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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2017 470 17 118

7 agosto 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,574 parole·~28 min·5

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2017 (470 17 118) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Fanni Widmer

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Béatrice Müller, Binningerstrasse 11, 4051 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Spittelerhof, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Juni 2017 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, das gegen B.____ geführte Strafverfahren betreffend Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil von C.____, begangen am 23. September 2015 und 1. Dezember 2013 (Verfahren Nr. MU1 16 40 sowie MU1 15 2544) sowie die Delikte zum Nachteil von A.____ in Form von Entziehung von Minderjährigen, begangen am 18. August 2015 (Verfahren Nr. MU1 15 2768), Beschimpfung vom 11. Juli 2015, mehrfache Tätlichkeiten, begangen im Juni 2015 sowie am 1. Dezember 2013, mehrfache Drohung, begangen zu unbekannter Tatzeit, Freiheitsberaubung, begangen am 26. Oktober 2013 (alle Verfahren Nr. MU1 15 2544), Tätlichkeiten sowie Beschimpfungen vom 7. August 2015 (Verfahren Nr. MU1 15 2865) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO ein (Ziffer 1 der Einstellungsverfügung). Des Weiteren verwies die Staatsanwaltschaft die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziffer 2 der Einstellungsverfügung), verlegte die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Ziffer 3 der Einstellungsverfügung) und wies darauf hin, dass über Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO in einer separaten Verfügung entscheiden werde (Ziffer 4 der Einstellungsverfügung). Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Béatrice Müller, mit Eingabe vom 26. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, (1.) es sei die Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2017 aufzuheben, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen und die Anklageschrift zügig zu verfassen, (2.) eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, einen Strafbefehl zu erlassen; (3.) unter o/e-Kostenfolge.

C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 6. Juli 2017, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

D. Mit fakultativer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

I. Formelles 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit von Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. Mit der Beschwerde können laut http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Art. 383 StPO).

1.2 Aufgrund der Ausführungen und dem Deckblatt der Beschwerde ist hingegen unklar, ob sich diese auch auf Delikte zum Nachteil von C.____ bezieht. Sofern die Beschwerdeführerin ebenfalls im Namen von C.____ gegen die Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2017 Beschwerde führen möchte, ist festzuhalten, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____ mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 zur Wahrung der Interessen von C.____ im Strafverfahren MU1 15 2544/MU 1 13 1243 (sowie falls nötig in weiteren zukünftigen Strafverfahren) und zur Vornahme aller erforderlichen Schritte eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB und Art. 314a bis ZGB angeordnet hat (vgl. act. 513 f.). Dementsprechend sowie unter Hinweis auf Art 306 Abs. 3 ZGB ist daher auf die Beschwerde, soweit diese die Delikte zum Nachteil von C.____ erfasst, zufolge fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

1.3 Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im zugrunde liegenden Strafverfahren mit ihrer Strafanzeige vom 16. Juli 2015 (act. 215 ff.) als Privatklägerin im Zivilund Strafpunkt im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert hat. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt worden ist. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation der Beschwerdeführerin wie auch des tauglichen Anfechtungsobjekts erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2017 ist der Beschwerdeführerin frühestens am 16. Juni 2017 zugestellt worden. Da den Akten der Staatsanwaltschaft nichts Gegenteiliges entnommen werden kann, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 26. Juni 2017 rechtzeitig erhoben worden ist. Die Beschwerdeführerin macht sowohl Rechtsverletzungen als auch unrichtige Feststellungen des Sachverhalts und damit taugliche Beschwerdegründe geltend. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerde erweist sich überdies als rechtsgenüglich begründet. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben. Schliesslich ist festzustellen, dass die Privatklägerin die mit Verfügung vom 28. Juni 2017 angeordnete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- fristgerecht erbracht hat, so dass auf die Beschwerde vom 26. Juni 2017, soweit diese die Delikte zum Nachteil von A.____ betrifft, einzutreten ist.

II. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2017 hinsichtlich des Tatbestands des Entziehens von Minderjährigen (Ziffer 1 der Einstellungsverfügung) im Wesentlichen dahingehend, als das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 18. August 2015 per sofort unter die Obhut der Kindsmutter gestellt worden sei. Nachdem sich der Beschuldige zunächst dieser Anordnung widersetzt habe, habe er das Kind am 19. August 2015, um 17:00 Uhr, übergeben. Da ihm das Urteilsdispositiv in diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt worden sei, scheide eine Strafbarkeit gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO aus. Bezüglich des Tatbestands der Beschimpfung im Zusammenhang mit nicht erledigter Wäsche (Ziffer 2 der Einstellungsverfügung) werde eine vorsätzliche Beschimpfung vom Beschuldigten bestritten. Angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten lasse sich eine Tat des Beschuldigten nicht hinreichend nachweisen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. In Bezug auf die Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin vom Juni 2015 (Ziffer 3 der Einstellungsverfügung), habe der Beschuldigte aufgrund des identischen Vorfalls selber gegen die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 eine Strafanzeige erstattet. Nachdem sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten grundsätzlich widersprächen und keine anderweitigen Beweismittel existieren würden, sei ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Verfahren ebenfalls nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. Aus den gleichen Gründen sei das Verfahren betreffend Tätlichkeiten, Strafanzeige vom 16. Juli 2015 (Ziffer 4 der Einstellungsverfügung), einzustellen. Der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2016, wonach der Beschuldigte ihr mehrfach gedroht habe, sich mit dem leiblichen Vater von C.____ "zusammenzutun", um ihr das Kind wegzunehmen (Ziffer 5 der Einstellungsverfügung), werde vom Beschuldigten ebenfalls bestritten. Sofern allfällige Äusserungen durch den Beschuldigten tatsächlich stattgefunden hätten, sei die für eine Drohung erforderliche Schwere nicht erreicht. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine hoch qualifizierte Person, die hätte wissen müssen, dass ein Entzug der Obhut an strenge Voraussetzungen geknüpft sei, die aufgrund einer Gefährdungsmeldung im Rahmen eines Scheidungskriegs nicht erfüllt seien. Demnach sei dieses Verfahren mit Blick auf Art. 319 Abs. 1 lit. b einzustellen. Ferner sei das Verfahren wegen Freiheitsberaubung (Ziffer 7 der Einstellungsverfügung) ebenfalls gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b einzustellen, da die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage gewesen sei, das Schlafzimmer zu verlassen, weshalb kein Freiheitshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht entzug im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliege. Schliesslich könne auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin betreffend Tätlichkeiten und Beschimpfung, der auf eine Auseinandersetzung am 7. August 2015 zurückgehe (Ziffer 8 der Einstellungsverfügung), hinsichtlich des genauen Hergangs der Ereignisse nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden. Klar sei lediglich, dass es am besagten Tag zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, hingegen werde die Darstellung der Beschwerdeführerin vom Beschuldigten bestritten bzw. vertrete er eine gegenteilige Auffassung, wonach er von der Beschwerdeführerin mit Schimpfwörtern eingedeckt worden sei, weshalb auch dieses Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 26. Juni 2017 vorbringen, eine Verfahrenseinstellung allein aufgrund von sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten sei nicht haltbar, da dies in Fällen von häuslicher Gewalt gerichtsnotorisch und fast in jedem Fall die Regel sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass keine Gründe ersichtlich seien, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln, da sie im Gegensatz zum Beschuldigten unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe. Weiter habe sie den Beschuldigten weder übermässig belastet noch der Begehung von Delikten bezichtigt, die nicht stattgefunden hätten. Im Zusammenhang mit der Drohung des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin, wonach er ihr die Kinder wegnehmen werde, sei entgegen der Staatsanwaltschaft das Bildungsniveau der bedrohten Person nicht relevant. Des Weiteren habe der Beschuldigte mittlerweile tatsächlich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die alleinige Obhut für den Sohn E.____ beantragt, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine Drohung ernst gemeint und sich die Beschwerdeführerin dadurch zu Recht bedroht gefühlt habe. Nachdem vorliegend der Ausgang des Verfahrens von der Beweiswürdigung abhängig sei, habe die Staatsanwaltschaft durch den Erlass der Einstellungsverfügung den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt.

