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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.05.2016 470 16 50

24 maggio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,770 parole·~19 min·5

Riassunto

Abweisung von Beweisanträgen/Einstellung/Verletzung des rechtlichen Gehörs; i.c. weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf; es liegt noch kein spruchreifes Beweisergebnis vor; Beschwerdegutheissung.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2016 (470 16 50) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Abweisung von Beweisanträgen / Einstellung / Verletzung des rechtlichen Gehörs

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler

Parteien A.____ und B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Küng Rechtsanwälte, Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin 1

C.____, vertreten durch Advokat Daniel Wagner, Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegner 2 und Beschuldigter

D.____, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, Bäumleingasse 18, 4051 Basel, Beschwerdegegner 3 und Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Februar 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Februar 2016 wurde das gegen die Beschuldigten C.____ und D.____ geführte Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, etc. in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. Im Übrigen wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen und es wurden die Beweisanträge der Privatklägerschaft vom 27. Januar 2016 abgewiesen. Die mit dem eingestellten Verfahrensteil angefallenen Kosten sowie die Kosten der Einstellungsverfügung wurden dem Staate auferlegt.

B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben A.____ und B.____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, mit Eingabe vom 2. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragten, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die zuständige Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafverfolgung gegen C.____ und D.____ wieder aufzunehmen sowie die in der Eingabe vom 27. Januar 2016 beantragen Beweiserhebungen durchzuführen; unter o/e-Kostenfolge.

C. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 17. März 2016 den Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.

