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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.12.2016 470 16 210

20 dicembre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,433 parole·~22 min·5

Riassunto

Verlängerung der stationären Massnahme

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Dezember 2016 (470 16 210) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Verlängerung der stationären Massnahme

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verlängerung der stationären Massnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 18. August 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 18. August 2016 verlängerte die Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft die mit Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2006 gegen A.____ angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB um ein weiteres Jahr; bis zum 19. Juli 2017. Ausserdem stellte sie fest, dass aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs nur noch eine stationäre Behandlung im Rahmen einer Massnahmevollzugseinrichtung im Sinne des betreuten Wohnens (mit dem Ziel der Entlassung nach Hause) notwendig und geeignet sei. Der Aufenthalt im Massnahmevollzug vom 19. Juli 2016 bis zum 18. August 2016 von insgesamt 30 Tagen rechnete sie an die Dauer der Massnahme an (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).

In Bezug auf die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der notwendigen Verteidigung kann auf die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Eingabe vom 9. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte, es sei die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin aufzuheben und der Antrag der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Straf- und Massnahmenvollzug, vom 30. März 2016 auf Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB abzuweisen. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Ferner sei ihm für den seit dem 19. Juli 2016 erlittene unrechtmässige Freiheitsentzug direkt gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag ungesetzlicher Haft zuzusprechen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates zu geschehen. Ausserdem sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche/notwendige Verteidigung mit Advokat Alain Joset zu bewilligen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

C. Mit Verfügung vom 14. September 2016 forderte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Beschwerdeführer zwecks Prüfung seines Antrags um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (amtliche Verteidigung mit Advokat Alain Joset) auf, seine Mittellosigkeit zu belegen.

D. Der Beschwerdeführer weigerte sich mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen.

E. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 fest, dass sowohl die Staatsanwaltschaft Baselhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft als auch die Strafgerichtspräsidentin auf eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet haben. Ausserdem setzte der Präsident für das Beschwerdeverfahren Advokat Alain Joset als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse – trotz Aufforderung – nicht offengelegt hat, weshalb die Kosten der amtlichen Verteidigung vom Staat (vorläufig) lediglich bevorschusst werden und über die endgültige Kostentragung mit dem verfahrensabschliessenden Beschluss der Beschwerdeinstanz entschieden wird.

F. Mit Eingabe vom 28. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei beim Wohnheim B.____ ein Bericht über den bisherigen und aktuellen Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers einzuholen.

G. Am 14. Dezember 2016 reichte C.____ vom Wohnheim B.____ einen entsprechenden Bericht ein.

H. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschien der Beschwerdeführer, A.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Alain Joset. Der Beschwerdeführer hielt an seinen mit Beschwerde vom 9. September 2016 gestellten Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) stellt einen selbständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) dar. Dieser kann nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde angefochten werden (BGE 141 IV 396, E. 3.1 ff.). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2. Mit Eingabe vom 9. September 2016 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Als beurteilte Person ist der Beschwerdeführer durch die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtene Verfügung beschwert, mithin zur Beschwerde berechtigt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde vom 9. September 2016 einzutreten ist.

II. Materielles 1. Zuständigkeit zum Entscheid über den Massnahmeverlängerungsantrag 1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben, da die Strafgerichtspräsidentin nicht als Einzelrichterin über die Verlängerung der stationären Massnahme hätte entscheiden dürfen. Zwar erkläre § 9 Abs. 1 des basellandschaftlichen Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG, SGS 261) das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt habe, zuständig für die Verlängerung von Massnahmen. Diese Bestimmung widerspreche allerdings übergeordnetem Bundesrecht, insbesondere Art. 19 Abs. 2 StPO. Ausserdem greife die Ermächtigung gemäss Art. 363 ff. StPO für die Zuständigkeit eines Einzelgerichts nicht, zumal kein Antrag der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der gerichtlichen Beurteilung eines Verbrechens oder Vergehens vorliege. Vielmehr gehe es vorliegend einzig um einen Antrag der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Nachverfahren. Überdies setze Art. 19 Abs. 2 StPO voraus, dass die Beurteilung eines Verbrechens oder Vergehens Gegenstand des Verfahrens sei, was vorliegend nicht zutreffe. Auch sei die Zuständigkeit eines Einzelrichters inhaltlich nicht angemessen. Der Beschwerdeführer befände sich seit über 10 Jahren in einer stationären Massnahme und es drohte im vorinstanzlichen Verfahren eine weitere Verlängerung bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug, weshalb im Verfahren vor Strafgericht mindestens ein Dreiergericht über die Verlängerung der stationären Massnahme hätte befinden müssen.

