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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2016 (470 16 61) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Schaub
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, Binningerstrasse 11, 4051 Basel, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Serife Can, Dornacherplatz 21, 4501 Solothurn, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde vom 17. März 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. März 2016
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Beschluss vom 2. September 2014 hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.____ die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 25. Juni 2014 betreffend ein Strafverfahren gegen B.____ wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von A.____ auf und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
B. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2016 wurde das gegen B.____ geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO erneut eingestellt. Im Übrigen wurde die Zivilklage in unbezifferter Höhe auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. Dem Beschuldigten wurde gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO eine Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung in der Höhe von Fr. 4‘950.70, jedoch keine Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO zugesprochen.
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
C. Gegen die Einstellungsverfügung vom 2. März 2016 erhob A.____, vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, mit Eingabe vom 17. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei diese aufzuheben und das Strafverfahren gegen B.____ sei fortzusetzen respektive der Fall dem Gericht zur Beurteilung zu überweisen oder ein Strafbefehl zu erlassen, unter o/e-Kostenfolge.
D. Mit Stellungnahme vom 4. April 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft demgegenüber die Abweisung der Beschwerde.
E. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Serife Can, stellte mit Eingabe vom 4. April 2016 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
F. Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichte auch die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Unterlagen ein.
Erwägungen
I. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittel-instanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinne der Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen, insbesondere der geschädigten Person (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO), die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO.
1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. März 2016 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Die Beschwerde vom 17. März 2016 erweist sich als rechtzeitig. Da auch sämtliche weiteren Formalien eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vom 17. März 2016 ohne Weiteres einzutreten.
II. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 2. März 2016 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO. Zur Begründung führt sie aus, es lägen keine objektiven Beweise für die Anschuldigungen von A.____ vor. Die Einvernahmen hätten nicht zu einer restlosen Klärung des Sachverhaltes geführt, da die Aussagen von A.____ nicht durch die Zeugenaussagen hätten bestätigt werden können und sich zudem auch Widersprüche zwischen Zeugenaussagen und den entsprechenden Aussagen der Privatklägerin ergeben hätten. Es hätten keine Beweise erhoben werden können, welche die Vorwürfe und die Verletzungen von A.____ im Sinne von Art. 123 StGB rechtsgenüglich hätten nachweisen können. Dasselbe gelte für die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
Die Staatsanwaltschaft wies vor allem auf die Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2015, in der die Beschwerdeführerin selber angegeben habe, vom Beschuldigten nicht im Sinne des Strafgesetzbuches bedroht worden zu sein. Der Cousin der Beschwerdeführerin, C.____, habe sodann in der Einvernahme vom 11. Juni 2015 keine Einzelheiten zu den Vorfällen schildern können. Die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber nur erwähnt, von ihrem Ehemann einmal geschlagen und einmal bedroht worden zu sein. Ein weiterer Cousin der Beschwerdeführerin, D.____, habe anlässlich seiner Einvernahme vom 22. September 2015 bestätigt, die Beschwerdeführerin habe erzählt, sie sei vom Beschuldigten in den Bauch getrehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten worden und habe dabei ein Kind verloren, habe jedoch später zugegeben, diese Geschichte nur erfunden zu haben, um in der Schweiz bleiben zu können. In der Einvernahme vom 3. Februar 2016 hätten E.____ und F.____, welche gemäss der Beschwerdeführerin die verbale und tätliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten mitbekommen hätten, angegeben, einen solchen Vorfall weder gesehen noch von einem derartigen Vorfall gehört zu haben. Somit hätten gemäss der Staatsanwaltschaft keine Beweise erhoben werden können, welche die Vorwürfe und die Verletzungen der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachweisen würden. Die nach Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. September 2014 durchgeführten Einvernahmen hätten nicht zur restlosen Klärung des Sachverhaltes geführt, da die Aussagen der Beschwerdeführerin entweder nicht hätten bestätigt werden können oder sogar zu diesen im Widerspruch stehen würden.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, seit dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. September 2014 habe sich an der grundsätzlichen Ausgangslage nichts geändert. Es liege auf der Hand, dass die Familienangehörigen des Beschuldigten diesen mit ihren Zeugenaussagen nicht belasten würden. Die einzigen Angehörigen der Beschwerdeführerin, C.____ und D.____, hätten die Aussagen der Beschwerdeführerin bekräftigt bzw. keine wesentlichen Aussagen zur Sache machen können. Da die Beschwerdeführerin ansonsten keine Familienangehörigen in der Schweiz habe, hätten auch keine anderen Personen einvernommen werden können. Es gehe jedoch nach wie vor darum, dass ein Gericht die Aussagen der Beteiligten zu würdigen habe und die Staatsanwaltschaft nicht die Beurteilung eines Gerichts vorwegnehme respektive verhindere, indem mittels Einstellungsverfügung das Strafverfahren vorzeitig beendet werde. Die Staatsanwaltschaft entscheide eigenmächtig und gehe trotz widersprechender Aussagen davon aus, dass kein Delikt vorliege.
