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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.08.2017 470 17 136

8 agosto 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,591 parole·~18 min·6

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. August 2017 (470 17 136) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juni 2017 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juni 2017 wurde das gegen B.____ geführte Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und Verletzung des Amtsgeheimnisses, begangen am 16. Juni 2016, 19.30 bis 22.00 Uhr, in C.____, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b und e StPO eingestellt. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte seine Behauptung, A.____ habe die Häuser an der D.____strasse X, Y und Z im Jahre 1996 entgegen sämtlichen gesetzlichen Grundlagen gebaut, als unwahr zurückgenommen habe. Ferner wurde festgelegt, dass die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werde, die beigezogenen Vorakten betreffend "Baugesuch-Nr. X" dem Staatsarchiv BL sowie die Mappen "D.____strasse X" und "D.____strasse X, Y, Z" der Gemeindeverwaltung C.____ zurückgegeben würden. Im Übrigen wurden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'440.-- je zur Hälfte dem Beschuldigten sowie dem Staat auferlegt und angeordnet, dass dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen werde.

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 7. Juli 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen und diesen der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede, sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig zu sprechen und zu bestrafen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Stellungnahme vom 19. Juli 2017 die Anträge, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.

D. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2017 begehrte der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers, eventualiter des Staates.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 In formeller Hinsicht macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Stellungnahme vom 19. Juli 2017 geltend, hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte sei das Strafverfahren weitestgehend im Sinne des Beschwerdeführers entschieden worden, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern dieser durch einen Schuldspruch wegen Verleumdung oder übler Nachrede oder gar durch eine Bestrafung des Beschuldigten wegen dieser Delikte besser gestellt würde. Ohnehin könne der Beschwerdeführer als Privatkläger die Strafzumessung bzw. die Privilegierungsregel http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 173 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nicht rügen. Überdies könnten in Bezug auf den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung lediglich die Eigentümer der erwähnten Liegenschaften ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse daran haben, dass die an der Gemeindeversammlung präsentierten Pläne nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Demgegenüber verfüge der Beschwerdeführer diesbezüglich über kein rechtlich geschütztes Interesse.

1.2 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetztes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sodann ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Juni 2017 das gegen B.____ geführte Strafverfahren betreffend die Tatbestände der üblen Nachrede, evtl. der Verleumdung sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Ferner wurde mit Eingabe vom 7. Juli 2017 die Beschwerdefrist eingehalten und die Begründungspflicht wahrgenommen.

1.3 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies bedeutet, dass sie im Übrigen einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (BGE 139 IV 84; Pra 2013 Nr. 59; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 14 ff.). Im Weiteren ergibt sich das erforderliche rechtlich geschützte Interesse daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 7; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 2). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Mithin wird ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Enthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheids vorausgesetzt (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, a.a.O., Art. 382 N 2; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 382 N 2; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 13; Pra 2012 Nr. 134 S. 966).

1.4 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Strafverfahren die vermeintlich geschädigte Person. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Angesichts des Umstands, dass – soweit aus den Akten ersichtlich – der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit erhalten hat, um sich zur Konstituierung als Privatkläger zu äussern, ist er als vermeintlich geschädigte Person grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Geschädigter zweifellos legitimiert ist, die Einstellung in Bezug auf den Straftatbestand der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) anzufechten. Hinsichtlich des Straftatbestands der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) ist zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2017 ausführt, der Beschuldigte habe den Straftatbestand der üblen Nachrede sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Gleichwohl sei das Verfahren einzustellen, zumal in Anwendung von Art. 173 Ziff. 4 StGB von einer Bestrafung abzusehen sei. Mithin geht die Staatsanwaltschaft von einer Strafbefreiung zufolge Rücknahme der Äusserung aus. Strittig ist daher nicht, ob ein Schuldspruch zu ergehen hätte oder nicht. Vielmehr handelt es um eine Frage der Strafzumessung, zumal Art. 173 Ziff. 4 StGB ein Sonderfall der aufrichtigen Reue nach der Vollendung der Tat darstellt (vgl. FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 173 N 49). In Anbetracht von Art. 382 Abs. 2 StPO sowie der diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen (Ziffer 1.3 des vorliegenden Beschlusses) ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen nicht legitimiert ist, einzig das Strafmass in Frage zu stellen. Da es sich bei der Bestimmung von Art. 173 Ziff. 4 StGB um eine reine Strafzumessungsbestimmung handelt, ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Strafbefreiung nach Art. 173 Ziff. 4 StGB nicht beschwert, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Straftatbestands der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 StGB) zur Beschwerde legitimiert ist. Dabei ist insbesondere fraglich, ob der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm vorgebrachten angeblichen Verletzung des Amtsgeheimnisses überhaupt als Geschädigter zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person derjenige, welcher durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. In casu betrifft der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung den Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2016 einen oder mehrere Baupläne aus den Bauakten betreffend die Liegenschaften an der D.____strasse X, Y und Z aus dem Jahr 1996 öffentlich präsentiert und zudem darauf hingewiesen habe, dass es damals Einsprachen und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auflagen gegeben habe. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer betreffend die vorgenannten Baupläne als Geheimnisherr gilt, welcher ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung hat. Dies ist in casu klarerweise zu verneinen. Vielmehr ist zu konstatieren, dass als Geheimnisherr primär die Eigentümer der Liegenschaften in Frage kommen. Hingegen erhellt, dass der Beschwerdeführer als damaliger Architekt im heuteigen Zeitpunkt durch die Veröffentlichung der Baupläne nicht mehr unmittelbar in seinen Rechten verletzt wird und ihm ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Pläne fehlt. Somit ist der Beschwerdeführer in Bezug auf den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung nicht als Geschädigter zu qualifizieren. Daraus folgt, dass er durch die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Amtsgeheimnisverletzung nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen und dementsprechend auch nicht beschwert ist. Soweit die Beschwerde die Einstellung des Verfahrens betreffend den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung betrifft, ist auf diese daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

