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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.12.2016 470 16 260

6 dicembre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,147 parole·~11 min·5

Riassunto

Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Dezember 2016 (470 16 260) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

B.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

C.____, Privatklägerin

Gegenstand Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. September 2016

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt

A. In dem gegen A.____ und B.____ geführten Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 8. September 2016 die Durchsuchung der von den Beschuldigten bewohnten Liegenschaft an der X.____strasse 1 in Y.____. Ferner ordnete sie die Sicherstellung von voraussichtlich zu beschlagnahmenden Gegenständen und Vermögenswerten, namentlich Videokameras (oder Attrappen davon) sowie die Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen an.

B. Gegen die genannte Verfügung vom 8. September 2016 bzw. deren Vollzug erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen. Von den Beschwerdeführern wird zusammengefasst geltend gemacht, es liege keine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte vor. Zudem sei ihnen eine Rechtsmittelbelehrung erst nach erfolgter Sicherstellung der Videokamera ausgehändigt worden, weshalb ihnen verwehrt worden sei, sich vorgängig gegen die Durchsuchung und Sicherung zu wehren. Dies sei nicht ganz korrekt gewesen.

C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2016, die Beschwerde sei unter o-/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

D. Mit Eingabe vom 6. November 2016 nahm die Privatklägerin zur Beschwerde Stellung.

E. Mit Verfügung vom 29. November 2016 forderte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts die Staatsanwaltschaft auf, dem Kantonsgericht umgehend den Polizeibericht, gestützt auf welchen die Staatsanwaltschaft am 8. September 2016 den streitbetroffenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl erlassen hat, sowie den Nachweis der gehörigen Eröffnung des Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehls vom 8. September 2016 samt Rechtsmittelbelehrung einzureichen.

F. Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichte die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 29. November 2016 ergänzende Unterlagen ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

G. Schliesslich nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2016 Stellung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2016 und beantragten sinngemäss, es sei unter Kostenfolge zu Lasten der Privatklägerin festzustellen, dass keine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB vorliege.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 7; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 2).

1.3 Laut Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (sog. Beweismittelbeschlagnahme). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts vorläufig sicherstellen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 263 Abs. 3 StPO). Die Polizei braucht dafür keinen Beschlagnahmebefehl nach Art. 263 Abs. 2 StPO. Sie händigt die sichergestellten Gegenstände oder Vermögenswerte der Staatsanwaltschaft aus. Diese hat anschliessend nach Art. 263 Abs. 2 StPO einen Beschlagnahmebefehl zu erlassen (BGE 138 IV 155 E. 3.3.2; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 263 N 8). Für eine Sicherstellung sowie bzw. eine Beschlagnahme kommen sämtliche Objekte in Frage, welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte. In Betracht fallen indessen auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tatumstände im weiteren Sinn oder die persönlichen Verhältnisse eines Verdächtigen im Hinblick auf die Strafzumessung erhellen können (STEFAN HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 263 N 15).

1.4 Bezüglich der vorläufigen Sicherstellung der beiden Videokameras geht aus der vorliegenden Beschwerde nicht hervor, ob sie sich auch gegen diese richtet. Ohnehin handelt es sich bei der vorläufigen Sicherstellung nicht um eine mittels Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme, da dem Betroffenen andere Rechtsbehelfe offen stehen, namentlich eine Siegelung (vgl. CHARLES HAENNI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 251 N 20). Auf diesen Punkt ist somit – sofern er Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeschrift sein sollte – nicht einzutreten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO zwar über die Möglichkeit verfügt, Gegenstände zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherzustellen, sofern Gefahr in Verzug ist. Die Staatsanwaltschaft hat aber danach ohne Verzug die Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO) oder die Gegenstände wieder freizugeben (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 67). Vorliegend ist den Akten nicht zu entnehmen, ob eine solche Anordnung im Sinne von Art. 263 Abs. 2 StPO erfolgt ist. Ansonsten wäre eine solche entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich zu erlassen.

1.5 Was die Hausdurchsuchung betrifft, stellt sich in Anbetracht der Tatsache, dass eine solche im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens regelmässig bereits abgeschlossen ist, die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse. In der Botschaft sowie der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass auch bei abgeschlossenen Hausdurchsuchungen die Möglichkeit der Beschwerde gegeben sein muss (vgl. BBI 2006 1085 vom 21. Dezember 2005, S. 1311 f.; DIEGO R. GFELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, vor Art. 241-254 N 59; ANDREAS J.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 244 N 16; ebenso PETER GOLDSCHMID/THOMAS MAURER/JÜRG SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, 2008, S. 386). Die Klärung offener Fragen in einem frühen Verfahrensstadium trägt massgebend zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bei und dient damit der Verfahrensökonomie (vgl. hierzu bereits KGer 470 11 182 vom 29. Oktober 2013, E. 1.4. f.).

