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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. April 2016 (470 16 38) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Rechtsverzögerung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Martin Lutz, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverzögerung
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 3. Februar 2016 wurde A.____ der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 260.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Überdies stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass über die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss staatsanwaltschaftlicher Aufstellung mit Urteil gegen B.____ entschieden werde (Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
B. Gegen Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs erhob A.____, vertreten durch Advokat Martin Lutz, mit Eingabe vom 15. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte, es sei die Beschlagnahme und Sperrung sämtlicher Vermögenswerte des Beschwerdeführers per sofort aufzuheben und diesem auszuhändigen, unter o/e-Kostenfolge.
C. Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2016 stellte der Strafgerichtspräsident den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, beantragte mit Stellungnahme vom 26. Februar 2016, die Beschwerde sei abzuweisen.
E. Mit Eingabe vom 7. März 2016 nahm der Beschwerdeführer replizierend Stellung zu den Eingaben des Strafgerichtspräsidenten sowie der Staatsanwaltschaft.
Auf die Begründung der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
Erwägungen 1. Formelles 1.1 In formeller Hinsicht führt der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 15. Februar 2016 sowie 7. März 2016 aus, bei Ziffer 4 des Urteilsdispositivs vom 3. Februar 2016 handle es sich um eine prozessleitende Verfügung, wobei das vorinstanzliche Urteil auch mit Berufung angefochten werden könne. Gleichwohl sei die Beschwerde, welche subsidiär zur Berufung sei, in einem solchen Fall zulässig, da der Grund für die Beschlagnahme der Vermögenswerte, welche klarerweise dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien, angesichts der Verurteilung wegen Urkundenfälschung weggefallen sei. Mithin hätte die Beschlagnahme betreffend seine Vermögenswerte ohne Weiteres aufgehoben werden können und diese hätten dem Beschwerdeführer ausgehändigt werden müssen. Die erfolgte Verweigerung des Entscheids über die Aufhebung der Beschlagnahme stelle eine Rechtsverweigerung und einen widerrechtlichen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, was zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führe, zumal der Beschwerdeführer keinen Einfluss mehr darauf habe, wann über die Beschlagnahme entschiehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den werde. Hinzu komme, dass er prozessual schlechter gestellt werde, da er je nach Ausgang des Entscheids über die Beschlagnahme im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B.____ auch noch diesen anfechten müsse.
1.2 Das Strafgericht seinerseits legt mit Stellungnahme vom 19. Februar 2016 dar, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtlicher Natur sein müsse, was voraussetze, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lasse. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Nachteile seien jedoch tatsächlicher Natur, welche allenfalls eine Verlängerung respektive Verteuerung des Verfahrens zur Folge hätten. Solche Nachteile würden allerdings nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht genügen. Im Übrigen bemühe sich das Strafgericht, das gegen B.____ geführte Verfahren zügig zum Abschluss zu bringen, wobei die Durchführung der Hauptverhandlung Ende April 2016 geplant sei.
1.3 Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2016 bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Beschlagnahme sei auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenbeschlagnahme gegen den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen des Urteils gegen B.____ aufrechtzuerhalten, wobei dieses Urteil in absehbarer Zeit vorliegen dürfte.
1.4 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) bei der Dreierkammer des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sodann ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft (lit. a); die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (lit. b) sowie gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (lit. c). Hingegen ist die Beschwerde gemäss Art. 394 lit. a StPO nicht zulässig, wenn die Berufung möglich ist. Das Gesetzt betont damit die Subsidiarität der Beschwerde gegenüber dem primären Rechtsmittel der Berufung, welche gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zur Verfügung steht, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Aufgrund dieser Subsidiarität, die sich im Übrigen bereits aus Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, gilt es bei Beschwerden vorweg immer zu prüfen, ob nicht die Berufung möglich wäre. Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen und – wie bei allen anderen Eintretensvoraussetzungen – mit freier bzw. voller Kognition. Ergibt sie, dass eine Anfechtung über die Berufung offen steht, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 394 N 1; BGE 139 IV 199, E. 5.2). Die Regelung der Subsidiarität der Beschwerde dient dem Gebot der Rechtssicherheit, welches verlangt, dass nicht gelichzeitig zwei Instanzen über dieselbe Sache urteilen können (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 5).
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5 Mit vorliegend zu prüfender Beschwerde vom 15. Februar 2016 moniert der Beschwerdeführer Ziffer 4 des Urteils des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2016, wonach über die beschlagnahmten Vermögenswerte (gemäss staatsanwaltschaftlicher Aufstellung) mit Urteil gegen B.____ entschieden werde. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 und 382 StPO Berufung erklären. Dies gilt auch, wenn ausschliesslich Nebenfolgen des Urteils strittig sind (Art. 399 Abs. 4 lit. e StPO). Bei der angefochtenen Ziffer 4 des Urteils des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2016 handelt es sich zweifellos um einen Entscheid betreffend Nebenfolgen, weshalb die beschuldigte Person, mithin der vorliegende Beschwerdeführer, den Entscheid des Strafgerichtspräsidenten betreffend die Beschlagnahme (Ziffer 4 des Urteils vom 3. Februar 2016) mittels Berufung rügen muss. Folglich ist die Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 394 lit. a StPO ausgeschlossen. Auf die Beschwerde vom 15. Februar 2016 ist somit nicht einzutreten.
2. Kosten 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, dem Beschwerdeführer auferlegt.
2.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Dominik Haffter
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