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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Dezember 2016 (470 16 220) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Kostenerlass / Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner
Gegenstand Kostenerlass / Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 12. September 2016
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 28. April 2016 wurde A.____ der Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, verurteilt. Zudem wurde die Beurteilte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'083.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, verurteilt. In der Folge meldete sich A.____ mit E-Mail vom 23. August 2016 bei der Gerichtsverwaltung des Kantons Basel- Landschaft und führte aus, sie könne die Gerichtskosten aufgrund ihres geringen Einkommens nicht bezahlen. Zudem schlage sie vor, anstatt der Bezahlung der Busse gemeinnützige Arbeit zu leisten. Diese E-Mail wurde von der Gerichtsverwaltung als Gesuch um Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit sowie als Kostenerlassgesuch aufgefasst und mit Schreiben vom 23. August 2016 an das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft weitergeleitet. Daraufhin wurde das Gesuch um Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit sowie das Gesuch um Kostenerlass mit verfahrensabschliessender Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 12. September 2016 abgewiesen.
B. Mit Eingabe vom 21. September 2016 erhob A.____ gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Dazu führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie bemühe sich seit März 2016 darum, eine neue Anstellung zu finden, was ihr bislang nicht gelungen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Bedürftigkeit aufgrund ihres Alters, mangelnder Berufserfahrung sowie mangelnder Sprachkompetenzen von dauerhafter Natur sei.
C. Der Strafgerichtspräsident beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016, es sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Entscheid vom 12. September 2016 verwiesen. Zudem führte er aus, die Beschwerdeführerin habe nachträglich nachgewiesen, dass sie von der Sozialhilfe unterstützt werde, womit sie gegenwärtig als bedürftig anzusehen sei. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit dauerhafter Natur sei. Es komme somit eine Stundung in Betracht, welche von der Gerichtsverwaltung, Abteilung Kosteneinzug, zu bewilligen sei.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EG StPO sowie aus § 5 Abs. 6 lit. c GebT, wonach gegen den Entscheid über die Abweisung des Kostenerlassgesuchs in Strafsachen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden kann. Nachdem sich der strittige Betrag im vorliegenden Fall auf CHF 5'583.00 beläuft, fällt die präsidiale Zuständigkeit nach Art. 395 lit. b StPO ausser Betracht.
2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde berechtigt.
Bei der angefochtenen Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 12. September 2016 handelt es sich um einen beschwerdefähigen erstinstanzlichen Entscheid. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 16. September 2016 zugestellt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde, welche am 21. September 2016 der Schweizerischen Post übergeben worden ist, ist somit innert der Beschwerdefrist erfolgt. Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht explizit auf einen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO. Aus ihrer Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist, womit die Beschwerde unter Beachtung des für Laienbeschwerden herabgesetzten Massstabes den Anforderungen an eine Begründung genügt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin die Adressatin der angefochtenen Verfügung und somit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Zu prüfen ist, ob mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 12. September 2016 die Gesuche um Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit sowie um Kostenerlass vom Strafgerichtspräsidenten zu Recht abgewiesen worden sind.
3.2 Gemäss Art. 106 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 lit. c StGB kann der Verurteilte dem Gericht beantragen, den Vollzug der Busse zu sistieren und stattdessen gemeinnützige Arbeit anzuordnen, wenn sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil ohne sein Verschulden erheblich verschlechtert haben. So kann der Verurteilte jederzeit ein Gesuch stellen, um eine Modifikation der Busse gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB zu beantragen (ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar StGB, Art. 36 N 28). Dazu müssen sich jedoch die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Verurteilten nach Rechtskraft des Geldstrafenurteils erheblich verschlechtert haben (DOLGE, a.a.O., Art. 36 N 20). Die Beschwerdeführerin gibt bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung am 28. April 2016 zu Protokoll, seit April 2016 von der Sozialhilfe zu leben. In ihrer Beschwerde vom 21. September 2016 bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, immer noch bedürftig zu sein, wobei ihre Bedürftigkeit durch die Verfügung der Gemeinde X.____ vom 4. April 2016, mit welcher ihr ab dem 1. April 2016 längstens bis zum 31. März 2017 Sozialhilfeleistungen gewährt würden, bestätigt wird. Da die finanziellen Verhältnisse der Verurteilten sich somit seit Rechtskraft des Geldstrafenurteils nicht erheblich verschlechtert haben und vielmehr gleich geblieben sind, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor von der Sozialhilfe lebt, ist das Gesuch um Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit vom Strafgerichtspräsidenten zu Recht abgewiesen worden.
