derartigen Erfolg führen könnten. Die in Frage stehenden Handlungen oder Unterlassungen müssen also geeignet sein, über eine bestimmte Zeit, d.h. längerdauernd, die körperliche resp. seelische Entwicklung des Minderjährigen zu gefährden. Bei Art. 219 Abs. 1 StGB handelt es sich also um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Auch wenn der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, lediglich eine schwere Gefährdung dieser Entwicklung unter Strafe zu stellen, so wird in der Lehre – angesichts des weitgefassten Begriffs, insbesondere der seelischen Entwicklung – dennoch gefordert, dass diese Norm nur bei gravierenden Einzelfällen zum Tragen kommt (ANDREAS ECKERT, a.a.O., Art. 219 N 9 f. mit weiteren Hinweisen). Eine restriktive Anwendung von Art. 219 Abs. 1 StGB wird auch vom Bundesgericht unterstützt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zurückhaltend zu interpretieren und auf offensichtliche Fälle zu beschränken (vgl. BGer 6B_457/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.2).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 219 Abs. 1 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss Kenntnis von seiner Garantenstellung haben sowie der Tatsache, dass er durch seine Handlungen oder Unterlassungen die ihm obliegende Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzt. Zudem muss sich der Vorsatz des Täters auch auf die Gefährdung erstrecken. Diese Voraussetzung dürfte in der Praxis oft schwierig nachzuweisen sein (vgl. ANDREAS ECKERT, a.a.O., Art. 219 N 11).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen 27. Februar 2018 und 15. Juli 2018, also ab seiner Einsetzung als Beistand bis zur Entlassung aus diesem Mandat, eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers, D.____, begangen zu haben, weil er das Besuchsrecht nicht nach dem vom Kreisgericht W.____ im Urteil vom 26. Januar 2018 festgelegten Rahmen organisiert habe. Der Beschuldigte soll vielmehr das Besuchsrecht des Beschwerdeführers verhindert bzw. verzögert haben, indem er die gerichtlich vorgesehenen begleiteten Übergaben in begleitete Besuchstage mit den BBT umgewandelt habe. Durch die Handlungen des Beschuldigten sei D.____ zutiefst in seinem Kindeswohl geschädigt worden. Es sei dadurch eine konkrete Gefahr für die psychische und physische Entwicklung des Minderjährigen begründet worden. Im vorliegenden Fall geht es also lediglich um die Organisation resp. die Umsetzung und Aufgleisung eines gerichtlich bereits definierten Besuchsrechts. Wie sich sodann aus dem Ernennungsentscheid der KESB vom 27. Februar 2018 ergibt, war der Beschuldigte im Hinblick darauf konkret damit beauftragt worden, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, die Kommunikation zwischen ihnen zu fördern und die Besuchsregelung zu überwachen. Darüber hinaus wurden ihm keine weiteren konkreten Aufgaben übertragen. Der Auftrag der KESB beinhaltete demnach gar keine spezifischen Fürsorge- oder Erziehungspflichten gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers. Auch wenn ein Beistand als solcher grundsätzlich zum Täterkreis nach Art. 219 StGB zählt, kommt doch der Beschuldigte im vorliegenden Fall nicht als Täter in Betracht, weil er keine Garantenstellung innehatte. Es gibt in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte mit dem Kind des Beschwerdeführers überhaupt direkten geschweige denn regelmässigen Kontakt hatte resp. dass ein gefestigtes, intensives und dauerhaftes Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und D.____ bestand. Vielmehr ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung unter Ziff. II. 1.1, dass die Interaktionen vorwiegend zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer resp. dessen Vertreterin stattfanden. Der im Ernennungsentscheid der KESB ebenfalls erwähnte Auftrag an den Beistand, allenfalls notwendige Kindesschutzmassnahmen beim Gericht zu beantragen, begründet für sich allein und isoliert betrachtet noch keine reale und faktische Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Das Mandat des Beschuldigten dauerte insgesamt bloss 4½ Monate und umfasste effektiv ausschliesslich die Organisation und Überwachung des Besuchsrechts. