Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.10.2017 470 17 122

31 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,782 parole·~24 min·5

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Oktober 2017 (470 17 122) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung (Betrug [Äusserungen oder Prognosen über künftige Entwicklungen])

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Aa._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng, Moosackerstrasse 24, 4566 Kriegstetten, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B._____, vertreten durch Advokat Daniel Wagner, Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigter 1 und Beschwerdegegner 1

C._____, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, Bäumleingasse 18, 4051 Basel, Beschuldigter 2 und Beschwerdegegner 2

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 15. Juni 2017 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Aa._____ und †Ab._____ erstatteten am 24. Oktober 2013 gegen die D._____ AG, B._____ und C._____ Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer möglicher Delikte. Mit Schlussmitteilung vom 18. Dezember 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), Aa._____ und †Ab._____ die voraussichtliche Einstellung der Strafuntersuchung an und setzte ihnen eine Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge bis zum 10. Februar 2016. Daraufhin beantragten Aa._____ und †Ab._____ mit Eingabe vom 27. Januar 2016, es sei C._____ in der Sache zu befragen und es sei eine Konfrontationseinvernahme zwischen ihnen sowie B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschuldigte) durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2016 das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Sie verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und wies die Beweisanträge der Privatkläger Aa._____ und †Ab._____ vom 27. Januar 2016 ab. Die mit dem eingestellten Verfahrensteil angefallenen Kosten sowie die Kosten der Einstellungsverfügung überband sie dem Staat und behielt den Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C._____ für eine separate Verfügung vor. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben Aa._____ und †Ab._____ mit Eingabe vom 2. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht. Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hiess das angerufene Gericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur weiterführenden Sachverhaltsabklärung – zumindest im Sinne der bisherigen Beweisanträge der Beschwerdeführer – an die Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2016 eine Einvernahme mit C._____, am 12. Januar 2017 eine Konfrontationseinvernahme zwischen Aa._____, C._____ und den Beschuldigten sowie am 5. April 2017 eine Einvernahme mit G._____ durch. Mit Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wiederum in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die mit dem eingestellten Verfahrensteil angefallenen Kosten sowie die Kosten der Einstellungsverfügung auferlegte sie dem Staat. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sprach sie B._____ eine Entschädigung von Fr. 5‘264.15 und C._____ eine solche von Fr. 4‘426.40 zu.

B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob Aa._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 29. Juni 2017 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten wieder zu eröffnen und das Verfahren mit Strafbefehl abzuschliessen oder Anklage zu erheben; es seien die Kosten für ihre Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng gemäss Kostennote vom 29. Juni 2017 zu entschädigen und die mit diesem Verfahren zusammenhängenden Prozesskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 7. Juli 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. B._____ beantragte mit Stellungnahme vom 14. Juli 2017, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Juli 2017 wurde festgestellt, dass C._____ innert Frist dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, keine fakultative Stellungnahme eingereicht hat.

Erwägungen 1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Insbesondere hat sie schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die beschwerdeführende Partei hat deshalb in der Begründung mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid nach ihrer Ansicht fehlerhaft ist und auf welchen Gründen ihre Ansicht im Einzelnen beruht (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 385 N 21). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Da †Ab._____ verstorben ist, scheidet er als Partei aus. Weil sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert hat (act. 01.02.007) und durch die hier den Beschuldigten vorgeworfene Straftat als unmittelbar beeinträchtigt gilt, ist sie Partei und zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerde der Beschwerdeführerin frist- und formgerecht worden ist, ist auf diese einzutreten.

2. Streitgegenständlich ist vorliegend die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Betrugs zu Recht eingestellt hat.

2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91). Danach darf eine Einstellung durch die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGer. 6B_1165/2016 vom 27. März 2017 E. 2.2.1).