1.2 Der Entscheid über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB bildet einen selbstständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO, für den gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO jenes Gericht zuständig ist, welches bereits das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Mithin räumt die Bestimmung im letzten Teilsatz dem Bund sowie den Kantonen explizit die Möglichkeit ein, eine abweichende Zuständigkeitsregelung zu erlassen. Von dieser Kompetenz hat der Kanton Basel-Landschaft Gebrauch gemacht. Mithin wurde in § 9 Abs. 1 Satz 1 StVG bestimmt, dass für die Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB das Präsidium des Gerichts zuständig ist, welches das Sachurteil gefällt hat. Somit erhellt, dass der Strafgerichtspräsidentin ausdrücklich die Kompetenz zustand, als Einzelrichterin über die Verlängerung der stationären Massnahme zu entscheiden.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf Art. 19 Abs. 2 StPO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss dieser Bestimmung können Bund und Kantone im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von Übertretungen (lit. a) sowie von Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt (lit. b). Da in Art. 19 Abs. 2 StPO die dem Einzelgericht entzogenen Entscheide abschliessend aufgezählt und die Beurteilung der Verlängerung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StPO gerade nicht aufgelistet ist, ergibt sich, dass § 9 Abs. 1 StVG der Vorschrift von Art. 19 Abs. 2 StPO nicht widerspricht.

1.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung von § 9 Abs. 1 StVG, die in jedem Fall das Gericht, welches das Sachurteil gefällt hat, für die Verlängerung der stationären Massnahme als zuständig erklärt, auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers beruht. Aufgrund dessen und weil ein Widerspruch der besagten Regelung zum übergeordneten Recht nicht ersichtlich ist, kann diese nicht in Frage gestellt werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

2. Verlängerung der stationären Massnahme 2.1 Allgemeines Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Die Verlängerung setzt somit einerseits voraus, dass eine Gefährdung weiterhin besteht, mithin die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht erfüllt sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Zweitens muss die Fortführung der Massnahme geeignet sein, die Begehung weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu verhindern. Drittens ist bei der Verlängerung der Massnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.

2.2 Fehlende Voraussetzung der bedingten Entlassung 2.2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte Entlassung ist somit eine günstige Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend setzt die Verlängerung der Massnahme das Fehhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht len einer derartigen Prognose voraus. Mithin muss eine Gefährdung weiterhin bestehen, so dass dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1). Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in Freiheit bewähren wird. Die Anforderungen an die Prognose sind hier nicht allzu streng. Dem Betroffenen soll Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 62 N 23 f.).

2.2.2 Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Juli 2016 bestätigt die Diagnose einer chronisch-wahnhaften Störung. Im Weiteren hält das Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leidet. In Bezug auf die Legalprognose wird sodann ausgeführt, dass nach wie vor ein moderates Risiko bestehe, wonach der Beschwerdeführer im Zuge einer wahnhaften Entwicklung erneut selbst- oder fremdgefährdend werden könnte. Zwar wird ein Verbleib in einem gesicherten stationären Setting als nicht notwendig erachtet. Allerdings komme auch eine (bedingte) Entlassung derzeit noch nicht in Frage. Vielmehr sollte vor der bedingten Entlassung aus der gesicherten stationären Massnahme zunächst ein Übergangsschritt mit der Aufnahme in einem betreuten Wohnheim erfolgen (act. 349 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 18. August 2016 führte der Sachverständige ergänzend aus, dass der Zwischenschritt des betreuten Wohnens vor der (bedingten) Entlassung aus der stationären Massnahme notwendig sei, da zunächst die flankierenden Massnahmen zu etablieren seien. Insbesondere müssten eine Tagesstruktur sowie eine Kontrolle von Ausserhalb (namentlich Besuche der psychiatrischen Spitex) aufgebaut und die bisherigen flankierenden Massnahmen (Medikation und Begleitung durch die Forensische Ambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken [nachfolgend: UPK] Basel) fortgeführt werden. Dieser Zwischenschritt des betreuten Wohnens und der Etablierung der flankierenden Massnahmen sollte zwischen 6 und 12 Monaten dauern (act. 475 ff.).