2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen auf die Begründung der Einstellungsverfügung vom 2. März 2016 und gibt an, betreffend die Vorwürfe der Drohung habe die Beschwerdeführerin angegeben, es habe keine Drohung gemäss Art. 180 StGB vorgelegen. Betreffend die Vorwürfe der Tätlichkeiten bzw. einfacher Körperverletzung seien die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich und vage. Die Beschwerdeführerin mache unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Vorfälle und spreche manchmal von vier konkreten Vorfällen und dann wieder davon, dass der Beschuldigte sie „immer“ geschlagen habe. Auch die durchgeführten Zeugeneinvernahmen hätten die Anschuldigungen nicht bestätigen können bzw. stünden teilweise im Widerspruch zu denselben. Somit lägen keine Beweise vor, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin unterstützen würden. Hingegen gäbe es Aussagen und Indizien, welche gegen den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen der Beschwerdeführerin sprechen würden. Schlussendlich führt die Staatsanwaltschaft aus, die Verjährung bezüglich der Tätlichkeiten, mit Ausnahme der Tatzeit vom Juni 2013, sei bereits eingetreten.
2.4 Der Beschuldigte bringt vor, es gebe keine objektiven Beweise, welche die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin bestätigen würden. Demgegenüber seien die Aussagen der Privatklägerin widersprüchlich und unlogisch, womit eine Verurteilung von vornherein ausgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlossen werden könne, weshalb die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung zu Recht erlassen habe.
2.5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist oder eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht vorliegt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, m.w.H.).
Die Strafbehörden haben von Amtes wegen alle für die Bewertung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 StPO). Das mutmassliche Opfer und die beschuldigte Person sind einlässlich getrennt zu befragen, danach sind der beschuldigten Person die Aussagen der sie belastenden Partei vorzuhalten. Nötigenfalls sind die befragten Personen unter Beachtung der besonderen Rechte des Opfers in einer Konfrontationseinvernahme einander gegenüberzustellen. Es sind alle Personen zu befragen, die der Aufklärung dienende Aussagen machen können. Die protokollierten Aussagen sind im Einzelnen zu würdigen. Gerade bei Beziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andernfalls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt. Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, m.w.H.).
2.5.2 Betreffend die Vorwürfe der Drohung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren aufgrund von Art. 319 Abs. b StPO ein. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass keine Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB ausgesprochen worden sind (act. 515). Da daher offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist, was die Beschwerdeführerin auch anerkannt hat, ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die Drohungsanschuldigungen zu Recht erfolgt, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
2.5.3 Betreffend die Vorwürfe der Vorkommnisse am Geburtstag der Beschwerdeführerin im März 2012, am X____-Fest 2012 und an der Herbstmesse 2012 stellte die Staatsanwaltschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Verfahren aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein. An dieser Stelle ist anzumerken, dass die vorgeworfenen Taten, bei welchen es sich gemäss den Schilderungen der Privatklägerin offensichtlich lediglich um Tätlichkeiten handelte, im Jahre 2012 stattgefunden haben, weshalb die Verjährung offensichtlich bereits eingetreten ist. Die Verjährung stellt einen materiell-rechtlichen Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO dar (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2012, N°1393; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 15). Somit ist die Einstellung des Verfahrens auch hinsichtlich der vermeintlichen Vorkommnisse im Jahre 2012, wenn auch mit anderer Begründung, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
2.5.4 Schlussendlich bleibt die Rechtmässigkeit der Einstellung des Verfahrens betreffend die angezeigten Tätlichkeiten vom Juni 2013, vor den Y____-Ferien, zu prüfen. Auch hier stützt sich die Staatsanwaltschaft auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines derartigen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als Ressourcenverschwendung respektive aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1).