2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2017 unter anderem, mit Vertrag vom 7. November 2011 betreffend Entschädigung für eine Finanzierungsgarantie sei vereinbart worden, dass die E._____ Bank aufgrund von durch die Beschwerdeführerin und †Ab._____ geleisteten Sicherheiten der D._____ AG einen Kredit von Fr. 250'000.-gewähre. Am 8. November 2011 habe die F._____ Bank zuhanden der E._____ Bank zwei Kreditsicherungsgarantien über einen Betrag von je Fr. 125'000.-- ausgestellt. Am 17./28. November 2011 hätten die D._____ AG als Kreditnehmerin sowie die Beschuldigten als Bürgen mit der E._____ Bank einen Rahmenvertrag für Kredite von Fr. 420'000.-- abgeschlossen. Dieser Vertrag sei am 6./17. Dezember 2011 und am 25. Juli/14. August 2012 erneuert worden. Der Kredit sei am 21. Dezember 2011 im Umfang von Fr. 420'000.-- beansprucht worden und gleichentags sei ein Betrag von Fr. 425'000.-- mit dem Vermerk ,,Darlehensrückzahlung G._____" zugunsten des Notars J._____ überwiesen worden. Am 3. Oktober 2013 habe die E._____ Bank den Rahmenvertrag gekündigt. Die Schulden der D._____ AG gegenüber der E._____ Bank hätten sich auf Fr. 389'266.60 belaufen. Weil diese Schulden nicht getilgt worden seien, habe die E._____ Bank mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 die F._____ Bank aufgefordert, den von ihr garantierten Betrag von Fr. 250'000.-- zu zahlen. lnwiefern die Beschuldigten beim dargestellten Vorgehen betrügerisch vorgegangen sein sollten, sei nicht ersichtlich. Den Beschuldigten habe es nicht an der Absicht gefehlt, bei der D._____ AG ernsthaft ein Verkaufsgeschäft zu betreiben, seien doch offenkundig bei der D._____ AG effektiv Geschäfte geführt worden. Ob bei der D._____ AG diese mit Erfolg betrieben worden seien oder nicht, sei aus strafrechtlicher Sicht nicht relevant. Ausserdem sei zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin und †Ab._____ für die Gewährung der Bankgarantie eine Entschädigung von sechs Prozent der Garantiesumme bzw. des Kreditvertrages in Höhe von Fr. 250'000.-- hätten versprechen lassen. Eine derart hohe Entschädigung in einer Zeit mit niedrigen Zinsen allein für die Gewährung einer Garantie indiziere, dass die Beschwerdeführerin und †Ab._____ von einem nicht unerheblichen Risiko ausgegangen seien. Zudem würden keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche für erhebliche finanzielle Probleme der D._____ AG vor der Gewährung der Garantie durch die Beschwerdeführerin und †Ab._____ sprechen würden. Doch auch wenn solche Probleme bestanden hätten, gehe aus der erfolgten Untersuchung nicht hervor, dass die Beschuldigten vor der Gewährung der Garantie durch die Beschwerdeführerin und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht †Ab._____ gewusst hätten, dass es der D._____ AG finanziell schlecht gehe oder dass sie ernsthaft in Kauf genommen hätten, dass diese in Konkurs gehen würde. lm Gegenteil spreche Gewichtiges dafür, dass die Beschuldigten ernsthaft an die D._____ AG geglaubt hätten. So hätten sie für den Kredit der E._____ Bank nicht nur die von den Beschwerdeführern geleisteten Garantien beansprucht, sondern sich hierzu auch persönlich solidarisch in Höhe von Fr. 220'000.-- verbürgt. Hätten die Beschuldigten von erheblichen finanziellen Problemen und dem drohenden Konkurs gewusst, hätten sie diese Bürgschaft kaum geleistet. Ausserdem sei die Bankgarantie dem vereinbarten Zweck entsprechend für die Auszahlung von G._____ verwendet worden. Die Konfrontationseinvernahme vom 12. Januar 2017 sowie die Befragungen von C._____ vom 1. Dezember 2016 und von G._____ vom 5. April 2017 hätten im Übrigen bestätigt, dass die Beschuldigten zwecks möglichst rascher Übernahme der Geschäftsführung bei der D._____ AG G._____ hätten loswerden wollen. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie habe sich keine Vorstellungen darüber gemacht, wann der Kredit zur Rückzahlung des Darlehens an G._____ verwendet werde. Aus diesen Gründen sei es auch unerheblich, wann die E._____ Bank aufgrund der Bankgarantie den Kredit gewährt habe. Der Straftatbestand des Betruges sei offensichtlich nicht erfüllt.