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte eine gefestigte und dauerhafte Garantenstellung dem Sohn des Beschwerdeführers gegenüber innehatte.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Doch selbst bei Bejahung einer dem Beschuldigten obliegenden Fürsorge- oder Erziehungspflicht wäre der Tatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weil keine Verletzung derselben vorliegt. Wie in der Sachverhaltsdarstellung aufgezeigt wurde, machte sich der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Ernennung vom 27. Februar 2018 als Beistand daran, den Auftrag, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu organisieren, nahm sogleich mit diesem Kontakt auf und lud ihn bereits auf den 6. März 2018 zu einer Besprechung ein. Nachdem dieser Termin vom Beschwerdeführer abgesagt wurde, gab der Beschuldigte dem Kindsvater einen neuen Termin für die Besprechung der Modalitäten und bemühte sich ─ wie aus der umfangreichen Korrespondenz zwischen ihm und dem Beschwerdeführer resp. dessen Vertreterin ersichtlich ist ─ auch im weiteren Verlauf der Ereignisse intensiv um die Organisation des Besuchsrechts. Ob der Beschuldigte dabei der im Entscheid des Kreisgerichts W.____ vom 26. Januar 2018 festgelegten Besuchsrechtsregelung und dem Auftrag der KESB allenfalls nicht genau und wortgetreu Folge leistete, ist im vorliegenden Fall nicht relevant und kann daher offenbleiben. In casu gab es nämlich ─ zumindest prima vista ─ durchaus Anlass für eine Anpassung der gerichtlichen Besuchsrechtsregelung. So erwähnte bereits das Kreisgericht W.____ in seinem Entscheid vom 26. Januar 2018, dass die Ehegatten zerstritten seien und es bei früheren Zusammentreffen der Kindseltern heftige Auseinandersetzungen gegeben habe. Das Kreisgericht W.____ wies zudem darauf hin, dass derartige Reibungen schädlich für das Kind seien, dieses zum Spielball der Eltern werde und den Emotionen derselben schutzlos ausgeliefert sei (act. 69). Der Beschuldigte war zudem am 7. März 2018 vom Kreisgericht W.____ gebeten worden, einer Gefährdungsmeldung die notwendige Beachtung zu schenken, verbunden mit der Erinnerung an seine Befugnis, den Eltern Weisungen zu erteilen und beim Gericht die notwendigen Kindesschutzmassnahmen zu beantragen. Angesichts dieser Umstände erscheint die Zurückhaltung des Beschuldigten bei der Umsetzung des Besuchsrechts nachvollziehbar und im Sinne des Kindeswohls erfolgt zu sein. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer das Anmeldeformular für die Durchführung der Besuche im Rahmen der BBT offenbar selber unterzeichnet und damit sein Einverständnis zur geplanten Beschränkung des Besuchsrechts gegeben. Der Beschuldigte hatte sich sodann seinerseits nach Intervention der KESB umgehend mit Schreiben vom 26. April 2018 an den Beschwerdeführer bereit erklärt, das Besuchsrecht anstelle der BBT direkt mit dem Programm der begleiteten Übergaben zu organisieren. Da der Beschwerdeführer zudem gemäss Akten sein Besuchsrecht in der Zeit vom 27. Februar 2018 bis 15. Juli 2018 mehrere Male wahrnehmen konnte, nämlich am 6. Mai 2018, 25. Mai 2018, 3. Juni 2018, 10. Juni 2018, 16. Juni 2018 sowie am 15. Juli 2018 (act. 101, 121, 137, 173), kann sicher nicht davon
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die gerichtlichen Vorgaben resp. den Auftrag der KESB ─ wie es der Beschwerdeführer nahelegt ─ bewusst und mit voller Absicht missachtet und dadurch die Umsetzung des Besuchsrechts verhindert oder verzögert hätte. Ein offenkundiger Verstoss gegen kindesschutzrechtliche Gesetzesbestimmungen bzw. gegen die in diesem Rechtsgebiet übliche Praxis ist vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht substantiiert behauptet. Bei dieser Sachlage ist es aber nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die richtige Ausführung eines kindeschutzrechtlichen Auftrags zu überprüfen. Dafür stehen vielmehr die entsprechenden Rechtsbehelfe im Kindesschutz- und Erwachsenschutzrecht (vgl. Art. 419 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie Art. 450 ZGB) zur Verfügung und es ist Sache der KESB oder allenfalls des zuständigen Gerichts, die Frage, ob der Beschuldigte den ihm übertragenen Auftrag vollkommen korrekt, angemessen und nach den im Bereich des Kindesschutzrechts geltenden gesetzlichen Normen umgesetzt hat, abschliessend zu beurteilen.