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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.08.2018 470 18 232

14 agosto 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·731 parole·~4 min·5

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. August 2018 (470 18 232) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring, Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Katja Knechtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juni 2018

A. A.____ wurde vorgeworfen, am Samstag, 17. Februar 2018, um 11:30 Uhr, seinen 15jährigen Sohn B.____ anlässlich eines verbalen Streits bezüglich seiner schulischen Leistung tätlich angegangen zu haben und ihm dabei einfache Verletzungen zugefügt zu haben, indem er ihn zweimal mittels eines Zeremonienstocks auf den Oberschenkel geschlagen habe. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juni 2018 wurde das Strafverfahren gegen A.____ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB) eingestellt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1‘406.00 (inklusive Gebühr von CHF 200.00 für den Einstel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungsbeschluss) auferlegt und es wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. B. Mit Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2018 (Postaufgabe 3. Juli 2018) gelangte A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er führte aus, dass er die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘406.00 nicht nachvollziehen könne und er „allgemein“ gegen das Strafverfahren sei, welches die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen ihn eingeleitet habe.

C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 ordnete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das schriftliche Verfahren an und stellte die Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2018 zur Stellungnahme innert peremptorischer Frist bis 16. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zu. D. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei, sowie die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 leitete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme. Zudem wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die schriftliche Eröffnung des Entscheides angekündigt.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die 10-tägige Beschwerdefrist bildet eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 16. Juni 2018 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 17. Juni 2018 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete entsprechend am 26. Juni 2018. Die Beschwerde, welche zwar vom 25. Juni 2018 datiert, wurde jedoch erst am 3. Juli 2018 der Post übergeben. Sie er-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht weist sich somit klarerweise als verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich eine materielle Prüfung der Beschwerde. 2. Die ordentlichen Kosten für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT i.V.m. § 14 Abs. 2 lit. a GebT pauschal auf CHF 250.00 festgesetzt. Die Parteien tragen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von pauschal CHF 250.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Katja Knechtli

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