2.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber in der Beschwerde vom 29. Juni 2017 zusammenfassend vor, die Staatsanwaltschaft nehme zu Unrecht an, die D._____ AG habe ernsthaft eine Geschäftstätigkeit betrieben. Die Staatsanwaltschaft beziehe sich dabei auf einen Videobericht des Fernsehens I._____, vom tt.mm.2012, in welchem die beiden Beschuldigten ihr angebliches Erfolgskonzept einem breiteren Publikum vorgestellt hätten. Die Staatsanwaltschaft verkenne jedoch dabei, dass diese Fernsehpräsentation Teil der arglistigen Strategie der Beschuldigten gewesen sei, um unter anderem auch bei der Beschwerdeführerin und †Ab._____ den Eindruck eines erfolgreichen und seriösen Geschäftsmodells bei der D._____ AG zu erwecken. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten sodann die Beschwerdeführerin und †Ab._____ aufgrund der sechsprozentigen Verzinsung der von ihnen für die D._____ AG gegenüber der E._____ Bank abgegebenen Bankgarantien von total Fr. 250‘000.-- nicht mit einem erheblichen Risiko einer Inanspruchnahme der Garantie rechnen müssen. Überdies hätten die Beschuldigten vorgegeben, dass die von der Beschwerdeführerin und †Ab._____ zugunsten der D._____ AG geleisteten Bankgarantien lediglich ein übliches Bankgeschäft darstellen würden. So habe †Ab._____ in der Einvernahme vom 28. November 2013 bekundet, die Beschuldigten hätten beteuert, sie würden die Bankgarantie nicht beanspruchen. Auch in seinen weiteren Aussagen habe †Ab._____ betont, er sei davon ausgegangen, die Bankgarantie habe bloss eine Garantiefunktion und werde gar nie ausgelöst. Wenn ihm die tatsächliche finanzielle Lage der D._____ AG bekannt gewesen wäre, hätte weder er noch die Beschwerdeführerin einen Garantievertrag unterzeichnet. Die Beschuldigten hätten ihm nicht pflicht- und wahrheitsgemäss mitgeteilt, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Bankgarantie für den Erwerb der restlichen Anteile von G._____ an der D._____ AG immer noch Fr. 425'000.-- zu leisten gewesen seien und die D._____ AG hierfür nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt habe. Den Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass sich die D._____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht AG in einer finanziellen Schieflage befunden und deshalb das Risiko bestanden habe, dass die Bankgarantie jederzeit in Anspruch genommen werden könne. Die schlechte Finanzlage der D._____ AG sei denn auch der Grund gewesen, dass die Beschuldigten selbst eine persönliche Solidarhaftung bei der E._____ Bank über Fr. 186'000.-- hätten eingehen müssen. Demnach sei den Beschuldigten bewusst gewesen, dass die D._____ AG die bestellten Bankgarantien sehr bald nach deren Errichtung in Anspruch nehmen werde. Das arglistige Handeln der Beschuldigten manifestiere sich auch in der Verwendung von verschiedenen Versionen der Geschäftsabschlüsse der D._____ AG. Laut den sich in den Gesellschaftsakten befindlichen Jahresrechnungen habe die D._____ AG im Jahr 2010 einen Gewinn von Fr. 87'815.07 und im Jahr 2011 einen solchen von Fr. 105'517.09 erzielt. Demgegenüber weise die D._____ AG in den der Steuerbehörde eingereichten Jahresrechnungen im Jahr 2010 einen Verlust von Fr. 300.28 und im Jahr 2011 einen solchen von Fr. 531.49 aus. Durch diese unterschiedlichen Jahresrechnungen hätten die Beschuldigten versucht, die finanzielle Lage der D._____ AG besser darzustellen, als sie tatsächlich gewesen sei. Der Beschwerdeführerin und †Ab._____ sei es aufgrund dieser falschen Jahresrechnungen und dem überzeugenden Auftreten der Beschuldigten als auch des sehr engen und familiären Vertrauensverhältnisses mit den Beschuldigten faktisch unmöglich gewesen, die betrügerischen Machenschaften der Beschuldigten zu durchschauen. In Anbetracht all des Dargelegten könne nicht gefolgert werden, dass eine Beurteilung des Sachverhaltes und der Rechtslage vor Gericht mit Sicherheit zu einem Freispruch führen würde. Bei einer solchen Ausgangslage sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage beim Gericht zu erheben.