Erwägungen 1. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Als Anzeigesteller und Privatkläger haben die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2016. Nachdem die Beschwerdeführer zulässige Rügen erheben, die Rechtsmittelfrist gewahrt haben sowie der Begründungspflicht nachgekommen sind, kann auf die Beschwerde vom 2. März 2016 ohne Weiteres eingetreten werden.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materielles 2.1 Am 24. Oktober 2013 erstatteten die Beschwerdeführer Anzeige gegen die Beschuldigten u.a. wegen Betrugs und warfen diesen im Wesentlichen vor: "A.____ und B.____ lernten C.____ und D.____ im Jahr 2011 im Rahmen eines Anlasses kennen und erfuhren von ihnen, dass sie eine Unternehmung in der Bekleidungsbranche mit Sitz in Z.____ BL zu eröffnen beabsichtigten. Im Zuge der folgenden Gespräche gelang es den Herren C.____ und D.____, meine Klienten [mithin die Beschwerdeführer] von der soliden Basis ihres Projektes und Geschäftsmodells sowie der positiven Marktchancen ihres Produktes zu überzeugen. Im Zentrum stand der Vertrieb von Bekleidung, was durch die Eröffnung und den Betrieb verschiedener Verkaufsläden, vorerst im Raume BL und BS, schrittweise erfolgen sollte. […] Gemäss den Plänen der Beanzeigten sollte zu diesem Zweck die schon bestehende Aktiengesellschaft von Herrn E.____ übernommen werden, um das neue Geschäftsmodell umzusetzen und die neuen Produkte zu vertreiben. Um die Aktiengesellschaft von Herrn E.____ zu übernehmen und die Geschäftstätigkeit operativ aufnehmen zu können, bedurfte es jedoch eines Sicherungskapitals in der Höhe von mind. CHF 250'000.00, was die Beanzeigten nicht hatten. Da C.____ und D.____ meinen Klienten einen guten Eindruck machten, regelmässig privat mit ihnen verkehrten und ihr Geschäftsmodell überzeugend darzulegen verstanden, erklärten sich A.____ und B.____ aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses bereit, für die notwendige Summe von CHF 250'000.00 mit dem Vermögen bei ihrer Bank zu bürgen, um das junge Start-Up Unternehmen zu unterstützen. […] Um das Risiko der Bemühungen meiner Mandantschaft teilweise abzudecken, verpflichtete sich die F.____ AG, handelnd durch die beiden Beanzeigten, per Vertrag am 7.11.2011 A.____ und B.____ jährlich eine Entschädigung in Höhe von 6% der zur Verfügung gestellten Bankgarantie-Summe zu leisten. Bereits die erste Rate für das Jahr 2011/12 per 31.12.2012 leisteten die Beanzeigten bis dato nicht vollständig, sondern von der geschuldeten Summe von CHF 17'500.00 fehlen nach wie vor CHF 3'500.00 […]. Zwischenzeitlich musste meine Klientschaft und Garantiegebende leider folgendes feststellen: Dass Herr C.____ seit dem 31.7.2013 nicht mehr dem Verwaltungsrat der F.____ AG angehört, dass der Unternehmenssitz der F.____ AG seit dem X.____ nicht mehr in Y.____ BL, sondern Z.____ BL sich befindet, dass die Beanzeigten, anstatt Herrn E.____ für die Überlassung seiner AG an sie auszubezahlen, mit dem durch den Kreditvertrag abgesicherten Kontokorrent zum Betrieb der F.____ AG, sich unnötigerweise und aus reinem Imponiergehabe zwei teure BMW X5 beschafften, dass weder Herr C.____ noch Herr D.____ sich auf telefonische Anrufe der Garantiegeber bei den auf die F.____ AG eingelösten Mobiltelefone melden, ja selbst dann nicht, wenn die Garantiegeber eine Nachricht auf die Combox hinterlassen oder schreiben, dass sämtliche Verkaufsstellen der F.____ AG ohne ersichtlichen Grund geschlossen wurden, und kein neues Konzept ersichtlich ist, dass auch eine physische Kontaktnahme, weder mit Herrn C.____ noch mit Herrn D.____, möglich ist, da weder im Verpflichtungsvertrag noch sonst wo, bspw. in öffentlichen Registern, die Privatadressen hinterlegt sind, dass mittlerweile beide Beanzeigten nach Erhalt von Mahnschreiben des Unterzeichneten, anstatt sich zur Sache zu äussern, je einen Anwalt eingeschaltet haben, sich zur Sachlage und zum weiteren Vorgehen nach wie vor ausschweigen, dass gemäss telefonischer Benachrichtigung der G.____ per 25.10.2013 die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kreditgarantie beansprucht wird und die ganze Summe von CHF 250'000.00 vom Vermögen meiner Mandanten an die H.____ zugunsten der F.____ AG überwiesen wird. […] Aufgrund dieser Umstände verdichtet sich der Verdacht zur Tatsache, dass der ursprüngliche Zweck für den die Finanzierungssicherheit durch die Garantiegeber gesprochen und Grundlage der eingegangenen Kreditverträge war, durch die Vertreter der F.____ AG aus nicht bekannten Gründen nicht mehr verfolgt wird. Gleichzeitig erhebt sich auch die Frage, ob diese überhaupt jemals – entgegen ihren Versprechungen – den Plan hatten, sich ernsthaft und mit Elan in das von ihnen vorgestellte Projekt zu engagieren. […] Nachdem aber die Kreditsicherungsgarantie von der H.____ gegenüber der Hausbank meiner Mandanten, der G.____ – vorerst telefonisch – umgehend und zur Gänze geltend gemacht wurde, muss von einer zumindest eventualvorsätzlichen Verschleierungshandlung der Beanzeigten zum Zweck der unrechtmässigen Bereicherung ausgegangen werden. […] Nach dem Gesagten stellt sich gebieterisch der Schluss auf, dass die Garantiegeber durch vorsätzliches Verschweigen wesentlicher Umstände in arglistige und betrügerische Weise in eine Situation gebracht wurden, wo die Gefahr sehr gross ist, dass die finanzielle Garantieverpflichtung zur Befriedigung von Gläubigern der F.____ AG durch die H.____ AG abgerufen wird, und diese Fälligkeit der Kreditverpflichtung, entgegen der grundsätzlichen Aufgabe einer Garantie, nämlich nur im Ausnahmefall beansprucht zu werden, zur Folge hat, dass die Kreditsumme von CHF 250'000.00 nach den Grundsätzen der Buchführung durch meine Mandanten abgeschrieben werden muss. […]"

