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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. August 2018 (470 18 191) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme
Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Mai 2018
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Auf der Verbindungsstrasse Z.____ wurden am 24. September 2013 Belagsarbeiten durchgeführt, anlässlich derer sich A.____ Verletzungen zuzog, namentlich ein Beckentrauma mit ISG- und Symphysensprengungen rechts, eine pertrochantäre Femurfraktur links, ein leichtes Schädelhirntrauma mit Galea-Hämatom, eine laterale distale Malleolarfraktur Typ Weber A rechts, multiple Kontusionen und oberflächliche Exkorationen, eine Kontusion Thorax und LWS, diverse Schürfwunden an beiden unteren Extremitäten sowie Unterschenkelkontusionen links, als ein für die Asphaltbewehrung (Verlegen von Netzen) eingesetzter und während Reinigungsarbeiten angehobener Abrollbock zu Boden stürzte und A.____, der sich zu diesem Zeitpunkt unter dem Abrollbock befand, unter sich einklemmte. B. Mit Schreiben vom 16. März 2015 wandte sich A.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, an die Polizei Basel-Landschaft und ersuchte um Aktenherausgabe und Stellungnahme, weswegen bislang kein Strafverfahren eröffnet worden sei. C. Mit erneutem Schreiben vom 23. Juli 2015 informierte Advokat Christian Möcklin die Polizei Basel-Landschaft, dass A.____ aufgrund der erlittenen Verletzung bald eine Invalidenrente erhalte, was die Frage eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung aufwerfe. Ferner erklärte A.____, sich an einem allfälligen Strafverfahren als Straf- wie auch als Zivilkläger zu beteiligen. D. Die Polizei Basel-Landschaft verfasste am 19. August 2015 eine Anzeige und übermittelte diese an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die ein Verfahren gegen Unbekannt eröffnete und die Polizei mit weiteren Ermittlungen beauftragte. Daraufhin wurden am 16. November 2015 Auskünfte und diverse Unterlagen bei der C.____ AG eingefordert, D.____ und E.____ am 5. Dezember 2015, F.____ und A.____ am 8. Dezember 2015 und B.____ am 23. Dezember 2015 jeweils als Auskunftspersonen einvernommen. Mit Auskunftsersuchen vom 6. Januar 2017 holte die Polizei weitere Auskünfte zur fachlichen Qualifikation von D.____, F.____ und A.____ bei B.____ ein. F.____ wurde am 7. Januar 2016 als beschuldigte Person und A.____ am 22. August 2017 erneut als Auskunftsperson einvernommen. E. Am 29. November 2017 erhob die Staatsanwaltschaft gegen F.____ Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung. F. Mit diversen weiteren Schreiben gelangte A.____ an die Staatsanwaltschaft und beantragte im Wesentlichen, auch gegen diejenige Person, welche die Verantwortung für die Organisation und die damit verbundene betriebliche Sicherheit trage, mutmasslich B.____, ein Strafverfahren zu eröffnen, Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl auszustellen bzw. eine anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. G. Am 17. Mai 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft gegenüber B.____ die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte unter o/e Kostenfolge, es sei die Verfügung vom 17. Mai 2018 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen B.____ eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Ausserdem wurde das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. I. Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2018 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. J. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung, ohne weitere Begehren zu formulieren.