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es nebst einer Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht kumulativ auch einer Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung des Minderjährigen bedarf. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tathandlungen, also die entgegen den Vorgaben des Kreisgerichts W.____ erfolgte Organisation des Besuchsrechts resp. die Verhinderung oder Verzögerung der Umsetzung desselben, hatten vorliegend ─ wie zuvor dargelegt ─ weder eine konkrete Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht noch eine Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung des betroffenen Kindes zur Folge. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch in keiner Weise auf, inwiefern sein Kind durch die Vorkehrungen des Beschuldigten in seiner körperlichen und seelischen Entwicklung konkret gefährdet wurde. Der allgemeine Hinweis darauf, dass die Verweigerung des Besuchsrechts negative Auswirkungen auf die Entwicklung eines Kindes haben kann, ist unbehelflich, weil die blosse und rein abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Besuchsrechts für die Bejahung von Art. 219 Abs. 1 StGB nicht ausreicht.
Schliesslich ist hier in Erinnerung zu rufen, dass der Tatbestand der Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht restriktiv auszulegen ist und ─ wie schon die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 5. April 2019 klar und überzeugend dargelegt hat ─ nur bei gravierenden Fällen zur Anwendung kommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall eindeutig nicht erfüllt.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zu prüfen bleibt demnach, ob sich der Beschuldigte eines Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat.
4.1 Der in Art. 312 StGB geregelte Tatbestand des Amtsmissbrauchs lautet wie folgt:
„Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Ein Missbrauch der Amtsgewalt ist dann zu bejahen, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Es bedarf also einer Amtshandlung. Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist in der Regel nicht möglich, weil durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann. Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder aus der Verfassung explizit oder implizit ergeben. Ein unrechtmässiger Einsatz von Macht geht meist mit der Verletzung von Rechtsgütern einher. So liegt etwa dann ein Amtsmissbrauch vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings ist nicht gleich bei jeder Verfügung Amtsmissbrauch anzunehmen, wenn sich im Nachhinein ─ etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ─ herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist. Zum anderen bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und der unrechtmässigen Handlungsabsicht. Erforderlich ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss sich also bewusst sein resp. in Kauf nehmen, dass er seine Amtsgewalt missbräuchlich einsetzt. An diesem subjektiven Tatbestandsmerkmal fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der ebenfalls unrechtmässig sein muss (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 312 N 7 ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe in der Zeit vom 27. Februar 2018 bis zum 15. Juli 2018 einen Amtsmissbrauch begangen, indem er das vom Kreisgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht W.____ am 26. Januar 2018 angeordnete Besuchsrecht gänzlich verhindert resp. eigenmächtig von Bedingungen abhängig gemacht und es auf diese Weise eingeschränkt habe.