2.2 Die Staatsanwaltschaft legt mit Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2016 dar, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten betrügerisch bzw. arglistig täuschend vorgegangen sein sollen. Das Vorbringen, die Beschuldigten hätten nie die Absicht gehabt, ernsthaft ein Verkaufsgeschäft zu betreiben, sei aktenwidrig, zumal die F.____ AG offensichtlich Geschäfte geführt habe. Ferner hätten sich die Beschwerdeführer für die Gewährung der Bankgarantie eine Entschädigung von 6% der Garantiesumme bzw. des Kreditvertrags in Höhe von Fr. 250'000.-versprechen lassen. Eine derart hohe Entschädigung allein für die Gewährung einer Garantie indiziere, dass die Beschwerdeführer von einem nicht unerheblichen Risiko ausgegangen seien, weshalb der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei. Ebenso sei der Straftatbestand der Veruntreuung nicht gegeben, da die Beschuldigten das Geld nicht zweckwidrig verwendet hätten, zumal die Beschwerdeführer angegeben hätten, der Kredit, für welchen sie eine Garantie geleistet hätten, für die Auszahlung von E.____ (Geschäftspartner der beiden Beschuldigten) vorgesehen gewesen sei. Für diesen Zweck sei der Kredit schliesslich auch verwendet worden. Ausserdem sei der Beweisantrag abzuweisen, D.____ als beschuldigte Person zu befragen und eine Konfrontationseinvernahme zwischen den beiden Beschuldigten und den Beschwerdeführern durchzuführen. Der relevante Sachverhalt ergebe sich bereits aus den Akten, mithin seien die mit dem Beweisantrag zu beweisenden Tatsachen bereits nachgewiesen.

2.3 Demgegenüber machen die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. März 2016 im Wesentlichen geltend, das Verhalten der Beschuldigten könne – insbesondere aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft – nicht als klar nicht arglistig http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezeichnet werden. Namentlich könne dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2015 gegen die Beschuldigten entnommen werden, dass diese es in der Zeit von Anfang 2013 bis zum Konkurs der F.____ AG unterlassen hätten, fortlaufende, vollständige und klare Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge innerhalb der F.____ AG zu erstellen. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten sowie der Geschäftszahlen seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass das von ihrer Bürgschaft gedeckte Geld nicht gebraucht werde. Die arglistige Täuschung könne daher nicht ausgeschlossen werden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte D.____ trotz eines entsprechenden Beweisantrages der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden sei. Alleine daraus erhelle, dass der wesentliche Sachverhalt nicht genügend untersucht worden sei. Folglich sei nicht restlos geklärt, was genau zwischen den Vertragsparteien vereinbart gewesen sei und welche Zusicherungen die Beschuldigten abgegeben hätten. Da der Staatsanwaltschaft weder die Aussagen des Beschuldigten D.____ noch die Rolle von E.____ bekannt seien, könne nicht davon ausgegangen werden, D.____ könne nichts zur Wahrheitsfindung beitragen. Zu klären sei auch die strittige Frage, ob die Beschwerdeführer gewusst hätten, dass die Kreditgarantie verwendet werde, um die Schulden der F.____ AG gegenüber E.____ zu begleichen. Den Aussagen von C.____ sei zu entnehmen, dass es nicht darum gegangen sei, die Bankgarantie zur Abzahlung des Kredites von E.____ zu verwenden, sondern mit der Bankgarantie das weitere Funktionieren und somit die Verschuldung der F.____ AG zu ermöglichen. Dass die Finanzlage dermassen desolat gewesen sei, dass die Bankgarantie umgehend habe abgerufen werden müssen, hätten die Beschwerdeführer nicht wissen können, zumal sie über diesen Umstand arglistig getäuscht worden seien.

2.4 Mit Stellungnahme vom 17. März 2016 bringt die Staatsanwaltschaft vor, aufgrund der Verfahrensakten stehe fest, dass der durch die Bankgarantie der Beschwerdeführer teilweise gedeckte Kredit dafür verwendet worden sei, E.____ auszuzahlen, was von allen Parteien von Anfang an auch so gewollt gewesen sei. Ferner würden bezüglich des Zeitpunkts vor der Gewährung der Garantie durch die Beschwerdeführer nach erfolgter Untersuchung keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche für erhebliche finanzielle Probleme der F.____ AG sprechen würden. Selbst wenn solche Probleme bestanden hätten, gehe aus der Untersuchung nicht hervor, dass die Beschuldigten vor der Gewährung der Garantie durch die Beschwerdeführer gewusst hätten, dass es der F.____ AG finanziell schlecht gehe, zumal die Beschuldigten neben der von den Beschwerdeführern geleisteten Garantie persönlich solidarisch in der Höhe von Fr. 220'000.-- verbürgt hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten arglistig getäuscht hätten.