Erwägungen 1.1. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, § 15 Abs. 2 EG StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt somit über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2. Die angefochtene Verfügung stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, die dagegen erhobene Beschwerde ist mit Postaufgabe vom 24. Mai 2018 fristgerecht erfolgt und ausreichend begründet. Als Straf- und Zivilkläger bzw. geschädigte Person ist der Beschwerdeführer ferner zur Beschwerde legitimiert. Nachdem auch die anderen formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Mai 2018 im Wesentlichen aus, dass der Abrollbock an einer Lastgabel mit zwei Gabelzinken angebracht worden sei und beim zuletzt durchgeführten Reinigungsvorgang der Rollen, welche mehrfach hätten gewechselt bzw. gereinigt werden müssen, von den Gabelzinken geglitten und zu Boden gestürzt sei. Die Belagsarbeiten seien unter der Leitung des Beschwerdeführers als Gruppenführer sowie D.____, F.____ und E.____ als Mitarbeiter durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei zum Unfallzeitpunkt ein erfahrener und bewährter Mitarbeiter gewesen und habe diese Arbeiten vor dem Unfall bereits acht Mal durchgeführt, davon fünf Mal als Gruppenführer. Diesbezüglich erstmals instruiert worden sei der Beschwerdeführer am 15. April 2010. Daneben http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätten er und F.____ am 17. August 2012 von einem Mitarbeiter der C.____ AG eine Instruktion zur Handhabung des Abrollbocks erhalten, namentlich auch zu dessen Montage und Befestigung an einem Pneulader mit Steingabel. Da sowohl der Beschwerdeführer wie auch F.____ die Staplerfahrerausbildung erfolgreich absolviert hätten, könne ferner davon ausgegangen werden, dass Inhalt ihrer Ausbildung auch die Ladungssicherung gewesen sei, die vorliegend keine Herausforderung dargestellt habe. B.____ habe die Verantwortung für die Belagsarbeiten aufgrund der Ausbildung und mehrjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers somit an diesen delegieren dürfen. Eine weitergehende Instruktion als die bereits erfolgte und eine Überwachung der Arbeiten vor Ort durch B.____ seien aufgrund der konkreten Umstände nicht geboten gewesen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch B.____ liege somit nicht vor. 2.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen zulässig sei. Demgegenüber sei laut BGE 137 IV 285 zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleide und die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung zu Schulden habe kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedürfe. Eingehend rechtlich zu würdigen sei vor allem, ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nach Art. 328 OR nachgekommen sei, diese nach Art. 6 VUV angemessen informiert und hinreichend geschult sowie dafür gesorgt habe, dass die Massnahmen zur Arbeitssicherheit eingehalten würden. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer und F.____ um Bauarbeiter ohne jegliche (Lehr-)Ausbildung handle, wären die Informationen und Anleitungen zu wiederholen gewesen. Ferner habe eine Kontrolle, ob die relevanten Schrauben zur Ladungssicherung angezogen worden seien, offenbar nicht stattgefunden. Diese Kontrolle hätte auch delegiert werden können, wenn der Betrieb geeignet organisiert gewesen wäre, was laut Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei, weil nur Bauarbeiter der Kategorie C (ohne Fachkenntnisse) auf der Baustelle tätig gewesen seien. Vor dem Hintergrund dieser rechtlich noch abzuklärenden Fragen verstosse die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gegen den Grundsatz „in dubio pro duriore“. In tatsächlicher Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, dass er nicht acht Mal dieselbe Arbeit ausgeführt habe, zumal immer wieder andere Maschinen zum Einsatz gekommen seien. Auch sei die Schulung durch die C.____ AG nicht bestätigt und die Staplerfahrerausbildung bzw. die Ausführungen des Staplerfahrerausbildners im vorliegenden Fall irrelevant, weil unklar sei, ob die Staplerfahrerausbildung überhaupt befähige, einen Radlader zu lenken. 2.3. Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2018 führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, dass bereits detaillierte Sachverhaltsabklärungen zur Verantwortung von B.