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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.01.2019 470 18 331

22 gennaio 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,744 parole·~14 min·6

Riassunto

Verfahrenseinstellung in Sachen †B.____

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Januar 2019 (470 18 331) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung in Sachen †B.____ (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 8. Oktober 2018)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. †B.____, Jahrgang 1931, verstarb am 6. Januar 2017 in der Psychiatrie Baselland in X.____. Zuvor war er am 21. Dezember 2016 nach einem Sturz im häuslichen Umfeld zunächst im Kantonsspital Baselland in X.____ hospitalisiert. Als Hauptdiagnose wurde zu diesem Zeitpunkt eine fortschreitende progressive Demenz aufgestellt, in deren Rahmen es zum genannten Sturz gekommen sein müsse. Die Symptome der Demenz (kognitive Einbussen sowie Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten wie nächtliche Unruhe und Aggressivität) führten in der Folge zu einer Verlegung in die Psychiatrie, um dort eine Medikamententherapie zu etablieren, welche diese Symptome mildern sollte. Nach einem weiteren unbeobachteten Sturz in der Psychiatrie am 28. Dezember 2016 wurde †B.____ ins Kantonsspital zurückverlegt. Nach der Diagnostik wurde †B.____ schliesslich ein letztes Mal in die Psychiatrie verlegt, wo er, wie bereits dargelegt, am 6. Januar 2017 um 14:20 Uhr verstarb. Aufgrund dieses aussergewöhnlichen Todesfalles eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Datum vom 13. Januar 2017 eine Strafuntersuchung, welche sie jedoch mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 wieder einstellte. In dieser Einstellungsverfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt werde (Ziff. 1) und die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2). Auf die Begründung der genannten Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2018 erhob A.____, der Sohn des Verstorbenen, mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei sinngemäss deren Aufhebung sowie die Anordnung weiterer Untersuchungen.

C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018, es sei die Beschwerde unter Auferlegung der o/e Kosten abzuweisen.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Fraglich ist in casu die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels; diese wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Als Anzeigeerstatter ist der Beschwerdeführer ein Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Verfahrensbeteiligten stehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), wozu auch das Beschwerderecht zählt. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Zu diesem Kreis gehören die Privatkläger. Betroffene Personen, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung allerdings grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese Einschränkung jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde diese zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. zum Ganzen BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen zur Lehre und Praxis; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2005 1308 Fn. 427). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Aufund Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ohne dem Anzeigeerstatter zuvor die Gelegenheit gegeben zu haben, sich als Privatkläger zu konstituieren. Insofern ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auch ohne formelle Konstituierung als Privat-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kläger zu bejahen, womit auf dessen Beschwerde insgesamt einzutreten ist, zumal die übrigen formellen Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind, nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist.

2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen folgendermassen: Als Todesursache werde im Bericht der Rechtsmedizin eine akute Lungenentzündung angegeben. Der Umstand, dass sein Vater in der Psychiatrie medikamentös ruhig gestellt und zusätzlich in einem verschlossenen Einzelzimmer im Bett fixiert worden sei, werde im genannten Bericht nicht erwähnt oder als Ursache für die Lungenentzündung in Betracht gezogen. Gemäss dem Obduktionsbericht seien die Rippen 9 und 10 gebrochen gewesen, wobei eine dieser Rippen das Zwerchfell und den linken Lungenlappen durchstossen habe. Es sei nicht einsichtig, wie bei derart schlimmen Verletzungen ein Zusammenhang mit dem Tod ausgeschlossen werden könne. Nach wie vor ungeklärt seien die Umstände bezüglich des Zustandekommens der schweren inneren Verletzungen, weshalb diese nicht erkannt und behandelt worden seien und wie sich diese im Zusammenhang mit der Lungenentzündung auf den Zustand des 86-jährigen Betroffenen ausgewirkt hätten. Fraglich sei auch, ob die Lungenentzündung und damit der Tod seines Vaters bewusst in Kauf genommen worden seien, um die Rippenbrüche und die schweren inneren Verletzungen zu vertuschen, zumal auch der Psychiatrie bekannt sein müsse, dass bei betagten immobilen Personen die Wahrscheinlichkeit einer Lungenentzündung sehr hoch sei. Es sei eine Tatsache, dass †B.____ aufgrund einer Vermutung dessen Hausarztes körperlich unversehrt ins Spital eingewiesen worden sei und dann innerhalb von 17 Tagen tot aus der Psychiatrie herausgekommen sei.