2.2.3 Somit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer schweren psychischen Störung leidet. Massgebend in casu ist, dass zum heutigen Zeitpunkt (noch) keine günstige Rückfallprognose gestellt werden kann. Dies mindestens solange nicht, bis die vorgenannten flankierenden Massnahmen durch eine Vollzugslockerung auf Probe etabliert sind. In Beachtung des vom Sachverständigen nachvollziehbar beschriebenen Risikos, dass der Beschwerdeführer namentlich im Zuge einer wahnhaften und aufgrund nicht hinreichend etablierter, griffiger flankierender Massnahmen sowie nicht rechtzeitig erkannter Entwicklung erneut selbst- oder fremdgefährdend werden könnte (und dies mit "fatalen Folgen" [vgl. act. 351]), ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 62 StGB im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben sind.

2.3 Präventive Wirkung der Massnahme 2.3.1 Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann – in Beachtung von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass durch die Fortführung der Masshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahme sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt.

2.3.2 Vorliegend ist seitens der Parteien unbestritten, dass mit einer Verlängerung der Massnahme zu erwarten ist, dass sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann. Mithin ist das Erfordernis der präventiven Wirkung der Massnahme zweifellos erfüllt, wobei mit dem vom Gutachter vorgeschlagenen und vom Strafgericht angeordneten Vorgehen (stationäre Behandlung im Rahmen einer Massnahmevollzugseinrichtung im Sinne des betreuten Wohnens) zudem das Ziel, nämlich die alsbaldige Entlassung des Beschwerdeführers nach Hause, nachhaltig (weiter-) verfolgt wird.

2.4 Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Massnahme 2.4.1 Bei der Prüfung der Verlängerung einer Massnahme ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieses umfasst drei Teilaspekte, nämlich die Erfordernisse der Eignung und der Erforderlichkeit der Verlängerung der Massnahme sowie das Gebot der Proportionalität zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel. Demnach wird vorausgesetzt, dass von mehreren geeigneten Massnahmen die am wenigsten einschneidende anzuordnen ist (Art. 56a Abs. 1 StGB). Beim Entscheid über die Verlängerung einer stationären Massnahme ist sodann zu beachten, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zudem bei der Dauer einer Therapiemassnahme Beachtung zu schenken, vor allem wenn eine länger andauernde stationäre Behandlung zeitlich in die Nähe einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe rückt oder diese gar übersteigt. Je länger eine freiheitsentziehende Massnahme dauert, desto höher ist ihre Eingriffsintensität und desto mehr muss demzufolge ihre Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden. Besonders sorgfältig zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit beim Entscheid über die Verlängerung einer stationären Therapiemassnahme, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt (BGE 135 IV 139 E. 2.1).

Eignung 2.4.2 In casu ist zunächst zu konstatieren, dass die Voraussetzung der Eignung der Verlängerung der Massnahme offensichtlich erfüllt ist. Entsprechend werden die diesbezüglichen Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin im Kerngehalt nicht gerügt, weshalb auf diese zu verweisen ist.

Erforderlichkeit 2.4.3 Hinsichtlich der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verlängerung der Massnahme ist zu prüfen, ob dem Risiko weiterer Straftaten mittels einer weniger eingriffsintensiven Massnahme begegnet werden könnte. Vorliegend zur Diskussion stehen namentlich ambulante http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, für die vom Gutachter als erforderlich betrachtenden flankierenden Massnahmen (Medikation, Betreuung durch die Forensische Ambulanz der UPK Basel und Etablierung einer Tagesstruktur) sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nicht erforderlich. Hinzu komme, dass das Wohnheim B.____, in welches der Beschuldigte eingewiesen worden ist, keine psychiatrische Einrichtung oder eine Massnahmevollzugseinrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB sei. Im Übrigen habe der Gutachter deutlich gemacht, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in einem stationären Setting nicht gerechtfertigt sei.