____ stattgefunden hätten. Dieser sei zum einen als Auskunftsperson befragt worden und habe zum anderen Arbeitsschulungen, praktische Arbeitseinsätze und dergleichen seiner Mitarbeiter ausführlich dokumentiert. Die Beweislage sei vollständig und bedürfe keiner Ergänzung. Dass man Sicherheitsschrauben anziehen müsse, damit sie in der richtigen Position verblieben, gehöre zum Allgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht meinwissen. B.____ sei nicht dazu verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob die Arbeiter die Schrauben tatsächlich angezogen hätten. 3.1. Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Nichtanhandnahme gegen B.____ in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt. Diese Bestimmung verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgen darf, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht strafbaren Handelns hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. Vielmehr ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (zum Ganzen NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, Art. 310 N 4 f.; ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 9; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 3). 3.2. Das Kantonsgericht stellt fest, dass der vorliegende Sachverhalt unter die Straftatbestände von Art. 229 StGB und Art. 125 StGB fallen könnte. Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 2). Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten. Es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den konkreten Umständen. Laut Rechtsprechung kann die Verantwortung für die Verhütung von Unfällen in gewissen Grenzen delegiert werden, wenn für die nötige Instruktion und Überwachung gesorgt wird. Bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde, wofür nach Art. 229 StGB oft mehrere Personen gleichzeitig verantwortlich sind, ist eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit einer anderen Person nicht möglich. Wenn eine Person wegen Nichteinhaltens der Regeln der Baukunde verletzt worden ist, während andere Personen nur gefährdet worden sind, ist neben Art. 229 StGB auch Art. 125 StGB anwendbar. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Die Grundsätze zu Art. 229 StGB sind auf den Tatbestand von Art. 125 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 StGB übertragbar. Insbesondere lässt sich die Garantenstellung des Täters aus den gleichen Erwägungen wie beim Tatbestand von Art. 229 StGB begründen. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB ist demnach schuldig zu sprechen, wer einen Menschen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (zum Ganzen BGer 6B_516/2009 und 6B_517/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1). 4.1. Aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht geht hervor, dass die Unfallursache noch nicht abschliessend geklärt ist. Ein technisches Problem könne indes ausgeschlossen werden. Die Hydraulik des Radladers könne praktisch nicht versagen und auch die Schrauben, welche den Abrollbock an den Gabelzinken des Radladers hätten sichern sollen, hätten sich bei korrekter Konterung unmöglich lösen können. 4.2. Als Unfallursache steht ein menschliches Versagen im Vordergrund. Hierbei haben alle involvierten Personen bestätigt, dass die Schrauben an den Gabelzinken des Radladers, die zur Sicherung der Ladung dienen, wie auf den ihnen anlässlich der jeweiligen Einvernahme vorgelegten Bildern dokumentiert, nicht korrekt angezogen gewesen seien. Zentral ist somit die Frage, wer die Belagsarbeiten am Unfalltag geleitet hat und für die Ladungssicherung verantwortlich gewesen ist. Weitgehend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag die Funktion des Baustellenverantwortlichen und F.____ diejenige des Pneulader-Fahrers innegehabt hat, was Beilage 1 („Verlegen von Asphaltbewehrung“) zum Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. August 2017 belegt, gleichwohl die Unterschrift auf dem entsprechenden Tagesrapport gemäss Beschwerdeführer nicht von ihm stamme. Auf die Frage, wer für die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen bzw. die Ladungssicherung verantwortlich gewesen ist, gibt der Beschwerdeführer den Fahrer des Radladers, F.____, an. F.