4.3 Der Beschuldigte wurde mit Entscheid der KESB vom 27. Februar 2018 als Beistand für D.____ ernannt und mit der Organisation resp. mit der Überwachung des Besuchsrechts, das dem Vater des Kindes resp. dem heutigen Beschwerdeführer eingeräumt worden war, beauftragt. Der Beschuldigte war also Amtsträger und zählt demnach grundsätzlich zum Täterkreis von Art. 312 StGB. Es ist indessen vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern er seine Amtsgewalt missbraucht haben soll. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. II. 1.1 ergibt, nahm der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Ernennung als Beistand mit dem Beschwerdeführer Kontakt auf, um dessen Besuchsrecht zu organisieren. In der Folge fanden denn auch während der Amtszeit des Beschuldigten mehrere Besuche statt, nämlich am 6. Mai 2018, 25. Mai 2018, 3. Juni 2018, 10. Juni 2018, 16. Juni 2018 sowie am 15. Juli 2018 (vgl. act. 101, 121, 137, 173). Der Beschwerdeführer scheint diese aktenkundige Tatsache völlig auszublenden. Von einer gänzlichen Verhinderung des Besuchsrechts kann also keine Rede sein. Im Übrigen kann durch Unterlassung auch gar kein eigentlicher Machtmissbrauch erfolgen, weil durch Nichtstun kein Zwang ausgeübt wird. Damit bleibt nur noch die Frage, ob ein Machtmissbrauch vorliegt, weil der Beschuldigte das Besuchsrecht des Beschwerdeführers eingeschränkt hat.
Vorliegend ist zunächst ─ wie bereits zuvor und auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zutreffend ausgeführt wurde ─ in Erinnerung zu rufen, dass es, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, durchaus Anlass für eine Beschränkung seines Besuchsrechts gab. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen unter Ziff. II. 3.2 hingewiesen werden. In casu steht jedenfalls fest, dass der Beschuldigte die gerichtlichen Vorgaben resp. den Auftrag der KESB sicherlich nicht bewusst missachtet und dadurch die Umsetzung des Besuchsrechts verhindert oder verzögert hat. Der Beschuldigte hat weder offenkundig gegen kindesschutzrechtliche Gesetzesbestimmungen bzw. gegen die in diesem Rechtsgebiet übliche Praxis verstossen noch konkrete hoheitliche Verfügungen zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen oder auf anderweitige Art Zwang gegen ihn ausgeübt. Damit ist auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs klarerweise nicht erfüllt.
Zu guter Letzt ist hier festzuhalten, dass zivil- oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten mit den entsprechenden Rechtsmitteln innerhalb der diesbezüglichen Rechtsgebiete auszutragen sind und es nicht angeht, das Strafrecht bzw. das Strafprozessrecht zur Durchsetzung von zivil- oder
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht verwaltungsrechtlichen Ansprüchen zu missbrauchen. Ein derartiges Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz.
III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten gestützt auf die genannte Bestimmung grundsätzlich zu seinen Lasten gehen. Der Beschwerdeführer beantragt nun aber mit Bezug auf die ordentlichen Kosten, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren resp. auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu verzichten sei.
2. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). In casu ist bereits die Grundvoraussetzung, dass es nämlich im fraglichen Verfahren um die Durchsetzung einer Zivilforderung geht, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Strafanzeige vom 2. August 2018 noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren konkrete Zivilansprüche geltend gemacht. Mit seiner Beschwerde verlangt er vielmehr, dass die von ihm gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe weiter untersucht werden und das Strafverfahren ─ wie im entsprechenden Rechtsbegehen festgehalten ─ „zu einem ordentlichen Abschluss“ gebracht wird. Der Beschwerdeführer versucht also offensichtlich über das Beschwerdeverfahren seinen Strafanspruch durchzusetzen. Dafür kann ihm aber gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO sicher keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Das Kantonsgericht erachtet die vorliegende Beschwerde im Übrigen als aussichtslos. Die Staatsanwaltschaft hat sich eingehend mit den in Frage stehenden Straftatbeständen auseinandergesetzt und in ihrer Einstellungsverfügung auch ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb sich das beanzeigte Verhalten des Beschuldigten nicht darunter subsumieren lässt. Der Beschwerdeführer wiederholt derweilen vorwiegend die in der Strafanzeige bereits dargelegten Argumente und versäumt es weitgehend, sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen resp. in seiner Beschwerde die Begründung der Staatsanwalt-
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft zu widerlegen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung (recte der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO) ist daher abzuweisen.
3. In Anbetracht der Abweisung der Beschwerde gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Gerichtsgebühr wird dabei gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 100.--, die ebenfalls vom Beschwerdeführer zu tragen sind.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 1‘100.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (recte der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO) wird abgewiesen.
Vizepräsident
Stephan Gass Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider