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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.10.2017 470 17 163

17 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,157 parole·~16 min·6

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Oktober 2017 (470 17 163) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Aileen Kreyden

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

C.____, Beschuldigter

D.____, Beschuldigter

E.____, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2017 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen B.____, C.____, D.____ und E.____ wegen Hausfriedensbruchs und/oder übler Nachrede, Verleumdung und Verletzung des Amtsgeheimnisses in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und auferlegte die Kosten dem Staat. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 15. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. August 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Indem der Beschwerdeführer als Geschädigter einen Strafantrag gestellt hat, hat er sich als Privatkläger konstituiert, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Juli 2017 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Frist durch Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 16. August 2017 gewahrt wurde. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Juli 2017 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, A.____ habe während einiger Tage zwei Rinder-Kadaver auf seiner Weide deponiert. Da das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hierüber eine Meldung der Gemeinde W.____ erhalten habe, hätten sich B.____ und C.____ vor Ort begeben, um die Kadaver zu finden. B.____ erliess daraufhin am 23. März 2017 eine Verfügung und erstattete eine Strafanzeige gegen A.____ wegen illegaler Entsorgung von Tierkadavern. Zur Diskussion stehe demnach zunächst, ob B.____ und C.____ durch das Betreten der Weide einen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begangen hätten. Aus Art. 8 und 9 Tierseuchengesetz (SR 916.40; TSG) und § 3 Abs. 1 lit. b (recte: lit. a) und lit. j und § 5 Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung (SGS 980.11; TSBV) ergebe sich, dass es sowohl B.____ in seiner Funktion als stellvertretender Kantonstierarzt als auch C.____ in seiner Funktion als Gemeinderatmitglied im Rahmen ihrer tierseuchenpolizeilichen Tätigkeit gesetzlich erlaubt gewesen sei, eine eingezäunte Weide zu betreten. Dabei sei eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall seien das persönliche Interesse von A.____, sein Hausrecht auch auf seiner Weide ungestört wahrzunehmen, und das öffentliche Interesse, allfällig drohenden Tierseuchen frühzeitig entgegenzuwirken, gegeneinander abzuwägen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich die Tierkadaver am vom Hof von A.____ entfernten Ende der Weide befanden und dass B.____ und C.____ nur diesen Bereich der Weide inspizierten. Es handle sich somit um einen leichten Eingriff in das Hausrecht von A.____. Der stellvertretende Kantonstierarzt habe ohne Verzug die erforderlichen Massnahmen treffen und vor Ort den Sachverhalt abklären und dokumentieren müssen. Hierfür dürfe er auch ohne Voranmeldung erscheinen und die Weide betreten. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung allfälliger Tierseuchen sei höher zu gewichten als das private Interesse von A.____. Entsprechend hätten sich B.____ und C.____ gemäss Art. 14 StGB rechtmässig verhalten und hätten so gehandelt, wie es ihnen das Gesetz geboten und erlaubt habe. Ferner sei im Umstand, dass B.____ die Verfügung vom 23. März 2017 an den amtlichen Tierarzt F.____ in Z.____, den kantonalen Veterinärdienst des Kantons X.____, sowie an die Gemeindeverwaltungen von W.____ und Y.____ versendet habe, ebenfalls keine Straftat zu erblicken. Bei all diesen Stellen handle es sich gemäss § 3 Abs. 1 TSBV um Organe der Tierseuchenpolizei, die über die in der Verfügung geschilderten Vorgänge zu informieren seien. Die Anzeige, wonach C.____, D.____ und E.____ die von B.____ erhaltenen Unterlagen (Verfügung und Fotos) hundertfach weiterverbreitet hätten, bestehe im Wesentlichen aus nicht substantiierten pauschalisierenden Behauptungen von A.____. Auch auf die entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin, seien konkrete Angaben ausgeblieben. Die Anschuldigungen erwiesen sich demzufolge als unbegründet und haltlos. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. August 2017 im Wesentlichen vor, es ginge nicht darum, ob B.____ und C.____ ein Anrecht auf Zugang gehabt hätten oder nicht, sondern wie dieser erfolgt sei. Es handle sich um eine vollumfänglich eingefriedete Parzelle, welche durch ein richterliches Verbot geschützt sei. Es gäbe keine Begrünhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung, warum die beiden ohne seine Zustimmung auf diese Parzelle gelangt seien, er hätte die Einwilligung gegeben und sie begleitet, wenn sie ihn gefragt hätten. Er habe nie die Möglichkeit gehabt, seine Meinung kundzutun. Auf keinen Fall hätten B.____ und C.____ verhältnismässig gehandelt. Die kantonale Administration habe bei jeder Amtshandlung abzuwägen, was wichtig, notwendig und was übertrieben sei. In Bezug auf den Vorwurf der Ehrverletzung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe geschrieben, dass die Verfügung mit Fotomaterial hundertfach verwendet wurde, weil er Beweise habe. Er müsse jedoch nicht alle Angaben von Zeugen und Beweise schon vorbringen, damit die Staatsanwaltschaft das Verfahren an die Hand nehme. Die Staatsanwaltschaft hätte ihn nicht vernommen. 