2.4 Die vorliegende Beweislage präsentiert sich zweifelsfrei wie folgt:

2.4.1 Am 15. April 2009 gründeten G._____, B._____ und C._____ die D._____ AG, wobei G._____ die Hälfte sowie B._____ und C._____ je einen Viertel der Aktien zeichneten (act. 10.01.014, 10.01.052). Gegen Ende des Jahrs 2011 übernahmen B._____ und C._____ je die Hälfte der Aktien von G._____ (act. 10.01.016; PD B._____ 01.11.033). B._____ war vom 15. April 2009 bis zum 26. Juli 2013 und C._____ vom 15. April 2009 bis zum 20. März 2014 Mitglied des Verwaltungsrats der D._____ AG (act. 40.01.001). Am 7. November 2011 leistete die Beschwerdeführerin gegenüber der F._____ Bank für einen von ihr garantierten Kredit der E._____ Bank zugunsten der D._____ AG über Fr. 125‘000.-- eine entsprechende Garantie. Am gleichen Tag erbrachte zudem †Ab._____ gegenüber der F._____ Bank für einen von ihm garantierten weiteren Kredit der E._____ Bank zugunsten der D._____ AG über Fr. 125‘000.-eine entsprechende Garantie (act. 01.01.021 ff.). Am 7. November 2011 verpflichtete sich die D._____ AG, der Beschwerdeführerin und †Ab._____ für das Erbringen der Bankgarantien eine Entschädigung in Höhe von sechs Prozent pro Jahr des Kreditbetrags von Fr. 250‘000.-- zu bezahlen (act. 01.01.029). Mit Kreditsicherungsgarantien Nrn. 1._____ und 2._____, beide vom 8. November 2011, leistete die F._____ Bank als Deckung für einen Kredit der E._____ Bank an die D._____ AG eine unwiderrufliche Bankgarantie über einen Betrag von je maximal Fr. 125‘000.-- für die Dauer bis zum 1. November 2016 (act. 01.01.025 ff.). Mit dem Kreditverhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht trag vom 17. November 2011 räumte die E._____ Bank der D._____ AG einen Kreditrahmen von Fr. 420‘000.-- ein. Als Sicherheit für diesen Kredit dienten die Bankgarantien der F._____ Bank Nrn. 1._____ und 2._____ vom 8. November 2011 sowie eine solidarische Bürgschaftsverpflichtung der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2011 über Fr. 220‘000.-- (act. 31.05.01 ff.). Diesen Kreditvertrag erneuerten die Parteien am 6./7. Dezember 2011 und am 25. Juli/14. August 2012. Bei der letzten Erneuerung erhöhten sie den Kreditrahmen auf Fr. 520‘000.-- (act. 31.05.08 ff.). Am 21. Dezember 2011 zahlte die D._____ AG das Darlehen von G._____ in Höhe von Fr. 425‘000.-- zurück. Um diese Zahlung tätigen zu können, nahm sie am 21. Dezember 2011 den Kredit der E._____ Bank in der vollen Höhe von Fr. 420'000.-- in Anspruch (act. 31.02.02, 31.10.001). Die E._____ Bank kündigte mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 den Kreditvertrag vom 25. Juli 2012 per sofort. Zum 3. Oktober 2013 betrug der Sollsaldo auf den Konten der D._____ AG bei der E._____ Bank insgesamt Fr. 381‘697.51 und USD 169.74 (act. 31.10.103, 31.15.005, 31.20.008, 31.25.002). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 forderte die E._____ Bank die F._____ Bank auf, den in den beiden Kreditsicherungsgarantien Nr. 1._____ und 2._____ garantierten Betrag von total Fr. 250'000.-- zu zahlen. Wegen Eintritts des Garantiefalls wurden am 31. Oktober 2013 je Fr. 125‘000.-- aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin und von †Ab._____ auf das Konto der D._____ AG Nr. 3._____ bei der E._____ Bank überwiesen (act. 31.10.103, 10.01.002).