2.4.4 In Bezug auf die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme ist insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen hinzuweisen (act. 351, 479), wonach es zwar grundsätzlich vorstellbar sei, das Setting innerhalb einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme zu etablieren. Der Sachverständige hält zu Recht aber auch fest, dass eine solche zivilrechtliche Massnahme zu einem grossen Teil vom Einverständnis der betroffenen Person abhängig ist. Mithin spricht massgeblich gegen eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, dass solche im Krisenfall deutlich weniger effizient und zeitnah greifen als Massnahmen im strafrechtlichen Rahmen, da ohne Einwilligung des Betroffenen immer erst eine akute Selbstoder Fremdgefährdung vorliegen muss. Bei einem besonders kritischen Fall wie dem vorliegenden kann – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen – nicht abgewartet werden, bis eine Selbst- oder Fremdgefährdung akut vorliegt, zumal die Folgen einer Fehleinschätzung in Anbetracht der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Störung – wie oben dargelegt – fatal sein können.

2.4.5 Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung des Beschwerdeführers spezifische forensische Kenntnisse voraussetzt, dies namentlich im Hinblick auf die Erkennung und entsprechende Deutung der konstellativen, situativen und interpersonellen Risikofaktoren. Diesbezüglich äussert der Experte (act. 351) insofern Bedenken, als nichtforensische Einrichtungen in dieser Hinsicht häufig überfordert sind. Angesichts der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers und der im Falle einer Fehleinschätzung drohenden massiven Folgen sprechend die vorgenannten Bedenken des Gutachters daher offenkundig gegen eine heutige Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme.

2.4.6 Es zeigt sich somit, dass angesichts der vorliegenden Ausgangslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme nicht in Frage kommt. Namentlich sind flankierende Massnahmen (insbesondere die Sicherstellung der Betreuung durch die Forensische Ambulanz der UPK Basel, die Kontrollen der psychiatrischen Spitex sowie die Etablierung einer Tagesstruktur) sorgfältig aufzugleisen und (weiterhin) engmaschig zu beobachten. Mithin ist das entsprechende Setting zu etablieren, wobei in diesem Zeitraum ein strafrechtlicher Rahmen unumgänglich ist, um im Krisenfall zeitnah und effizient zu reagieren.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.7 Im Hinblick auf die Frage, ob dem Risiko weiterer Straftaten mit einer ambulanten Massnahme (in Kombination mit entsprechenden Weisungen) begegnet werden könnte, legt der Sachverständige überzeugend dar (act. 349 ff., 473 ff.), dass ein Verbleib in dem gesicherten stationären Setting in der UPK Basel, wie es im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vorgelegen hat, nicht notwendig ist. Mit Blick auf die Therapieschwerpunkte und die flankierenden Massnahmen sei die Entlassung aus der gesicherten stationären Behandlung in der UPK Basel daher verantwortbar. Allerdings habe zunächst zwingend ein Übergangsschritt mit der Aufnahme in einem betreuten Wohnheim zu erfolgen. Nach diesem Schritt sei die weitere Entwicklung abzuwarten und der Beschwerdeführer engmaschig zu kontrollieren. Ziel müsse sein, ein ambulantes Setting für den Beschwerdeführer vorzubereiten. Eine stationäre Massnahme in der Form, dass der Beschwerdeführer statt in der UPK Basel untergebracht, vorübergehend und probeweise in einem betreuten Wohnheim lebe, ermögliche ein schnelles Reagieren auf allfällige ungünstige Entwicklungen. Folglich kann hinsichtlich der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verlängerung der Massnahme festgestellt werden, dass eine gesicherte stationäre Behandlung in der UPK Basel nicht mehr notwendig ist. Hingegen ist in Anbetracht der Ausführungen des Experten festzustellen, dass eine stationäre Massnahme in der Form des betreuten Wohnheims (als Vollzugslockerung) nach wie vor erforderlich ist, um dem Risiko weiterer Straftaten zu begegnen.

