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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.07.2017 470 17 83

11 luglio 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,376 parole·~7 min·5

Riassunto

Verfahrenseinstellung/Entschädigung und Genugtuung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Juli 2017 (470 17 83) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Entschädigung und Genugtuung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Aileen Kreyden

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrzej Remin, Zugerstrasse 112, 8810 Horgen, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Privatklägerin C.____, Privatklägerin D.____, Privatklägerin E.____, Privatklägerin F.____, Privatkläger

Gegenstand Verfahrenseinstellung / Entschädigung und Genugtuung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. April 2017

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, zunächst gegen A.____ ein Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eröffnet hatte, stellte sie dieses mit Verfügung vom 12. April 2017 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziff. 1). Mit nämlicher Verfügung wurden die Zivilklagen der diversen Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2). Ausserdem wurde verfügt, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen (Ziff. 3) und dass der beschuldigten Person gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen werde (Ziff. 4). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2017 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrzej Remin, mit Eingabe vom 26. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und verlangte sinngemäss, dass ihm in Gutheissung der Beschwerde eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen sei.

C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 28. April 2017, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Mai 2017 wurde festgestellt, dass die Privatkläger innert Frist keine Stellungnahme eingereicht haben.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der beschuldigten Person zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die beschuldigte Person beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer legt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen dar, dass einer beschuldigten Person bei (teilweiser) Einstellung des Verfahrens grundsätzlich ein Anspruch auf Genugtuung zustehe, insbesondere bei Freiheitsentzug. Aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft vom 21. Januar 2017 bis zum 10. Februar 2017 habe er deshalb Anspruch auf eine Genugtuung. Ferner sei für den eingestellten Verfahrensteil ein besonderer Untersuchungs- und Verteidigungsaufwand notwendig gewesen, der zu entschädigen sei.

2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung damit begründet, dass noch weitere Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer hängig seien (Verfahren MU1 17 3____). Der Beschwerdeführer sei ausschliesslich im Zusammenhang mit diesem, von ihm zugestandenen Delikt in Untersuchungshaft gesetzt worden. Bezüglich des eingestellten Verfahrensteils (MU1 13 1____, MU1 12 4____, MU1 12 4____, MU1 12 4____ und MU1 13 1____) sei kein besonderer Untersuchungsaufwand entstanden. Zu den eingestellten Delikten sei der Beschwerdeführer gar nie befragt worden, da schon sehr bald die Vermutung bestanden habe, dass er als Täter dieser Delikte nicht in Frage komme. Dem Beschwerdeführer seien lediglich die Akten des Verfahrens MU1 17 326, in dem noch ein Strafbefehl erlassen werde, zur Einsicht zugestellt worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass auf die Zustellung der Akten der übrigen Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werde, da voraussichtlich eine Einstellungsverfügung erlassen werde. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Verteidiger hätten daraufhin Einsicht in die Akten des einzustellenden Verfahrensteils gewünscht. Zudem sei der Verteidiger des Beschwerdeführers aufgefordert worden, seine Honorarnote für seine Be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mühungen im Zusammenhang mit dem einzustellenden Verfahrensteil einzureichen. In der Folge habe der Verteidiger lediglich eine Honorarnote für einen gesamten Verteidigungsaufwand von 28,2 Stunden à CHF 220.-- eingereicht. Ein separater Aufwand für den eingestellten Verfahrensteil sei jedoch nicht ausgewiesen worden und aufgrund dessen, dass weder eine Befragung stattgefunden habe noch Akten zugestellt worden seien, sei ein solcher auch nicht ersichtlich.

3.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die nach lit. a zu ersetzenden Auslagen umfassen primär die Kosten der Verteidigung (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). Von einer schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse und damit von einem Genugtuungsanspruch nach lit. c ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befunden hat (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, 1329, Art. 437 StPO; GRIESSER, a.a.O., N 7 zu Art. 429 StPO). Eine Entschädigung bzw. Genugtuung ist nur auszurichten, wenn der geltend gemachte Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren im Sinne des privatrechtlichen Haftpflichtrechts steht. Im Falle einer Teileinstellung ist deshalb zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung oder Genugtuung für die Straftaten, die mit einer Einstellung geendet haben, beanspruchen kann (Botschaft, 1329, Art. 437 StPO; GRIESSER, a.a.O., N 3 zu Art. 429 StPO).

3.2 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den eingestellten Delikten weder befragt noch sind ihm oder seinem Verteidiger diesbezüglich Akten zugestellt worden. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger können demnach für die eingestellten Delikte keinerlei Aufwand geltend machen. Im Zusammenhang mit den eingestellten Straftaten sind somit keine relevanten (Verteidigungs-)kosten generiert worden. Dies ergibt sich auch aus der vom Verteidiger eingereichten Honorarnote, in welcher lediglich ein Gesamtaufwand dargetan worden ist, welcher aber das noch hängige Verfahren betrifft. Ein separater Aufwand für den

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingestellten Verfahrensteil ist der Honorarnote nicht zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Kosten entstanden, die auf den eingestellten Verfahrensteil zurückzuführen sind. Aus diesem Grund besteht für den eingestellten Verfahrensteil kein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.

Gleichermassen besteht auch kein Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer ist nicht wegen der eingestellten Straftaten in Untersuchungshaft versetzt worden. Vielmehr ist diese ausschliesslich im Zusammenhang mit dem noch hängigen Verfahren angeordnet worden. Aufgrund des eingestellten Verfahrensteils hat der Beschwerdeführer somit keine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse erlitten, weshalb ihm offensichtlich kein Genugtuungsanspruch zusteht. Demzufolge ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher ausserdem seine Parteikosten selbst zu tragen hat.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.--, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.-- zuzüglich Auslagen von CHF 100.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Aileen Kreyden

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