____ macht hingegen geltend, nicht zu wissen, in wessen Verantwortung das Anziehen der fraglichen Schrauben gelegen ist, um sie in seiner Einvernahme als beschuldigte Person dem Beschwerdeführer zuzuweisen. D.____ hat nicht gewusst, ob der Fahrer des Radladers oder der Gruppenführer dafür verantwortlich ist, während E.____ und B.____ den Beschwerdeführer als Gruppenführer in der Verantwortung sehen. In wessen Verantwortungsbereich die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen und die Leitung der Arbeiten effektiv gelegen sind, bleibt im Fazit ungeklärt, zumal aufgrund der zugeteilten Funktionen und der konkreten Umstände sowohl der Beschwerdeführer als Gruppenführer wie auch F.____ als Gabelstaplerfahrer hätten verantwortlich sein können. Einen eigentlichen Vorarbeiter mit klarer Weisungs- und Kontrollfunktion hat es aktenkundig nicht gegeben. Die Einteilung des Beschwerdeführers als Baustellenverantwortlicher kann bestenfalls als Ausdruck seiner Zuverlässigkeit, seiner organisatorischen oder sozialen Kompetenzen sowie seiner Seniorität gewertet werden, nicht aber ohne Weiteres als Ausdruck einer besonderen Weisungs- und Kontrollfunktion, zumal er für diese Funktion offenbar keine besondere Risikoprämie ausbezahlt oder eine besondere Schulung erhalten hat. Ferner lässt sich der Täterkreis weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch gestützt auf dokumentierte Abmachungen auf eine bestimmte Person einengen. Auch aus den mehrheitlich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht belegten absolvierten Ausbildungen und Schulungen lässt sich nicht ableiten, wer für die fraglichen Arbeiten und entsprechenden Sicherheitsregeln verantwortlich gewesen ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die involvierten Mitarbeiter als Team mit gleichen Rechten und Pflichten agiert haben, womit der Täterkreis nicht abschliessend geklärt ist. 4.3. Bei diesem Ergebnis ist freilich festzustellen, dass der Aufgaben- und Verantwortungsbereich von B.____ im Ermittlungsverfahren nie festgestellt worden ist. Laut Auskunft des Beschwerdeführers ist B.____ dessen direkter Vorgesetzter in der G.____ AG gewesen. Als solcher ist B.____ nicht von vornherein vom Verdacht strafbaren Handelns nach Art. 229 StGB und Art. 125 StGB befreit. In vorliegender Fallkonstellation wäre zu untersuchen gewesen, ob B.____ den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Vorsichtsmassnahmen, wie sie mitunter im Rahmen von Art. 328 OR und Art. 6 VUV statuiert sind, ausreichend nachgekommen ist. Laut Aussageprotokoll von F.____ vom 8. Dezember 2015 (Rz. 138–140) hat er erstmals nach dem Unfall erfahren, dass die fraglichen Schrauben eine „Lebensversicherung“ seien, was zumindest Zweifel daran hervorrufen müsste, ob über die betriebsspezifischen Gefahren der Asphaltbewehrung ausreichend aufgeklärt worden ist. Gemäss Ziff. 3 der Prüfungsbestätigung zur Staplerfahrerausbildung der H.____-Kurse, ausgestellt sowohl an F.____ als auch an den Beschwerdeführer, ist eine solche Aufklärung zumindest nicht im Rahmen der Staplerfahrerausbildung erfolgt, da der Staplerfahrer zusätzlich zur Grundausbildung über die betriebsspezifischen Gefahren in seinem Arbeitsbereich und deren Vermeidung instruiert werden und auf das ihm zur Verfügung gestellte Flurförderfahrzeug eingewiesen werden muss, sofern die Ausbildung wie in casu nicht am Arbeitsplatz des Staplerfahrers erfolgt ist. Die eingereichte Schulungsbestätigung der C.____ AG vom 16. Februar 2017 bescheinigt zwar, dass Inhalt der Schulung die Montage und Befestigung des Abrollbocks an einen Pneulader mit Steingabel dargestellt hat, doch ist der Abrollbock laut Einvernahmeprotokoll von F.____ vom 7. Januar 2016 bereits montiert gewesen, zumindest aber kann er sich nicht mehr an die Montage erinnern (Rz. 135–137). Der Beschwerdeführer bestätigt hingegen, dass man den damals anwesenden Personen gezeigt hat, wie der Abrollbock montiert wird, dies allerdings nur ein oder zwei Mal (Einvernahmeprotokoll vom 22. August 2017, Rz. 222–231). All dies muss Zweifel daran begründen, ob sich B.____ aufgrund mangelhafter Aufklärung über die betriebsspezifischen Gefahren der Asphaltbewehrung nicht doch wegen der Geschehnisse vom 24. September 2013 zu verantworten hat. Diese Zweifel sind durch diverse bislang nicht geklärte Fragen begründet. Fraglich ist, ob die erteilten Instruktionen, namentlich im Rahmen der Schulung auf der Baustelle Y.