2.3 Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2017 verweist die Staatsanwaltschaft im Grundsatz auf die Begründung der Einstellungsverfügung. Ergänzend führt sie aus, die Beschwerde lege nicht dar, auf welcher Grundlage eine Verurteilung zu erfolgen hätte. Sämtliche direkt betroffenen Personen seien zu den Vorfällen befragt worden, weshalb weitere Beweisergebnisse durch zusätzliche Untersuchungshandlungen nicht zu erwarten seien. Hinsichtlich der Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin Nr. 2, 3, 4 und 8 gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung stünden die Aussagen der Beschwerdeführerin den Aussagen des Beschuldigten diametral gegenüber. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne keine der Aussagen als glaubhafter eingestuft werden, zumal bezüglich der beanzeigten Vorfälle weder Arztberichte oder Fotos noch weitere Zeugenaussagen vorhanden seien. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens sei gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts abgewiesen worden, wonach ein solches nur bei Vorliegen besonderer Umstände angezeigt sei, die vorliegend nicht erkennbar seien. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung sei aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass diese selber der Ansicht gewesen sei, dass bei neutraler Betrachtung keine den Tatbestand erfüllende Drohung vorliege und unabhängig davon die tatbestandsmässig geforderte Schwere der Drohung nicht gegeben sei. In Bezug auf den Vorwurf des Entziehens von Unmündigen sei dem Beschuldigten bis zur Übergabe von E.____ das Dispositiv weder durch Übergabe eröffnet noch rechtsgültig zugestellt worden. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei daher ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Verfahren eingestellt werde.

2.4 Der Beschuldigte vertritt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 den Standpunkt, es entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin wolle mit ihren zahllosen Strafanzeigen die Strafverfolgungsbehörden instrumentalisieren, da sie sich mit Händen und Füssen gegen die alternierende Obhut für das gemeinsame Kind E.____ zur Wehr setzen wolle. Diese Tatsache begründe Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Es werde bestritten, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin oder deren Kind C.____ geschlagen oder bedroht habe.

3. In casu ist vorab die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die Staatsanwaltschaft ihren Beweisantrag, es sei ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben, zu Unrecht abgewiesen habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Würdigung von Beweisen zu den Kernaufgaben der Strafbehörden gehört. Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Auskunftspersonen oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist in der Regel durch diese vorzunehmen. Der Beizug einer sachverständigen Person für die Prüfung von Aussagen drängt sich nur auf, wenn die Strafbehörden aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen sind. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die aussagende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Die Strafbehörden verfügen bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung beigezogen werden muss, über einen Spielraum des Ermessens (BGer 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013, E. 5.3; BGer 6B_298/2010 vom 30. November 2010, E. 2.2; BGE 129 IV 179, E. 2.4; BGE 128 I 81, E. 2; MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 182 N 6). Vorliegend sind keine derartigen besonderen Gegebenheiten ersichtlich, wonach sich der Beizug einer sachverständigen Person für die Prüfung der Aussagen aufdrängen würde. Namentlich sind den vorliegenden Akten keine Anzeichen zu entnehmen, dass die Privatklägerin aufgrund einer ernsthaften geistigen Störung oder anderer Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens wäre. Auch macht die Privatklägerin keine derartigen besonderen Gegebenheiten geltend, weshalb der Beweisantrag zu Recht abgewiesen wurde. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt.