2.2 Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Einstellungsverfügung damit begründet, dass sich aufgrund der diversen ärztlichen Berichte, den Obduktionsergebnissen sowie dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Y.____ (IRM) keine Anhaltspunkte für eine vorwerfbare medizinische Sorgfaltspflichtverletzung ergeben hätten, weshalb keine strafbare Einwirkung Dritter im Zusammenhang mit dem Tod von †B.____ vorliege. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort dargelegt, auf Wunsch des Beschwerdeführers sei am 11. Januar 2017 im Institut für Pathologie des Kantonsspitals X.____ eine Autopsie durchgeführt worden, welche als Ergebnis Rippenbrüche mit Verletzung von Zwerchfell und Lunge linksseitig sowie eine Lungenentzündung rechtsseitig nebst bekannter

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Herzproblematik ergeben habe. Zusätzlich habe die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2017 einen Gutachterauftrag an das IRM erstellt, bei welchem es insbesondere um die Klärung der Fragen bezüglich Todesart und Todesursache sowie um die Feststellung allfälliger Behandlungsfehler gegangen sei. In der Folge habe das IRM in seinem Abschlussgutachten vom 10. September 2018 zusammenfassend festgehalten, dass das Ableben von †B.____ als natürlicher Tod zu klassifizieren sei. Ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen den festgestellten Brüchen der Rippen 9 und 10 links sowie dem Todeseintritt am 6. Januar 2017 könne nicht hergestellt werden. Basierend auf den vorliegenden Akten und den Befunden der klinischpathologischen Obduktion sowie der Nachsektion im IRM würden sich damit keine Anhaltspunkte für eine vorwerfbare medizinische Sorgfaltspflichtverletzung ergeben. Gestützt auf diese Erkenntnisse sei die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt.

3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. Allerdings ist auch bei der hier durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben ist. Vielfach sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, sodass gerade dieser Einstellungsgrund in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand bestimmt wird (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 19 f. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 a) Bei der konkreten Prüfung der vorliegenden Angelegenheit sind in erster Linie die massgeblichen medizinischen Unterlagen zu würdigen. Im Bericht des Institutes für Pathologie des Kantonsspitals Baselland in X.____ vom 11. Januar 2017 werden als Hauptbefunde angegeben: Rippenfraktur mit Hämatothorax, schwere allgemeine Atherosklerose, biventrikulär exzentrische Myokardhypertrophie sowie Verdacht auf akute Bronchopneumonie rechts. Die Frage nach der Todesursache wird in diesem Bericht hingegen nicht beantwortet. Im Sektionsprotokoll des IRM vom 13. Februar 2017 werden im Sinne von vorläufigen rechtsmedizinischen Diagnosen eine natürliche Todesart und als Todesursache eine Lungen- und Luftleiterentzündung im rechten Lungenunterlappen genannt. Im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 10. September 2018 wird sodann unter Berücksichtigung der Aspekte "Beschreibung der Todesart und der Todesursache" sowie "Konnten Hinweise für einen Behandlungsfehler gefunden werden?" auf S. 7 ff. zusammenfassend Folgendes dargelegt: Im Zusammenschau der vorliegenden Ermittlungsunterlagen sowie der Ergebnisse der Nachsektion sei eine akute Lungenentzündung (Bronchopneumonie) als todesursächlich anzunehmen, womit es sich um einen natürlichen Tod handle. Gegebenenfalls habe eine Dekompensation der vorbestehenden und als schwer zu bezeichnenden Herzerkrankung den Todeseintritt mitbewirkt. Nicht auszuschliessen sei zudem ein zusätzlicher viraler Infekt, da am 5. Januar 2017 Durchfall aufgetreten sei und viele Viren sowohl Infektionen des Magen-Darm-Traktes wie der oberen und unteren Atemwege verursachen könnten. Theoretisch sei ebenfalls ein Tod infolge einer Elektrolytentgleisung mit Dekompensation der Herzfunktion möglich, die sich durch die mehrtägige Verweigerung von Nahrung und Flüssigkeit mit dem aufgetretenen Durchfall erklären könnte. Auch die festgestellten, wohl frischen Brüche der Rippen 9 und 10 links mit Verschiebung der gebrochenen Rippe 10 in die Brusthöhle mit Einspiessung des Bruchstückes in das Zwerchfell und den linken Lungenunterlappen sowie der Nachweis von 500 ml Blut in der linken Brusthöhle könnten den Todeseintritt begünstigt haben. Grundsätzlich sei aber der Tod auch ohne das Vorliegen dieser Verletzungen nachvollziehbar. Nicht abschliessend zu klären sei die Ursache für die festgestellten Brüche. Allerdings sei in der Psychiatrie der Sturz des Betroffenen zeitnah realisiert worden, und es sei adäquat darauf reagiert worden. Die folgenden Abklärungen im Kantonsspital seien ausgedehnt und auf mögliche Komplikationen eines Sturzes hin ausgerichtet gewesen. Eine stationäre Aufnahme im Kantonsspital sei aufgrund der Befunde nicht indiziert gewesen, zumal sich keine Hinweise ergäben, wonach bereits zu diesem Zeitpunkt dislozierte Brüche der Rippen vorgelegen hätten. Denkbar sei jedoch, dass die Rippen angebrochen gewesen seien und im späteren

