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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.01.2017 470 16 215

3 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,042 parole·~10 min·6

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Januar 2017 (470 16 215) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Tobias Fasnacht

Parteien A.____ Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____ Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 11. August 2016)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Aufgrund eines Vorfalls bei der Tankstelle C.____ an der X.____strasse 7 in Y.____ am 13. Februar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 11. August 2016 gegen A.____ einen Strafbefehl wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und fahrlässiger Körperverletzung aus. A.____ erhob gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache, und die Staatsanwaltschaft sistierte mittels Verfügung vom 21. September 2016 das Einspracheverfahren, bis das vorliegende Verfahren abgeschlossen ist. Parallel zu den genannten Ereignissen erstattete A.____ mit Schreiben vom 8. Mai 2015 gegen B.____ im Zusammenhang mit demselben Vorkommnis Strafanzeige. Letzterer sei als verantwortlicher Polizeibeamter wegen Vorspiegelung falscher Sachverhalte sowie wegen vorsätzlich einseitiger und unvollständiger Beweismittelaufnahme zu verurteilen. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, mit Datum vom 11. August 2016, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen werde (Ziff. 1) und dass die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2016 erhob A.____ mit Eingabe vom 14. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei sinngemäss die Überprüfung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 30. September 2016 die folgenden Anträge: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1); dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Ziff. 2). In formeller Hinsicht hielt die Staatsanwaltschaft fest, ein Nachforschungsauftrag bei der Schweizerischen Post habe ergeben, dass die Beschwerdefrist vom Beschwerdeführer eingehalten worden sei.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung am 11. August 2016 verfasst und dieselbe am gleichen Tag mittels eingeschriebener Postsendung dem Beschwerdeführer zukommen lassen. Ein Nachforschungsantrag an die Schweizerische Post, der von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben worden ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung am 7. September 2016 empfangen hat. Die Beschwerdefrist ist somit mit der Aufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post am 14. September 2016 gewahrt. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt sowie die Rechtsmittelfrist gewahrt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Eingabe vom 14. September 2016 im Wesentlichen den Hergang der Vorkommnisse vom 13. Februar 2015, wie er von der Polizei Basel- Landschaft festgehalten wurde, und bringt seine eigene Perspektive zu Protokoll. Die Aufzeichnungen der Überwachungsanlage der Tankstelle zeigten die zweite am Vorfall beteiligte Person, wie sie vom Herannahen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers Kenntnis nehme, mit ih-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rem Fuss bei der Vorbeifahrt des Fahrzeugs nach einem Sprung unter das Hinterrad gelange und dabei mit dem Scheibenwischer auf den Kotflügel des Fahrzeugs schlage. Das absichtliche Vorgehen dieser Person habe hierbei schwarze (und andere) Abreibungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers hinterlassen. Diese und weitere Beweise seien schliesslich vom Beschuldigten in voller Absicht nicht aufgenommen worden, womit nun „Aussage gegen Aussage“ stehe und das weitere Verfahren zeigen müsse, „wer im Recht oder im Unrecht“ ist.

2.2 Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2016 die Ansicht, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, weil aufgrund des Polizeirapportes und der Aufnahmen der Überwachungsanlage die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Im Wesentlichen stellt sie fest, dass sich mit den vorliegenden Akten sämtliche Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verhaltens der zweiten am Vorfall vom 13. Februar 2015 beteiligten Person entkräften liessen.

3.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel 2014, N 8 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist erfüllt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Die Staatsanwaltschaft darf weiter kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Prozessvoraussetzungen, sogenannte Prozesshindernisse, vorliegen (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO). Hierunter fallen vorab die Verjährung sowie das Verbot der Doppelverfolgung (OMLIN, a.a.O., N 10 zu Art. 310 StPO).

3.2 Laut Strafanzeige, die der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2015 eingereicht hat, sei der Beschuldigte wegen Vorspiegelung falscher Sachverhalte sowie wegen vorsätzlich einseitiger und unvollständiger Beweismittelaufnahme zu verurteilen. Die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige im Hinblick auf den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB entgegengenommen.

Nachdem der Beschwerdeführer sich in casu nicht mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzt und keine stichhaltigen Argumente vorbringt, weshalb und inwiefern diese zu korrigieren wäre, rechtfertigt es sich an dieser Stelle, zur Begründung des vorliegenden Beschlusses auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne der Ausführungen der Staatsanwaltschaft spielen vorliegend der Polizeirapport vom 20. März 2015 und die Aufzeichnungen der Überwachungsanlage eine entscheidende Rolle. Das Kantonsgericht sieht in den genannten Akten – wie auch die Staatsanwaltschaft – keinerlei Anhaltspunkte, welche Unstimmigkeiten hinsichtlich der polizeilichen Untersuchungshandlungen durch den Beschuldigten im Rahmen des Ereignisses vom 13. Februar 2015 nahelegen würden. Insbesondere ist aus den Aufzeichnungen der Überwachungsanlage ersichtlich, dass die Vorkommnisse korrekt im Polizeiprotokoll des Beschuldigten festgehalten worden sind. Insofern ist der Staatsanwaltschaft auch beizupflichten, wenn sie feststellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unfallhergangs weder mit dem Polizeiprotokoll vom 20. März 2015 noch mit den Aufzeichnungen der Überwachungsanlage übereinstimmen.

Nach den vorgängigen Darlegungen ist die Beschwerde vom 14. September 2016 in Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2016 vollumfänglich abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Beschwerdeführers. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist präsidialiter gestützt auf folgende Begründung abzuweisen: In Anwendung von Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Praxisgemäss sind diejenigen Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Fall muss das Rechtsmittel des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als von vornherein offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden, nachdem dieser sich mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nur ungenügend auseinandergesetzt und insbesondere keinerlei Ausführungen im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Zivilansprüche getätigt hat.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Tobias Fasnacht

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