Gemäss dieser Bestimmung ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn sich im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1273). Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine strafgerichtliche Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für die beschuldigte Person erscheint. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Besondere Zurückhaltung ist bei schwer fassbaren Gesetzesbegriffen wie der Arglist beim Betrugstatbestand zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" grundsätzlich anzuklagen. Hier ist in den wenigsten Fällen ein Freispruch mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit von vorneherein zu erwarten (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8 ff., mit Hinweisen). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist immer Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 319 N 5; DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1251, mit Hinweisen). Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen. Gerade auch bei Beziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andernfalls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt. Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2).

5. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob sich der Anfangstatverdacht gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich der Tatbestände der Beschimpfung vom 11. Juli 2015, den mehrfachen Tätlichkeiten im Juni 2015 sowie den Tätlichkeiten und Beschimpfungen vom 7. August 2015 erhärtet hat oder nicht, mithin ob die Staatsanwaltschaft das entsprechende http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren zu Recht eingestellt hat. Nachdem sich die Beschwerde vom 26. Juni 2017 nicht auf Ziffer 6 der angefochtenen Einstellungsverfügung bezieht, ist diese nicht Teil der nachfolgenden Prüfung.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das Verfahren betreffend den Tatbestand der Beschimpfung, Vorfall vom 11. Juli 2015 (Ziffer 2 der Einstellungsverfügung), hätte nicht eingestellt werden dürfen. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.

6.2 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschimpfung vom 11. Juli 2015 im Zusammenhang mit nicht erledigter Wäsche durch die Beschwerdeführerin im Wortlaut nicht erstellt ist. Dieser geht weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme als beschuldigte Person und Opfer vom 10. Mai 2016 (vgl. act. 57), noch aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Ereignisprotokoll betreffend den besagten Vorfall (vgl. act. 75) hervor. Der Beschuldigte hat diesbezüglich in seiner Befragung als beschuldigte Person und Opfer vom 10. Juni 2016 zu Protokoll gegeben, es sei zwar regelmässig zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, hingegen habe er sie nie vorsätzlich beschimpft und könne sich an einen so beschriebenen Vorfall gar nicht erinnern (vgl. act. 93). Der allgemein gehaltene und nicht substantiierte Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach sie vom Beschuldigten zum besagten Zeitpunkt beleidigt worden sein soll, reicht offenkundig für eine Verurteilung wegen Beschimpfung nicht aus, zumal dieser vom Beschuldigten bestritten wird. Vielmehr muss dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werden, welche Aussagen er gemacht haben soll. Insbesondere kann mangels konkreten Tatvorwurfs nicht geprüft werden, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beleidigungen den Straftatbestand der Beschimpfung überhaupt erfüllen. Dementsprechend ist die Verfahrenseinstellung betreffend den Straftatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Verfahren betreffend Tätlichkeiten vom Juni 2015 (Ziffer 3 der Einstellungsverfügung), hätte nicht eingestellt werden dürfen. Eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGer 6B_798/2016 vom 6. März 2017, E. 4.2; BGE 134 IV 189, E. 1.2 mit Hinweisen).

7.2 Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme der Staatsanwaltschaft von 10. Mai 2016 ausgesagt hat, der Beschuldigte habe im Rahmen einer Auseinandersetzung aus dem Badezimmer mit allen möglichen Gegenständen nach ihr geworfen. Anschliessend habe er ihr zweimal mit der Faust ins Gesicht gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlagen, so dass sie nur noch Sterne gesehen habe, zwei Tage nicht habe essen können und noch eine Woche lang unter Kopfschmerzen gelitten habe. Da sie selber Ärztin sei, habe sie sich nicht in ärztliche Behandlung begeben (vgl. act. 49. 57 und 73). Daraufhin habe sie sich gewehrt, indem sie dem Beschuldigten in den Arm gebissen habe. Als sie später mit den beiden Kindern im Kinderzimmer von C.____ auf dem Bett gesessen habe, habe der Beschuldigte den Schulsack von C.____ nach ihnen geworfen (vgl. act. 49). Demgegenüber stehen die Depositionen des Beschuldigten, wonach er von der Beschwerdeführerin über Monate immer wieder geschlagen worden sei. Anlässlich der besagten Auseinandersetzung habe er im Badezimmer vor der Badewanne gekniet und seine Hände schützend über seinen Kopf gehalten, als ihm die Beschwerdeführerin mit den Fäusten zehn bis zwanzig Male auf den Kopf "gehämmert" habe. Er habe stets versucht, diesen Handgemengen aus dem Weg zu gehen. Nachdem er das Badezimmer verlassen habe, sei sie ihm gefolgt und habe ihm in die Hand gebissen (vgl. 85 ff.).