2.4.8 Es zeigt sich somit, dass der Gutachter – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – keineswegs ausführt, ein Verbleib des Beschwerdeführers in einem stationären Setting sei nicht (mehr) gerechtfertigt. Vielmehr hält der Sachverständige fest, dass ein gesichertes stationäres Setting in der UPK Basel zurzeit nicht notwendig sei und die stationäre Massnahme daher im Sinne eines Zwischenschrittes gelockert werden könne (durch Unterbringung in einem betreuten Wohnheim). Eine ambulante Massnahme schliesst der Experte zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausdrücklich aus. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts schliesst sich in dieser Hinsicht vollumfänglich den einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen an. Mithin erscheint die Verlängerung der stationären Massnahme mittels Vollzugslockerung und Unterbringung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Massnahmevollzugseinrichtung im Sinne des betreuten Wohnens zum aktuellen Zeitpunkt notwendig, um die entsprechenden flankierenden Massnahmen zu etablieren und den Beschwerdeführer auf eine (mögliche) Rückkehr nach Hause vorzubereiten. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass lediglich diese Form von Setting eine zeitnahe und flexible Reaktion auf allfällige negative Entwicklungen zu gewährleisten vermag. Dieser Umstand ist angesichts der möglichen gravierenden Folgen, welche beim Ausbleiben einer zeitnahen und flexiblen Reaktion drohen, von entscheidender Bedeutung. Ausserdem ist festzuhalten, dass nach diesem Zwischenschritt in einem betreuten Wohnheim die Entwicklung des Beschwerdeführers neu zu beurteilen sein wird. Erst im Anschluss an diese Neubeurteilung kann entschieden werden, ob eine bedingte Entlassung in Frage kommt, zumal die Konstellation im häuslichen Umfeld der Familie des Beschwerdeführers offenbar ungünstig ist und ein erneutes Aufflammen der Wahndynamik zu fördern scheint http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht (act. 349). Demnach ist augenscheinlich, dass im heutigen Zeitpunkt dem Risiko weiterer Straftaten (nur) mit einer ambulanten Massnahme nicht ausreichend begegnet werden kann.

2.4.9 Gleichwohl ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, des Therapieverlaufs, der Darlegungen des Gutachters sowie in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (namentlich dem Teilaspekt der Erforderlichkeit) festzustellen, dass eine Lockerung der Massnahme insoweit vorzunehmen ist, als die stationäre Behandlung (im Rahmen einer Massnahmevollzugseinrichtung) weiterhin probeweise und im Sinne einer Vollzugslockerung in einem geeigneten Wohnheim durchzuführen ist.

2.4.10 Im Übrigen wird der von der Strafgerichtspräsidentin angeordnete Zeitrahmen der Massnahme von einem Jahr seitens der Parteien nicht gerügt. Diese Dauer entspricht sodann den Empfehlungen des Gutachters (act. 479) und ist auch nach Ansicht des Kantonsgerichts notwendig, um sämtliche flankierenden Massnahmen zu etablieren. Es kann daher auf die diesbezüglichen stichhaltigen Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin verwiesen werden.

Zumutbarkeit 2.4.11 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, also der Zumutbarkeit der Massnahme, macht der Beschwerdeführer geltend, die Verlängerung der stationären Massnahme über 10 Jahre hinaus sei nur in Ausnahmefällen denkbar. Vorliegend seien jedoch positive Therapieverläufe dokumentiert, weshalb sich die Verlängerung der Massnahme als unverhältnismässig erweise.

