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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.09.2017 470 17 150

11 settembre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,308 parole·~7 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. September 2017 (470 17 150) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Aileen Kreyden

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Juli 2017

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ erstattete am 31. Mai 2017 Strafanzeige gegen B.____ wegen folgenden Delikten: „Rechtsbeugung, Beweismittelvereitelung, Befangenheit, Beihilfe und Begünstigung von Straftaten, Beweismittelbetrug, Prozessbetrug, Strafvereitelung im Amt und vorsätzlicher gemeinschaftlicher Betrug“. Am 7. Juli 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 erhob A.____ mit Eingabe vom 26. Juli 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er beantragte, dass in Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 die Akten zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sowie die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. C. Mit Stellungnahme vom 3. August 2017 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. August 2017 ebenfalls, dass die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen seien. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Da im vorliegenden Fall aus den Verfahrensakten nicht hervorgeht, wann dem Beschwerdeführer die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zugestellt wurde, ist zu dessen Gunsten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2017 innert Frist erfolgt ist. Nachdem überdies die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2017 sinngemäss eine zulässige Rüge erhebt und auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige keine Untersuchung eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, sofern es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1231). 2.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Juli 2017 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, der Beschwerdeführer mache in seiner Strafanzeige vom 31. Mai 2017 ausschliesslich Fehler in der Leitung des Zivilverfahrens geltend und werfe dem Beschuldigten sinngemäss vor, kein faires Verfahren geführt zu haben. Namentlich solle der Beschuldigte eine ins Recht gelegte Rechnung abgewiesen haben. Dabei gelte es zu bedenken, dass anlässlich von Schlichtungsverhandlungen keine Beweisabnahme stattfinde. Es sei insofern für dieses Verfahrensstadium keine Verfehlung erkennbar. Ob im anschliessenden Hauptverfahren Fehler begangen worden seien, sei nicht von den Strafbehörden zu überprüfen, sondern vielmehr im Rahmen des Zivilverfahrens einzubringen. Der Beschwerdeführer bringe keinen hinreichenden, begründeten und nachvollziehbaren Tatverdacht vor, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen habe. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Juli 2017 vor, er habe in seiner Strafanzeige vom 31. Mai 2017 die Straftaten des Beschuldigten nachgewiesen. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, es habe sich um ein Schlichtungsverfahren gehandelt, sei unwahr. Es habe sich um eine Hauptverhandlung gehandelt und der Beschuldigte sei bereits während der Schlichtungsverhandlung darauf aufmerksam gemacht worden, dass falsche Aussagen getätigt würden. Er habe auf die geltend gemachten Verfahrensfehler bei sämtlichen Instanzen hingewiesen. 2.4 Der Beschuldigte führt mit Stellungnahme vom 3. August 2017 aus, er habe weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht einen der behaupteten Tatbestände erfüllt. Der Beschwerdeführer sei sowohl vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft X.____ als auch vor dem Kantonsgericht Basel Landschaft, Abteilung Zivilrecht, anwaltlich vertreten gewesen und der Rechtsvertreter habe keine Unrechtmässigkeiten festgestellt bzw. gerügt. Die Parteien seien auf den 1. März 2016 zur Hauptverhandlung geladen worden. Da ein Zeuge zu der Verhandlung nicht erschienen sei, habe das Gericht das Verfahren ausgestellt und die Parteien auf den 31. Mai 2016 zur zweiten Hauptverhandlung geladen. Dass die Hauptverhandlung am 14. April 2017 stattgefunden habe, sei nachweislich falsch. Er habe sich während des ganzen Zivilverfahrens immer korrekt verhalten und mit Sicherheit keinen Straftatbestand erfüllt. 2.5 Der Beschwerdeführer hat in der Strafanzeige vom 31. Mai 2017 im Wesentlichen seine Unzufriedenheit mit der Verfahrensleitung im Zivilprozess kundgetan. Fehler in der Verfahrensleitung, wie sie vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemacht werden, müssen jedoch im Zivilprozess behandelt werden. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mittel durch Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (Verfahren Nr. 400 16 344), welches die Berufung abwies, und durch Beschwerde beim Bundesgericht (BGer 4A_154/2017 vom 12. April 2017), welches auf die Beschwerde nicht eintrat, ausgeschöpft. Beim vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Mit seiner Strafanzeige versucht der Beschwerdeführer nun offensichtlich ein Strafverfahren zur Behandlung von zivilrechtlichen bzw. –prozessualen Rügen anzustrengen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine einen Tatverdacht begründende und damit keine strafrechtlich relevante Handlung der beschuldigten Person dargelegt. Eine solche ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während des zivilrechtlichen Verfahrens anwaltlich vertreten war und der Anwalt keinen Fehler in der Verfahrensleitung gerügt hat. Damit fällt der Sachverhalt klarerweise unter keinen Straftatbehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stand und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft hat zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiberin i.V.

Aileen Kreyden

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