7.3 Aufgrund der Verfahrensakten lässt sich weder die von der Beschwerdeführerin geschilderte Version der Geschehnisse noch diejenige des Beschuldigten mit objektiven Beweisen belegen bzw. nachweisen. Daher sind die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung, wonach der Wahrheitsgehalt der Aussagen einer Überprüfung schlicht nicht zugänglich sei, zutreffend (vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012, E. 5.2; KGE 470 14 152 vom 2. September 2014, E. 2.5). Folgerichtig ist die Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und es ist festzustellen, dass sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet erweist.

8.1 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, das Strafverfahren betreffend die weiterer Tätlichkeiten vom Juni 2015 (Ziffer 4 der Einstellungsverfügung) hätte nicht eingestellt werden dürfen.

8.2 Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin den Beschuldigten bezichtigt, ihr anlässlich einer Auseinandersetzung im Wohnzimmer in den Brustkorb geboxt und sie an den Haaren gerissen zu haben, was ihr ziemlich weh getan habe. Da sie keine ernsthaften Verletzungen davon getragen habe und solche "Scharmützel" mit der Zeit normal gewesen seien, habe sie die Polizei nicht verständigt (vgl. act. 55). Der Beschuldigte hingegen bestreitet die Schilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 91). Nachdem sich auch bezüglich dieses Vorfalls die Aussagen der Parteien diametral gegenüber stehen und weder unabhängige Zeugen noch anderweitige Beweismittel existieren resp. erhältlich gemacht werden können, ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden, da angesichts der konkreten Sach- und Beweislage ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten ist.

9.1 Von der Beschwerdeführerin wird sodann geltend gemacht, das Verfahren betreffend Tätlichkeiten und Beschimpfungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. August 2015 (Ziffer 8 der Einstellungsverfügung) sei zu Unrecht eingestellt worden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 7. August 2015 und am 17. August 2015 Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hat, nachdem es am 7. August 2015 zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen gekommen ist, als die Beschwerdeführerin persönliche Gegenstände aus dem Haus an der F.____strasse X. in G.____ geholt hat. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie in Begleitung ihres Vaters ihre persönlichen Sachen abholen wollen. Dabei habe der Beschuldigte ihr das Handy weggenommen, aus nächster Nähe ins Gesicht gespuckt und zweimal in den Bauch geboxt (vgl. act. 59 und 79). Der Beschuldigte hingegen bestreitet die Vorwürfe der Beschwerdeführerin. Seinen Depositionen nach sei es vielmehr die Beschwerdeführerin gewesen, die anlässlich dieser Auseinandersetzung ihm gegenüber verbal ausfällig geworden sei (vgl. Act. 95). Der ebenfalls anwesende Vater der Beschwerdeführerin ist am 21. Februar 2017 als Auskunftsperson einvernommen worden. Selbst wenn man davon ausgehen möchte, dass es sich bei ihm um einen neutralen Betrachter der Geschehnisse handelt, vermögen seine Aussagen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Tätlichkeiten und Beschimpfungen nicht zu stützen, da er ausführt, er habe vor dem Haus auf der Bank gesessen und nichts mitbekommen (vgl. act. 376.9). Mit der Staatsanwaltschaft ist daher davon auszugehen, dass sich der genaue Hergang der Ereignisse nicht mit hinreichender Sicherheit klären lässt, weshalb das entsprechende Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt worden ist.