2.5 Die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht ihre Beweisanträge abgewiesen. Die Abweisung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 StPO und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. In casu haben die Beschwerdeführer daher ausschliesslich darzulegen, inwiefern die Verfügung der Staatsanwaltschaft den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, bzw. dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der von ihnen gestellten Beweisanträge nicht erfüllt waren (BGer 6B_995/2014 vom 1. April 2015, E. 5.2).

2.6 Nach dem in Art. 6 StPO festgehaltenen Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Der Grundsatz wird in Art. 139 StPO konkretisiert. Demgemäss setzten die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2; vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Nur wenn die Strafbehörden ihrer Ermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Die Ergebnisoffenheit der Sachverhaltsfeststellung und die Verpflichtung zum Beweis aller entscheidungserheblichen Tatsachen sind Garanten der Unschuldsvermutung. Die Verpflichtung der Strafbehörden und Gerichte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts wird durch das Beweisantragsrecht der Parteien flankiert. Ein Beweisantrag darf nur in den eng begrenzten Fällen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgelehnt werden, zumal dieser das zentrale Instrument der Verfahrensbeteiligten ist, um auf die Sachverhaltsermittlung einzuwirken (SABINE GLESS, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N 9 ff.). Bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten (SILVIA STEINER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 318 N 10).

2.7 Vorliegend stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2016 die Beweisanträge, es sei D.____ als beschuldigte Person in der Sache zu befragen und eine Konfrontationseinvernahme zwischen den beiden Beschuldigten und den Anzeigestellenden A.____ und B.____ durchzuführen, um Widersprüche bezüglich der vereinbarten Verwendung der Fr. 250'000.-- aufzuhellen (act. 85.01.002). Zur Begründung führten sie aus, es lasse sich kein zuverlässiges Bild über die Wahrheit und Unwahrheit der bisherigen Aussagen machen, sofern nicht auch D.____ einvernommen werde. Die Beschwerdeführer hätten den beiden Beschuldigten keine unwiderrufliche Kreditgarantie gegeben, wenn ihnen die marode Situation der F.____ AG bewusst gewesen wäre. Angesichts des erschlichenen Vertrauensverhältnisses zwischen den beiden Beschuldigen und den Beschwerdeführern sei die Arglistigkeit des Vorgehens deutlich gegeben.

2.8 Wie bereits vorstehend aufgezeigt wurde, wies die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2016 die besagten Beweisanträge ab und machte geltend, der relevante Sachverhalt ergebe sich bereits aus den Akten, weshalb die beantragte Beweiserhebung nur offenkundige und rechtsgenüglich bewiesene Tatsachen betreffe. Nachfolgend ist daher zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht prüfen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer durch die Abweisung der Beweisanträge verletzt wurde, mithin ob die Voraussetzungen zur Abweisung der Beweisanträge erfüllt sind.

2.9 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte C.____ am 23. Juli 2015 (act. 10.01.013 ff.) und die beiden Beschwerdeführer A.____ und B.____ am 28. November 2013 (act. 10.01.001 ff., 10.01.007 ff.) einvernommen wurden. Vom Beschuldigten D.____, welcher der Einvernahme krankheitshalber fern blieb, liegen lediglich zwei schriftliche Berichte vom 15. Oktober 2015 sowie vom 26. Oktober 2015 vor (act. 11.01.003 f., 11.01.006).

