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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.09.2017 470 17 96

21 settembre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,170 parole·~16 min·7

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. September 2017 (470 17 96) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Aileen Kreyden

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer

B.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

C.____, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2017 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen C.____ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung zum Nachteil von A.____ und B.____ in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand (Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung). Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

B. A.____ und B.____, beide vertreten durch Advokat Marco Albrecht, erhoben mit Eingabe vom 1. Juni 2016 (recte: 2017) gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragten, (1.) es sei die besagte Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren einzuleiten und diese sowie die Anzeigesteller zu einer Einvernahme vorzuladen, (2.) unter o/e-Kostenfolge. Zudem stellten die Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, es sei ihnen die Möglichkeit zu geben, replicando zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen.

C. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 9. Juni 2017 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer, während dem die Beschuldigte auf eine fakultative Stellungnahme verzichtete.

D. Mit replizierender Stellungnahme vom 23. Juni 2016 (recte: 23. Juni 2017) hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Vorbringen und Aussagen fest.

E. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf ihre bisherigen Eingaben auf eine duplizierende Stellungnahme.

F. Sodann wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. Juni 2017 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Insbesondere kann eine Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.

Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Strafverfahren aufgrund ihres Strafantrags vom 27. Oktober 2016 (act. 1 ff.) als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert haben. Sie richten ihre Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung zum Nachteil der Privatkläger nicht an die Hand genommen worden ist. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation der Beschwerdeführer wie auch des tauglichen Anfechtungsobjektes erfüllt. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführern am 24. Mai 2017 in schriftlicher und begründeter Form zugestellt und damit eröffnet. Die Beschwerde vom 1. Juni 2017 erweist sich somit als rechtzeitig erhoben und ist rechtsgenüglich begründet. Die Beschwerdeführer machen in erster Linie Rechtsverletzungen geltend. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

II. Materielles 1. Der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2017 liegt folgender unbestrittene Sachverhalt zugrunde: A.____ und B.____ wurden im Jahr 2011 von der Vormundschaftsbehörde als Gastfamilie für D.____ eingesetzt, wodurch ihnen ein regelmässiges Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt wurde. Mit Entscheid vom 27. September 2016 sistierte die Vizepräsidentin der KESB X.____, C.____, die Besuche von D.____ bei den Beschwerdeführern (act. 5 ff.). In nämlichem Entscheid erwog C.____ unter anderem: „A.____ und B.____, [haben], ohne Rücksprache mit dem Kindsvater, Dr. med. E.____ aufgesucht (…) und [wollten] ihm nun diesen als Kinderarzt aufzwingen (…)“ (act. 5); „gemäss Aussage des Kindsvaters [haben] A.____ und B.____, den Kindsvater unter Angabe falscher Vorzeichen in die Praxis von Dr. med. E.____ beordert (…) und ihm [wurde] dort aufgezeigt, dass die Gastfamilie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würde, um einerseits ihn, den Kindsvater, zu unterstützen und andererseits D.____ ein sorgenfreies Leben zu ermöglichen können“ (act. 7); „(…) [die] Kindseltern, insbesondere der Kindsvater, unter dessen Obhut D.____ aufwächst, [fühlen sich] von A.____ und B.____ nicht ernst genommen und respektiert“ (act. 7). In der Folge erstatteten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 Anzeige gegen C.____ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung (vgl. act. 1 ff.). Dabei machten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie geltend, die Beschuldigte als Vizepräsidentin der KESB X.____ habe sich mit Verfügung vom 27. September 2016 zu verschiedenen Behauptungen hinreissen lassen, welche die Beschwerdeführer in ihrer Ehre verletzt hätten. Diese Behauptungen seien einem grösseren Personenkreis bekannt gemacht worden. Die Beschuldigte werfe den Beschwerdeführern u.a. wahrheitswidrig (versuchte) Nötigung vor, indem sie ausführe, die Beschwerdeführer hätten dem Vater des Gastkindes einen Arzt aufzwingen wollen, sie hätten gelogen und sie seien respektlos gewesen.

