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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.11.2018 470 18 301

13 novembre 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,403 parole·~12 min·5

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. November 2018 (470 18 301) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin i.V. Katja Knechtli

Parteien A.____ und B.____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Advokatur Landi Ruckstuhl Sami, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin C.____, Beschuldigter D.____, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. September 2018

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 25. März 2015 stellten A.____ und B.____ Strafanzeige gegen C.____ und D.____ wegen Sachbeschädigung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Gemäss Ausführungen in der Strafanzeige sollen die Beschuldigten Teile der Gartenhecke abgeschnitten sowie ein Überwachungsgerät und einen Scheinwerfer montiert haben. Aufgrund andauernder Nachbarschaftsstreitigkeiten sind zwischen den Parteien verschiedene Strafverfahren hängig.

B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 6. September 2018 die gegen C.____ (nachfolgend Beschuldigter) und D.____ (nachfolgend Beschuldigte) geführten Strafverfahren MU1 15 1075 und 1076 wegen Sachbeschädigung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil von A.____ und B.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Ziff. 1) und die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 3) und es wurde festgehalten, dass über die Ansprüche der Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO nach Rechtskraft der Einstellung in einer separaten Verfügung entschieden werde (Ziff. 4). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

C. Mit Eingabe vom 20. September 2018 erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas (nachfolgend Beschwerdeführer), gegen obgenannte Einstellungsverfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), Beschwerde. Die Beschwerdeführer beantragten, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2018 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Sachverhalt mit geeigneten Mitteln rechtsgenüglich abzuklären (Ziff. 1). Insbesondere seien alle Personen, die am 11. Februar 2015 an der Errichtung des Gartenzauns der Beschuldigten beteiligt waren, zu befragen (Ziff. 2) und enstprechend sei der Vorgesetzte der Firma E.____, F.____, aufzufordern, die beteiligten Personen namentlich zu nennen (Ziff. 3). Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4).

D. Das Kantonsgericht verfügte am 21. September 2018, dass die Beschwerdeführer verpflichtet werden, bis zum 5. Oktober 2018 eine Sicherheitsleistung von CHF 500.00 zu erbringen, ansonsten die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO nicht auf die Beschwerde eintrete (Ziff. 3). Am 1. Oktober 2018 ging die durch die Beschwerdeführer überwiesene Sicherheitsleistung beim Kantonsgericht ein.

E. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 28. September 2018, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen seien.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 gelangten die Beschuldigten abermals an das Kantonsgericht und beantragten sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. G. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Parteien zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. 1.2 Im vorliegenden Fall stellt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 6. September 2018 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, zumal Art. 322 Abs. 2 StPO die Anfechtungsmöglichkeit von Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vorsieht. Mit Eingabe vom 20. September 2018 haben die Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist gewahrt. Als Privatkläger weisen die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung auf und sind somit im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO beschwerdelegitimiert. Da zudem die von den Beschwerdeführern zu erbringende Sicherheitsleistung am 1. Oktober 2018 und somit fristgemäss beim Kantonsgericht eingegangen ist, diese eine zulässige Rüge erheben und der Begründungspflicht nachkommen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a – d StPO sind zwin-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 5 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Verfahren MU1 15 1075 und 1076 gegen die Beschuldigten mit Verfügung vom 6. September 2018 zu Recht eingestellt hat. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung vom 6. September 2018, dass sie betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung der Hainbuchenhecke zur Abklärung, ob ein Sachschaden vorliegt, verschiedene Bemühungen getätigt habe. Die Staatsanwaltschaft habe abgeklärt, wie die Grenze zwischen den Liegenschaften genau verlaufe, es wurden Abklärungen bezüglich dem Schnitt von Hainbuchen getätigt, es wurde ein Vertreter der Zaunbaufirma als Auskunftsperson befragt und es wurden die relevanten Fotos auf dem bei den Beschwerdeführern beschlagnahmten PC aus einem derzeit am Strafgericht hängigen Verfahren ausgewertet. Zudem wurde am 31. Mai 2017 ein Augenschein vor Ort unter Anwesenheit der Parteien durchgeführt. Anlässlich des Augenscheins habe kein rechtsgenüglicher Beweis einer Sachbeschädigung an der Hainbuche zu Tage gefördert werden können. Eine Abklärung beim Landwirtschaftlichen Zentrum G.____ ergebe zudem, dass selbst ein übermässiger Rückschnitt keine nachhaltige Schädigung der Hecke ergebe. Es könne kein Rückschnitt der Hecke auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nachgewiesen werden, der die Ansehnlichkeit oder Funktion der Hecke langfristig beeinträchtigen würde. Das einfache Zurückschneiden der überragenden Äste der Hecke an sich könne ohnehin nicht als Sachbeschädigung gelten, da die Hecke auf das Grundstück der Beschuldigten hinübergeragt sei und den für die Errichtung des Zauns erforderlichen Raum in Anspruch genommen habe, so dass ein Rückschnitt bis an die Grenze zulässig gewesen sei. Betreffend den Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte wegen des Montierens eines Überwachungsgeräts und der Befestigung eines Scheinwerfers erwog die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 6. September 2018, die Abklärungen der Polizei Basel-Landschaft hätten ergeben, dass es sich bei dem fraglichen Überwachungsgerät nicht um eine Kamera, sondern um ein altes selbstgebasteltes elektrisches Gerät mit einer Leuchtdiode handle, weswegen der Tatbestand nicht erfüllt sei. Das Verursachen von Immissionen mittels Licht zum Nachteil des Nachbars stelle überdies eine zivilrechtlich zu ahndende Beeinträchtigung dar, die keinen Straftatbestand erfülle. 2.3 Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. September 2018 insbesondere aus, dass nur durch die Beschädigung der Hecke ein Durchblick auf ihr Grundstück überhaupt möglich geworden sei und die Hecke grosse Löcher aufweise, welche vor den Zaunarbeiten nicht bestanden hätten. Zudem hätten die Beschuldigten einen Betonpfosten ohne Einverständnis der Beschwerdeführer auf die Grundstücksgrenze gesetzt. Es läge folglich ein Sachschaden vor. Die Abklärungen und Bemühungen der Staatsanwaltschaft seien ungenügend und ungeeignet, da nur der Vorgesetzte der Zaunbaufirma befragt wurde und nicht die an den Zaunarbeiten beteiligten Mitarbeiter der Zaunbaufirma. Der Augenschein sei ungenügend

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen und die am Augenschein angefertigten Fotos seien nicht mit älteren Bildern der Hecke verglichen worden. Die am Augenschein aufgenommenen Fotos seien überdies unscharf und da nicht die wesentlichen Teile der Hecke festgehalten worden seien, seien die Bilder unbrauchbar. Im Weiteren seien die Aktennotizen vom 31. Mai 2017 sowie vom 1. Juni 2017 unverwertbar, da die Beschwerdeführer nie dazu hätten Stellung nehmen können. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, dass der persönliche Besuch des Wachtmeisters H.____ bei den Beschuldigten in Abwesenheit der Beschwerdeführer nicht angebracht gewesen sei, sondern korrekterweise bei den Beschuldigten eine Hausdurchsuchung in Anwesenheit der Beschwerdeführer hätte vorgenommen werden müssen. 2.4 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2018 zunächst vollumfänglich auf die Begründung der Einstellungsverfügung vom 6. September 2018. Zudem konkretisiert sie, dass die Sicherungskopien der Bilder, welche sich auf dem beschlagnahmten PC der Beschwerdeführer befanden, beigezogen worden seien. Es sei formell kein Gutachter beigezogen worden, sondern die Staatsanwaltschaft habe formlose Abklärungen bei einer Fachperson getätigt, da ein formelles Gutachten in casu zweifellos unverhältnismässig sei. Des Weiteren sei der als Auskunftsperson befragte Vorgesetzte in dieser Funktion bestens im Bild über die Baustelle und über die erforderlichen Massnahmen gewesen und habe entsprechend Auskunft geben können. Von weiteren Befragungen seien keine präziseren Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Bezüglich des Augenscheins hätten die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dessen Durchführung nichts zu monieren gehabt, weswegen nicht nachvollzogen werden könne, warum die Rüge, dass anlässlich des Augenscheins die falschen Stellen fotografiert worden seien, erst in der Beschwerde erhoben worden sei. Auch ein Betonpfosten auf der Grundstückgrenze sei durch die Beschwerdeführer am Augenschein nicht bemängelt worden, sondern die Beschwerdeführer hätten am Augenschein ausgesagt, dass der Zaun korrekt erstellt worden sei und 10 cm Abstand zur Grundstücksgrenze aufweise. Zudem wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass selbst bei einer formellen Hausdurchsuchung kein Teilnahmerecht der Beschwerdeführer bestanden hätte. 2.5 Die Beschuldigten stellen sich in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2018 vorwiegend auf den Standpunkt, dass der Zaun auf ihrem Grundstück – mit etwa 10 cm Abstand zur Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführer – installiert worden sei. Zwecks Montage dieses Zauns sei der Zaunbaufirma der Auftrag erteilt worden, alle mehr als 10 cm auf das Grundstück der Beschuldigten ragenden Äste der Hecke zurückzubinden oder diese notfalls abzuschneiden. 2.6.1 Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben und die Angelegenheit dem