10. Im Weiteren ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einstellung der Verfahren wegen Entziehens von Minderjährigen (begangen am 18. August 2015), mehrfacher Drohung (begangen zu einer unbekannten Tatzeit) sowie Freiheitsberaubung (begangen am 26. Oktober 2013) zufolge nicht erfüllten Straftatbestands gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht erfolgt ist.

Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind immer durch das Strafgericht zu entscheiden. Namentlich die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit sind vielfach weniger offensichtlich nicht gegeben, zumal die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt umschrieben werden. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben (NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 19 f.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 319 N 6; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 9). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11.1 Von der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, das Verfahren wegen Entziehens von Unmündigen (Ziffer 1 der Einstellungsverfügung) sei zu Unrecht eingestellt worden. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 18. August 2015 sei entschieden worden, E.____ in ihre Obhut zu stellen. Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte E.____ erst am 19. August 2015, um 17 Uhr, in ihre Obhut übergeben.

11.2 Gemäss Art. 220 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben.

11.3 Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost mit Urteil vom 18. August 2015 (vgl. act. 451) das gemeinsame Kind E.____ unter die faktische Obhut der Mutter gestellt (Ziffer 3 des genannten Urteils) und festgehalten, dass dieses Urteil gemäss Ziffer 15 durch Zustellung des Dispositivs an die Ehegatten eröffnet werde (vgl. act. 455). Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO wird ein Entscheid entweder durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs in der Hauptverhandlung oder durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnet, wobei nach Art. 138 Abs. 1 ZPO die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung zu erfolgen hat. Gemäss den nicht widerlegten Aussagen der Rechtsvertreterin des Beschuldigten sei ihr die fragliche Postsendung erst in der Folgewoche rechtsgültig zugestellt und damit eröffnet worden (vgl. act. 459). Nachdem das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 18. August 2015 im Zeitpunkt, als der Beschuldigte E.____ der Beschwerdeführerin übergeben hat, noch nicht rechtsgültig dem Beschuldigten eröffnet worden war, ist der Tatbestand von Art. 220 StGB offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde lediglich vor, der Beschuldigte sei an der Verhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost am 18. August 2015 anwaltlich vertreten gewesen, weshalb ihm das Wissen seiner Rechtsvertreterin anzurechnen sei. Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich untauglich und vermag die zutreffende Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsbegründung nicht zu widerlegen.

11.4 Selbst für den Fall, dass bereits im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Zivilkreisgericht Ost das Urteil als eröffnet gelten würde, ist das Handeln des Beschuldigten nicht vom Tatbestand des Art. 220 StGB erfasst. Bei der ersten Tatvariante, wonach der Minderjährige dem Erziehungsberechtigten entzogen wird, ist vorausgesetzt, dass der Unmündige an einen neuen Aufenthaltsort verbracht wird, wobei eine definitive örtliche Trennung und nicht bloss eine vorübergehende verlangt wird. Die zweite Tatbestandsvariante erfasst die Verweigerung der Rückgabe an die erziehungsberechtigte Person durch den obhutsberechtigten Täter. Auch in dieser Variante ist eine bloss vorübergehende Weigerung nicht tatbestandsmässig (vgl. zum Ganzen ANDREAS ECKERT, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 220 N 22 ff.).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachdem der Tatbestand von Art. 220 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist, erweist sich die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen.

12. Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung (Ziffer 5 der Einstellungsverfügung) zu Recht eingestellt hat. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

12.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, ihr damit gedroht zu haben, mit dem Vater von C.____ Kontakt aufzunehmen und gemeinsam mit diesem dafür zu sorgen, dass man ihr das Kind wegenehme. Nachdem sie dem Beschuldigten gegenüber ihren Scheidungswillen Kund getan habe, sei dies seine erste Reaktion gewesen und der Vater von C.____ habe bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung erstattet (vgl. act. 55). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin wird vom Beschuldigten bestritten (vgl. act. 93). Die Staatsanwaltschaft hingegen beruft sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung auf die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 10. Mai 2016. Demgemäss führte diese auf die Frage hin, ob sie tatsächlich die Befürchtung gehabt habe, dass man ihr angesichts ihrer beruflichen Stellung und Ausbildung C.____ wegnehme, gegenüber der Staatsanwaltschaft aus: "Dieser Satz fiel einmal von Seiten der KESB. Auch wenn es neutral betrachtet vielleicht aus der Luft gegriffen war. Aber der Satz stand so schwarz auf weiss." (vgl. act. 55). Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung darauf abgestellt, dass zunächst die Äusserungen des Beschuldigten nicht erstellt sind. Daneben hat sie zutreffend festgestellt, dass selbst wenn die fraglichen Äusserungen erfolgt seien, diese die erforderliche Schwere nicht erreicht hätten. Als hochqualifizierte Person bzw. als Oberärztin verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über das Bewusstsein, dass der Entzug des Obhutsrechts eines Kindes an strenge Voraussetzungen geknüpft ist und eine Gefährdungsmeldung im Rahmen eines Scheidungskrieges dazu nicht ausreicht. Den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist vorbehaltslos zu folgen, zumal die Äusserung des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens um Obhutsentzug, sofern sie tatsächlich erfolgt ist, ohnehin eine Ankündigung eines gesetzlichen Vorganges darstellt, was straflos ist (vgl. dazu VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 25 ).

13. Schliesslich ist zu prüfen, ob das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung (Einstellungsverfügung Ziffer 7) von der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt worden ist. Einer Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht.

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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13.1 Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe sie anlässlich eines Streits am 26. Oktober 2013 nicht mehr aus dem Schlafzimmer gelassen. Mithin habe er vor der Türe Wache gehalten, so dass sie das Schlafzimmer nicht habe verlassen können. Als sie das Schlafzimmer für eine kurze Zeit habe verlassen können, habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte ihren Autoschlüssel aus ihrer Handtasche behändigt habe (vgl. act 53 und 71).

13.2 In der angefochtenen Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt, dass angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage war, das Schlafzimmer zu verlassen, keine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin vermögen keinen konkreten Tatvorwurf gegen den Beschuldigten zu begründen. Insbesondere ist unklar, mit welchen Mitteln bzw. auf welche Weise der Beschuldigte die Beschwerdeführerin am Verlassen des Schlafzimmers gehindert haben soll und über welchen Zeitraum. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind widersprüchlich und reichen offensichtlich für eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nicht aus. Demnach erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als offensichtlich unbegründet.

14. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diesen Vorwurf substantiiert sie in ihrer Beschwerde vom 26. Juni 2017 allerdings in keiner Weise. Auch ergeben sich aus den Verfahrensakten keine Umstände, welche eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen vermögen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Gesamtdauer des vorliegenden Strafverfahrens insbesondere in Anbetracht der Vielzahl von Fällen keineswegs als völlig unverhältnismässig zu werten ist. Ebenso sind keine einzelnen Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ersichtlich. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich daher offenkundig als unbegründet, weshalb die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen ist.

15. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2017 zutreffend begründet und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Mithin erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin durchwegs als unbegründet, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten von CHF 1‘250.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘200.00 sowie Auslagen von CHF 500.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von den Beschwerdeführern erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- wird mit den Verfahrenskosten verrechnet. Ferner ist der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten. Ausserdem hat die Rechtsvertreterin des Beschuldigten mit Stellungnahme vom 6. Juli 2017 keinen Antrag im Kostenpunkt gestellt und auch keine Honorarnote eingereicht. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der besagten Stellungnahme um eine fakultative gehandelt hat, ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘250.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘200.00 und Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 500.00 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiberin i.V.

Fanni Widmer

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470 17 118 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2017 470 17 118 — Swissrulings