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verlauf, am ehesten im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod, gebrochen worden seien. Ursächlich hierfür könnten z.B. notwendige pflegerische Massnahmen gewesen sein, allerdings könne ein gewaltsames Handeln gegen den Betroffenen nicht abgeleitet werden. Hinsichtlich der Frage nach einer fehlerhaften Verabreichung von Medikamenten sei zu konstatieren, dass der Betroffene in den Tagen vor seinem Tod nicht nur die Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit, sondern auch die Einnahme von Medikamenten, welche allesamt oral aufzunehmen seien, verweigert habe. Hinzu komme, dass ein Zusammenhang zwischen einer allfälligen Fehlverabreichung von Medikamenten und dem Todeseintritt aufgrund der Todesursache nicht abzuleiten sei. Ferner sei ein Zusammenhang zwischen dem Sturz am 28. Dezember 2016 und einer allfällig fehlerhaften Abgabe von Medikamenten aufgrund deren Wirkspektren sowie unter Berücksichtigung anderer Sturzursachen nicht mit der notwendigen Sicherheit zu belegen. In Anbetracht der Absprachen zwischen den Behandlern und den Kindern des Patienten sei der Ablauf und insbesondere das Unterlassen einer weiterführenden Diagnostik und Therapie gerade in Bezug auf die Lungenentzündung nachvollziehbar sowie angesichts der Gesundheitssituation des Verstorbenen ab Dezember 2016 auch medizinisch vertretbar. Basierend auf den Akten und den Befunden der klinisch-pathologischen Obduktion sowie der Nachsektion im IRM ergäben sich damit keine Anhaltspunkte für eine vorwerfbare medizinische Sorgfaltspflichtverletzung.

b) Nach Lehre und Praxis (vgl. zum Ganzen BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3, mit Hinweisen) darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Nur wenn dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 6.1) stellt ein Gutachten namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich erscheinen, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass für das Kantonsgericht keine Hinweise ersichtlich sind, wonach das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 10. September 2018 fehlerhaft wäre oder an offensichtlichen Mängeln kranken würde. Vielmehr haben sich die medizinischen Sach-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht verständigen mit der relevanten Fragestellung auseinandergesetzt und ihre Erkenntnisse und Diagnosen schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Daran vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insofern besteht keine Veranlassung, nicht auf das genannte Gutachten abzustellen. Somit muss in casu gestützt auf die vorgängig (oben E. 3.2.a) wiedergegebenen Feststellungen des IRM eine natürliche Todesursache (akute Lungenentzündung, allenfalls unter Mitwirkung einer Dekompensation der vorbestehenden schweren Herzerkrankung) beim 86-jährigen Verstorbenen angenommen werden. Wenngleich die zwei frischen Rippenbrüche mitsamt Folgeverletzungen der Gesundheit des Verstorbenen sicherlich nicht zuträglich gewesen sind und den Todeseintritt sogar begünstigt haben könnten, ist davon auszugehen, dass der Tod unter den gegebenen Umständen auch ohne das Vorliegen dieser Verletzungen eingetreten wäre. Fraglich ist zwar tatsächlich, wann und wie (z.B. durch notwendige pflegerische Massnahmen aufgrund des zunehmend aggressiven Verhaltens des Betroffenen) diese Verletzungen entstanden sind, entscheidend ist diesbezüglich aber, dass einerseits die beschriebenen Verletzungen nicht kausal zum Todeseintritt gewesen sind und dass andererseits keine Anzeichen bestehen, wonach das Spital sich nicht adäquat um den Verstorbenen gekümmert hätte. Von Bedeutung ist diesbezüglich sodann, dass sich der Verzicht auf eine ausgedehnte Diagnostik und gegebenenfalls die Einleitung einer adäquaten Therapie hinsichtlich der Lungenentzündung bzw. der Zustandsverschlechterung offenbar aus den mit dem Beschwerdeführer im Dezember 2016 und dessen Schwester am 3. Januar 2017 getroffenen Vereinbarungen zu einer rein palliativen Vorgehensweise erklärt, welche überdies angesichts der Gesundheitssituation des Verstorbenen ohne Weiteres medizinisch vertretbar gewesen ist. Schliesslich ergeben sich auch keine Hinweise, dass eine allfällig fehlerhafte Verabreichung von Medikamenten mit dem Todeseintritt im kausalen Zusammenhang stünde. Im Resultat folgt daraus, dass aus den massgeblichen Akten keine Anhaltspunkte für eine medizinische Sorgfaltspflichtverletzung erkennbar sind. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Untersuchungshandlungen, womit die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist. Demnach ist die Beschwerde vom 17. Oktober 2018 in Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2018 abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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