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gericht zur Beurteilung zu überweisen (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl. 2017, Rz. 1252, mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung erscheint, da nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist und eine Hauptverhandlung für den Beschuldigten daher als Zumutung erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8 ff., mit Hinweisen). Das Strafverfahren ist gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. 2.6.2 Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Staatsanwaltschaft nach der Anzeige der Beschwerdeführer die Ermittlungen aufgenommen und den Vorgesetzten der Zaunbaufirma als Auskunftsperson befragt, einen Augenschein durchgeführt, eine Abklärung betreffend den Verlauf der Grundstückgrenze vorgenommen, einen Experten betreffend den Rückschnitt von Hainbuchenhecken beigezogen sowie mit Verfügung über Beweisanträge vom 29. Juni 2018 (act. 365) den Antrag der Beschwerdeführer auf Beizug von Bildern, welche sich auf deren beschlagnahmten Festplatte befunden haben und die fragliche Hecken darstellen, gutgeheissen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 6. September 2018 sowie in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2018 sind genügend begründet und zutreffend: Auf den beigezogenen Fotos der Hecke ist kein Sachschaden ersichtlich. Der Experte des Landwirtschaftlichen Zentrums G.____ hielt fest, dass die betreffende Hecke sich gut für den Schnitt eignet. Der Antrag der Beschwerdeführer, die an den Zaunarbeiten beteiligten Mitarbeiter der Zaunbaufirma seien zu befragen, wurde mit Verfügung über Beweisanträge vom 29. Juni 2018 (act. 365) abgewiesen und diese Abweisung wurde ausführlich und nachvollziehbar begründet. Der Vorgesetzte der Zaunbaufirma konnte in seiner Befragung detailliert Auskunft zum Auftrag und dem Vorgehen geben. Auch aus der Rechnung der Zaunbaufirma (act. 255) ist ersichtlich, welche Arbeiten ausgeführt wurden. In dieser Rechnung steht sodann, dass die Grenze freizubinden ist und eventuell bestehende Pflanzen vorsichtig zurückzuschneiden sind. Anlässlich des Augenscheins, zu welchem die Parteien anwesend waren, haben die Beschwerdeführer zudem nichts bemängelt und bestätigt, dass der Zaun korrekt erstellt sei. In casu fehlt es folglich sowohl am tatbestandlichen Erfolg als auch an einer Absicht, einen tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Es liegt somit weder eine vollendete Sachbeschädigung noch auch nur eine versuchte Sachbeschädigung vor. Bei den Beschuldigten konnte durch die Polizei Basel-Landschaft überdies keine Kamera vorgefunden werden, vielmehr handelt es sich um ein altes selbstgebasteltes elektrisches Gerät mit einer roten Leuchtdiode (act. 39). Der Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ist entsprechend nicht erfüllt. Schliesslich stellt die Befestigung eines Scheinwerfers durch die Beschuldigten und die dadurch verursachten Lichtimmissionen keinen Straftatbestand dar.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2018 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde vom 20. September 2018 erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 3. Kosten Abschliessend bleibt über die Verlegung der Verfahrenskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind im vorliegenden Fall die Verfahrenskosten von CHF 850.00, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 800.00 gemäss § 13 Abs. 1 GebT und Auslagen von pauschal CHF 50.00, den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Verbindlichkeit aufzuerlegen und mit der erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 500.00 zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 850.00, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 800.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, gehen in solidarischer Verbindlichkeit zu Lasten der Beschwerdeführer und werden mit der erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 500.00 verrechnet.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiberin i.V.

Katja Knechtli

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