2.4.2 Anlässlich der Befragung vom 28. November 2013 bekundete die Beschwerdeführerin, sie und †Ab._____ hätten die Bankgarantien bestellt, damit die Beschuldigten G._____ auszahlen könnten (act. 10.01.003). Sie habe gedacht, dass die Beschuldigten die Bankgarantie nicht beanspruchen würden. Die Beschuldigten hätten wiederholt versichert, die Bankgarantie nicht in Anspruch zu nehmen (act. 10.01.004). In der Einvernahme vom 28. November 2013 führte †Ab._____ aus, er und die Beschwerdeführerin hätten die Bankgarantie errichtet, um den Beschuldigten bei der D._____ AG den Auskauf von G._____ zu ermöglichen (act. 10.01.009). Mit einer Inanspruchnahme dieser Garantie habe er nie gerechnet (act. 10.01.010). B._____ gab anlässlich der Befragung vom 23. Juli 2015 zu Protokoll, die Bankgarantie sei dazu benutzt worden, die Auszahlung von G._____ zu ermöglichen. Er sei nie davon ausgegangen, dass die Bankgarantie beansprucht werden könnte (act. 10.01.018). C._____ sagte bei der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 aus, die Beschwerdeführerin und †Ab._____ hätten gewusst, dass die Bankgarantie für die Überweisung an G._____ verwendet werde. Auf die Frage nach dem Risiko der Inanspruchnahme der Bankgarantie antwortete C._____, er habe zu hundert Prozent an die D._____ AG geglaubt (act. 10.01.028 f.). Die Beschwerdeführerin machte bei der Konfrontationseinvernahme vom 12. Januar 2017 geltend, die Beschuldigten hätten angegeben, die D._____ AG benötige eine Bankgarantie für einen Kredit zur Auszahlung von G._____. Die Beschuldigten hätten dabei ausgeführt, die Bankgarantie werde bloss pro forma zur Kreditsicherung benötigt und auf keinen Fall beansprucht (act. 10.01.039). Aufgrund dieser Beweislage steht Folgendes fest: Die Bankgarantien der Beschwerdeführerin und von †Ab._____ in der Höhe von Fr. 250‘000.-- hätten ausschliesslich zur Sicherstellung des von der E._____ Bank der D._____ AG ausgerichteten Kredits dienen sollen. Überdies war vereinbart, dass die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht D._____ AG diesen Kredit zum Auskauf von G._____ aus der D._____ AG verwenden sollte. Zudem steht fest, dass die Beschuldigten im Zeitpunkt der Errichtung der Bankgarantie gegenüber der Beschwerdeführerin und †Ab._____ versichert haben, es sei nicht mit einer Inanspruchnahme der Bankgarantien zu rechnen.

2.5 Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs:

2.5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

2.5.2 Die Irreführung muss sich auf Tatsachen beziehen. Tatsachen sind objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, welche dem Beweis zugänglich sind. Zukünftige Ereignisse stellen dagegen keine Tatsachen dar, wenn sie noch ungewiss sind. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Entwicklungen macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f.; DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 222 f.).

2.5.3 Die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 304). Dies ist der Fall, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist die Täuschung nicht arglistig (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 ff.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.).

2.5.4 Auf der subjektiven Tatbestandsseite setzt der Tatbestand des Betrugs neben der Bereicherungsabsicht Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale sowie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen (BGer. 6B_99/2015 vom 27. November 15 E. 3.5; DONATSCH, a.a.O., S. 243).