2. Unter Berücksichtigung des oben geschilderten Sachverhalts nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Mai 2017 das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, es werde von der Beschuldigten mit der Äusserung, die Beschwerdeführer hätten ohne Rücksprache mit dem Kindsvater Dr. med. E.____ aufgesucht und ihm diesen als Kinderarzt aufzwingen wollen, nicht zum Ausdruck gebracht, die Einflussnahme der Beschwerdeführer auf die Willensbildung des Kindsvaters sei über das sozialadäquate Mass hinausgegangen. Sie werfe denselben keine (versuchte) Nötigung vor. Diese Äusserung sei somit nicht als ehrverletzend oder rufschädigend zu qualifizieren. Bei der Aussage, die Beschwerdeführer hätten den Kindsvater unter Angabe falscher Vorzeichen in die Arztpraxis beordert, handle es sich lediglich um eine vom Kindsvater gemachte Äusserung, welche die Beschuldigte wiedergebe und in der Verfügung auch als solche bezeichne. Zudem verzichte die Beschuldigte mit der Umschreibung „unter Angabe falscher Vorzeichen“ geradezu darauf, die Beschwerdeführer durch eine unnötig ehrverletzende Äusserung zu verunglimpfen. Ferner beschreibe die Beschuldigte mit der Ausführung, dass die Kindseltern sich nicht ernst genommen bzw. respektiert fühlten, lediglich die Gefühlswelt der Eltern. In Bezug auf sämtliche Erwägungen im Entscheid vom 27. September 2016 seien somit keine ehrverletzenden oder rufschädigenden Tatsachenbehauptungen erkennbar, zumal die Ausführungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit in der Quantität oder Qualität eine Erheblichkeit aufwiesen, welche für die Erfüllung der Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 173 ff. StGB erforderlich sei. Selbst wenn eine von der Beschuldigten gemachte Äusserung eine ehrverletzende Komponente aufweisen würde, könne sich die Beschuldigte auf Art. 14 StGB berufen, da ihr beim Entscheid vom 27. September 2016 eine Darlegungspflicht oblegen und sie sich somit wie es das Gesetz gebietet verhalten habe. Die Aussagen von Drittpersonen habe sie jeweils als solche bezeichnet, ihre Aussagen seien sachbezogen und beschränkten sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunkts Notwendige.

3. Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2017 die Auffassung, der Umstand, dass sieben Monate seit Anzeigestellung vergangen seien und seitens der Beschwerdeführer drei Mahnungen hätten erfolgen müssen, damit überhaupt etwas geschehe, dokumentiere die „absolute Unlust“ der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen Staatsangestellte einzuleiten. Dass vorliegend nicht eindeutig kein Straftatbestand erfüllt sei, ergebe sich alleine dadurch, dass die Staatsanwaltschaft ganze sechs Seiten zur Rechtfertihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung der Nichtanhandnahme benötige. Ferner beinhalte der Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten jemandem etwas aufgezwungen, klarerweise eine Nötigungshandlung. Entsprechend seien die Beschwerdeführer in einer amtlichen Verfügung einer Nötigungshandlung bezichtigt worden. Aus der Verfügung alleine ergebe sich nicht, ob die Beschuldigte zum Ausdruck habe bringen wollen, dass die Einflussnahmen der Beschwerdeführer über das sozialadäquate Mass hinausgingen. Zur Abklärung dieser Frage hätten die Akten beigezogen bzw. die Beschuldigte befragt werden müssen. Der Sachverhalt sei nicht ansatzweise abgeklärt worden. Die einem grossen Personenkreis bekannt gemachte Aussage, die Beschwerdeführer hätten jemanden unter „Angabe falscher Vorzeichen“ irgendwohin beordert, sei nicht auf den ersten Blick klar als Äusserungen einer Drittperson erkennbar. Vielmehr würde diese als die Meinung der Verfasserin der Verfügung aufgefasst. Im Übrigen sei klar, dass die Formulierung „Angabe falscher Vorzeichen“ ein nur schlecht cachierter Vorwurf einer Lüge sei. Schliesslich könne Art. 14 StGB als Ausnahmetatbestand nicht leichtfertigt bejaht werden.

4.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur verfügt werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013; BGE 137 IV 285, E. 2.3). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 1).

4.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist erfüllt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4, m.w.H.). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86, E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf hingegen keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 310 N 6; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012, E. 2.2). Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5a; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 11a; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012).

5.1 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgehen durfte, dass ein Ehrverletzungsdelikt offensichtlich nicht gegeben ist, was sie dazu veranlasste, die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen.

5.2 Das Bundesgericht beschränkt den Ehrenschutz auf die ethische Integrität; Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend, vorausgesetzt, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch treffen (BGE 119 IV 47, 117 IV 28 f., 116 IV 206). Allgemein gilt, dass sich der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz und der strafrechtliche Ehrenschutz nicht decken (STEFAN TRECHSEL / VIKTOR LIEBER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2012, Vor Art. 173 N 3; BGE 122 IV 314). Nicht jede Kritik oder negative Darstellung ist eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 173 N 27). Der Begriff der sozialen Geltung darf nicht zu weit gefasst werden. „Ehre“ ist sodann ein relativer Begriff, der vom sozialen Umfeld der Tat, vor allem aber vom Anspruch abhängt, mit welchem der Betroffene auftritt (STEFAN TRECHSEL / VIKTOR LIEBER, a.a.O., Vor Art. 173 N 10). Massgeblich ist stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (STEFAN TRECHSEL / VIKTOR LIEBER, a.a.O., Vor Art. 173 N 11; BGE 131 IV 164, 119 IV 47, 118 IV 251).