2.10 Vorliegend fraglich und zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft die Befragung von D.____ auf einen schriftlichen Bericht gemäss Art. 145 StPO beschränken durfte bzw. ob weitere Sachverhaltsabklärungen zum inkriminierten Tatvorgang in Form einer mündlichen Einvernahme und einer Konfrontationseinvernahme angebracht sind. Nach der Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Solche Berichte können bei Massendelikten oder bei technischen oder komplexen, nur im Zusammenhang mit Belegen verständlichen Vorgängen hilfreich sein (BGer 6B_835/2014 vom 8. Dezember 2014, E. 2.2). Die Strafbehörde darf sich aber nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn es ihre Aufklärungspflicht gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen. Die Behörde wird jedenfalls dann eine ergänzende mündliche Einvernahme durchführen müssen, wenn Unklarheiten oder Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts bestehen (DANIEL HÄRING, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 145 N 7). Die Einholung eines schriftlichen Berichts darf die Rechte der Parteien nicht einschränken. Danach ist einerseits die schriftlich befragte Person etwa auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Andererseits sind bei der Einholung schriftlicher Berichte die Teilnahmerechte der Parteien zu wahren. Dabei ergibt sich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden kann. Sofern die berechtigte Person auf ihre Rechte nicht ausdrücklich verzichtet, ist ihr daher Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und – gegebenenfalls in einer nachfolgenden mündlichen Vernehmung – Ergänzungsfragen zu stellen (DANIEL HÄRING, a.a.O., Art. 145 N 10 f.).

2.11 In casu sind dem knapp einseitigen Bericht von D.____ vom 15. Oktober 2015 (act. 11.01.003 f.) sowie dem weiteren Bericht vom 26. Oktober 2015 (act. 11.01.006) lediglich eine summarische und sehr knappe Übersicht über die Verwendung des Bankkredits sowie Ausführungen zum Vorwurf der Unterlassung der Buchführung zu entnehmen. Der überwiegende Teil der schriftlichen Berichte schildert lediglich ein unglückliches Geschäftsverhältnis zwischen den Beschuldigten und einer Drittperson, welche in dieser Art für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz bleibt. Inwiefern die Staatsanwaltschaft alleine aus diesen Ausführungen von D.____ eine Bestätigung eines bereits abgeklärten Sachverhalts bzw. neue Sachverhaltselemente erkennen konnte, welche eine formelle Befragung von D.____ (unter Wahrung der Teilnahmehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechte) obsolet machen würde, erhellt nicht. Mit diesem schriftlichen Bericht alleine wurden zentrale Fragen und Widersprüche betreffend die umfassende Sachverhaltsabklärung nicht ausgeräumt. Namentlich wurde damit keineswegs geklärt, ob das Erlangen der Bankgarantie der Beschwerdeführer nicht das ausschliessliche Ziel verfolgte, diese umgehend in Anspruch zu nehmen, und ob die Bankgarantie dem Zweck entsprechend verwendet wurde.

2.12 Fraglich ist somit die Absicht der Beschuldigten zur Verwendung der Bankgarantie bzw. das Wissen oder Wissen müssen der Beschwerdeführer über eine tatsächliche (sofortige) Inanspruchnahme derselben. Den Aussagen der Beschwerdeführer entsprechend, sollte die Bankgarantie nicht verwendet werden, sondern lediglich als Sicherheit dienen. Die zeitliche Abfolge der Handlungen der Beschuldigten spricht hingegen für eine von Anfang an geplante Inanspruchnahme der Bankgarantie. Mit Rückzahlungs- und Aktienrückgabevertrag vom 3. Mai 2011 (act. 10.10.027 ff.) vereinbarten die Beschuldigten mit einem Dritten eine Rückzahlung der Darlehensschuld im Betrag von insgesamt Fr. 425ꞌ000.-- bis spätestens 31. Dezember 2012. Der vorliegend interessierende Vertrag zwischen den Beschwerdeführern und den Beschuldigten über die Entschädigung für eine Finanzierungsgarantie datiert vom 7. November 2011 (act. 31.05.104 ff.). Kurz nachdem dieser Vertrag unterzeichnet wurde, schlossen die Beschuldigten am 17. November 2011 mit der H.____ einen Rahmenvertrag für Kredite im Betrag von Fr. 420ꞌ000.-- ab (act. 31.05.01 ff.) und überwiesen die gesamte noch ausstehende Darlehenssumme im Betrag von Fr. 425ꞌ000.-- am 21. Dezember 2011 dem Darleiher (act. 31.02.02). Somit ist ersichtlich, dass die Beschuldigten dem Darleiher bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kreditrahmens, welcher auf der Bankgarantie der Beschwerdeführer basiert, und der darauffolgenden Überweisung an den Darleiher keinerlei Rückzahlung getätigt haben. Fraglich ist daher, ob die Beschuldigten von Beginn weg mit der Absicht handelten, die Bankgarantie für diesen Zweck zu verwenden, zumal damit eine umgehende Inanspruchnahme der Bankgarantie einherging. Ebenso ist fraglich, ob dies den Beschwerdeführern offengelegt wurde.