Die Aussagen der Beschwerdeführerin weisen hinsichtlich der vermeintlichen Vorfälle vor den Y____-Ferien im Juni 2013 teilweise Widersprüche auf. In der Einvernahme vom 22. November 2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Mitte Juni 2013 von ihrem Ehemann mit einem Blumentopf beworfen worden (act. 41). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme am 22. Oktober 2015 teilte sie jedoch mit, sie wisse nur, der Ehemann habe sie beim X____-Fest (2012) mit dem Blumentopf geschlagen (act. 495). Die seit dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. September 2014 durchgeführten Einvernahmen weiterer Personen konnten zudem den Tatverdacht gegen den Ehemann nicht erhärten. Der Cousin der Privatklägerin, C.____, konnte anlässlich seiner Einvernahme am 11. Juni 2015 keine Angaben zu konkreten Vorfällen machen, da die Beschwerdeführerin ihm nicht erzählt habe, wie sie geschlagen worden sei, da sie sich dafür geschämt habe (act. 413). Demgegenüber sprach sich ein weiterer Cousin der Beschwerdeführerin, D.____, klar gegen die Beschwerdeführerin aus und gab während der Einvernahme vom 22. September 2015 an, die Beschwerdeführerin sei eine Lügnerin und habe bereits in der Vergangenheit Dinge erzählt, die sich im Nachhinein als unwahr herausgestellt hätten (act. 479). Er glaube nicht, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin geschlagen habe (act. 479) bzw. er wisse nichts darüber (act. 483). Auch die Einvernahmen des Bruders des Beschuldigten, E.____, und der Schwägerin des Beschuldigten, F.____, am 3. Februar 2016 ergaben keine weiteren Hinweise. Der Bruder erklärte, es habe keine tätlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten gegeben (act. 557). Die Schwägerin gab an, sie wisse nichts über die Vorfälle und sei auch entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin nie bei einem derartigen Vorfall dabei gewesen (act. 539/541). Aufgrund der durchgeführten Einvernahmen konnten keinerlei weitere Hinweise auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gefunden werden, womit aufgrund der aktuellen Aktenlage eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Darüber hinaus handelt es sich bei dem letztlich noch in Frage stehenden Vorfall um eine einzige Tätlichkeit, womit es sich nicht um ein derartig schweres Delikt handelt, welches eine Anklageerhebung rechtfertigen würde. Auf eine Aussagenwürdigung bzw. auf eine unmittelbare Wahrnehmung aller (nunmehr vollständig) vorliegender Aussagen durch das Sachgericht kann somit (ausnahmsweise) verzichtet werden, zumal es in casu auch nicht möglich erscheint, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und in der Folge keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind. Somit ist die Einstellung des Verfahrens auch mit Bezug auf die Tätlichkeiten im Juni 2013 nicht zu beanstanden.
2.6 Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung vom 2. März 2016 zu Recht erlassen, womit die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
III. Kosten 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 350.--, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) zuzüglich Auslagen von Fr. 50.--, festgesetzt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin auferlegt.
Da die Beschwerdeführerin offenkundig mittellos ist und der Beizug eines Rechtsbeistands im vorliegenden Verfahren zur Wahrung ihrer Interessen als geboten erscheint, ist ihr in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO präsidialiter die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die von der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Advokatin Barbara Zimmerli, eingereichte Honorarnote über Fr. 583.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) erscheint in Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Falles als angemessen.
Mit Bezug auf das Gesuch des Beschuldigten um unentgeltliche Rechtspflege ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäss Art. 136 StPO generell nur für die Privatklägerschaft, nicht aber für die beschuldigte Person, vorgesehen ist. Im Übrigen ist der Beizug einer Verteidigung im vorliegenden Fall ohnehin nicht notwendig, zumal der Beschuldigte mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. März 2016 nur zur fakultativen Stellungnahme aufgefordert wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschuldigten ist daher abzuweisen.
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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das kantonsgerichtliche Verfahren, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- und Auslagen von Fr. 50.--, somit total Fr. 350.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren bewilligt.
Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Advokatin Barbara Zimmerli, wird für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 583.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschuldigten wird abgewiesen.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.
Nathalie Schaub
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