2.3 Mit Stellungnahme vom 21. August 2017 verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Juli 2017. 2.4 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2017 zu prüfen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur verfügt werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013; BGE 137 IV 285, E. 2.3). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 1). 2.5 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (vgl. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4, m.w.H.). Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86, E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf hingegen keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5; NIKLAUS SCHMID, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 6; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012, E. 2.2). Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5a; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 11a; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012). 2.6 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs begangen durch B.____ und C.____ zufolge eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 186 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Allgemein ausgedrückt schützt Art. 186 StGB somit die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Dabei ist eine deutliche Willensbekundung des Berechtigten erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird (vgl. VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 186 N 22 ff.). Ferner umfasst Art. 186 StGB als Rechtsschutzobjekt nicht lediglich das Haus, sondern auch dessen unmittelbares Umfeld, sofern dieses umfriedet ist (vgl. STEFAN TRECHSEL / THOMAS FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 186 N 1 f. und 4). Umfriedet bedeutet, dass die fraglichen Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Es ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, sodass beispielsweise eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist (vgl. VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, a.a.O., Art. 186 N 16). Die Tathandlung besteht im unrechtmässigen Eindringen oder Verweilen. Die Unrechtmässigkeit ist ein objektives Tatbestandsmerkmal. Das Betreten eines geschützten Raums ist beispielsweise dann nicht unrechtmässig, wenn es im Rahmen einer Amtspflicht unter Beachtung der Grenzen dieser amtlichen Befugnisse geschieht (VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, a.a.O., Art. 186 N 38). 2.7 Unstrittig ist im zu beurteilenden Fall, dass die Beschuldigten gegen den Willen des Berechtigten, des Beschwerdeführers, die Weide betreten haben. Dies ergibt sich bereits aus dem richterlichen Verbot. Ebenso ist klar, dass es sich bei der Weide um einen umfriedeten Platz und damit um einen vom Hausrecht erfassten Raum handelt. Die Staatsanwaltschaft ist aber zum Schluss gekommen, den beiden Beschuldigten sei es im Rahmen ihrer tierseuchenpolizeilichen Tätigkeiten gesetzlich erlaubt gewesen, die eingezäunte Weide zu betreten. Die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft erwog weiter, das Betreten der Weide ohne Voranmeldung sei verhältnismässig. Richtig ist, dass der stellvertretende Kantonstierarzt und Gemeinderatsmitglieder als seuchenpolizeiliche Organe (§ 3 Abs. 1 lit. a und j TSBV) Zutritt zu geschützten Räumen haben, soweit dies für die Ausübung ihrer Funktionen erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 TSG). Aus Art. 8 Abs. 1 TSG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a und j TSBV erhellt, dass eine gesetzliche Ermächtigung für die beiden Beschuldigten bestand, sich Zutritt zur Weide zu Verschaffen. Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht grundsätzlich gerügt, dass sich seuchenpolizeiliche Organe Zugang zu Räumen verschaffen dürfen. Vielmehr macht er geltend, die Zutrittsverschaffung ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sei unverhältnismässig gewesen. Fraglich und zu prüfen ist somit, ob das Betreten der Weide ohne Voranmeldung unverhältnismässig oder zur Erfüllung der seuchenpolizeilichen Aufgaben, das heisst zur Vermeidung von Seuchen, erforderlich war. Dabei spricht zunächst die Schwere des Verstosses des Beschwerdeführers durch das Liegenlassen der Rinder dafür, dass ein sofortiges Einschreiten erforderlich war. Dieser gravierende Verstoss lässt bereits das Interesse des Beschwerdeführers an der ungestörten Ausübung seines Hausrechts auf der Weide in den Hintergrund treten. Umgekehrt wiegt sodann der Eingriff der Beschuldigten nur sehr gering: Sie betraten lediglich die Weide des Beschwerdeführers und verschafften sich nur genau für jenen Teil der Weide Zutritt, welche für die Inspektion erforderlich war. Damit griffen die Beschuldigten nicht übermässig in die Rechte des Beschwerdeführers ein. Überdies ist es unabdinglich, dass seuchenpolizeiliche Organe zur Erfüllung ihrer Aufgaben, d.h. insbesondere zur Verhinderung von Seuchen, sofort handeln. Seuchen können sich schnell verbreiten und da die Rinder offensichtlich bereits vor mehreren Tagen deponiert worden waren, war ein Einschreiten ohne Verzug erforderlich. Da sich somit der Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers, welches auf der umzäunten Weide nur gering wiegt, auf das absolute Minimum beschränkt hat und die öffentlichen Interessen aufgrund des gravierenden Verstosses seitens des Beschwerdeführers schwer wiegen, war das Verhalten der Beschuldigten verhältnismässig. Entsprechend haben B.