2.13 Sodann ist fraglich, weshalb die Beschuldigten, trotz einer Rückzahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2012, bereits die gesamte Darlehenssumme per 21. Dezember 2011 zurückzahlten und ob eine Rückzahlung bis zum 31. Dezember 2012 auch ohne die Bankgarantie der Beschwerdeführer möglich gewesen wäre. Es erscheint naheliegend, dass das für die Buchhaltung verantwortliche Verwaltungsratsmitglied D.____ zu den finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens durch die Staatsanwaltschaft in einer formellen Einvernahme zu befragen und somit indirekt auch Fragestellungen betreffend die Geschäftstätigkeit und zur Verwendung der Bankgarantie nachzugehen ist.

2.14 Ferner konnten durch die Einladung zur schriftlichen Berichterstattung zahlreiche Fragen nicht gestellt werden, welche vorliegend relevant erscheinen. Beispielsweise erwähnte A.____ in ihrer Einvernahme vom 28. November 2013 (act. 10.01.004) in den Ziffern 153 ff., dass ein Bankangestellter zu ihnen gesagt haben soll, sie und ihr Ehemann seien nicht die Einzigen gewesen. Vermutungsweise ist damit gemeint, dass weitere Bankgarantien – möglicherweise aufhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund gleicher oder ähnlicher Vorgehensweise – zugunsten der Beschuldigten bzw. der F.____ AG ausgestellt wurden. Dieser Hinweis auf eine weitergehende Verflechtung wurde durch die Staatsanwaltschaft bislang nicht untersucht. Auch diese Fragestellung weist auf eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung hin und verlangt nach einer eingehenden Einvernahme des Beschuldigten D.____ bzw. nach weiteren Untersuchungshandlungen.

2.15 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Untersuchung wesentliche Lücken aufweist, zumal eine Vielzahl von Fragen noch offen sind, sodass kein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren somit nicht abgeschlossen bzw. eingestellt werden darf. Indem die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf einen bereits erstellten Sachverhalt abgewiesen hat, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Folglich ist die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2016 gutzuheissen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur weiterführenden Sachverhaltsabklärung, zumindest im Sinne der bisherigen Beweisanträge der Beschwerdeführer, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 3 StPO).

3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahren nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts im Betrag von Fr. 1ꞌ050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1ꞌ000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, dem Staat auferlegt.

3.2 Abschliessend ist über die Parteientschädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer zu befinden. Die Beschwerdeführer beantragten die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'569.65 (8.25h zu Fr. 280.--/h zuzüglich Fr. 69.30 Auslagen sowie Fr. 190.35 Mehrwertsteuer). Dies erscheint in Anbetracht des Umfanges dieses Beschwerdeverfahrens als zu hoch. Angesichts der für einen Rechtsvertreter überschaubaren Komplexität des Sachverhaltes und der rechtlichen Fragestellung erscheint ein Stundenansatz von Fr. 280.- - als zu hoch bemessen, weshalb eine Kürzung auf Fr. 250.-- pro Stunde vorzunehmen ist. Folglich erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2ꞌ062.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 69.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% in Höhe von Fr. 170.55, gesamthaft also Fr. 2ꞌ302.35, als angemessen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiterführenden Sachverhaltsabklärung, zumindest im Sinne der bisherigen Beweisanträge der Beschwerdeführer, an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1ꞌ050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1ꞌ000.-sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, wird ein Honorar von Fr. 2ꞌ131.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 170.55, insgesamt somit Fr. 2ꞌ302.35, aus der Gerichtskasse entrichtet.

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