2.6 Nachfolgend ist konkret zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Betrugs zu Recht eingestellt hat.

2.6.1 Im vorliegenden Fall führten die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Errichtung der streitgegenständlichen Bankgarantien gegenüber den Beschwerdeführern aus, sie würden nicht mit deren Inanspruchnahme rechnen. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine Prognose über eine zukünftige Entwicklung, über welche – wie in E. 2.5.2 dargelegt – grundsätzlich nicht getäuscht werden kann. Trotz ihres Zukunftsbezugs könnten diese Äusserungen der Beschuldigten indes eine Täuschung darstellen, wenn sie auf einem Tatsachenkern beruhen. In der von den Beschuldigten im Zeitpunkt der Errichtung der Bankgarantien gegenüber der Beschwerdeführerin und †Ab._____ gemachten Äusserung der Nichtinanspruchnahme der Bankgarantien liegt die Behauptung der Beschuldigten, sie seien der Überzeugung, die D._____ AG werde in Zukunft zahlungsfähig bleiben und deshalb die Bankgarantien nicht beanspruchen. Es fragt sich, ob die Beschuldigten diese Überzeugung angesichts der damaligen Finanzlage der D._____ AG mit guten Gründen vertreten durften oder ob diese bloss vorgespiegelt war. Zur Beantwortung dieser Frage ist die wirtschaftliche Situation der D._____ AG zum Zeitpunkt der Errichtung der Bankgarantien zu betrachten. Vorweg ist zu bemerken, dass die D._____ AG dem Konkursamt H._____ und der Steuerverwaltung H._____ unterschiedliche Versionen ihrer Jahresrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 einreichte (act. 01.10.043, 01.10.047, 01.10.050, 40.20.018, 40.20.037). Gemäss beiden Versionen erzielte die D._____ AG im Jahr 2010 einen Handelsertrag von rund 1.5 Millionen Franken sowie im Jahr 2011 einen solchen von rund 1.8 Millionen Franken. Selbst wenn auf die der Steuerverwaltung H._____ eingereichten Jahresrechnungen, in welchen die finanzielle Lage der D._____ AG schlechter dargestellt wurde als in den dem Konkursamt H._____ eingereichten Jahresrechnungen, abgestellt wird, steht fest, dass die D._____ AG im Jahr 2010 mit einen Verlust von Fr. 300.28 und im Jahr 2011 mit einen Gewinn von Fr. 531.49 ein ausgeglichenes Ergebnis erwirtschaftete und nicht überschuldet war (act. 01.10.041 ff., 01.10.045 ff., 40.20.015 ff., 40.20.034 ff.). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse der D._____ AG musste zum Zeitpunkt der Errichtung der Bankgarantien keineswegs davon ausgegangen werden, die D._____ AG werde in die Zahlungsunfähigkeit abgleiten und die Bankgarantien müssten deswegen beansprucht werden. Mithin besteht kein Grund zur Annahme, die Beschuldigten hätten mit ihrer Erklärung, nicht mit einer Inanspruchnahme der Bankgarantien zu rechnen, über die Prognosegrundlage getäuscht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Januar 2017 einräumte, im November 2011 nichts über die finanzielle Situation der D._____ AG gewusst zu haben (act. 10.01.039). Mithin steht fest, dass die Beschuldigten ihr zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bankgarantie keine unrichtigen Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Umsatzzahlen der D._____ AG vorgelegt haben. Aufgrund dessen folgt zudem, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie durch die unterschiedlichen Versionen der Jahresrechnungen der D._____ AG für die Jahre 2010 und 2011 nicht getäuscht worden sein kann. So hat die Beschwerdeführerin nie verlangt, die Jahresrechnung einzusehen noch wurde sie in irgendeiner Form davon abgehalten, Einsicht in diese zu nehmen. Ferner geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin fehl, die Beschuldigten hätten die Geschäfte bei der D._____ AG nie ernsthaft betreiben wollen. Die D._____ AG erzielte – wie bereits dargelegt – einen Handelsertrag im Jahr 2010 von rund 1.5 Millionen Franken und im Jahr 2011 einen solchen von rund 1.8 Millionen Franken. Im Jahr 2013 erwirtschaftete sie gemäss der entsprechenden Jahresrechnung einen Handelsertrag von einer halben Million Franken (act. 01.10.050). Für das Jahr 2012 wurde zwar keine Jahressrechnung erstellt, jedoch befinden sich die Auszüge des Kontos Nr. 3._____ bei der E._____ Bank für das erste, dritte und vierte Quartal des Jahrs 2012 bei den Akten. In den Akten fehlt zwar der Auszug aus diesem Konto für das zweite Quartal, jedoch kann dennoch festgestellt werden, dass die D._____ AG im ersten Quartal und im zweiten Halbjahr des Jahrs 2012 Zahlungseingänge von insgesamt rund einer Million Franken hat verzeichnen können. Bei diesen Zahlungseingängen handelt es sich zweifelsohne um Verkaufserlöse, zumal diese überwiegend aufgrund von Vergütungen der SIX Multipay AG vorgenommen worden sind (act. 31.10.002 ff.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten übermässige Löhne oder sonstige Bezüge zulasten der D._____ AG getätigt haben. Im Lichte all dessen sind keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Führung der Geschäfte bei der D._____ AG durch die Beschuldigten angezeigt. Demnach kann den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie hätten die Geschäftstätigkeit bei der D._____ AG lediglich vorgetäuscht. Dem Gesagten zufolge ist klarerweise eine betrugsrelevante Täuschung der Beschwerdeführerin durch die Beschuldigten nicht ersichtlich.