1.6 Es zeigt sich somit, dass auf die Beschwerde insofern einzutreten ist, als diese die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Straftatbestands der Verleumdung betrifft. Im Übrigen ist auf die Beschwerde – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – nicht einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2017 in Bezug auf den Straftatbestand der Verleumdung auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschuldigte, seinerseits Gemeinderat von C.____, habe anlässlich der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2016 den ebenfalls anwesenden Beschwerdeführer vor der versammelten Gemeinde fälschlicherweise beschuldigt, im Jahr 1996 die Häuser an der D.____strasse X, Y und Z in C.____ "entgegen sämtlichen gesetzlichen Grundlagen gebaut" und dabei Auflagen und Weisungen missachtet zu haben. Durch diese Äusserung habe der Beschuldigte den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, angegriffen und den objektiven Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Der Beschuldigte habe mindestens ernsthaft davon ausgehen müssen, dass sein öffentliches Votum geeignet gewesen sei, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe, weshalb er vorsätzlich gehandelt habe. Gleichwohl könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er seine Äusserung wider besseres Wissen getätigt habe. Somit sei der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Juli 2017 vor, das Vorbringen des Beschuldigten, er habe seine Aussage in der Hitze des Gefechts getätigt, sei eine reine Schutzbehauptung. Im Gegenteil habe er diese vorsätzlich geäussert. Ferner habe der Beschuldigte im Vorfeld der Gemeindeversammlung recherchiert, sich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und daher gewusst, dass seine ehrverletzenden Aussagen nicht der Wahrhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht heit entsprechen würden. Insbesondere habe sich der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Depositionen mit dem damaligen Baugesuch sowie den Bauunterlagen auseinandergesetzt. Aus diesen ergebe sich jedoch kein Verstoss gegen Auflagen oder Gesetze. Seine Aussage, wonach es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden, sei folglich eine reine Schutzbehauptung. Vielmehr seien die inkriminierten Äusserungen wider besseres Wissen erfolgt, weshalb das Verhalten des Beschuldigten als Verleumdung zu qualifizieren sei.

2.3 Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2017 legt die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Straftatbestand der Verleumdung dar, aufgrund der erhobenen Beweis sowie der gewonnenen Ermittlungsergebnisse habe sich der anfänglich hinreichende Verdacht nicht derart erhärtet, dass dieser eine Anklage gerechtfertigt hätte.

2.4 Der Beschuldigte seinerseits macht mit Stellungnahme vom 24. Juli 2017 geltend, er habe den Beschwerdeführer nicht in dessen persönlicher Ehre angegriffen, sondern allenfalls in dessen beruflicher als Architekt. Die berufliche Ehre sei durch die Ehrverletzungstatbestände allerdings nicht geschützt. Im Weiteren habe er seine Behauptung, dass die Liegenschaften D.____strasse X, Y und Z auf den Bach und damit entgegen der gesetzlichen Bestimmungen gebaut worden seien, aufgrund seiner Recherchen für zutreffend gehalten. Hinweise, dass er bewusst eine Verleumdung des Beschwerdeführers habe begehen wollen, würden keine vorliegen.

2.5 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 14).

2.6 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind immer durch das Strafgericht zu entscheiden. Namentlich die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit sind vielfach weniger offensichtlich nicht gegeben, zumal die Grenze http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben (NATHAN LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 N 19 f.; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 6; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9).

