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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.05.2017 470 17 58

23 maggio 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,120 parole·~11 min·7

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Mai 2017 (470 17 58) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Vizpräsident Stephan Gass, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber i.V. Tobias Fasnacht

Parteien A.____ Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____ Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. März 2017

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ erstattete am 18. April 2016 Strafanzeige und Strafantrag gegen B.____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Betrugs, übler Nachrede, Verleumdung und Nötigung. Am 12. Juli 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Gegen diese erhob A.____ mit Eingabe vom 30. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Letzteres wies die Beschwerde am 4. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom 2. März 2017 trat die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf eine Beschwerde gegen das kantonsgerichtliche Urteil mangels einer tauglichen Begründung nicht ein.

B. Am 29. September 2016 erstattete A.____ erneut Strafanzeige und -antrag gegen B.____ wegen Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, Betrugs, versuchten Betrugs, Verleumdung, übler Nachrede, Nötigung, Verletzung des Berufsgeheimnisses und Irreführung der Rechtspflege.

C. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 2. März 2017 die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO.

D. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 20. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem begehrte der Beschwerdeführer – wie schon in seiner Beschwerde vom 30. Juli 2016 – die Staatshaftung des Kantons Basel-Landschaft, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie sinngemäss eine Wiedergutmachung und Genugtuung „für die erlittene Unbill“.

E. In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen und verwies hierbei vollumfänglich auf ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2017.

F. Mit Verfügung vom 4. April 2017 stellte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung am 2. März 2017 verfasst. Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, wann die Verfügung dem Beschwerdeführer postalisch zugegangen ist. Zugunsten des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass er mit seinem Schreiben vom 20. März 2017, der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 21. März 2017, die Beschwerdefrist gewahrt hat. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt sowie die Rechtsmittelfrist gewahrt hat, ist auf die Beschwerde grundsätzlich und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

1.3 Was die sinngemässen Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers zur Staatshaftung des Kantons Basel-Landschaft sowie zur Wiedergutmachung und Genugtuung anbelangt, so ist auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten. Die Staatshaftung, d.h. das Einstehenmüssen des Staats – des Bundes, des Kantons, der Gemeinde – für Schäden, die durch das Handeln seiner Bediensteten Dritten zugefügt werden (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 61 Rz. 4), kann nicht im Rahmen eines strafprozessualen Verfahrens geltend gemacht werden. Sofern der Beschwerdeführer begehrt, es sei eine Wiedergutmachung und Genugtuung durch den Beschuldigten auszurichten, verkennt er, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand der Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist. Bezüglich des Antrags auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gilt Folgendes festzustellen: Soweit sich dieser auf die Teilnahme bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Einvernahme des Beschuldigten bezieht, ist darauf nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet und stattdessen die Nichtanhandnahme verfügt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Zumal das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren nicht eröffnet worden ist und eine Einvernahme des Beschuldigten gar nie stattgefunden hat, hat das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Teilnahme bei Beweiserhebungen und der Befragung des Beschuldigten von vornherein unberücksichtigt zu bleiben (vgl. auch ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 15 f. zu Art. 309 StPO; HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 19 ff. zu Art. 107 StPO). Selbst wenn sich der Antrag stattdessen auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft, die Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, beziehen würde und darauf grundsätzlich einzutreten wäre, wäre die Rüge abzuweisen, da dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 393 ff. StPO genügend Nachachtung verschafft wird (ESTHER OMLIN, a.a.O., N 21 zu Art. 310 StPO). Mangels Zuständigkeit wird ebenso nicht eingetreten auf die Anträge des Beschwerdeführers, die Herausgabe seiner Fahrausweise sei unverzüglich anzuordnen und ein über ihn verfasstes „Pamphlet“ sei zu vernichten.

2.1 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde vom 20. März 2017 im Wesentlichen auf drei Punkte ein, auf die, wie bereits erwähnt, vorliegend nur teilweise einzutreten ist. Er berichtet zunächst von einem sogenannten „Pamphlet“, das über ihn verfasst worden sei, in welchem der Beschuldigte „mit Vorsatz, mut- und böswillig“ Unwahrheiten gegenüber Strafbehörden geäussert habe. Zweitens bemängelt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht das Vorgehen der Strafbehörden bzw. der verfahrensleitenden Staatsanwältin. Und schliesslich fordert er die Herausgabe seiner Fahrzeugausweise und eine Wiedergutmachung sowie Genugtuung.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 29. September 2016 im Hinblick auf die Tatbestände des Amtsmissbrauchs, der Amtsanmassung, des Betrugs, des versuchten Betrugs, der Verleumdung, der üblen Nachrede, der Nötigung, der Verletzung des Berufsgeheimnisses und der Irreführung der Rechtspflege entgegengenommen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl in seiner Strafanzeige vom 29. September 2016 als auch in seiner Beschwerde vom 20. März 2017 seien aber weder klar noch substantiiert und darüber hinaus äussere sich dieser in den genannten Schreiben nicht zu den konkreten mutmasslichen Tatzeiten, Tatorten und Tathandlungen. Überhaupt erschliesse sich aus den Eingaben nicht, ob überhaupt strafrechtliche Handlungen begangen worden seien, die ein Tätigwerden der Strafbehörden nahelegen würden. Mangels verständlich dargelegter bzw. nachvollziehbarer Tathandlungen müsse vorliegend von offensichtlich nicht erfüllten Straftatbeständen ausgegangen werden und es sei dementsprechend in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme zu Recht verfügt worden.

3.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, a.a.O., N 8 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT/THOMAS

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

3.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist erfüllt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

3.3 Nachdem sich der Beschwerdeführer in casu nicht mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzt und keine stichhaltigen Argumente vorbringt, weshalb und inwiefern diese zu korrigieren wäre, rechtfertigt es sich an dieser Stelle, zur Begründung des vorliegenden Beschlusses in erster Linie auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der vorliegenden Akten ist in der Tat nicht einmal im Ansatz ersichtlich, inwiefern die Tatbestände der vom Beschwerdeführer angezeigten Verletzungen erfüllt sein sollen. Der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich beizupflichten, wenn sie aus den Schreiben des Beschwerdeführers und den Umstän-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt erblickt und somit einen Anfangsverdacht verneint hat. Im Ergebnis liegt nämlich weder eine verständlich dargelegte bzw. nachvollziehbare Tathandlung vor noch enthalten die Eingaben des Beschwerdeführers Angaben zu Tatzeiten und Tatorten noch sind auch nur die geringsten Hinweise für die Erfüllung eines Straftatbestandes ersichtlich. Somit muss von einem offensichtlich nicht erfüllten Tatbestand ausgegangen werden. Sollten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers allenfalls auf das Schreiben des Beschuldigten vom 15. August 2016 an die Staatsanwaltschaft beziehen, so ist vorliegend festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten nicht zu beanstanden ist. Dieser tut nämlich in einem gegen ihn angestrengten Strafverfahren lediglich schriftlich (und gegenüber den zuständigen Behörden) seine eigene Sicht der Dinge kund und nimmt dementsprechend bloss seine Verteidigungsrechte wahr. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 20. März 2017 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. März 2017 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- [§ 13 Abs. 1 GebT] sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber i.V.

Tobias Fasnacht

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