Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.04.2018 470 18 36

3 aprile 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,124 parole·~16 min·10

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. April 2018 (470 18 36) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 23. Januar 2018 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, das Verfahren gegen B.____ wegen übler Nachrede, Verleumdung sowie Verletzung des Schriftgeheimnisses in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und auferlegte die Kosten der Staatskasse.

Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 27. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte sinngemäss die Anträge, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Verbeiständung zu gewähren.

C. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2018 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, die Abweisung der Beschwerde.

D. Die Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 8. Februar 2018, der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 14. Februar 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Überdies sei der Antrag des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetztes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sodann ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 23. Januar 2018 das Strafverfahren gegen B.____ betreffend die Tatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung sowie der Verletzung des Schriftgeheimnisses nicht anhand. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Ferner wurde mit Eingabe vom 27. Januar 2018 die Beschwerdefrist eingehalten und die Begründungspflicht wahrgenommen.

1.2 Fraglich und daher nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies bedeutet, dass sie im Übrigen einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (BGE 139 IV 84; Pra 2013 Nr. 59; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 14 ff.). Im Weiteren ergibt sich das erforderliche rechtlich geschützte Interesse daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 7; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N 2). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Mithin wird ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorausgesetzt (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, a.a.O., Art. 382 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 382 N 2; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 13; Pra 2012 Nr. 134 S. 966).

1.3 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Strafverfahren die vermeintlich geschädigt Person hinsichtlich der Tatbestände der üblen Nachrede sowie der Verleumdung, weshalb er diesbezüglich offenkundig zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist. Hingegen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Straftatbestands der Verletzung des Schriftgeheimnisses zur Beschwerde legitimiert ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm vorgebrachten angeblichen Verletzung des Schriftgeheimnisses überhaupt als Geschädigter zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO ist Geschädigter, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. In casu betrifft der Vorwurf der Verletzung des Schriftgeheimnisses diverse Briefe des Beschwerdeführers an C.____ (vgl. Strafanzeige vom 30. Juni 2017). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Träger des geschützten Rechtsguts der auf dem Brief angegebene Adressat. Mithin ist – zumindest nach Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort, was in casu der Fall ist – einzig der Adressat die hinsichtlich der Verletzung des Schriftgeheimnisses unmittelbar verletzte Person (BGE 101 IV 402, E. 3; PETER VON INS/PETER-RENÉ WYDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 179 N 54; STEFAN TRECHSEL/VIKTOR LIEBER, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 179 N 11; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 179 N 1; http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ANDREAS DONATSCH, Orell Füssli Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, Art. 179 N 12). Folgerichtig ist im vorliegenden Fall lediglich der Empfänger der Schreiben, nämlich C.____, Geschädigter und somit unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Demgegenüber kommt dem Beschwerdeführer, welcher bloss Absender der Briefe ist, in Beachtung der bundesgerichtlichen Praxis keine Geschädigtenstellung in Bezug auf die angebliche Verletzung des Schriftgeheimnisses zu. Entsprechend ist der Beschwerdeführer in Bezug auf den Tatbestand von Art. 179 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und dementsprechend nicht beschwerdelegitimiert. Soweit die Beschwerde die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Straftatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses betrifft, ist auf diese daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

1.4 Es zeigt sich somit, dass auf die Beschwerde insofern einzutreten ist, als diese die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich der Tatbestände der üblen Nachrede sowie der Verleumdung betrifft. Im Übrigen ist auf die Beschwerde – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – nicht einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Januar 2018 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, die Beschuldigte habe mit E-Mail vom 5. Juni 2017 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Leimental sowie an die KESB Birstal eine Gefährdungsmeldung hinsichtlich des Kontakts des Beschwerdeführers mit ihrem Sohn eingereicht und den Erlass eines diesbezüglichen Kontaktverbots gegenüber dem Beschwerdeführer begehrt. Der Beschwerdeführer erachte die Gefährdungsmeldung als an ihn gerichteten Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Allerdings sei der Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, unter anderem mit dem Sohn des ehemaligen Partners der Beschuldigten, verurteilt worden. Angesichts dieses Umstands habe die Beschuldigte über ernsthafte Gründe verfügt, davon auszugehen, dass ihr minderjähriges Kind durch die erneute Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers in Gefahr geraten könnte. Die Gefährdungsmeldung stelle daher kein strafbares Verhalten dar.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. Januar 2018 vor, die Beschuldigte versuche mittels Unwahrheiten seine Ehre zu verletzen. Namentlich stelle die Gefährdungsmeldung eine Ehrverletzung dar. Ausserdem habe er eine langjähre Freiheitsstrafe verbüsst und sich in der Therapie mit seinen Taten auseinandergesetzt. Die Annahme, von ihm gehe nach wie vor eine Gefahr aus, sei daher ehrverletzend.

2.3 Die Staatsanwaltschaft führt mit Stellungnahme vom 12. Februar 2018 aus, die Beschuldigte behaupte in ihrer Gefährdungsmeldung kein strafbares Verhalten des Beschuldigten, sondern äussere lediglich ihre Besorgnis über den bestehenden Kontakt zwischen dem Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer und ihrem Sohn. Überdies begehre sie den Erlass eines diesbezüglichen Kontaktverbots. Da die Beschuldigte keine konkreten ehrrührigen Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben habe, liege offensichtlich weder eine üble Nachrede noch eine Verleumdung vor.