3.3 Schliesslich ist fraglich, ob die Voraussetzungen für die Gutheissung des Kostenerlassgesuches vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, ihre offensichtliche Bedürftigkeit werde durch die Verfügung der Gemeinde X.____ vom 4. April 2016, mit welcher ihr ab dem 1. April 2016 längstens bis zum 31. März 2017 Sozialhilfeleistungen gewährt würden, bestätigt. Zudem bemühe sie sich seit März 2016 darum, erneut eine Anstellung als Pflegerin zu finden, was ihr bislang nicht gelungen sei. In Anbetracht ihres Alters, der mangelnden Berufserfahrung sowie mangelnder Sprachkompetenzen müsse davon ausgegangen werden, dass die Bedürftigkeit von dauerhafter Natur sei. Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kos-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung beziehungsweise das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4). Art. 425 StPO ist als "Kann"-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, sowohl auf der Rechtsfolge- als auch auf der Tatbestandsseite einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N 5). Die entsprechende Bestimmung wird im Kanton Basel-Landschaft durch § 5 GebT konkretisiert.
Gemäss § 5 Abs. 1 und Abs. 5 GebT können in Härtefällen die Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Härtefall ist gemäss § 5 Abs. 2 GebT dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre materielle Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die materielle Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind. Es ist dabei nicht ausschliesslich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern die Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Dieser Anforderung wird gemäss ständiger basellandschaftlicher Gerichtspraxis Genüge getan, wenn einerseits ein Zuschlag von 15 % auf den betreibungsrechtlichen Grundbetrag gewährt wird und andererseits die Steuern, die im betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht eingeschlossen sind, berücksichtigt werden (vgl. KGE BL 410 11 329 E. 3 vom 10. Januar 2012). Ausserdem gilt eine Person dann nicht als bedürftig, wenn sie über ein höheres Vermögen als den zulässigen "Notgroschen" von CHF 5'000.00 bis CHF 25'000.00 verfügt (vgl. zur Höhe des Notgroschens NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 26).
Im vorliegenden Fall wird die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin durch keine aktuellen Belege nachgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde X.____ datiert vom 4. April 2016. Trotz fehlender aktueller Unterlagen kann jedoch anhand der eingereichten Dokumente davon ausgegangen werden, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin seither nicht massgeblich verändert hat und sie mithin nach wie vor von der Sozialhilfe lebt. Gemäss Verfügung der Gemeinde X.____ werden der Beschwerdeführerin längstens bis zum 31. März 2017 Unterstützungsleistungen gewährt. In Anbetracht der Leistungen der Sozialhilfebehörde, welche erst
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation ausgerichtet werden, kann das vorläufige Bestehen einer materiellen Bedürftigkeit bei der Beschwerdeführerin durchaus angenommen werden. Im jetzigen Zeitpunkt steht nicht fest, dass diese Bedürftigkeit dauerhafter Natur sein wird. Insbesondere erscheint eine wirtschaftliche Erholung unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin von 48 Jahren, ihrer Sprachkompetenzen sowie ihrer Berufserfahrung im vorliegenden Fall keineswegs als ausgeschlossen. So war die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bei diversen Arbeitsstellen tätig, wobei sie zuletzt ein Bruttoeinkommen von immerhin CHF 3'700.00 erzielte. Im Übrigen wird aus den diversen Einvernahmen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die französische Sprache, welche bekanntlich eine Schweizer Amtssprache darstellt, sehr gut beherrscht. Es kann somit im Einklang mit der Vorinstanz zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer dauerhaften Bedürftigkeit ausgegangen werden, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenerlass abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie im Falle der noch bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit bei der Gerichtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 GebT die Stundung der Verfahrenskosten beantragen kann, wobei sie diesen Umstand mittels aktuellen Abrechnungen zu belegen hat.
4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.
Lorena Steiner