____ und C.____ rechtmässig gehandelt, als sie sich ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer Zutritt zur Weide verschafften. Sie haben sich im Rahmen ihrer Amtspflichten als seuchenpolizeiliche Organe so verhalten wie es das Gesetz gebietet. Im Ergebnis sind B.____ und C.____ somit nicht unrechtmässig auf die Weide eingedrungen, weshalb der Tatbestand des Art. 186 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. In diesem Punkt ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. 2.8 Es fragt sich weiter, ob die Nichtanhandnahme auch in Bezug auf die Vorwürfe der Ehrverletzungsdelikte und der Verletzung des Amtsgeheimnisses zu Recht ergangen ist. Das Bundesgericht beschränkt den Ehrenschutz auf die ethische Integrität; Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend, vorausgesetzt, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch treffen (BGE 119 IV 47, BGE 117 IV 28 f., BGE 116 IV 206). Allgemein gilt, dass sich der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz und der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht strafrechtliche Ehrenschutz nicht decken (STEFAN TRECHSEL / VIKTOR LIEBER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Vor Art. 173 N 3; BGE 122 IV 314). Nicht jede Kritik oder negative Darstellung ist eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 173 N 27). Der Begriff der sozialen Geltung darf nicht zu weit gefasst werden. „Ehre“ ist sodann ein relativer Begriff, der vom sozialen Umfeld der Tat, vor allem aber vom Anspruch abhängt, mit welchem der Betroffene auftritt (STEFAN TRECHSEL / VIKTOR LIEBER, a.a.O., Vor Art. 173 N 10). Massgeblich ist stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (STEFAN TRECHSEL / VIKTOR LIEBER, a.a.O., Vor Art. 173 N 11; BGE 131 IV 164, BGE 119 IV 47, BGE 118 IV 251). 2.9 Der Amtsgeheimnisverletzung macht sich sodann schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist (Art. 320 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand kann nur von einem Behördenmmitglied oder Beamten begangen werden. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Die geheime Tatsache muss dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sein. Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss also das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen (NIKLAUS OBERHOLZER, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 320 N 6 ff.). 2.10 Was zunächst den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf betrifft, B.____ habe, indem er die Verfügung vom 23. März 2017 an den amtlichen Tierarzt, F.____, den kantonalen Veterinärdienst des Kantons X.____, die Gemeinde W.____ und an die Gemeinde Y.____ weitergeleitet habe, eine Amtsgeheimnis- und Ehrverletzung begangen, so ist dem nicht zu folgen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, handelt es sich bei all diesen Stellen um seuchenpolizeiliche Organe (§ 3 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. j TSBV). Die Verfügung musste - damit sämtliche seuchenpolizeilichen Organe ihre Aufgaben wahrnehmen konnten - weitergeleitet werden. Damit ist für den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung die Tathandlung bereits nicht erfüllt: Das Geheimnis wurde nicht an eine nicht ermächtigte Drittperson weitergegeben. Inwiefern durch das Weiterleiten einer Verfügung im Rahmen der Amtspflicht eine Ehrverletzung begangen worden sein soll, ist ebenso wenig ersichtlich. Dies nicht zuletzt deshalb, da sämtliche Aussagen in der Verfügung vom Wahrheitsbeweis gedeckt wären. Wahre Behauptungen sind in der Regel rechtmässig und damit straflos (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 49; Art. 173 N 13 ff.). Der stellvertretende Kantonstierarzt hat somit durch das Weiterleiten der Verfügung weder das Amtsgeheimnis noch die Ehre des Beschwerdeführers verletzt. Die Nichtanhandnahme ist auch in diesem Punkt richtigerweise verfügt worden. 2.11 Schliesslich ist auch im Vorwurf, E.____, D.____ und C.____ hätten die Verfügung hundertfach verbreitet, keine Straftat zu erblicken. Der Beschwerdeführer hat diese Behauptung in keiner Weise substantiiert oder belegt und damit der Staatsanwaltschaft keinerlei Anhaltshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht punkte für eine Ermittlung gegeben. Selbst auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob der Beschwerdeführer Zeugen benennen könne, machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Entsprechend liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass von den drei Beschuldigten eine Straftat begangen worden ist, weshalb die Strafanzeige grundlos und damit das Verfahren aussichtlos ist. Die Staatsanwaltschaft hat auch bezüglich dieses Vorwurfs richtigerweise das Verfahren nicht an die Hand genommen. 2.12 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllter Straftatbestände zu Recht erfolgt ist und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft 31. Juli 2017 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen ist.

3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiberin i.V.

Aileen Kreyden

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