2.7 Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, der Straftatbestand der Verleumdung sei offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1). Ausserdem macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Voraussetzung ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Der strafrechtliche Schutz von Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens jedenfalls nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (BGer 6B_1058/2009 vom 15. März 2010, E. 3.2; Pra 2007 Nr. 73 S. 481 ff., E. 2). Der subjektive Tatbestand der Verleumdung erfordert neben dem Vorsatz wiederum ein Handeln wider besseres Wissen. Die Aussage muss demnach nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualdolus genügt daher nicht. Vielmehr ist der direkte Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage notwendig (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 174 N 6).

2.8 In objektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, den Privatkläger in dessen persönlichen Ehre angegriffen zu haben, zumal der Vorwurf bloss dessen berufliche Ehre als Architekt betroffen habe. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte an der Gemeindeversammlung dem Privatkläger den Vorwurf gemacht hat, er habe gegen sämtliche gesetzliche Grundlagen verstossen, indem er die Häuser an der D.____strasse X, Y und Z entgegen den Auflagen und Weisungen über den Dorfbach gebaut habe (act. 123 f.). Der Vorwurf trifft zwar unter anderem auch den Ruf des Privatklägers als Berufsmann, zugleich hat der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigte dem Privatkläger allerdings auch ein moralisch verwerfliches Verhalten, wenn nicht sogar ein strafbares Verhalten vorgeworfen. Entsprechend ist zweifellos nicht bloss der (nicht geschützte) gesellschaftliche Ruf, sondern vielmehr ebenso die (geschützte) sittliche Ehre des Privatklägers betroffen, nämlich dessen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Folgerichtig ist der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens in casu erfüllt. Da die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale offenkundig gegeben sind, ist der Tatbestand in objektiver Hinsicht zu bejahen.

2.9 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist namentlich fraglich, ob der Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt hat. In dieser Hinsicht ist den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2016 zu entnehmen, dass dieser offenbar die auf den Plänen eingezeichneten Leitungen verwechselte und fälschlicherweise davon ausging, die Leitung des Dorfbaches führe unter der Liegenschaft an der D.____strasse X hindurch (act. 123). Diese Verwechslung ist insofern nachvollziehbar, als sich tatsächlich ein Plan in den vorliegenden Akten befindet, bei welchem die unter der entsprechenden Liegenschaft hindurchführende Leitung als "Bachwasserkanal" bezeichnet wird (act. 195), wobei der Beschuldigte an der besagten Gemeindeversammlung seine Ausführungen unter anderem auf die nämliche Bezeichnung stützte (act. 123). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Leitung der Kanalisation mit jener des Dorfbaches verwechselte. In Anbetracht dieses Umstands kann keineswegs davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe seine Äusserungen wider besseres Wissen im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB getätigt. Demnach erhellt, dass der subjektive Tatbestand der Verleumdung in casu offenkundig nicht erfüllt ist, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zufolge offensichtlich nicht erfüllten Straftatbestands in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht eingestellt hat.

2.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juni 2017 zu bestätigen ist.

3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. In BGE 139 IV 45 hat das Bundesgericht entschieden, dass es dem gesetzgeberischen Willen entspricht (vgl. Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO), der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt. Diese Rechtsprechung ist allerdings restriktiv anzuwenden. Sie ist nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird. Hingegen ist sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt, zumal der Fall nicht einem erstinstanzlichen Gericht im Sinne von Art. 13 StPO unterbreitet worden ist. Folglich ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten (BGE 141 IV 476, E. 1.1 f.; Pra 2016 Nr. 41, S. 398 ff.). Mit Honorarnote vom 24. Juli 2017 weist die Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Wicky Tzikas, einen Aufwand von 6.5 Stunden zu je Fr. 300.-- aus. Die Beschwerdeinstanz erachtet den Stundenansatz von Fr. 300.-- in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung als zu hoch, weshalb dieser praxisgemäss auf einen angemessenen Stundenansatz von Fr. 230.-reduziert wird (§ 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Sodann ist in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen hinsichtlich der Kopiaturen angesichts deren Anzahl von Massenkopien auszugehen. Folglich ist der Auslagenersatz für die Kopiaturen gemäss § 15 Abs. 2 TO auf Fr. -.50 pro Seite zu reduzieren. Demnach ist der Verteidigerin des Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1'532.-- (inklusive Auslagen von Fr. 37.--) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 122.55, insgesamt somit Fr. 1'654.55, aus der Gerichtskasse zu entrichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet.

3. Der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Wicky Tzikas, wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'532.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 122.55, total somit Fr. 1'654.55, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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