1.6 Aus den dargelegten Gründen ist ein relevantes Rechtsschutzinteresse seitens der Beschwerdeführer in casu gegeben, weshalb auf die rechtzeitig und formgerecht erhobene Beschwerde – soweit diese die Hausdurchsuchung betrifft – einzutreten ist.

2. Materielles 2.1 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer gilt es die Rechtmässigkeit des Durchsuchungsbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. September 2016 bzw. der am 13. Oktober 2016 vorgenommen Hausdurchsuchung zu prüfen. Namentlich stellt sich die Frage, ob in casu ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB vorliegt.

2.2 Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO dazu befugt, Zwangsmassnahmen anzuordnen. Diese verfolgen den Zweck, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (Art. 196 lit. a–c StPO). Zwangsmassnahmen können laut Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Die Hausdurchsuchung ist häufig darauf ausgerichtet, Beweismittel zur Aufklärung eines bestimmten Deliktes zu finden. Die Anordnung einer Hausdurchsuchung kann deshalb mit einem Beschlagnahmebefehl gekoppelt werden. Bei einer Hausdurchsuchung wird das Hausrecht als elementares Grundrecht tangiert. Geschützt ist mit dem Hausrecht die Befugnis, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112 IV 31 E. 3).

Ein hinreichender Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ist gegeben, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen und somit das Bestehen eines Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden darf (BGE 116 Ia 143 E. 3c). Eine Zwangsmassnahme, welche ohne konkreten hinreichenden Tatverdacht durchgeführt wird, verletzt die in Art. 10 Abs. 1 StPO statuierte Unschuldsvermutung und ist somit als unzulässig zu qualifizieren (DIEGO R. GFELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, vor Art. 241-254 N 45). Ebenfalls unzulässig ist der sog. Ausforschungsbeweis ("fishing expeditions"). Darunter fallen Untersuchungsmassnahmen, die den Tatverdacht erst begründen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 197 N 5). Der Tatverdacht hat sich auf objektivierbare, tatsachenbezogene Umstände zu stützen, die das Vorliegen einer bestimmten Straftat als plausibel erscheinen lassen. Angesichts des Hypothese- und Prognosecharakters ist der Staatsanwaltschaft bei der Annahme des Tatverdachts ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzugestehen (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 121). In Bezug auf die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts ist darauf hinzuweisen, dass es zu Beginn und auch im Verlaufe der Untersuchung bei der Prüfung des Tatverdachts nicht Sache der Strafbehörde sein kann, dem Sachrichter vorzugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Beschuldigten belastenden Aussagen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, damit das Bestehen eines hinreichende Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 6).

2.3 Im vorliegenden Fall ist, was die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestands der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB betrifft, den Akten zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 20. August 2016 auf dem Polizeistützpunkt X.____ eine Anzeige gegen die beiden Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingereicht hat. Gemäss ihrer Strafanzeige seien von den Beschwerdeführern an diversen Fenstern ihrer Liegenschaft an der X.____strasse 1 in Y.____ Videokameras aufgestellt worden, wobei zumindest die Kamera im 2. Obergeschoss so ausgerichtet gewesen sei, dass sie direkt auf den Wohnzimmerbereich der Liegenschaft der Privatklägerin sowie den Sitzplatz mitsamt Pool gezielt habe. Aufgrund der Strafanzeige vom 20. August 2016 nahm die Polizei in der Folge mehrere Augenscheine an der X.____strasse 1 in Y.____ vor, wobei sie jeweils auf das Nachbargrundstück der Privatklägerin gerichtete Videokameras feststellen konnte und der Staatsanwaltschaft entsprechenden telefonischen Bericht erstattete. Gestützt auf diese polizei-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Feststellungen und nach Erhalt des Anzeigeentwurfs vom 22. August 2016 durch die Polizei erliess die Staatsanwaltschaft am 8. September 2016 den vorliegend mit Beschwerde angefochtenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl. Unter Berücksichtigung der dargelegten Sachlage lagen am 8. September 2016 bzw. am 13. Oktober 2016 (Zeitpunkt der auf die Videokameras beschränkten Hausdurchsuchung) genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB durch die Beschwerdeführer vor. Mithin durfte somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden. Überdies waren die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vorliegend erfüllt. Bei einem vorgängigen Ersuchen um Herausgabe der Gegenstände hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, allfällige belastende Beweise von den betreffenden Videokameras zu beseitigen. Somit war die vorgenommene Hausdurchsuchung die mildeste der in Frage kommenden Massnahmen. Ferner vermag die Bedeutung der vorgeworfenen Straftat die auf die Sicherstellung von Videokameras beschränkte Hausdurchsuchung ohne Weiteres zu rechtfertigen.

2.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die am 13. Oktober 2016 vorgenommene Hausdurchsuchung zu Recht erfolgt ist, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

3. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.‒, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.‒ (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.‒, in solidarischer Verbindung den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.‒, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.‒ sowie Auslagen von CHF 50.‒, gehen in solidarischer Verbindung zu Lasten der Beschwerdeführer.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

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