2.6.2 Aufgrund der Opfermitverantwortung ist im Streitfall auch das Vorliegen von Arglist im Sinne von Art. 146 StGB zu verneinen. Die Beschwerdeführerin musste wissen, dass die Beschuldigten die künftige Entwicklung der D._____ AG nicht mit Sicherheit vorhersehen konnten. Es hätte ihr daher zum Zeitpunkt der Gewährung der Bankgarantie klar sein müssen, dass ein gewisses Risiko der Inanspruchnahme ihrer Bankgarantie durchaus bestand. Davon ist vorliegend umso mehr auszugehen, als die Beschwerdeführerin die mit der D._____ AG vereinbarte Vergütung eines Betrags in Höhe von sechs Prozent pro Jahr auf der Garantiesumme nicht anders als eine Entschädigung für das von ihr mit der besagten Bankgarantie eingegangene Risiko hätte verstehen müssen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie weder selbst Einblick in die Jahresrechnungen der D._____ AG vorgenommen noch eine Fachperson damit beauftragt hat, grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Das Tatbestandselement der Arglist liegt offensichtlich nicht vor.

2.6.3 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigten an eine erfolgreiche Zukunft der D._____ AG glaubten. So gab B._____ anlässlich der Einvernahme vom 23. Juli 2015 zu Protokoll, er sei nie davon ausgegangen, dass die Bankgarantie beansprucht werden könnte (act. 10.01.018). C._____ sagte bei der Befragung vom 1. Dezember 2016 sodann aus, er habe zu hundert Prozent an die D._____ AG geglaubt (act. 10.01.028 f.). Der Glaube der Beschuldighttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten an den Erfolg der D._____ AG manifestiert sich auch darin, dass sie sich selbst für den Kredit der E._____ Bank zugunsten der D._____ AG am 18. Oktober 2011 für einen Betrag von Fr. 220‘000.-- solidarisch verbürgt haben. Im Lichte all dessen kann nur geschlossen werden, dass die Beschuldigten einen Vermögensschaden nicht im Sinne einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung in Kauf genommen, sondern eben gerade darauf vertraut habe, dass ein solcher nicht eintreten wird. Demzufolge ist der subjektive Tatbestand des Betrugs offenkundig nicht gegeben.

2.6.4 Gesamthaft ist festzustellen, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten nicht ersichtlich, mithin der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt, und die Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2017, nachdem nunmehr alle erforderlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sind, zu Recht erfolgt ist. Eine Fortsetzung des Strafverfahrens und eine Anklageerhebung beim Strafgericht käme somit einem formalistischen Leerlauf gleich. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 2‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.

Der anwaltlich vertretene Beschuldigte B._____ ist für seine Aufwände im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, BGE 141 IV 479 E. 1.2). Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens ist die Entschädigung des Beschuldigten B._____ für den Beizug des Rechtsvertreters, Daniel Wagner, Rechtsanwalt, auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 2‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

B._____ wird für seine Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 17 122 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.10.2017 470 17 122 — Swissrulings