2.4 Mit Stellungnahme datiert vom 8. Februar 2018, der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 14. Februar 2018, legt die Beschuldigte ihrerseits dar, sie wolle ihr Kind schützen, ohne dabei die Ehre von jemandem zu verletzen. Da sie ihr Kind als gefährdet erachtet habe, habe sie in Ausübung ihrer elterlichen Pflichten bei der KESB die Gefährdungsmeldung eingereicht. Im Übrigen bestehe gegenüber dem Beschwerdeführer ein zivilrechtliches Annäherungs- und Kontaktverbot hinsichtlich ihres Sohnes.

2.5 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 23. Januar 2018 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231).

2.6 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ESTHER OMLIN, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht a.a.O., Art. 310 N 9; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 3).

2.7 Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, sowohl der Straftatbestand der üblen Nachrede als auch jener der Verleumdung seien offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Des Weiteren begeht eine Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1). Ausserdem macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Voraussetzung ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestimmungen schützen somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Die Tatbestände erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens jedenfalls nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (BGer 6B_1058/2009 vom 15. März 2010, E. 3.2; Pra 2007 Nr. 73 S. 481 ff., E. 2).

2.8 In casu wendete sich die Beschuldigte mit E-Mail vom 5. Juni 2017 an die KESB Leimental sowie die KESB Birstal und begehrte den Erlass eines Kontaktverbots gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend ihren Sohn. Zur Begründung machte die Beschuldigte im Wesentlichen geltend, ihr ehemaliger Lebenspartner, C.____, pflege seit vielen Jahren eine enge Freundschaft mit dem Beschwerdeführer. Im Mai 2017 sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden, nachdem dieser aufgrund einer Verurteilung unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Ihr ehemaliger Lebenspartner habe ihr versprochen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und ihrem Sohn keinen Kontakt geben werden. Dessen ungeachtet habe sie von ihrem Sohn erfahren, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass es nur wenige Tage nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers zweimal zu Kontakten zwischen dem Sohn und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Überdies habe C.____ dem gemeinsamen Sohn offenbar die Anweisung erteilt, den Kontakt mit dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschuldigten nicht zu erwähnen. Sie gehe aufgrund dieser Umstände davon aus, dass ihr früherer Lebenspartner weder in der Lage noch willens sei, den gemeinsamen Sohn zu schützen.

2.9 Die vorgenannten Darlegungen der Beschuldigten erweisen sich durchwegs als objektiv und sachlich zutreffend. Mithin verweist die Beschuldigte in erster Linie auf die von ihr erlebten Gegebenheiten, welche sie zur E-Mail an die beiden KESB veranlasst haben. Dabei hält sie explizit fest, von welchen Umständen sie bloss vom Hören sagen durch ihren Sohn Kenntnis erhalten hat. Sodann entsprechen ihre Erläuterungen bezüglich der Verurteilung des Beschwerdeführers unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern den Tatsachen, wobei die entsprechenden Ausführungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung klarerweise sachlich begründet sind. Mithin kann keine Rede davon sei, dass die Beschuldigte mit der Gefährdungsmeldung den Beschwerdeführer zu diffamieren versuchte. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte mit den vorgenannten Mitteilungen an die KESB Leimental und Birstal bloss ihren elterlichen Pflichten gegenüber ihrem Sohn nachgekommen ist. Mithin ist es im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt unumgänglich, dass die Beschuldigte die Verurteilung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gefährdungsmeldung thematisiert. Die Beschuldigte ist bei ihren Schilderungen jedoch durchwegs sachlich geblieben und hat keine übertriebenen oder künstlich aufbauschenden Darlegungen getätigt. Insbesondere hat sie gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Vorwurf geäussert, welcher nicht auf einem tatsächlichen Geschehen basiert. Folglich sind in casu sowohl der Tatbestand der Verleumdung als auch jener der üblen Nachrede eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.2 Schliesslich ist der Antrag des Beschwerdeführers zu prüfen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die anwaltliche Verbeiständung zu gewähren. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Weiteren setzt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands voraus, dass dieser zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.1 f.; BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E 2.2 ff.; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 10). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte von Beschwerdeführenden ist die Aussichtslosigkeit zwar nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Auch in Haftprüfungsfällen besteht jedoch kein bedingungsloser Anspruch auf kostenlose Beschwerdeführung und Rechtsverbeiständung (vgl. BGE 129 I 129, E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Vorliegend führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Januar 2018 in Bezug auf den vom damaligen Anzeigesteller und heutigen Beschwerdeführer angeführten angeblich strafbaren Sachverhalt ausführlich aus, weshalb dieser die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfülle. Der Beschwerdeführer seinerseits beschränkt sich in seiner Beschwerde jedoch auf Argumente, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung bereits eingehend geprüft hat. Dies berücksichtigend waren die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offensichtlich beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weswegen die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 23. Januar 2018 als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, was zur Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung führen muss. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 18 36 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.04.2018 470 18 36 — Swissrulings