2.4.12 In casu ist festzustellen, dass eine Verlängerung der Massnahme um ein Jahr insbesondere angesichts der schweren psychischen Störung (chronisch-wahnhafte Störung) des Beschwerdeführers, der massiven Fremdgefährdung, welche im Falle eines Wiederaufflammens der Wahndynamik droht, sowie der ebenso zu berücksichtigenden Anlasstat keineswegs unzumutbar ist. Die stationäre Behandlung (im Rahmen einer Massnahmevollzugseinrichtung) wird bis auf Weiteres im Sinne des betreuten Wohnens durchgeführt. Mithin handelt es sich um eine relativ lockere und milde Form der stationären Massnahme. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Massnahme lediglich um ein Jahr und mit dem Ziel der Entlassung des Beschwerdeführers nach Hause verlängert wurde. In Beachtung dieser Umstände ist daher festzustellen, dass das Gebot der Proportionalität zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel gewahrt ist. Dementsprechend erweist sich die Verlängerung der stationären Massnahme um ein Jahr als zumutbar und somit verhältnismässig.

3. Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Verlängerung der stationären Massnahme zu bejahen sind. Die Verlängerung der stationären Massnahme gestützt auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 59 Abs. 4 StGB um ein Jahr bis zum 19. Juli 2017 erweist sich daher als rechtmässig, weshalb die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 18. August 2016 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen ist.

III. Kosten 1. Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 12. Oktober 2016 wurde Advokat Alain Joset als amtlicher Verteidiger eingesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse – trotz Aufforderung – nicht offengelegt hat, weshalb die Kosten der amtlichen Verteidigung vom Staat (vorläufig) lediglich bevorschusst werden und über die endgültige Kostentragung mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Beschluss der Beschwerdeinstanz zu entscheiden ist. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht Advokat Alain Joset seine Honorarnote vom 20. Dezember 2016 ein, welche einen Aufwand von 7.42 Stunden ausweist. Ausserdem ist für die kantonsgerichtliche Verhandlung eine Stunde einzusetzen. Sodann beträgt das Honorar bei amtlicher Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) Fr. 200.-- pro Stunde, weshalb Advokat Alain Joset ein Honorar von Fr. 1'768.-- (inklusive Auslagen von Fr. 84.--) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 141.45, insgesamt somit Fr. 1'909.45, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

2. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich der Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen gelegt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser im Zeitpunkt dieses Urteils über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des zuvor erwähnten Honorars verfügt. Der Beschwerdeführer wird daher verpflichtet, dem Kanton das an seinen Verteidiger ausgerichtete Honorar im Betrag von Fr. 1'909.45 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Dabei sind die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Hinweis auf Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO zu den Verfahrenskosten zu schlagen.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, gehen die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von Fr. 4'959.45, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31), Auslagen von Fr. 50.-- sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'909.45 (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), zu Lasten des Beschwerdeführers. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 18. August 2016, auszugsweise lautend:

"1. Die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB wird um 1 Jahr, bis zum 19. Juli 2017, verlängert. Es wird festgestellt, dass aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs nur noch eine stationäre Behandlung im Rahmen einer Massnahmevollzugseinrichtung im Sinne des betreuten Wohnens (mit dem Ziel der Entlassung nach Hause) notwendig und geeignet ist. Der Aufenthalt im Massnahmevollzug vom 19. Juli 2016 bis zum 18. August 2016 von insgesamt 30 Tagen wird an die Dauer der Massnahme angerechnet. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Gutachters in Höhe von insgesamt Fr. 3'466.20 (Gutachten: Fr. 3'108.60 sowie Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Weg: Fr. 357.60) und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und gehen je zur Hälfte (Fr. 2'233.10) zu Lasten von A.____ und dem Staat. 3. Das Honorar der notwendigen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 5'374.30 (inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird zur Hälfte (Fr. 2'687.15) aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers bestätigt.

2. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, ein Honorar von Fr. 1'768.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 141.45, insgesamt somit Fr. 1'909.45, aus der Gerichtskasse entrichtet. Es wird festgestellt, dass der Beurteilte im Zeitpunkt dieses Beschlusses über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des hievor genannten Honorars verfügt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, seinem Rechtsvertreter die Differenz zwischen der amtlichen Enthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'959.45, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, Auslagen von Fr. 50.-- sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'909.45, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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470 16 210 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.12.2016 470 16 210 — Swissrulings