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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2017 (470 17 62) ___________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Tobias Fasnacht
Parteien A.____ Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____ Beschuldigte
C.____ Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Das Kantonale Sozialamt in X.____ bevorschusst der vormaligen Ehegattin von A.____, wohnhaft in Y.____, Unterhaltsbeiträge. Entsprechend ist A.____ verpflichtet, die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge monatlich an das Sozialamt abzuliefern. Mit Schreiben vom 6. April 2017 stellte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Antrag auf Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 312 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) gegen B.____ und C.____, beide Mitarbeiter beim Kantonalen Sozialamt. A.____ brachte im Wesentlichen vor, er habe aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen in den letzten Jahren zu viele Unterhaltsbeiträge für sein Kind und seine vormalige Ehegattin an das Sozialamt überwiesen. In einem Schreiben habe man ihm nun angedroht, man werde den Überschuss „verschenken“ bzw. an seine vormalige Ehegattin weiterleiten, wenn er sich nicht innert 14 Tagen seit Erhalt des Schreibens beim Sozialamt melde. Er habe sich aufgrund der Vorkommnisse auch schon an den Regierungsrat, den Ombudsman und die Kantonale Finanzkontrolle gewendet, woraus aber für ihn bis heute keine befriedigenden Antworten hervorgingen; im Gegenteil verweigere man ihm die Aufklärung des Falles „mutwillig und böswillig“. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Datum vom 23. März 2017, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2).
B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2017 erhob A.____ mit Eingabe vom 31. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er beantragte dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Eingabe vom 12. April 2017 die folgenden Anträge: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1) und es seien die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer zu überbinden (Ziff. 2).
D. Mit Verfügung vom 20. April 2017 stellte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Beschuldigten innert Frist keine Stellungnahme eingereicht haben.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung am 23. März 2017 verfasst, wobei sich allerdings kein Zustellungsnachweis in den Akten befindet. Wäre die Verfügung am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben und diese am nachfolgenden Tag dem Empfänger zugestellt worden, wäre der letzte Tag der Frist der 3. April 2017 gewesen. Der Beschwerdeführer hat sein Schreiben am 1. April 2017 der Schweizerischen Post übergegeben, womit die Beschwerdefrist allemal gewahrt worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt sowie die Rechtsmittelfrist gewahrt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 31. März 2017 sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft verletze Bundesrecht, wenn sie in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. März 2017 festhalte, die fraglichen Straftatbestände (Verletzung des Berufsgeheimnisses und Urkundenfälschung im Sinne von Art. 312 und 251 StGB) seien eindeutig nicht erfüllt gewesen. Die Beschuldigte B.____ sei sehr wohl zum Nachteil des Beschwerdeführers „tätig
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht geworden“. Ausserdem habe sie der Behörde vorgestanden, demzufolge sie als „Chefin versagt, ihre Inkompetenz dargelegt und die Kontrolle verloren“ habe. Der Beschuldigte C.____ habe sodann in einem Schreiben vom 5. April 2013 „klar und ohne Spielraum für Interpretationen“ gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt, die zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträge würden „weitergeleitet oder verschenkt“.
2.2 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2017 vollumfänglich an ihren Ausführungen in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. März 2017 fest. Hierin begründet sie die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte B.____ im vorliegenden Fall überhaupt zum Nachteil des Anzeigestellers tätig geworden sein soll. Darüber hinaus sei der Beschuldigte C.____ einzig mit seinem Schreiben vom 5. April 2013 in Erscheinung getreten, mit dem er dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass letzterer mit seinen Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 321.00 im Voraus gewesen sei. Im genannten Schreiben habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer darüber hinaus gebeten, ihm die Bankverbindung zwecks Rückzahlung des fraglichen Betrags bekannt zu geben. Zwar hätte das Schreiben an den Beschwerdeführer vom 5. April 2013 durchaus verständlicher abgefasst werden können, wie dies auch der Regierungsrat als Antwort auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige am 4. Juli 2014 bemerkt habe. Strafrechtlich relevant sei die Handlung dadurch aber nicht geworden. Im Ergebnis gehe weder aus der Beschwerde noch aus sämtlichen zugezogenen Akten (auch des Kantonalen Sozialamtes) hervor, dass sich die Beschuldigten in irgendeiner Form amtsmissbräuchlich oder anderweitig unrechtmässig verhalten hätten.
3.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist erfüllt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 310 StPO). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2).
3.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer in casu nicht mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzt und keine stichhaltigen Argumente vorbringt, weshalb und inwiefern diese zu korrigieren wäre, rechtfertigt es sich an dieser Stelle, zur Begründung des vorliegenden Beschlusses in erster Linie auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf ist aus den vorliegenden Akten in der Tat nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten vorliegen sollte. Sowohl beim Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB als auch bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB ist als subjektives Tatbestandselement ein Handeln in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht zwingend notwendig (BOOG/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, N 185 zu Art. 251 und N 23 zu Art. 312). Dies ist aber aufgrund der vorliegenden Akten weder anzunehmen noch finden sich auch nur ansatzweise Indizien, die für einen Bedarf an weitergehenden Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft sprechen. Mehr noch zeigen die Akten, dass die Behörde im Sinne einer Prüfung der laufenden Einnahmen und Ausgaben im Bereich der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen regelmässig Buch führt. Zu spät oder nicht einbezahlte Unterhaltsbeiträge und – wohl eher seltener – Überschüsse werden den Betroffenen angezeigt und diese aufgefordert, Nachzahlungen zu veranlassen oder, wie im vorliegenden Fall, der Behörde die Bankverbindung anzugeben, damit zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet werden können. Insofern handelte die Behörde im vorliegenden Fall eindeutig im Interesse des Beschwerdeführers. Es ist deshalb für das Kantonsgericht auch nicht nachvollziehbar, warum er aufgrund dieses – ihn im
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Resultat begünstigenden – Verhaltens die Staatsanwaltschaft ersucht, nähere Abklärungen zu treffen, ob den Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten in ihrer Funktion als Mitarbeitende einer Behörde vorzuwerfen ist. Dies auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass schon der Regierungsrat in seinen zwei Antworten auf vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen das Kantonale Sozialamt betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 3. Juni 2014 und 4. Juli 2014 dem heutigen Beschwerdeführer nach eingehender Überprüfung der fraglichen Verwaltungshandlungen versichert hat, dass bei der Rechnungsführung des Kantonalen Sozialamtes keine Fehler unterlaufen sind. Nach den vorgängigen Darlegungen ist die Beschwerde vom 31. März 2017 in Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2017 somit vollumfänglich abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 750.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 700.00 [§ 13 Abs. 1 GebT] sowie Auslagen von CHF 50.00) zu Lasten des Beschwerdeführers.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 750.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 700.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Tobias Fasnacht