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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.06.2016 470 16 80

7 giugno 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,551 parole·~8 min·7

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens; i.c. hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 7. April 2016 zu Recht nicht anhand genommen; Abweisung.

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2016 (470 16 80) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Mangelnde Begründung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler

Parteien A.____ Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

B.____ Beschuldigte

C.____ Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde vom 16. April 2016 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2016

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 7. April 2016 wurde der von A.____ am 21. März 2016 gegen B.____ und C.____ angezeigte Amtsmissbrauch in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen. Im Übrigen wurden die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. Zur Begründung wurde angeführt, der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sei in mehrfacher Hinsicht deutlich nicht erfüllt. B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 16. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die angezeigten Personen seien zu befragen; unter o/e-Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. April 2016 auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. D. Mit Stellungnahme vom 26. April 2016 beantragte B.____, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 10. Mai 2016 wurde festgestellt, dass C.____ auf eine fakultative Stellungnahme verzichtet hat.

Erwägungen 1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind namentlich Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO). Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde vom 16. April 2016 ist zweifelsohne innert der zehntägigen Frist erfolgt. Zudem hat der Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. April 2016, dass es sich bei der Rüge des Beschwerdeführers, die Strafrichterin B.____ sei an der Urteilsverkündung des Strafgerichts vom XX.YY.ZZ, anlässlich welcher der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei, nicht anwesend gewesen sei, um eine Beanstandung handle, welche im Rahmen des Berufungsverfahrens vorzubringen sei. Dieses sei jedoch mit Entscheid des Kantonsgerichts vom XX.YY.ZZ bereits abgeschlossen, wobei die Berufung des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen worden sei. Sodann sei die Rüge des Beschwerdeführers, dass das Fernbleiben von B.____ anlässlich der Urteilsverkündung des Strafgerichts vom XX.YY.ZZ lediglich der Vorteilsgewährung finanzieller Art für C.____ an der gleichzeitig stattfindenden Gemeinderatssitzung in X.____ gedient habe, bloss eine pauschale Behauptung ohne jeglichen Anfangsverdacht. Einzige Vermutung sei ein vom Beschwerdeführer mitgehörtes Telefonat zwischen B.____ und C.____, welchem er „wahrscheinlich“ habe entnehmen können, dass B.____ Schwierigkeiten gehabt habe, „den Geldwert für C.____ dingfest zu machen“. Da sich folglich der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gleich in mehrfacher Hinsicht als eindeutig nicht erfüllt erweise, sei die vorliegende Angelegenheit in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen worden. 2.2 In seiner Beschwerde vom 16. April 2016 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Dispensierung der Strafrichterin B.____ und somit das gesamte Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft sei unrechtmässig erfolgt. Diesem Vorwurf sei die Staatsanwaltschaft nicht nachgegangen und habe namentlich die angezeigten Personen nicht befragt. Der Amtsmissbrauch sei dadurch gegeben, dass sich B.____ lediglich deshalb habe dispensieren lassen, da sie für sich oder eine andere Person (C.____) Vorteile habe erzielen wollen. Folglich sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. April 2016 aufzuheben und die angezeigten Personen sowie er selbst seien zum inkriminierten Tatvorgang zu befragen. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2016 machte B.____ geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anzeige vom 21. März 2016 seien absolut haltlos und entbehrten jeglichen Realitätssinns. Richtig sei, dass sie sich aufgrund der Gemeinderatssitzung vom XX.YY.ZZ für die Urteilsverkündung habe dispensieren lassen müssen. Jedoch seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allfälligen Vorteilsgewährung an C.____ abstrus und mangelten an konkreten Anhaltspunkten. Der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom XX.YY.ZZ sei zu entnehmen, dass anlässlich dieser Sitzung über keine Beraterverträge mit der Schule Y.____ beschlossen worden sei. Es sei offensichtlich, dass der Vorwurf des Amtsmissbrauchs unbegründet ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen sei. 2.4 Zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme bezüglich des angezeigten Amtsmissbrauchs zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. 2.5 Das Verfahren gestützt auf die Anzeige des Beschwerdeführers vom 21. März 2016 wurde von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen, da der Tatbestand des Amtsmissbrauchs durch B.____ und C.____ in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt sei. Die Nichtanhandnahme wegen des fehlenden Straftatbestandes oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, a.a.O., N 8 f.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit. Das heisst, es muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Im vorliegenden Fall ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern der Tatbestand des angezeigten Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll. Der Anzeige vom 21. März 2016 sind lediglich vage Vermutungen und pauschale Anschuldigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Einen auch nur ansatzweise konkreten Tatvorgang vermag er hingegen nicht aufzuzeigen. Inwiefern aus einem Telefonat, dem der Beschwerdeführer Gesprächsbestandteile entnommen haben will, diese jedoch nicht im Wortlaut wiedergibt, sondern frei interpretiert, und aus einer aufgrund einer Terminkollision an der Urteilseröffnung dispensierten Richterin der Tatbestand des Amtsmissbrauch vorliegen soll, erhellt dem Kantonsgericht jedoch nicht einmal ansatzweise. Die Rechtmässigkeit der Dispensation wurde sodann bereits mit Urteil des Kantonsgerichts vom 22. März 2016 festgestellt. Der Strafanzeige vom 21. März 2016 ist somit kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt zu entnehmen, der auch nur im Ansatz einen Anfangsverdacht für das inkriminierte Verhalten zu begründen vermag. Weder liegt eine verständlich dargelegte bzw. nachvollziehbare Tathandlung vor noch sind auch nur die geringsten Hinweise für die Erfüllung eines Straftatbestandes ersichtlich. Somit muss von einem offensichtlich nicht erfüllten Tatbestand ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer vermag auch in der Beschwerdeschrift vom 16. April 2016 der Beschwerdeinstanz keine weiteren Sachverhaltselemente zu schildern, sondern begnügt sich mit einem Verweis auf die Veröffentlichung der „panama papers“ und dem Vermerk, diverse Komplexe im Kanton Basel-Landschaft durch eigene Recherche offenzulegen. 2.6 Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 7. April 2016 zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Jonatan Riegler

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