5.3 Gestützt auf die Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte in der Begründung des Entscheids vom 27. September 2016 die Ehre der Beschwerdeführer nicht verletzt hat. Diese machen zunächst geltend, durch die Aussage, sie hätten den Kindseltern einen Arzt aufzwingen wollen, werfe ihnen die Beschuldigte eine (versuchte) Nötigung gemäss Art. 181 StGB vor. Die Ehre kann zwar durch den Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, verletzt werden. Vorliegend ergibt sich jedoch nicht, inwiefern die Beschuldigte den Beschwerdeführern die Begehung einer Nötigung und damit einer strafbaren Handlung vorwirft (vgl. FRANZ RIKLIN, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht a.a.O., Vor Art. 173 N 21). Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise ausführt, verlangt der Tatbestand der Nötigung eine Nötigungshandlung, d.h. der Täter muss jemanden mit Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen nötigen. Vorliegend beschreibt die Beschuldigte lediglich, dass die Beschwerdeführer den Kindseltern einen Arzt aufzwingen wollten. Darin ist keine Nötigungshandlung erkennbar und somit hat die Beschuldigte den Beschwerdeführern durch diese Aussage auch kein strafbares Handeln vorgeworfen. Die Ehre der Beschwerdeführer wurde auch nicht aufgrund der übrigen Aussagen der Verfügung beeinträchtigt. So ist die Ausführung, sie hätten die Kindseltern „unter Angabe falscher Vorzeichen“ in die Arztpraxis beordert, klar als Aussage des Kindsvaters („gemäss Aussage des Kindsvaters“) gekennzeichnet. Durch diesen Einleitungssatz macht die Beschuldigte deutlich, dass es sich dabei nicht um eine Meinung der Verfasserin handelt. Nach objektiven Kriterien konnte eine Drittperson diese Aussagen nur als Wiedergabe einer Aussage des Kindsvaters und einer Beschreibung der Situation auffassen. Die Beschuldigte wirft somit den Beschwerdeführern in keiner Weise vor, sie würden lügen oder sie seien respektlos. Sämtliche Ausführungen im Entscheid der Beschuldigten verletzen die Ehre der Beschwerdeführer folglich nicht, sondern dienen lediglich der Darstellung der Situation. Da somit schon gar kein Eingriff in die Ehre der Beschwerdeführer vorliegt, kommt es – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer – auch nicht darauf an, ob die Beschuldigte ihnen eine Einflussnahme über das sozialadäquate Mass hat vorwerfen wollen. Eine Befragung der Beschuldigten würde an diesem Ergebnis nichts ändern. Ehrverletzungsdelikte sind folglich klarerweise keine erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hat.

5.4 Selbst wenn die Aussagen der Beschuldigten die Ehre der Beschwerdeführer verletzt hätten, wäre die Nichtanhandnahme zu Recht verfügt worden, da hierfür offenkundig ein Rechtfertigungsgrund bestanden hat (vgl. BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Auf diesen Rechtfertigungsgrund können sich Beamte berufen, die in der Begründung von Verfügungen ehrverletzende Äusserungen machen, da es zu ihren Aufgaben gehört, Entscheide zu begründen. In diesem Zusammenhang müssen vielfach ehrrührige Tatsachen erwähnt oder negative Werturteile zusammengefasst werden (vgl. BGE 135 IV 177, E. 4). Soweit solche Aussagen der notwendigen Begründung dienen, kann sich der begründende Beamte auf Art. 14 StGB berufen, sofern er sich sachbezogen äussert, nicht über das Notwendige hinausgeht, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 106 IV 179 E. 3b). Nach Rechtsprechung und Lehre haben die allgemeinen Rechtfertigungsgründe Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB (STEFAN TRECHSEL / VIKTOR LIEBER, a.a.O., Vor Art. 173 N 9; FRANZ RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 64; BGE 131 IV 157, 123 IV 98).

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sämtliche Ausführungen der Beschuldigten haben im zu beurteilenden Fall der Begründung der Verfügung vom 27. September 2016 gedient. Sie waren sachbezogen und hatten zum Zweck, den Sachverhalt darzustellen. Die Beschuldigte erläuterte sachlich, inwiefern das Verhältnis zwischen den Kindseltern und der Gastfamilie in einer Weise gestört war, dass eine Sistierung des Ferien- und Besuchsrechts vorerst notwendig wurde. Dabei hat sie nicht wider besseres Wissen unwahre Behauptungen aufgestellt und Vermutungen und Drittaussagen klar als solche bezeichnet. Damit hat sie sämtliche Erwägungen im Rahmen ihrer Amtspflicht, Entscheide zu begründen, getätigt. Diese Begründungspflicht gilt in besonderem Mass für superprovisorische Verfügungen. Ihre Wortwahl zeigt zudem, dass die Beschuldigte in ihren Ausführungen darauf bedacht war, keine ehrrührigen Aussagen zu machen. Die Beschuldigte hat sich somit so verhalten, wie es das Gesetz gebietet. Folglich wären die Aussagen – selbst wenn sie die Ehre der Beschwerdeführer verletzt hätten – offenkundig vom Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB gedeckt.

5.5 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1‘050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung zueinander aufzuerlegen.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen in solidarischer Verbindung zu Lasten der Beschwerdeführer.

3. Der Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Aileen Kreyden

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