____ in X.____ vom 17. August 2012, ausreichend gewesen sind, zumal es sich um einen eigentlichen Arbeitseinsatz gehandelt hat, und welcher Beweiswert der Schulungsbestätigung der C.____ AG beizumessen ist, die erst sehr viel später im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachgereicht worden ist. Abzuklären bleibt namentlich auch, wie der Umstand zu werten ist, dass sich F.____ unter Umständen wegen Sprachbarrieren nicht mehr an die Montage des Abrollbocks erinnern kann, die für die Sicherheit auf der Baustelle von elementarer Bedeutung ist, und inwiefern dies alles B.____ von einer allfälligen Strafe befreit, zumal ihn das Mitverschulden seiner Mitarbeiter nicht per se entlastet. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4. Auch die Frage, ob der Unfall bei korrekter Ladungssicherung vermieden worden wäre, ist im Ermittlungsbericht offen geblieben. Gemäss Ermittlungsbericht könnte der Abrollbock von den Gabelzinken des Radladers gerutscht sein, eventuell weil die Ladung nicht ausreichend gesichert worden ist, oder mitsamt der Gabelzinken des Radladers nach unten gefallen sein, weil F.____ eventuell unter Alkoholeinfluss am Steuerungshebel manipuliert hat. Aufgrund des entstandenen Schadens am Boden des Abrollbocks, den anschliessenden Reparaturen und gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Abrollbock waagrecht auf den Boden gefallen ist bzw. abgesenkt worden ist, während F.____, D.____ und E.____ in ihren Aussagen davon ausgehen, dass der Abrollbock von den Gabelzinken des Radladers gerutscht ist. Sollte die Unfallursache auf ein Abrutschen des Abrollbocks von den Gabelzinken des Radladers zurückzuführen sein, muss sich das Strafverfahren gegen die Personen richten, die für die fachgerechte Ladungssicherung bzw. deren Instruktion und Kontrolle verantwortlich gewesen sind, nach dem Gesagten somit auch gegen B.____. Sollte sich herausstellen, dass F.____ den Abrollbock fahrlässig abgesenkt hat, ist die mangelhafte Ladungssicherung als Ersatzursache allenfalls auch B.____ zuzurechnen. Damit könnte B.____ in einem allfälligen Strafverfahren in beiden Szenarien ein (Mit-)Verschulden treffen. Folglich kann mitnichten davon ausgegangen werden, dass in einem allfälligen Verfahren gegen B.____ die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. 4.5. Zusammenfassend sind damit die Gründe für einen Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Unrecht von vornherein jegliches strafbare Verhalten auf Seiten von B.____ ausgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, womit in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2018 aufzuheben und diese gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen ist, ein Strafverfahren gegen B.____ zu eröffnen. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Da der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Rechtsmittel obsiegt, sind die Kosten der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Diese sind gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf CHF 1‘050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von CHF 50.00, festzusetzen. 5.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 StPO bis Art. 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2018, Rz. 1834; STEFAN WEHRENBERG/ FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Entsprechend dem vorliegenden Prozessausgang ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung auszurichten gemäss der Honorarnote dessen Rechtsvertreter in der Höhe von CHF 1‘323.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST von 7.7% im Betrag von CHF 101.90.
Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Mai 2018 aufgehoben.
2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen B.____ zu eröffnen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staats.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘323.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST von 7.7% im Betrag von CHF 101.90 aus der Staatskasse entrichtet.
Vizepräsident
Markus Mattle Gerichtsschreiber i.V.
Michael Schmassmann
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